Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.09.2001, Az.: 1 K 1345/00
Abstand; Abwägungsgebot; Entwicklungsgebot; Schattenwurf; Windenergieanlage; Windenergiestandort; Windpark
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.09.2001
- Aktenzeichen
- 1 K 1345/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 39229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 6 BBauG
- § 1a Abs 3 BBauG
- § 8 Abs BBauG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Im Rahmen des Entwicklungsgebots gem. § 8 Abs. 2 BauGB bestehen gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans keine Bedenken, wenn er in einer Geestlandschaft mit bewegtem Gelände und zahlreichen Waldflächen Windkraftstandorte lediglich in einer Entfernung von knapp 3 km zu dem nächstgelegenen Windpark darstellt.
2. In Bezug auf eine Schattenwurfproblematik kann die planende Gemeinde die "Feinsteuerung" nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen.
3. Bei Durchführung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen auf externen Flächen,die sich in privater Hand befinden, muß unter der Geltung von § 1a Abs. 3 BauGB durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Eingriffe in den Naturhaushalt fortdauernd (unbefristet) ausgeglichen werden.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Vorhaben bezogenen Bebauungsplan über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2 "Windpark A." der Antragsgegnerin, der südöstlich des Ortsteils A. zwischen dem D. Mühlbachtal und der Verbindungsstraße A.-C. an zwei voneinander abgesetzten Standorten sonstiges Sondergebiet für zwei Windenergieanlagen festsetzt.
Die Antragstellerin ist ein Kartoffel verarbeitender Betrieb mit einem weitläufigen Produktionsgelände (ca. 22 ha) in A. (Bebauungspläne Nr. 29 und Nr. 29.1 der Antragsgegnerin). Zum Betriebsareal gehört ein am 12. Oktober 1993 vom Landkreis O. genehmigter Hubschrauberlandeplatz, gelegen im Nordosten von A. im Anschluss an Betriebseinrichtungen der Antragstellerin.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 6. Mai 1999 die Aufstellung des Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes "Windpark A." mit dem Ziel, südöstlich von A. die Errichtung von zwei Windenergieanlagen durch die Äußerungsberechtigte, die Vorhabenträgerin ist, zu ermöglichen. Die Antragstellerin machte im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen unter dem 1. und 6. Juli 1999 Anregungen geltend. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss nach Prüfung der eingegangenen Anregungen den Vorhaben bezogenen Bebauungsplan am 21. Dezember 1999 als Satzung. Die Bekanntmachung datiert vom 8. Januar 2000.
Der Plan, der sich auf Außenbereichsflächen im Südosten von A. erstreckt, setzt sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windenergieanlagen und Fläche für die Landwirtschaft mit zwei Standorten für jeweils eine Windenergieanlage mit 1,3 MW Nennleistung, 60 m Rotordurchmesser, Nabenhöhe 69 m, 99 m Gesamthöhe und einem maximalen Schallleistungspegel von 103,8 dB(A) fest. Der Plan setzt ferner eine private Verkehrsfläche als Zuwegung von der Verbindungsstraße A.-C. fest.
Parallel zu dem hier angegriffenen Bebauungsplan stellte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 29.2 "Gewerbegebiet A." für eine weitere gewerbliche Nutzung von Flächen im Südosten von A. beiderseits der Verbindungsstraße A.-C. auf. Der Plan dient der weiteren gewerblichen Entwicklung der Antragstellerin. Er setzt gegliedertes Gewerbegebiet (GE 1 bis GE 3) fest. Die ausnahmsweise Zulassung von Betriebsleiterwohnungen ist auf den Gewerbeteilflächen GE 2 und GE 3 nicht ausgeschlossen. Die Entfernung zwischen der der gewerblichen Bebauung in A. nächstgelegenen Windenergieanlage WEA 1 und einem Lärmimmissionsstandort im Geltungsbereich des neuen Gewerbegebietes des Bebauungsplanes Nr. 29.2 an dessen südöstlicher Grenze beträgt 195 m (im Falle der WEA 2 481 m). Der Hubschrauberlandeplatz hält von der WEA 1 rd. 700 m Abstand.
