Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 28.08.2003, Az.: 4 A 2750/03
DEWI-Studie; Flächennutzungsplan; Konzentrationsfläche; Schutzanspruch; Vorsorgeprinzip; Windkraftanlage; Windpark
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 28.08.2003
- Aktenzeichen
- 4 A 2750/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs 1 Nr 6 BauGB
- § 35 Abs 3 BauGB
- § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB
- § 35 Abs 3 S 3 BauGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. DEWI-Studie als Vorauswahl für Flächennutzungsplan ungeeignet.
2. Generelle Abstandsforderung von 750 m von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden im Außenbereich bewertet den Schutzanspruch des Wohnens über.
Tenor:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von zehn Windenergieanlagen des Typs ENERCON E 66/18.70 mit einer Nabenhöhe von 98,80 m und einer Nennleistung von 1,8 MW auf den Flurstücken 18/3, 21, 42, 26, 28/1, 65, 66, 30, 38 und 39 der Flur 11 der Gemarkung {E.} gemäß dem Antrag der Klägerin vom 05.12.2002 zu erteilen.
Der Bescheid des Beklagten vom 20.01.2003 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von zehn Windenergieanlagen im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2.
Unter dem 05.12.2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von zehn Windenergieanlagen des Typs ENERCON E 66/18.70 mit einer Nabenhöhe von 98,80 m, einem Rotordurchmesser von 70 m und einer Nennleistung von 1,8 MW auf den Flurstücken 18/3, 21, 42, 26, 28/1, 65, 66, 30, 38 und 39 der Flur 11 der Gemarkung {E.}. Die Standorte liegen etwa 900 m nordöstlich von der Ortslage von {E.} sowie etwa 1.100 m nordwestlich der Ortslage von {D.}, etwa 750 m nordwestlich des Forstamtes {G.} und etwa 200 m westlich eines Waldes, der sich nordwestlich von {D.} erstreckt und in dem das Forstamt {G.} liegt. Von einem Standort westlich des geplanten Windparks sind in nördlicher Richtung in einiger Entfernung die Windräder des Windparks {H.} zu sehen. In südlicher Richtung sieht man auf dem Stadtgebiet der Stadt Sulingen ein Windrad. Westlich des geplanten Windparks befindet sich ein einzelnes Windrad, nordwestlich - etwas weiter entfernt - liegt der Windpark {I.}. Allerdings sind von dem geplanten Windpark {E.} aus nur einzelne Windräder des Windparks {I.} zu sehen. Die Flächen des geplanten Windparks {E.} sowie die angrenzenden Flächen werden derzeit landwirtschaftlich (Ackerbau) genutzt. Zwischen den einzelnen landwirtschaftlichen Flächen befinden sich vereinzelte Baumgruppen und größere Baumbestände. Nordöstlich des geplanten Windparks befindet sich größerer Waldbereich.
Der Rat der beigeladenen Samtgemeinde beschloss am 14.02.2001 die Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes "Windkraftanlagen". Nach der öffentlichen Auslegung des Planes und der Entwurfserläuterung beschloss der Rat der beigeladenen Samtgemeinde am 17.10.2002 die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Bezirksregierung Hannover genehmigte mit Bescheid vom 06.02.2003 gemäß § 6 Abs. 2 BauGB die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Genehmigung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes "Windkraftanlagen" wurde am 26.02.2003 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover 2003, S. 178 bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan sieht in der Fassung der 14. Änderung zwei Sonderbauflächen - Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen - in Verbindung mit landwirtschaftlicher Fläche vor und schließt Vorhaben an anderen Standorten, u.a. an dem von der Klägerin vorgesehenen, aus. Die kleinere Fläche - Potentialfläche A - liegt an der Grenze zum Stadtgebiet von {I.}, westlich der Ortslage von Brelloh . Sie grenzt südöstlich an den Windpark {I.}. Die größere zweite Fläche - Potentialfläche G - grenzt an das Stadtgebiet von Bassum. Sie liegt östlich des Windparks {H.}. Im Aufstellungsverfahren hatte die Klägerin Einwendungen erhoben, die zurückgewiesen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Überlegungen, Abwägungen und Entscheidungen der Beigeladenen zu 1 im Rahmen der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes - insbesondere auf den Erläuterungsbericht - verwiesen.
Die Beigeladene zu 1 hatte unter dem 11.12.2002 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben versagt und zur Begründung u.a. auf die 14. Änderung ihres Flächennutzungsplanes “Windkraftanlagen“ verwiesen, der der Bezirksregierung Hannover zur Genehmigung vorliege und den geplanten Standort des Windparks nicht als Sonderbaufläche für Windkraftanlagen darstelle.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.01.2003 mit der Begründung ab, dem Vorhaben stünden die Darstellungen der noch nicht rechtswirksamen 14. Änderung des Flächennutzungsplanes entgegen. Die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes habe "Planreife" im Sinne des § 33 BauGB erreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ablehnungsbescheid vom 20.01.2003 verwiesen. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 30.01.2003 Widerspruch ein, über den nicht entschieden worden ist.
Die Klägerin hat am 02.07.2003 Klage erhoben.
Sie hält die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für unwirksam und macht ergänzend geltend, dem Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange entgegen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Genehmigung gemäß
§ 4 BImSchG für die Errichtung von zehn Windenergieanlagen des Typs ENERCON E 66/18.70 mit einer Nabenhöhe von 98,80 m und einer Nennleistung von 1,8 MW auf den Flurstücken 18/3, 21, 42, 26, 28/1, 65, 30 und 39 der Flur 11 der Gemarkung {E.} gemäß ihrem Antrag vom 05.12.2002 zu erteilen,
hilfsweise,
den Beklagten zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides nach § 9 BImSchG für die im Hauptantrag beschriebene Anlage bezogen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die getroffene Entscheidung für rechtmäßig.
Die Beigeladenen, die keinen Antrag stellen, verteidigen den Flächennutzungsplan.
Die Kammer hat den vorgesehenen Standort des Windparks {E.} und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.08.2003 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorliegenden einschlägigen Behördenakten einschließlich der Unterlagen über die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß § 75 VwGO auch ohne Entscheidung im Widerspruchsverfahren zulässig, da über den Widerspruch der Klägerin vom 30.01.2003 ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist. Die Klägerin hat bei der Klageerhebung am 02.07.2003 bereits fünf Monate vergeblich auf eine Widerspruchsentscheidung gewartet. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO sind daher erfüllt.
Die Klage ist in der Sache begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung von zehn Windenergieanlagen des Typs ENERCON E 66/18.70 entsprechend ihrem Antrag vom 05.12.2002, in dem sie die einzelnen Standorte genau bezeichnet hat. Soweit sie im Klageantrag nur die Flurstücke 18/3, 21, 42, 26, 28/1, 65, 30 und 39 der Flur 11 der Gemarkung {E.} und nicht auch die Flurstücke 66 und 38 nennt, liegt hierin keine Reduzierung des Klagebegehrens gegenüber dem Genehmigungsantrag. Ihr Begehren im Klageverfahren wird durch die Angabe der Zahl der beantragten Windenergieanlagen und den Verweis auf den Antrag vom 05.12.2002 hinreichend konkret bezeichnet.
Die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß §§ 6, 5 BImSchG liegen vor, insbesondere erweist sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitigen Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Dem Vorhaben stehen weder die Darstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1 im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (1.) noch sonstige öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (2.) entgegen.
1. Der Beklagte und die Beigeladenen führen zu Unrecht die 14. Änderung des Flächennutzungsplans gegen die Zulässigkeit des Vorhabens ins Feld, weil diese unwirksam ist.
1.1. Auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes kommt es für die Entscheidung dieses Falles an. Denn die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nicht schon deshalb versperrt, weil das Vorhaben nicht raumbedeutsam wäre. Auch wenn die genannte Vorschrift als Voraussetzung für ihr Eingreifen die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens nicht ausdrücklich nennt, ist davon auszugehen, dass wegen des systematischen Zusammenhangs von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und Satz 2, der expressis verbis raumbedeutsame Vorhaben zur Grundlage seiner Regelung macht, die Anwendbarkeit des in Rede stehenden Satzes 3 ein raumbedeutsames Vorhaben voraussetzt (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 129; Runkel DVBl 1997, 275, 278; Schmidt DVBl 1998, 669, 674; Spieker BayVBl 2001, 673, 679). Im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Errichtung von zehn Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 98,80 m und einem Rotordurchmesser von 70 m begehrt, muss das Vorhaben als raumbedeutsam gewertet werden.
1.2. Steht also die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht grundsätzlich in Frage, kann der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 in der Fassung der 14. Änderung dem streitigen Vorhaben gleichwohl nicht entgegengehalten werden, weil dieser unwirksam ist und damit keine entsprechende Ausschlusswirkung für nicht positiv für die Windkraft ausgewiesene Flächen entfalten kann.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu den Voraussetzungen einer entsprechenden Flächennutzungsplanung im Urteil vom 17.12.2002 (BVerwG 4 C 15.01, UPR 2003, 188) geäußert. Dem folgt die Kammer. Kernelement einer derartigen Planung ist danach eine Abwägung, die auch die privaten Belange der Grundstückseigentümer berücksichtigt und sich sowohl auf die positive Festlegung von Flächen für Windenergienutzung als auch auf die Ausschlusswirkung bezüglich der übrigen Flächen erstrecken muss.
Dementsprechend fordert die Rechtsprechung und die entsprechende Literatur wie auch die Kommentierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übereinstimmend ein schlüssiges Konzept für die Standortausweisung bei gleichzeitiger Ausschlusswirkung für andere Standorte im Sinne eines hinreichenden städtebaulich motivierten Planungskonzepts für das gesamte Gemeindegebiet, aus dem sich die städtebauliche Rechtfertigung des Ausschlusses der nach § 35 Abs. 1 BauGB an sich privilegierten Nutzung für die nicht positiv ausgewiesenen Standorte ableiten lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11. 2001, BauR 2002, 886 ff.; Rühl, Planungsrechtliche Aspekte der Ansiedlung von Windenergieanlagen, UPR 2001, 413 ff.; Enders, Zur planerischen Steuerungsmöglichkeit der Gemeinde von Windkraftanlagen durch Ausweisung sog. Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan, ZfBR 2001, 450 ff.; Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 35 Rdnr. 93; Söfker, a.a.O., § 35 Rdnr. 125).
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2002 wird hierzu ausgeführt (Urteilsabdruck S. 15 ff.):
"Bedient sich die Gemeinde der ihr in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgezeigten Planungsmöglichkeiten, so kommt dies einer planerischen Kontingentierung gleich. Wie aus der Entstehungsgeschichte der Norm erhellt (vgl. den Ausschlussbericht vom 19. Juli 1996, BT-Drucks. 13/4978 S. 7), orientiert sich der Gesetzgeber mit dem in dieser Vorschrift verankerten Darstellungsprivileg an der Rechtsprechung des Senats zu Konzentrationsflächen für den Kiesabbau (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BVerwGE 77, 300). Danach ist eine Gemeinde befugt, im Flächennutzungsplan Abgrabungsflächen mit dem Ziel darzustellen, den Abbau am ausgewiesenen Standort zu konzentrieren und im übrigen Außenbereich zu unterbinden. In § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift der Gesetzgeber das Konzept, eine positive Ausweisung an einer bestimmten Stelle mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum zu kombinieren, ausdrücklich auf (vgl. den Ausschlussbericht vom 19. Juli 1996, BT-Drucks. 13/4978 S. 7). Die negative und die positive Komponente der Darstellung bedingen einander. Das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierender Nutzung durchsetzen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet ihr die Möglichkeit, Windenergieanlagen ebenso wie die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten sonstigen Vorhaben auf bestimmte Standorte zu konzentrieren...
Der Gemeinde ist es daher verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das ihr auch dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer bloßen 'Feigenblatt'-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schaffen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Zulassung von Windkraftanlagen in der Weise restriktiv zu steuern, dass die Gemeinde sich einseitig von dem Ziel leiten lässt, die Entfaltungsmöglichkeiten dieser Nutzungsart auf das rechtlich unabdingbare Minimum zu beschränken. Der Gesetzgeber gestattet es, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen ggf. zurückzustellen. Ein solches "Wegwägen" ist indessen rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone auszuweisen, so ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommt...
Das Berufungsgericht verwendet die Formel von der "restriktiven Steuerung" indes nur, um in pointierter Form vom Kläger ebenso pointiert vertretenen Auffassung entgegenzutreten, dem Gesichtspunkt der Förderung der Windenergienutzung müsse auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestmöglich Rechnung getragen werden. Stattdessen stellt es klar, dass es der Gemeinde nicht verwehrt ist, den Stellenwert der Windenergienutzung in der Konkurrenz mit anderen Belangen als einen Abwägungsposten zu behandeln, der je nach dem, welches Gewicht ihm in der konkreten Planungssituation zukommt, nach den zum Abwägungsgebot entwickelten allgemeinen Grundsätzen überwindbar ist. ... Auch der Umstand, dass es nach der Darstellung des Klägers im Gemeindegebiet der Beigeladenen weitere Flächen gibt, die sich von ihren Standortbedingungen her im Vergleich mit der ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen, deutet nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz hin. Macht die Gemeinde von der Möglichkeit des Planungsvorbehalts Gebrauch, so ist sie nicht gehalten, die Wertungen, die sich in den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB widerspiegeln, schlicht nachzuvollziehen. Die Festlegung, dass sich diese oder jene Fläche für
Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss. Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann geboten, wenn die Größe der Konzentrationsfläche durch verbindliche Bedarfsprognosen oder sonstige rechtliche Vorgaben, etwa der Landesplanung, mitbestimmt wird, an denen sich die gemeindliche Planung auszurichten hat. Ansonsten hat sich die Gemeinde an den allgemeinen Anforderungen zu orientieren, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Dem Belang der Förderung der Windenergienutzung muss sie nur insoweit den Vorrang einräumen, als ihm keine gegenläufigen Belange gegenüberstehen, die sie als gewichtiger einstufen darf. In diesem Zusammenhang ist die Eignungsfrage nur einer der für die Abwägungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte. Auch Standorte, die im Vergleich mit der Wahllösung besser geeignet erscheinen, dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn das Gewicht der entgegenstehenden Belange das an dieser Stelle rechtfertigen. ...
Richtig ist, dass die Darstellung einer Konzentrationszone die ihr zugedachte Negativwirkung in Anlehnung an das Senatsurteil vom 22. Mai 1987 (a.a.O.) nur dann besitzt, wenn ihr ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (vgl. den Ausschlussbericht vom 19. Juli 1996, BT-Drucks. 13/4978 S. 7). Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Das folgt schon daraus, dass es Aufgabe des Flächennutzungsplanes ist, ein gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet zu erarbeiten. Die Ausweisung an bestimmter Stelle muss Hand in Hand mit der Prüfung gehen, ob und inwieweit die übrigen Gemeindegebietsteile als Standorte ausscheiden. Die öffentlichen Belange, die für die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit dem Anliegen, der Windenergienutzung "an geeigneten Standorten eine Chance" zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird (vgl. den Ausschlussbericht vom 19. Juli 1996, BT-Drucks. 13/4978 S. 6), nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB abzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. Aus dem Regelungszusammenhang, in den § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hineingestellt ist, ergibt sich, dass nicht beliebige Gründe einen Ausschluss rechtfertigen. Die mit der positiven Standortzuweisung verbundene Ausschlusswirkung muss durch städtebauliche Gründe legitimiert sein. Die Gemeinde darf nicht im Gewande der Bauleitplanung eine Windkraftpolitik betreiben, die den Wertungen des Baugesetzbuches zuwiderläuft und darauf abzielt, die Windenergienutzung aus anderweitigen Erwägungen zu reglementieren oder gar gänzlich zu unterbinden. Auskunft darüber, welche Gesichtspunkte aus städtebaulicher Sicht einen Ausschluss rechtfertigen, gibt § 1 Abs. 5 BauGB. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bietet weitere Anhaltspunkte dafür, welche Belange bei der Ausführung von Vorhaben im Außenbereich städtebaulich relevant sind. Denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ändert nichts an der Außenbereichsqualität des überplanten Bereichs. Im Ausschlussbericht vom 19. Juli 1996 werden als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz genannt (vgl. BT-Drucks. 13/4978 S. 6). Windenergieanlagen werfen auch immissionsschutzrechtliche Probleme auf. Je nach der konkreten Situation können die verschiedensten sonstigen Schutzgüter, wie etwa der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen, Einschränkungen gebieten. "Welchen Belangen der Vorrang gebührt, kann" nach der Aussage des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 19. Juni 1996 (BT-Drucks. 13/4978 S. 6) 'nicht pauschal ..., sondern nur im Einzelfall oder vor Ort abgewogen und entschieden werden....