Dem Vorhaben bezogenen Bebauungsplan liegt ein Durchführungsvertrag zwischen der Äußerungsberechtigten und der Antragsgegnerin vom 22. April 1998 zugrunde. In ihm verpflichtet sich die Äußerungsberechtigte, das Vorhaben und die Erschließung auf eigene Rechnung durchzuführen. In den §§ 10 f. verpflichtet sich die Äußerungsberechtigte, die in dem landschaftspflegerischen Begleitplan zum Vorhaben- und Erschließungsplan im Einzelnen noch festzulegenden naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens auszuführen.
Hinsichtlich der erforderlichen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wird in der Begründung zu dem Vorhaben bezogenen Bebauungsplan unter Bezugnahme auf den in der Anlage beigefügten landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 4) ausgeführt, dass zum Ausgleich des festgestellten Defizits in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde näher aufgeführte Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplans vorgesehen seien.
Die Antragstellerin hat am 11. April 2000 die Normenkontrolle eingeleitet, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Antragsbefugnis leite sie aus dem Recht ab, ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ungestört auf den Flächen des zeitgleich mit dem angegriffenen Plan in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 29.2 entwickeln zu können. Die Antragsgegnerin habe auch nicht hinreichend beachtet, dass ihr breit angelegter Betrieb nur in Richtung auf die beiden festgesetzten Windenergiestandorte expandieren könne. Der Bebauungsplan sei aus einem fehlerhaften Flächennutzungsplan entwickelt. Mit der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes vollziehe die Antragsgegnerin eine Kehrtwendung, für die im Rahmen der Abwägung keine sachgerechten Gründen angeführt werden könnten. Bei der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes habe die Antragsgegnerin den Standort A. für Windenergie fallen gelassen, weil wegen der Konzentration von Windparks im südlichen Stadtgebiet Beeinträchtigungen hinsichtlich der Erholungsfunktion der Landschaftsteile D. Mühlbachtal und H.niederung sowie eine Riegelwirkung im Landschaftsbild zu befürchten seien. Nunmehr reduziere die Antragsgegnerin im Zuge der 6. Änderung des Flächennutzungsplans die Abwägung darauf, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes trotz der Distanz von knapp drei Kilometern zum nächstgelegenen Windenergiestandort nicht zu erwarten sei. Es sei in der Abwägung zur 6. Änderung - im Gegensatz zum Verfahren der 1. Änderung - nicht gewürdigt worden, dass bei einem Anflug aus der Himmelsrichtung der Standorte für die beiden Windenergieanlagen auf den genehmigten Hubschrauberlandeplatz auf ihrem Betriebsgelände ein ausreichender Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden könne. Die Antragsgegnerin habe auch nicht hinreichend beachtet, dass im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises O. das in geringer Entfernung zu dem Standort der WEA 2 liegende D. Mühlbachtal als Vorranggebiet für die ruhige Erholung ausgewiesen sei. Im Rahmen der Abwägung zu dem hier angegriffenen Bebauungsplan habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend die Konflikte bewältigt, die im Falle der Erweiterung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbegebietes in das neue Gewerbegebiet des Bebauungsplanes Nr. 29.2 entstünden. Geräusch- und Schattenwurfimmissionen der Windenergieanlagen führten zu Störungen der Mitarbeiter in den noch zu errichtenden Büros. Es sei fehlerhaft, die damit verbundenen Fragen in das spätere Baugenehmigungsverfahren zu verweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
den am 21. Dezember 1999 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Vorhaben bezogenen Bebauungsplan über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2 "Windpark A." der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert: Die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten der Antragstellerin stehe in Frage, weil diese selbst für den Fall einer außenbereichsprivilegierten Genehmigung der beiden Windenergieanlagen im Nachbarrechtsbehelfsverfahren die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht mit Erfolg geltend machen könnte. In Bezug auf den Hubschrauberlandeplatz sei die Flugsicherheit angesichts eines Abstandes von 700 m gewährleistet. Die Fragen des Immissionsschutzes habe sie im Rahmen der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet. Das der Planbegründung beigefügte Lärmschutzgutachten belege, dass die Immissionsrichtwerte für ein Industriegebiet bzw. für ein Gewerbegebiet eingehalten werden könnten. Hinsichtlich des Schattenwurfes stelle das eingeholte Gutachten im Rahmen einer worst-case-Betrachtung eine Überschreitung der angenommenen Grenze von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr fest. Es sei aber zulässig, im Hinblick auf die Ausgestaltung der technischen Einzelheiten, z.B. Einbau von Abschaltvorrichtungen, die weitere Konfliktlösung dem Baugenehmigungsverfahren zu überlassen.