Bei § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hält der Gesetzgeber an der Privilegierung fest, gibt der Gemeinde aber ein Mittel an die Hand, das ihr ermöglicht, die Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bezeichneten Bauvorhaben im Interesse einer geordneten Entwicklung zu kanalisieren und an bestimmten Stellen im Plangebiet zu konzentrieren. Die damit verbundenen Beschränkungen sind vom geregelten Sachbereich her geboten, um einem "Wildwuchs" vorzubeugen. Sie gehen nicht weiter als der Schutzzweck reicht, dem sie dienen. Auch beim Modell des § 35 Abs. 3 BauGB hängt die Zulassungsfähigkeit von dem Gewicht der Interessen und Belange ab, die einander gegenüber stehen. Im Vergleich mit § 35 Abs. 1 BauGB verschiebt sich nur die Perspektive. Welches Interesse überwiegt, ist nicht allein standortbezogen, sondern in erster Linie gemeindegebietsbezogen zu beurteilen. Bei dieser Sichtweise können öffentliche Belange einen höheren Stellenwert als im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB erlangen. Es läuft indessen nicht auf eine Aufhebung der Privilegierung hinaus. Auch bei Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB müssen die öffentlichen Belange, aus denen die Ausschlusswirkung hergeleitet wird, so gewichtig sein, dass sie -- objektiv nachvollziehbar -- geeignet sind, die gesetzgeberische Wertung, die in den Privilegierungstatbeständen zum Ausdruck kommen, zu überwinden. Unzumutbaren Belastungen beugt der Gesetzgeber dadurch vor, dass in Ausnahmefällen der Planvorbehalt nicht greift."
Diesen Anforderungen wird die im Rahmen der 14. Änderung erfolgte Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 1 in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht, weil das Gericht kein auf einer ausreichenden Abwägung beruhendes schlüssiges Planungskonzept für das gesamte Samtgemeindegebiet zu erkennen vermag. Ein solches konnte die Beigeladene zu 1 hier schon deshalb nicht entwickeln, weil sie nur die 31 Flächen im Samtgemeindegebiet in ihre Überlegungen einbezogen hat, welche aufgrund des DEWI-Gutachtens aus dem Februar 1995 als geeignete Flächen angesehen worden sind. Sie hat nicht geprüft, ob auch andere geeignete Flächen als Standorte für Windkraftanlagen ausgewiesen werden sollen. Der Kammer ist das DEWI-Gutachten für den Landkreis Diepholz und dessen Grundlagen aus dem Verfahren 4 A 3108/99 bekannt. Es war insoweit auch Gegenstand der rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren. Die Kammer hat in dem Verfahren 4 A 3108/99 mit Urteil vom heutigen Tage hierzu u.a. ausgeführt:
“Das DEWI-Gutachten stammt aus dem Februar 1995. Auftraggeber war das Nds. Umweltministerium. Mit der Studie sollten Flächen ermittelt werden, die für die Nutzung der Windenergie mit Windparks prinzipiell zur Verfügung stehen, sowie eine Qualifizierung dieser Flächen hinsichtlich ihrer Güte für die Nutzung der Windenergie vorgenommen werden. Die Qualifizierung erfolgte anhand der Angaben der mittleren Windgeschwindigkeit, der Anzahl der installierbaren Windenergieanlagen und des erzielbaren Energieertrages auf diesen Flächen (Zielsetzung und Übersicht, S. 3). Die ermittelten Potentialflächen mussten eine Mindestgröße von 10 ha aufweisen und frei von konkurrierenden Nutzungsansprüchen sein. Die Auswahl erfolgte anhand von Abstandskriterien. Die Abstandsregelung (Nr.: 3.1.1) sieht für den Siedlungsraum u.a. 500 m für Siedlungsgebiete sowie 300 m für Einzelhäuser und Weiler vor. Die Pauschalierung der Abstände wird damit begründet, „den Aufwand der Potentialflächenkartographierung in einem vertretbaren Rahmen zu halten und eine problemlose Durchführung zu ermöglichen“ (S.10). Weiter heißt es: „Es hat sich gezeigt, dass bei der großen Anzahl der zu erfassenden Flächen eine detaillierte Differenzierung der Abstände nach Nutzungsart der Siedlungsgebiete einen nicht akzeptablen Arbeitsaufwand bedeutet hätte.“ Aus diesem Grund würden für Abstände zu Siedlungsgebieten und Wohnhäusern nur zwei getrennte Werte aufgeführt.“
Die Studie ermittelte Windgeschwindigkeiten für eine Höhe von 30 m für Nabenhöhen der verwendeten Windenergieanlagen (40 und 60 m Höhe). Die Energieerträge wurden für Windparks mit 500 kW und 1 MW installierter Leistung überschlägig ermittelt. Kleinere Anlagen wurden nicht berücksichtigt (S. 3). Ausdrücklich wird auf derselben Seite darauf hingewiesen, dass Standorte von Einzelanlagen oder kleinerer Anlagengruppen nicht Bestandteil der Studie seien.
Die Beigeladene hat diese vorstehenden Restriktionen ohne eine eigene Beurteilung und Bewertung in ihre Planung eingestellt. Besonders auffällig und zu Lasten einer rechtmäßigen Planung zeigt sich das daran, dass die Potentialflächen nach der DEWI-Studie unter Zugrundelegung einer Kombination eines pauschalen Abstandes von 300 m und 500 m zu den „Siedlungsräumen“, einer Mindestflächengröße von 10 ha und bestimmten technischen, oben genannten Anlagenbedingungen ermittelt wurden. Diese Rahmenbedingungen mögen nach einer Abwägung die Restriktion im Flächennutzungsplan rechtfertigen, wenn sie von der Gemeinde bewusst als eigene planerische Entscheidung getroffen werden. Das war aber hier gerade nicht der Fall. Für die Abstandsbemessung hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2002 der planenden Gemeinde zugebilligt, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren - orientiert am Vorsorgegrundssatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BauGB - zu steuern. Abwägungsfehlerhaft sei die Planung erst dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums städtebaulich nicht mehr begründbar ist. Ein solcher Fall liegt hier aber vor. Die DEWI-Studie hat nicht aus städtebaulichen Gründen z.B. die Abstandsbeschränkungen vorgenommen sondern aus Gründen der Arbeitsökonomie. Es ging ihr darum, den bei der Potentialflächenermittlung zu betreibenden Aufwand „in einem vertretbaren Rahmen“ zu halten. Ein „nicht akzeptabler Arbeitsaufwand“ wäre die Folge gewesen. Solche Argumente sind jedoch der Bauleitplanung fremd. Bei dieser geht es nicht darum, aus Gründen der Bequemlichkeit, der Arbeitskapazitäten oder der zu verarbeitenden Datenflut von vornherein die nach Lage der Dinge einzustellenden Belange zu begrenzen. Das Umgekehrte ist der Fall. Eine nach § 1 Abs. 6 BauGB gerechte Abwägung erfolgt nur dann, wenn die Belange, die nach Lage der Dinge einzustellen sind, von der Gemeinde auch eingestellt werden. Gibt es Beschränkungen der Planung, dann müssen diese auf einem bewussten Wissen und Wollen der Gemeinde beruhen, städtebaulich begründet sein und wegen der Privilegierung der Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB von hinreichend gewichtigen öffentlichen Belagen gerechtfertigt sein. Eine Fremdbestimmung der maßgeblichen Entscheidungsträger der Gemeinde durch nicht von ihnen legitimierte Dritte, sieht die Bauleitplanung nicht vor. Die DEWI-Studie wurde nicht von der Beigeladenen in Auftrag gegeben. Die darin enthaltenen o.g. Beschränkungen des Prüfungsrahmens waren somit bei der Erstellung der Studie nicht vom Planungswillen der Beigeladenen getragen. Auch bei der Übernahme als erstem Planungsschritt wurden sie nicht ausdrücklich und bewusst in ihren Planungswillen aufgenommen. Anders als in dem vom BVerwG entschiedenen Fall, in dem das Abstandsflächenkonzept mit dem Staatlichen Umweltamt abgestimmt worden ist, liegt im vorliegenden Fall eine verdeckte Restriktion vor. Die Planung war daher nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern einseitig in einer bestimmten Richtung vorgeprägt und damit defizitär.