Die Äußerungsberechtigte schließt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin an.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig.
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB geltend gemacht, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten abwägungsrelevanten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = NJW 1999, 592). Die Antragstellerin führt zur Antragsbefugnis an, die ungestörte Erweiterung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auf die Gewerbeflächen des den Standorten der Windenergieanlagen benachbarten Bebauungsplanes Nr. 29.2 und darüber hinaus in Richtung auf die festgesetzten Windenergiestandorte stehe in Frage. Sie befürchtet weiterhin Beeinträchtigungen der zukünftigen betrieblichen Abläufe und der Bewohner von Betriebsleiterwohnungen in dem neuen Gewerbegebiet durch Schattenwurf der Windenergieanlagen und der von ihnen erzeugten Geräuschimmissionen. Mit diesem Vorbringen legt die Antragstellerin (noch) in ausreichender Weise dar, welche konkreten privaten Belange sie beeinträchtigt sieht. Die Auswirkungen durch Schall und Schattenwurf der Anlagen auf die zukünftige benachbarte Gewerbebebauung sind abwägungsrelevant. In gewissem Umfang gilt dies auch für das Erweiterungsinteresse eines gewerblichen Betriebes. Zudem ist die Antragsbefugnis mit Blick auf den genehmigten Hubschrauberlandeplatz zu bejahen. Das Interesse, diesen Standort zu betrieblichen Zwecken ohne Einschränkung weiterhin nutzen zu können, ist als erheblich für die Abwägung zu bewerten und in diesem Sinne auch von der Antragsgegnerin aufgegriffen worden.
Der Antrag ist begründet. Der Bebauungsplan verstößt gegen § 1 a Abs. 3 BauGB, weil die Durchführung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht hinreichend rechtlich abgesichert war. Insoweit ist der Plan für unwirksam zu erklären (§ 215 a Abs. 1 BauGB). Die weiteren rechtlichen Angriffe der Antragstellerin gegen den Plan bleiben erfolglos.
Der Plan verletzt nicht das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, d.h., dass durch ihre Festsetzungen die zugrundeliegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden (BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70; Urt. v. 29.9.1978 - 4 C 30.76 -, BVerwGE 56, 283). Dem Entwicklungsgebot ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt, wenn der Bebauungsplan sich zur Zeit seiner Inkraftsetzung als inhaltliche Konkretisierung des zu dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplans darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.9.1978 - 4 C 30.76 -, aaO). Gegen die Gültigkeit des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin in der Fassung seiner 6. Änderung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Die Antragstellerin sieht einen Mangel der Abwägung des Flächennutzungsplanes darin, dass die Antragsgegnerin ihr in der Entscheidung zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahre 1998 dargelegtes Planungskonzept hinsichtlich der Windenergienutzung im Zuge der weiteren 6. Änderung des Flächennutzungsplanes innerhalb eines halben Jahres verlassen habe. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass die zusätzliche Darstellung des Standorts A. in der späteren Änderung des Planes von sachlichen Gründen getragen werde. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der 1. Änderung wegen der Häufung von geplanten Windparks in den Grenzbereichen der Gemeinde G. (Ortsteil E. mit 8 bis 9 Anlagen), der Gemeinde H. (Ortsteil A. mit 6 Anlagen) und in ihrem Stadtbereich (Ortsteil D. mit 8 Anlagen - Gegenstand der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes - und Ortsteil A. mit zwei Anlagen) und wegen der Riegelwirkung der vorhandenen und geplanten Anlagen im Landschaftsbild auf den Standort A. verzichtet. Im Rahmen der Abwägung zur 6. Änderung ergab sich eine andere Sachlage, weil die Gemeinde H. von ihrem Vorhaben, im Ortsteil A. die Errichtung von 6 Windenergieanlagen zu ermöglichen, zwischenzeitlich Abstand genommen hatte. Es unterliegt keinem Abwägungsmangel, wenn die Antragsgegnerin danach die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die optische Riegelwirkung anders beurteilt. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin in dem Abwägungsvorschlag zu den Anregungen der Antragstellerin vom 1. Juli 1999 wird jetzt lediglich ein 5 km-Korridor statt eines 9 km-Korridors betroffen.
Das Abwägungsgebot wird auch nicht dadurch verletzt, dass der im Flächennutzungsplan - 6. Änderung - dargestellte Windenergiestandort A. zu den Anlagen im Ortsteil E. der Gemeinde G. lediglich einen Abstand von knapp 3 km einhält. Für die Küstenregion mit ihren großen Sichtweiten ist der in dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11. Juli 1996 über die Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergienutzung in der Regionalplanung empfohlene Mindestabstand zwischen den Vorrangstandorten von 5 km ein nachvollziehbarer Orientierungswert (Urt. d. Sen. v. 21.7.1999 -1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358; vgl. auch Urt. d. Sen. v. 14.9.2000 - 1 K 5414/98 -, NVwZ 2001, 452). Anderes gilt, wenn die Windkraftstandorte - wie hier - in einer Geestlandschaft liegen, in der die Sichtbeziehungen durch das bewegte Gelände und die vorhandenen Waldflächen häufig unterbrochen werden. In einem solchen Fall sind die topografischen Verhältnisse nicht mit den Fernwirkungen in einer weiträumigen Niederungs- oder Marschlandschaft vergleichbar, so dass die hier gegebenen Abstände ausreichend sind (vgl. zu einem Abstand von 2,5 km: Beschl. d. Sen. v. 23.4.2001 - 1 MN 998/01 -). Diese Gesichtspunkte sind in ausreichendem Umfang in die Abwägungsempfehlung der Antragsgegnerin zu der Anregung der Gemeinde G. vom 8. März 1999 im Anhörungsverfahren zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeflossen.
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung auch hinreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem benachbarten D. Mühlbachtal nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises O. um ein Vorranggebiet für ruhige Erholung handelt. Der Abstand zwischen dem Bereich, der Gegenstand der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes ist, und der Niederung des Mühlbaches beträgt rd. 200 m. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Erholungsnutzung ist nicht zu befürchten, weil der Niederungsbereich reich strukturiert ist und nur gelegentlich eine freie Sicht in den angrenzenden intensiv genutzten Agrarraum zulässt. Die als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windenergieanlagen dargestellten Flächen selbst sind im Hinblick auf ihre Erholungsfunktion nicht besonders schützenswert. Sie werden für die Landwirtschaft genutzt. Zudem ist der Raum durch die bestehende industrielle Ansiedlung in A. erheblich vorbelastet. Das dortige Areal wird im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für industrielle Anlagen ausgewiesen.
Den Auswirkungen der Planung auf den Standort des Hubschrauberlandeplatzes der Antragstellerin auf ihrem Betriebsgelände musste die Antragsgegnerin im Zuge der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht weiter nachgehen. Hierauf bezogene Anregungen hat die Antragstellerin in dem Aufstellungsverfahren nicht vorgebracht. Es ist ausreichend, wenn die Antragsgegnerin - wie geschehen - bei der konkreten Umsetzung der groben Planungsvorgaben die davon berührten luftverkehrlichen Belange berücksichtigt. Es lässt sich danach nicht feststellen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 6. Änderung mit einem Abwägungsmangel behaftet ist. Dem Entwicklungsgebot ist Genüge getan.