...
Unzureichend und damit abwägungsfehlerhaft ist die von der Beigeladenen vorgenommene Flächennutzungsplanung ferner, weil die DEWI-Studie lediglich Standorte für 500 kW und 1 MW Anlagen und Nabenhöhen von 40 und 60 m berücksichtigt hat. Potentialflächen für größere Anlagen waren nicht Gegenstand der Untersuchung. Das mag für den Untersuchungszeitraum der Studie der damals technische Anlagenstandard gewesen sein. Für den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan war er das nicht mehr. Der seit dem Februar 1995 bis zur Beschlussfassung des Rates der Beigeladenen am 25. November 1998 verstrichene Zeitraum hat zu enormen technischen Veränderungen bei den Anlagentypen geführt. Schon im November 1998 zeichnete sich der Trend zu deutlich höheren und leistungsstärkeren Anlagen ab. Für den Standort Barrien/Streitheide stand nämlich die Verwirklichung von drei 1,5 MW-Anlagen an (Seite 7 Erläuterungsbericht). Da es für solche Anlagentypen keine Untersuchungen der Potentialflächen gab, durfte die Beigeladene nicht mehr die insoweit veraltete DEWI-Studie zugrunde legen. Für die Schaffung von Konzentrationszonen unter Ausschluss der Zulässigkeit von Windenergieanlagen an anderen Standorten hätte die Beigeladene wegen des technischen Fortschritts aktuelle Untersuchungen zu Potentialflächen anstellen und einbeziehen müssen. Die DEWI-Studie weist zurecht darauf hin, dass schon die Aufstellungsfläche einer 1 MW-Windenergieanlage mit 60 m Nabenhöhe und 51 m Rotordurchmesser bei doppelter Leistung und doppeltem Ertrag nur das 1,7 fache der Aufstellungsfläche einer Windenergieanlage mit 500 kW Leistung mit 40 m Nabenhöhe und 40 m Rotordurchmesser benötigt. Dass sich bei noch leistungsstärkeren und höheren Anlagen weitere Veränderungen ergeben, liegt damit auf der Hand. Solche Veränderungen hätte die Beigeladene bei Berücksichtigung des Ende 1998 aktuellen Anlagenstandards in ihre Abwägung einbeziehen müssen.“
Diese Gesichtspunkte, an denen die Kammer festhält, sprechen auch für die Unwirksamkeit der 14. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen zu 1, wenn sie auch in einem zweiten Schritt die nach dem DEWI-Gutachten ausgewiesenen Potentialflächen durch selbstdefinierte eigene Abstandsanforderungen weiter verkleinert oder als ungeeignet ausscheidet. Fehlerhaft ist es nämlich bereits, nur die nach dem DEWI-Gutachten ausgewiesenen Potentialflächen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen. Aus den Ausführungen unter dem Gliederungspunkt 3.1 im Erläuterungsbericht - S. 52 - “Auswertung der 'DEWI-Studie' “ ergibt sich, dass die Beigeladene zu 1 nur die im DEWI-Gutachten ausgewiesenen Standorte im Samtgemeindegebiet berücksichtigt hat. Andere Flächen blieben dagegen unberücksichtigt, obwohl im Erläuterungsbericht unter dem Gliederungspunkt 1.3.1 - S. 17 - durchaus gesehen wird, dass weite Teile des Samtgemeindegebietes in 60 m Höhe eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 5,6 - 5,8 m/s aufweisen und bei zunehmender Höhe sich die Unterschiede bei der Jahreswindgeschwindigkeit zwischen den einzelnen Standorten im Samtgemeindegebiet nivellieren (vgl. Erläuterungsbericht S. 52). Gerechtfertigt wird die Beschränkung damit, dass keine anderen Daten verfügbar seien und die Angaben des DEWI trotz der Zweifel bislang regelmäßig für die vergleichende Betrachtung akzeptiert worden seien. Dies ist kein städtebaulich zulässiges Kriterium, das den Ausschluss von über 120 km² des Samtgemeindegebietes rechtfertigt. Bei einer Größe der Samtgemeinde von ca. 149 km² weist das DEWI-Gutachten Potentialflächen von über 20 km² aus. Das heißt über 120 km² der Samtgemeindefläche werden von vornherein ohne nähere Prüfung und Begründung von der Beigeladenen zu 1 aus der Planung ausgeschlossen. Da sich die Beigeladene zu 1 als Planungsbasis für Windkraftanlagen der “Megawattklasse“ bis 2 MW Nennleistung und damit für eine Nabenhöhe von 100 m - ca. 130 m entschieden hat, musste ihr klar sein, dass das DEWI-Gutachten als Ausgangsbasis schon deshalb ungeeignet ist, weil es entsprechend der Technik des Jahres 1995 Standorte für Windparks mit 500 kW und 1 MW Nennleistung sowie bis zu einer Nabenhöhe von 60 m untersucht hat. Die von der Beigeladenen zu 1 favorisierten Windkraftanlagen der “Megawattklasse“ bis 2 MW Nennleistung und einer Nabenhöhe bis ca. 130 m wurden im Jahre 1995 nicht angeboten. Für diese Anlagen werden im DEWI-Gutachten keine geeigneten Standorte geprüft. Nach den im Erläuterungsbericht wiedergegebenen Grundüberlegungen, dass weite Teile des Samtgemeindegebietes in 60 m Höhe eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 5,6 - 5,8 m/s aufweisen und bei zunehmender Höhe sich die Unterschiede bei der Jahreswindgeschwindigkeit zwischen den einzelnen Standorten im Samtgemeindegebiet nivellieren, muss davon ausgegangen werden, dass geeignete Standorte für die favorisierten Windkraftanlagen der “Megawattklasse“ bis 2 MW Nennleistung und einer Nabenhöhe bis 130 m in die planerischen Überlegungen von vornherein nicht einbezogen worden sind. Indem die Beigeladene zu 1 die Standortauswahl von vornherein auf die nach dem DEWI-Gutachten in Frage kommenden Potentialflächen beschränkt, begrenzt sie den Auswahlprozess auf unzulässige Weise, weil sie die Grundannahmen des DEWI-Gutachten ohne eigene Prüfung ihrem Auswahlprozess zugrundelegt.
Strukturell weist die Planung darüber hinaus weitere abwägungserhebliche Mängel auf. Die von der Beigeladenen zu 1 letztlich ausgewiesenen Konzentrationsflächen A und G haben eine Größe von deutlich unter 10 ha. Da die Samtgemeinde in ihre Prüfung lediglich die nach der DEWI-Studie angesetzten Flächen einbezogen hat, die mindestens 10 ha groß sind, dann aber von den diese Anforderungen erfüllenden Potentialflächen herunter gerechnet hat, zeigt sich, dass das Potential an Flächen im Gemeindegebiet in Wahrheit erheblich größer sein muss. Hätte die DEWI-Studie auch Flächen einbezogen, die wie die Potentialfläche A nur ca. 3.000 m² groß sind, wäre - selbst wenn man die übrigen Grundannahmen der Studie beibehalten hätte - das bei der Abwägung zugrunde zu legende Flächenpotential deutlich größer gewesen. Auch hier hat sich die Beigeladene zu 1 durch die Übernahme des DEWI-Gutachtens in einer nicht zu rechtfertigenden Weise vorab gebunden. Sie hat nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Standorte unter 10 ha Größe ohne Beachtung ihrer potentiellen Eignung von vornherein aus dem Kreis der planerisch berücksichtigungsfähigen Flächen ausgeschlossen, ohne dafür eine planerische Rechtfertigung zu besitzen.
Unabhängig davon und auch hierauf stellt das Gericht entscheidend ab, erweisen sich aber auch die folgenden Planungsschritte der Beigeladenen zu 1, die dem Ziel dienen, diese Potentialflächen weiter einzugrenzen, als fehlerhaft. Zunächst hat sie sich dafür entschieden, geeignete Standorte für Gruppen von Windkraftanlagen bzw. Windparks darzustellen, während Einzelanlagen vermieden werden sollen. In einem der nächsten Schritte setzt sie sich dann zunächst mit den Abstandsempfehlungen des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11.07.1996 auseinander, wonach Windenergieanlagen wegen des Lärm- und Sichtschutzes einen Mindestabstand gegenüber reinen Wohngebieten von 750 m, gegenüber allgemeinen Wohngebieten und dörflichen Siedlungen von 500 m und gegenüber Einzelhäusern im Außenbereich von 300 m einhalten sollen. Diese Abstandsempfehlungen verwirft die beigeladene Samtgemeinde für ihre Flächennutzungsplanung mit der Begründung, diese Mindestabstände reichten in der Regel (nur) bei der Errichtung von Einzelanlagen und kleinen Gruppen von “leisen“ Windkraftanlagen aus. Zur weiteren Rechtfertigung ihrer Entscheidung beruft sie sich beispielhaft darauf, dass nach den Angaben des Herstellers Fa. Enercon bei einer Vierergruppe von 1,5/1,8 MW-Anlagen die 45 dB(A)-Isophone bei 490 m, die 40 dB(A)-Isophone bei 490 m und die 35 dB(A)-Isophone bei etwa 1.090 m liege. Deshalb lege sie wegen der Einhaltung des "Lärm-, Schattenschlag- und Sichtschutzes sowie zur Erhaltung eines attraktiven direkten Wohnumfeldes" bei ihrer Flächennutzungsplanung Mindestabstände der Windkraftanlagen gegenüber Einzelwohngebäuden im Außenbereich von 750 m, allgemeinen Wohngebieten und dörflichen Siedlungen von 750 m und reinen Wohngebieten von 1.100 m zu Grunde. Auch damit begrenzt die Beigeladene zu 1 den Auswahlprozess in unzulässiger Weise, da sie sich von übertriebenen Vorsorgeerwägungen hat leiten lassen. Es ist in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., S. 23 f. des Urteilsabdrucks) zwar anerkannt, dass eine Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung die Schutzwürdigkeit von Flächen hinsichtlich der Belastung mit Immissionen nicht nur in dem Umfang berücksichtigen muss, den z.B. die TA Lärm in ihren Richtwerten vorsieht. Im Hinblick auf die Beachtung des Vorsorgegrundsatzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG darf die beigeladene Samtgemeinde die Schutzwürdigkeit durchaus auch höher bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17.12.2002 hierzu u.a. ausgeführt:
“Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die Beigeladene bei ihren planerischen Überlegungen bestimmte Gemeindegebietsteile als so genannte "Tabu-Zonen" von vornherein außer Betracht lassen durfte. Er räumt ein, dass geschlossene Siedlungsgebiete und Waldbereiche als Vorrangfläche für die Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind. Er verwahrt sich auch nicht dagegen, dass zwischen bestimmten schützenswerten Bereichen und Flächen, auf denen eine Mehrzahl von Windkraftanlagen errichtet werden darf, Abstände einzuhalten sind. Rechtliche Vorgaben ergeben sich insoweit nicht zuletzt aus dem Immissionsschutzrecht. Bereits bei der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung muss sichergestellt werden, dass durch die dort zulässigen Windkraftanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - a.a.O.).
Von dieser Erwägung hat sich auch die Beigeladene bei ihrer Standortsuche leiten lassen. Bei der Bezeichnung der Flächen, die nach ihrer Konzeption aus Gründen des Immissionsschutzes von Windenergieanlagen freizuhalten sind, hat sie sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nur vom Ansatz her an den Richtwerten der TA Lärm ausgerichtet. Sie hat nicht für jeden Bereich gesondert Messungen durchgeführt oder Berechnungen angestellt und nach Maßgabe der jeweiligen Ergebnisse die Abstände ermittelt. Vielmehr hat sie sich in Anlehnung an den nordrhein-westfälischen Windenergie-Erlass in der Fassung des Jahres 1996 für eine Betrachtungsweise entschieden, die den maßgeblichen Parametern, wie etwa der Windrichtung und -geschwindigkeit, der Leistungsfähigkeit der Anlage oder der Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche, anhand von Erfahrungswerten in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung trägt. Sie hat im Hinblick auf die unterschiedliche Schutzwürdigkeit zwischen Einzelgebäuden und Gehöften sowie Wohnbebauung innerhalb und außerhalb des Ortszusammenhangs differenziert und je nach der Himmelsrichtung Abstände festgelegt, die zwischen 300 m und 750 m schwanken.
Der Kläger hält diese Vorgehensweise unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (vgl. Urteil vom 21. Juli 1999, NVwZ 1999, 1358 [OVG Niedersachsen 21.07.1999 - 1 L 5203/96]) für beanstandenswert. Nach seiner Ansicht darf sich eine Gemeinde, die von dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht, nicht nach Belieben von der Systematik der TA Lärm lösen. Diese Sichtweise hat sich das Berufungsgericht zu Recht nicht zu Eigen gemacht.
Richtig an der Argumentation des Klägers ist zwar, dass den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, denen an sich erst auf der Stufe der Anlagenzulassung Rechnung zu tragen ist, schon auf der Ebene der Bauleitplanung mittelbar rechtliche Bedeutung zukommt. Das bedeutet aber nicht, dass die planerischen Aussagen unbesehen an der TA Lärm zu messen sind. Der Kläger missversteht das Zusammenspiel von Städtebaurecht und Immissionsschutzrecht bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Über Grenzwertregelungen, durch die die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des Schutzstandards des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu Gunsten der Nachbarschaft auch mit Wirkung für das Städtebaurecht konkretisiert wird, darf die Gemeinde sich nicht sehenden Auges hinwegsetzen. Ist vorhersehbar, dass sich im Falle der Umsetzung der planerischen Regelungen die immissionsschutzrechtlich maßgeblichen Grenzwerte nicht werden einhalten lassen, so ist der Bauleitplan nichtig. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde umgekehrt im Interesse von Bauinteressenten von ihren planerischen Befugnissen keinen anderen Gebrauch machen darf, als Nutzungen bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, ohne als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG qualifiziert werden zu können. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist es ihr vielmehr bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern (vgl. BVERWG, Urteile vom 14. April 1989 - BVERWG 4 C 52.87 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 36 und vom 28. Februar 2002 - BVERWG 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25; Beschluss vom 16. Dezember 1988 - BVERWG 4 NB 1.88 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 33). Abwägungsfehlerhaft ist eine solche am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierte Planung im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber der Gemeinde zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist....“
In Anwendung dieser Grundsätze muss die Kammer die von der beigeladenen Samtgemeinde ihrer Flächennutzungsplanung zu Grunde gelegten Abstände als städtebaulich nicht mehr begründbar bewerten, sie müssen vielmehr als völlig übertrieben qualifiziert werden. Auch das der beigeladenen Samtgemeinde zustehende Recht durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern, rechtfertigt es nicht, dass sie bei den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB und bei Beachtung des Vorsorgegrundsatzes für ihr Gemeindegebiet derartig übertriebene Schutzansprüche aufstellt. Es ist in der Rechtsprechung und juristischen Literatur anerkannt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB regelmäßig auch bei der Bauleitplanung Schutz vor Immissionen erfordert. Der Immissionsschutz ist dabei naturgemäß gebietsspezifisch. Daher ist bei der Bauleitplanung insoweit hinsichtlich des unterschiedlichen Schutzanspruches zu differenzieren. Der Immissionsschutz reicht in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet weiter als in einem Misch- oder Dorfgebiet und dort weiter als im Kerngebiet oder gar Gewerbe- und Industriegebiet (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rdnr. 59 u § 1). Einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich kann unabhängig davon, ob es sich um privilegiertes oder nur um bestandsgeschütztes Wohnen handelt, generell nicht der Schutzanspruch eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes zugebilligt werden, da dies zu Lasten der im Außenbereich privilegierten Nutzungen ginge und die vom Gesetzgeber des BauGB in § 35 Abs. 1 gewollte Bevorzugung von privilegierten Nutzungen im Außenbereich aufheben würde. Im Einzelfall kann, wenn städtebaulich besondere Gesichtspunkte vorliegen, allerdings auch einem einzelnen Wohngebäude ein höherer Schutz zugebilligt werden, als er Wohngebäuden im Außenbereich allgemein zukommt. Entscheidend ist die städtebauliche Rechtfertigung dieses Schutzanspruches. Eine städtebauliche Rechtfertigung allen Wohngebäuden im Außenbereich den Schutzanspruch eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes zuzubilligen, gibt es dagegen nicht. Auch die beigeladene Samtgemeinde muss im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung der Windkraft grundsätzlich beachten. Sie darf nicht durch übertriebene Schutzansprüche bei der Wohnnutzung im Außenbereich die Privilegierung unterlaufen. Wohngebäuden im Außenbereich, die lediglich Bestandsschutz genießen und sich nicht (mehr) auf eine Privilegierung berufen können, darf sie - von besonders zu begründenden Ausnahmen abgesehen - durch ihren Flächennutzungsplan nicht die (Schutz-)Position von Wohnhäusern in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet verschaffen. Auch privilegiertes Wohnen im Außenbereich kann sich gegenüber anderen privilegierten Nutzungen im Außenbereich - wie der nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Windkraft - nicht uneingeschränkt durchsetzen. Auch hier muss die beigeladene Samtgemeinde beachten, dass diese Wohngebäude gegenüber einer privilegieren Windkraftanlage grundsätzlich nicht die (Schutz-)Position eines Wohnhauses in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet beanspruchen können. Diese allgemeinen Grundsätze hat die Beigeladene zu 1 bei der Festlegung der von ihr vorgegebenen Abstände nicht beachtet. Sie billigt Wohnhäusern im Außenbereich - unabhängig, ob es sich um privilegiertes oder nur bestandsgeschütztes Wohnen handelt - den gleichen Schutzanspruch zu, den sie Wohnhäusern in einem allgemeinen Wohngebiet einräumt. Damit verkennt sie, dass § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB ein abgestuftes System voraussetzt, das hinsichtlich des Schutzanspruchs vor Immissionen nach der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebietes differenziert. Bereits damit hat sie den Auswahlprozess weiter auf unzulässige Weise begrenzt, weil sie die nach dem DEWI-Gutachten ausgewiesenen Potentialflächen in unzulässiger Weise verkleinert ihrem Auswahlprozess zugrundelegt hat. Tatsächlich hat sie aber auch den Schutzanspruch aller Gebiete überbewertet.
Dadurch, dass die beigeladene Samtgemeinde bei ihren Überlegungen allein auf die Herstellerangaben der Fa. Enercon hinsichtlich einer Vierergruppe von 1,5/1,8 MW-Anlagen abstellt und diese Angaben ihrer Planung zu Grunde legt, verkürzt sie den Auswahlprozess weiter. Auf der von der beigeladenen Samtgemeinde tatsächlich ausgewiesen Fläche, kann nämlich überhaupt keine Vierergruppe von 1,5/1,8 MW-Anlagen errichtet werden, wie unten dargelegt wird. Die Überlegungen zur Vierergruppe von 1,5/1,8 MW-Anlagen dienen daher allein dem Ziel, einen möglichst hohen Schutzanspruch zu “rechtfertigen“, zur Realität der Planung der Beigeladenen zu 1 haben sie keinen Bezug. Durch ihre Abstandsforderung billigt die Beigeladene zu 1 damit, wenn von kleineren Windkraftanlagen ausgegangen wird, die auf der ausgewiesenen Potentialfläche G auch tatsächlich verwirklicht werden können, faktisch allen Wohngebäuden im Samtgemeindegebiet, unabhängig davon in welchem Gebiet sie tatsächlich liegen, den Schutzanspruch zu, der üblicherweise nur Wohnhäusern in reinen Wohngebieten zukommt. Der Kammer ist aus einem anhängigen Verfahren eine Gruppe von vier Windkraftanlagen bekannt, die aus drei älteren Enercon-Anlagen und einer im Jahre 2000 in Betrieb genommenen AN Bonus mit 1,3 MW Leistung besteht. Die AN Bonus hält zum nächstgelegen Wohnhaus am Ortsrand einen Abstand von ca. 750 m, die anderen Anlagen liegen weiter entfernt. Nach der Prognoseberechnung des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie ist bei einem garantierten Schallleistungspegel von 102 dB(A) bei einer Windgeschwindigkeit von 10m/s bei den Wohnhäusern am Ortsrand mit einem Beurteilungspegel der Vierergruppe von 34 dB(A) zu rechnen. Für die AN Bonus allein errechnet das Niedersächsische Landesamt für Ökologie einen Pegel von 31 dB(A). Dieses Beispiel zeigt, dass die Samtgemeinde mit ihrer Abstandsforderung von mindestens 750 m übertriebene Schutzansprüche aufgestellt hat, weil sie auch einzelnen Wohnhäusern im Außenbereich faktisch den Schutzanspruch zubilligen will, der üblicherweise nur Wohnhäusern in einem reinen Wohngebiet zukommt. Diese Entscheidung hat die Samtgemeinde auch nicht städtebaulich begründet. Sie führt zur Legitimation ihrer Entscheidung vielmehr an, die Wohnhäuser im Außenbereich hätten den Nachteil langer Wege zur Schule, zum Kindergarten und zu den Einrichtungen des täglichen Lebens. Diesem Nachteil stehe der Vorteil großer Wohnruhe in landschaftlich attraktiver Wohnumgebung gegenüber. Die Bewohner dieser Wohnhäuser im Außenbereich hätten regelmäßig allenfalls mit landwirtschaftlichen Vorhaben in ihrer Nachbarschaft rechnen müssen. Diese gebe es im Übrigen immer seltener. Wenn nunmehr Windkraftanlagen in ihrer Nähe errichtet würden, so stünden den Nachteilen der Außenbereichslage keine Vorteile mehr gegenüber. Deshalb sei es gerechtfertigt, auch einzelnen Wohnhäusern im Außenbereich den gleichen Schutz zuzubilligen, der Wohnhäusern in dörflichen Siedlungen oder allgemeinen Wohngebieten zukomme. Damit verkennt die Beigeladene zu 1 den tatsächlichen Schutzanspruch von Wohnhäusern im Außenbereich einerseits und andererseits den Anspruch auf “Bevorzugung“, der einer nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Nutzung zukommt. Die Bewohner des Außenbereiches müssen - entgegen der Ansicht der beigeladenen Samtgemeinde - im Außenbereich nicht nur mit landwirtschaftlicher Nutzung rechnen. Da im Außenbereich alle in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Nutzungen bevorrechtigt zugelassen werden sollen, müssen sie regelmäßig auch damit rechnen, dass in ihrer Nähe u. a. eine Windkraftanlage errichtet wird. Die Erwägung der beigeladenen Samtgemeinde geht daher von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus und rechtfertigt schon deshalb nicht die Abstandsforderung von 750 m, die wohl nur Wohnhäusern in reinen Wohngebieten zugebilligt werden kann. Auch die weitere Begründung der Entscheidung der beigeladenen Samtgemeinde, sie messe dem Schutz des Wohnens vor den Auswirkungen von Windenergieanlagen eine große Bedeutung bei, deshalb entscheide sie sich in der Abwägung zur Abstandsermittlung zwischen dem Belang "mehr Flächen für die Windenergienutzung" nach der Empfehlung des niedersächsischen Innenministers oder "mehr Abstand zu Wohngebäuden" nach den tatsächlichen Auswirkungen einer typischen, realistischen Anlagenkonfiguration eindeutig für den größeren Abstand und den ausreichenden Immissionsschutz, rechtfertigt diese Entscheidung nicht. Die beigeladene Samtgemeinde bewertet insbesondere den Schutz des Wohnens im Außenbereich über und übersieht andererseits die Wertigkeit, die der Windkraft als im Außenbereich privilegierter Nutzung zukommt. Außerdem verkennt sie die tatsächlichen Auswirkungen einer typischen, realistischen Anlagenkonfiguration, die auf der ausgewiesenen Fläche tatsächlich verwirklicht werden kann, wie am Beispiel der AN Bonus dargelegt worden ist.
Auch die von der Beigeladenen zu 1 zu Recht erörterte Problematik des Schattenwurfes, des Discoeffektes oder möglicher Blendwirkungen rechtfertigen ihre Abstandsforderung nicht. Die Beigeladene zu 1 sieht auf S. 28 ihres Erläuterungsberichtes durchaus, dass bei dieser Problematik nach den verschiedenen Himmelsrichtungen zu differenzieren ist. Problematisch sind nach ihrer Einschätzung bei den großen Anlageklassen auch noch Entfernungen bis zu 500 - 600 m nach Osten oder Westen. Daraus folgt bereits, dass dieser Gesichtspunkt die Abstandsforderung von 750 m nicht zu rechtfertigen vermag. Probleme hinsichtlich des Schattenwurfes von im Norden zu Wohngebäuden stehenden Windkraftanlagen dürften naturgemäß zu vernachlässigen sein. Daher hätte die beigeladene Samtgemeinde insoweit auch zwischen den verschiedenen Himmelsrichtungen differenzieren müssen. Auch dies hat sie aber unterlassen.
Die Anwendung der Abstandsforderung der beigeladenen Samtgemeinde führt zu Fehlern im Auswahlprozess. Durch die Anwendung der Abstandsforderung werden nämlich die im DEWI-Gutachten ausgewiesenen Potentialflächen in unzulässiger Weise (weiter) verkleinert. Die weitere Entscheidung der Beigeladen zu 1 nur geeignete Standorte für Gruppen von Windkraftanlagen bzw. Windparks darzustellen, während Einzelanlagen vermieden werden sollen, führt bei Anwendung der Abstandsforderung dazu, dass die zu Unrecht verkleinerten Potentialflächen aus dem Auswahlprozess ganz ausscheiden können, weil auf der verbleibenden Fläche kein Platz mehr für eine Gruppe von Windkraftanlagen zur Verfügung steht (vgl. Gliederungspunkt 5.3.5. “Gesamtbetrachtung“, S. 75 des Erläuterungsberichtes).
Die Kammer vermag für das Vorgehen der beigeladenen Samtgemeinde keine städtebauliche Rechtfertigung zu erkennen. Die Entscheidungen der Beigeladenen zu 1 sprechen vielmehr dafür, dass es ihr vor allem darum ging, Windkraftanlagen im Samtgemeindegebiet zu verhindern. Dieser Vorwurf dürfte sich auch vor dem Hintergrund der Größe der Samtgemeinde und der Zahl der Windkraftanlagen erhärten, die bei einer Anwendung des Flächennutzungsplanes tatsächlich errichtet werden könnten. Bei einer Größe der Samtgemeinde von ca. 149 km² errechnet das DEWI-Gutachten 31 Potentialflächen mit einer Fläche von zusammen mehr als 20 km² des Gemeindegebietes, die für die Errichtung von Windkraftanlagen geeignet sind. Die tatsächlich geeignete Fläche dürfte, wie oben dargestellt, noch deutlich größer sein. Bei dieser Ausgangsbasis stellt die Samtgemeinde nach dem Flächennutzungsplan allenfalls Flächen dar, auf denen 2 - 3 Windkraftanlagen in ihrem Samtgemeindegebiet errichtet werden können. Sie selbst geht von bis zu drei Windkraftanlagen aus. Auf der Potentialfläche A kann tatsächlich keine Windkraftanlage errichtet werden, da alle Flächen der Potentialfläche A durch Baulasten von Anlagen im angrenzenden Windpark {I.} “gesperrt“ sind. Auf der Potentialfläche G sind maximal drei Windkraftanlagen denkbar. Realistisch dürfte es aber im Hinblick auf die Größe der Fläche sein, dass nur zwei Anlagen errichtet werden können. Die Potentialfläche G hat eine maximale Ausdehnung in Nordsüd-Richtung von ca. 800 m und in Westost-Richtung im Süden von 500 - 600 m und im Norden von 300 m. Im Hinblick auf die Ausdehnung in Nordsüd-Richtung sind zwei Anlagen denkbar, wenn auf dem Gebiet der Stadt Bassum keine Anlage an der Grenze steht. Drei Anlagen können daher nur dann errichtet werden, wenn zwei Windkraftanlagen im südlichen Teil der Fläche errichtet werden und zwischen ihnen ein kleinerer Abstand gewählt wird, als der Abstand von 350 m, den die Klägerin bei der Planung ihres Windparks in der Regel angesetzt hat.
Die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen ist schließlich auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie in Wahrheit nicht an allen ausgewiesenen Standorten Konzentrationszonen geschaffen hat. Die Potentialfläche A scheidet von vornherein aus, weil auf ihr überhaupt keine Anlage errichtet werden kann, wie oben dargelegt worden ist. Die Potentialfläche G lässt von der Größe her eine Konzentration von Windenergieanlagen ebenfalls nicht zu. Hier können nach Einschätzung der planenden Gemeinde im Ergebnis nicht mehr als 2 - 3 Anlagen entstehen, wobei es realistischer ist, auf nur zwei Anlagen abzustellen. Eine Konzentrationszone muss dazu dienen können, substanziell die Errichtung einer nennenswerten Anzahl von Windenergieanlagen zu ermöglichen. Diese Größenordnung ist bei lediglich 2 - 3 Anlagen keineswegs erreicht. Konzentration bedeutet die Zusammenfassung von sonst als Einzelanlagen an einer unabsehbaren Vielzahl von Standorten entstehenden Windenergieanlagen. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn lediglich 2 Anlagen möglich sind und eine 3. Anlage allenfalls theoretisch denkbar ist. Dabei handelt es sich nämlich in Wahrheit nur um Einzelanlagen, die einen vorhandenen Windpark außerhalb des Samtgemeindegebietes “abrunden“. Eine Konzentration wird nur vorgetäuscht, nicht aber auf dem ca. 149 km² großen Samtgemeindegebiet geschaffen. Die Planung der Beigeladenen will an der Konzentration ihrer Nachbargemeinden partizipieren, sie schafft aber keine eigene Konzentrationsfläche in ihrem Samtgemeindegebiet. Ihr misslingt eine schlüssige Konzeption mit klarer Schwerpunktsetzung. Das nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Leitbild einer Steuerung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen durch Schaffung eines Planvorbehalts soll es der Gemeinde an den positiv vorgesehenen Standorten ermöglichen, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers in substantieller Weise Raum zu schaffen. Hingegen bedingt diese Kontingentierung auf der anderen Seite den Ausschluss der Anlagen an allen übrigen Standorten. Von einer solchen Substanz sind solche Zonen nicht mehr, wenn sie nur eine marginale Anzahl von zwei bis nur theoretisch denkbar drei Anlagen ermöglichen. Bei der Größe der Konzentrationszonen ist zu berücksichtigen, dass zwischen Windenergieanlagen Mindestabstände einzuhalten sind. Empfohlen werden Abstände bis zum 8- bis 10fachen des Rotordurchmessers in der Hauptwindrichtung, damit sich die Anlagen nicht gegenseitig den Wind „wegnehmen“. Bei einer Ausrichtung quer zur Hauptwindrichtung sind Abstände mindestens des 3- bis 6fachen des Rotordurchmessers anzusetzen. Bei modernen Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 80 m und mehr ergeben sich in der Hauptwindrichtung Abstände von 600 m bis 800 m. Je Windenergieanlage folgt daraus ein Flächenbedarf von 15 bis 38 ha. Selbst ein durchschnittlicher Flächenbedarf beläuft sich 20 bis 30 ha je Anlage. Geht man bei der Potentialfläche G von den genannten Abständen von 600 m bis 800 m und/oder einen Flächenbedarf von 20 ha je Anlage aus, so zeigt sich, dass auf der Potentialfläche G nur zwei Anlagen errichtet werden können. Legt man nur diesen Aspekt der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes zugrunde, steht im Samtgemeindegebiet der Beigeladenen zu 1 keine geeignete Fläche zur Ausweisung einer Konzentrationszone zur Verfügung. Sie wäre dann gehindert, Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan vorzusehen, weil mit der Darstellung ungeeigneter Flächen der Gesetzeszweck des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt würde. Es bleibt dann bei dem allgemeinen Zulässigkeitstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die Samtgemeinde wäre darauf beschränkt, sich im Rahmen des § 36 BauGB zu äußern.
Diese Überlegungen kollidieren nicht mit der o.g. Entscheidung des BVerwG vom 17.12. 2002 (BVerwG 4 C 15.01), in der es - wie oben schon teilweise ausgeführt - u.a. heißt
(S. 16 Urteilsabdruck):
"Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zu Größen der Gemeindegebietsteile, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Grund auch immer, nicht in Betracht kommt. Dazu gehören nicht zuletzt die besiedelten Bereiche, zusammenhängende Waldflächen sowie Flächen, die aufgrund der topographischen Verhältnisse im Windschatten liegen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gemeindegebietes für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationszone schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz werten."
Diese Ausführungen setzen nämlich gerade voraus, dass es eine Konzentrationszone gibt, in der also der Windenergienutzung substantiell Raum geschaffen wird. Für die Frage, ob überhaupt eine Konzentration vorgenommen wird, kommt es auf die isolierte Betrachtung der Größe der ausgewiesenen Flächen an.
1.3. Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. Nds. OVG, U. v. 24.03.2003 - 1 LB 3571/01 -, V. n. b.). Die bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials und der Gewichtung der einzelnen Belange im Rahmen der Abwägung aufgetretenen Fehler ergeben sich ohne weiteres aus den zeichnerischen Unterlagen (Planzeichnung, „Restriktionsflächen-Karten" im Erläuterungsbericht) sowie den Begründungen im Erläuterungsbericht und dem Ratsbeschluss. Es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass diese Mängel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die Beigeladene zu 1 hätte bei angemessener Gewichtung der unterschiedlichen Belange voraussichtlich anders entschieden/entscheiden müssen. Aufgrund der fehlerhaften Grundkonzeption der Planung ist es dem Gericht nicht möglich, nur einzelne Bereiche als unwirksam anzusehen. Die aufgezeigten Fehler erstrecken sich auf die gesamte 14. Änderung des Flächennutzungsplanes. Da die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes sich aus diesen Gründen als unwirksam erweist, kann dahinstehen, ob auch die übrigen von der Klägerin aufgezeigten Aspekte gegen die Gültigkeit sprechen. Wenn die Kammer hierauf nicht weiter eingeht, so geschieht dies allein im Interesse der Prozessökonomie. Aus diesem Grund vertieft die Kammer auch nicht den in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Aspekt, welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben, dass die Klägerin im Rahmen eines “städtebaulichen Vertrages“ mit der beigeladenen Samtgemeinde die Kosten der Planung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes übernommen hat.
2. Erweist sich § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB somit im vorliegenden Fall nicht als einschlägig, ist das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich zulässig, weil ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die streitigen 10 Windenergieanlagen sind danach als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs.1 Nr. 6 BauGB zulässig.
Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz "planungsähnlich" zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann nur dann nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstehen. In Betracht kommen hier die Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, wenn das Vorhaben also Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Grundsätzlich können alle in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange auch einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden. Diese Vorhaben sind im Außenbereich aber nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben i. S. des § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von den Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., 2002, § 35 Rdnrn. 6 und 45). Da den privilegierten Vorhaben bei der Abwägung somit ein entsprechendes Gewicht beizumessen ist, können sich die in § 35 Abs. 1 und 3 BauGB genannten öffentliche Belange demgegenüber nur dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind.
2.1 Das Vorhaben der Klägerin führt nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Eine solche ist durch ein privilegiertes Vorhaben nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003 - 4 B 7.03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.1991 - 8 S 2110/90 - NuR 1992, 329; SächsOVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 - SächsVBl. 2000, 245 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2002 - 8 S 737/02 - ohne Leitsatz). Das Vorhaben muss dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen gegenüber treten und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden werden (BVerwG, Urt. v. 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58; Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64; OVG NRW, Urt. v. 12.06. 2001 - 10 A 97/99 - NWVBl. 2002, 67, bestätigt durch: BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - 4 B 69.01 -; Urt. v. 30.11.2001 - 7 A 4857.00 -). Für diese Entscheidung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der vorgesehene Standort in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, denn auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft kann gegen ästhetische Beeinträchtigungen empfindlich sein (BVerwG, Urt. v. 15.05. 1997, a.a.O.; Beschl. v. 29.04.1968 - IV B 77.67 - BRS 20 Nr. 59) und die Schutzwürdigkeit einer Landschaft kann nicht davon abhängen, ob die zuständige Naturschutzbehörde Anlass für eine Unterschutzstellung gesehen hat. Nach diesen Maßstäben kann das 10 Windkraftanlagen umfassende Vorhaben der Klägerin zugelassen werden, weil es das Landschaftsbild nicht erheblich verunstaltet. Die für die Windkraftanlagen vorgesehene Fläche wird aufgrund des Eindrucks, den das Gericht im Ortstermin gewonnen hat, geprägt durch eine verhältnismäßig ebene Fläche, die landwirtschaftlich genutzt wird und auf der sich einzelne Baumgruppen und größere Baumbestände befinden. Im Nordosten ist ein größerer Waldbereich zu sehen. In einiger Entfernung sind bereits heute Windkraftanlagen zu sehen. In dieser Landschaft fügen sich nach dem Eindruck der Kammer bei der Ortsbesichtigung die streitigen 10 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von ca. 98,8 m, einem Rotordurchmesser von 70 m und einer Gesamthöhe von ca. 134 m problemlos ein. Mit diesen Maßen werden vorhandene Proportionen nicht gesprengt. Die 10 Anlagen stellen sicherlich einen Blickfang dar, weil sie den Landschaftsraum an dieser Stelle wegen ihrer Höhe beeinflussen, mit den Drehbewegungen der Rotoren optische Unruhe erzeugen und auf das Erscheinungsbild einer ruhigen, weithin unberührten Landschaft einwirken. Das allein macht jedoch nicht die Verunstaltung aus. Wenn der Gesetzgeber die Windenergieanlagen dem Außenbereich als privilegierte Anlagen zugewiesen hat, hat er auch ihr typisches Erscheinungsbild mit den hohen Masten und den sich drehenden Rotoren mitbedacht. Somit tritt eine Verunstaltung erst bei grober Unangemessenheit ein. Davon kann bei dem von der Klägerin geplanten Windpark “{E.}“ nicht die Rede sein.
Aus dem Umstand, dass die Anlagen an ihrem Standort durch ihre Höhe dominieren, folgt bei der Einzelfallprüfung nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht, dass ein öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegensteht. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass in einer weitgehend flachen Landschaft, wie sie im Samtgemeindegebiet der Beigeladenen zu 1 häufig anzutreffen ist, für Windenergieanlagen praktisch nur exponierte Standorte in Betracht kommen. Wollte man in einer solchen Landschaft für jede exponierte Lage, in der Windenergieanlagen mit der Gesamthöhe von rund 135 m zwangsläufig jedenfalls im Nahbereich dominant wirken, ohne weiteres eine Verunstaltung annehmen, wären solche Anlagen im Flachland praktisch ausgeschlossen. Eine zur Verunstaltung führende Wirkung von Windenergieanlagen ist daher nur dann anzunehmen, wenn es sich bei dem optisch betroffenen Bereich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt oder wenn ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild in Rede steht. Das ist - wie ausgeführt - aber nicht der Fall.
2.2 Auch Belange des Naturschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen, wie der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte landschaftspflegerische Begleitplan belegt. Die Verletzung derartiger Belange rügen im Übrigen weder die Beigeladenen noch der Beklagte.
2.3 Der Beklagte und die Beigeladenen machen nicht geltend, dass dem Vorhaben der Klägerin andere öffentliche Belang i.S.d. §§ 35 Abs. 1 und 3 BauGB, 6, 5 BImSchG entgegenstehen. Auch die Kammer sieht keine derartigen Belange. Die in der mündlichen Verhandlung erörterte Abstandsproblematik bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung, nachdem der Beklagte hinsichtlich des beantragten Windparks {E.} einen Bauvorbescheid hinsichtlich der Einhaltung der Grenzabstände nach §§ 7 ff NBauO erteilt hat. Daher ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Dabei darf er, damit den Anforderungen der §§ 6, 5 BImSchG genügt wird, die Genehmigung mit Auflagen, Bedingungen und sonstigen Nebenbestimmungen versehen. Die von der Kammer ausgesprochene Verpflichtung schließt dies nicht aus.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.