Der angegriffene Bebauungsplan wird dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB mit Ausnahme der rechtlichen Absicherung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen gerecht. Nach der zitierten Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. zu den Einzelheiten: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34,301,309). Die denkbaren Immissionskonflikte in Bezug auf Schall und Schattenwurf hat die Antragsgegnerin erkannt und ordnungsgemäß abgearbeitet. Hinsichtlich der Geräuschimmissionen stützt sich die Antragsgegnerin auf ein Gutachten des Ingenieurbüros PLANkon vom 23. Mai 1999, das die eintretenden Lärmeinwirkungen bei dem Betrieb der beiden Windenergieanlagen an 11 verschiedenen Immissionspunkten berechnet hat. Der Gutachter gelangt zu der Einschätzung, dass unzulässige Lärmbelastungen nicht zu erwarten seien. Dies gilt auch für den Immissionspunkt K, der den zur WEA 1 nächstgelegenen Standort im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29.2 an dessen südöstlicher Grenze bezeichnet. Der Gutachter ist dabei zwar von einem nach der TA-Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 70 dB(A) tags/nachts für ein Industriegebiet ausgegangen. Richtigerweise hätte der Immissionsprognose der Wert von 65 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts für Gewerbegebiete zugrunde gelegt werden müssen. Der Gutachter löst sich mit der Unterscheidung eingangs seiner Betrachtung in Einwirkungsorte, in deren Umgebung nur gewerbliche Anlagen und gegebenenfalls ausnahmsweise Wohnungen für Betriebsleiter untergebracht sind (= 70 dB(A) tags/nachts), und in Einwirkungsorte, in deren Umgebung vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind (65 dB(A) tags/50 dB(A) nachts), von der inhaltlichen Beschreibung eines Industriegebiets gemäß § 9 BauNVO bzw. eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO. Es besteht kein rechtfertigender Grund, für das gegliederte Gewerbegebiet des Bebauungsplanes Nr. 29.2 die Werte eines Industriegebietes zugrunde zu legen.
Dieser schiefe Ansatz wirkt sich aber auf das Ergebnis der Begutachtung nicht aus, weil der errechnete Beurteilungspegel am Immissionspunkt K bei 49,5 dB(A) liegt, so dass der Nachtwert für ein Gewerbegebiet eingehalten wird. Dabei ist noch unberücksichtigt geblieben, dass der genannte Aufpunkt nicht identisch sein muss mit dem Standort der zukünftigen Betriebsanlagen und der geplanten Betriebsleiterwohnungen. Nach den Vorstellungen der Antragstellerin sollen insbesondere die Betriebsleiterwohnungen in der Nähe der Verbindungsstraße A.-C. angeordnet werden, so dass die Entfernung zur WEA 1 noch etwas höher ist (ca. 230 m statt 195 m zwischen dem Immissionspunkt K und der WEA 1). Zudem ist es der Antragstellerin abzuverlangen, die Möglichkeit einer weiteren Abschirmung vor Lärm in die eigene Vorhabensentscheidung einzubeziehen ("architektonische Selbsthilfe", vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62, Nr. 86 = DVBl. 2000, 192).
Die Antragsgegnerin hat auch die durch den Schattenwurf der Windenergieanlagen aufgeworfenen Fragen ordnungsgemäß abgewogen. Die Gemeinde hat erkannt, dass sich die durch den Schlagschatten der Rotorblätter verursachten Helligkeitsschwankungen störend auf Menschen in Wohngebäuden oder Arbeitsstätten in der näheren Umgebung der Anlagen auswirken können. Sie stützt sich bei ihrer Abwägung dieser optischen Auswirkungen auf ein Gutachten des Ingenieurbüros P. vom 24. Mai 1999, das an mehreren Immissionspunkten theoretische Schattenwurfzeiten ermittelt hat. In einer Schlussbetrachtung geht der Gutachter davon aus, dass nach Empfehlungen, die in einzelnen Bundesländern Anwendung fänden, eine maximale Schattenwurfdauer von 30 Minuten pro Tag und von 30 Stunden pro Jahr noch zumutbar sei. Zwar werde diese maximale Schattenwurfdauer an den Immissionspunkten K, L und M entlang der südöstlichen Grenze des neuen Gewerbegebietes im Bebauungsplan Nr. 29.2 überschritten. Es sei aber möglich, mit Hilfe der bei den Windenergieanlagen vorhandenen Regeltechnik durch zeitweise Abschaltung den tatsächlichen Schattenwurf auf das zulässige Maß zu reduzieren. Die Antragsgegnerin hat hieraus im Rahmen ihrer Abwägung den zulässigen Schluss gezogen, dass im Bebauungsplanverfahren weitergehende Festsetzungen nicht erforderlich seien. Im Falle einer Überschreitung der maximalen Schattenwurfdauer könne im Baugenehmigungsverfahren durch Auflagen die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden.
Diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann die notwendige "Feinsteuerung" nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn einzelne Gegenstände noch nicht regelungsfähig sind. Der Bebauungsplan hat Festsetzungen nur in einem Maß zu konkretisieren, das für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist und das dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander entspricht (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, DVBl. 1988, 500 [BVerwG 18.12.1987 - BVerwG 4 NB 4/87]). Eine weitere Behandlung der Schattenwurfproblematik im Zuge der Abwägung war nicht erforderlich, weil die genaue Lage der gewerblichen Gebäude und Nutzungen in der Nachbarschaft der Windenergieanlagen noch nicht feststeht. Außerdem verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass das Gutachten eine worst-case-Betrachtung anstelle, also davon ausgehe, dass die Sonne immer scheine, der Rotor sich kontinuierlich drehe, in Bezug auf den betrachteten Immissionspunkt senkrecht zu den Sonnenstrahlen stehe und die Windrichtung mit der Richtung der Sonnenstrahlen identisch sei. Die tatsächliche Schattenwurfdauer liege weit darunter, weil nach den Aussagen des Schattenwurfgutachtens die Sonne durchschnittlich nur in 32 % der Tageszeiten scheine, die Rotorstellungen, bedingt durch die Häufigkeitsverteilung der verschiedenen Windrichtungen, variierten und sich die Betriebsdauer durch Perioden der Windstille reduziere. Es ist deshalb sachgerecht, dass die Antragsgegnerin die weitere Bewältigung der Schattenwurfproblematik mit der Begründung in das Baugenehmigungsverfahren verweist, es sei erst nach Aufbau der Anlagen sicher zu überprüfen, ob die maximale Schattenwurfdauer tatsächlich überschritten werde.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin muss dabei auch nicht in einem "Experimentierverfahren" erst die Verträglichkeit der Anlagen geklärt werden. Das Baugenehmigungsverfahren ist der richtige Platz für die Bestimmung der konkreten Anforderungen an das Bauvorhaben. Es unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass es technisch möglich ist, den Betrieb der Windenergieanlagen automatisch und effektiv sowie nachkontrollierbar auf Dauer durch eine lichtabhängige Abschaltautomatik zu steuern.
Besonderheiten ergeben sich nicht daraus, dass es sich hier um einen Vorhaben bezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB handelt. Dieser bezieht sich zwar auf ein näher zu bezeichnendes städtebauliches Projekt. Der Begriff des Vorhabens in § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB fordert jedoch nicht die im Baugenehmigungsverfahren gebotene Konkretisierung und Letztverbindlichkeit (vgl. hierzu Quaas, in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl., 1998, § 12 Anm. 18), so dass Raum für einzelfallbezogene Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung bleibt.
Den privaten Belangen der Antragstellerin, ihren Hubschrauberlandeplatz weiterhin ungestört benutzen zu können, trägt die Planung der Antragsgegnerin hinreichend Rechnung. Die nächstgelegene WEA 1 hält den von der Luftverkehrsbehörde für erforderlich gehaltenen Abstand von mindestens 600 m zu dem Hubschrauberlandeplatz ein. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin beträgt der Abstand 700 m. Zudem liegen die vorgegebenen Ab- und Anflugsektoren im Norden und im Osten, während das Sondergebiet für die Windenergieanlagen im Südosten des Landeplatzes liegt.
Der von der Antragstellerin erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung angeführte private Belang, zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt ihren gewerblichen Betrieb über die bereits festgesetzten und bisher nicht ausgenutzten gewerblichen Flächen des Bebauungsplans Nr. 29.2 hinaus in Richtung Südosten auf die festgesetzten Standorte für zwei Windenergieanlagen erweitern zu wollen, war nicht abwägungserheblich. Solche Überlegungen waren nicht Gegenstand der Anregungen der Antragstellerin vom 1. und 6. Juli 1999, so dass für die Antragsgegnerin kein Anlass bestand, in dieser Hinsicht in die Abwägung einzutreten. Die Beachtlichkeit dieses privaten Belangs ist auch deshalb zu verneinen, weil dahinter nur eine vage Absicht steht. Das Interesse an einer künftigen Betriebsausweitung ist nur dann bei der Abwägung berücksichtigungsfähig, wenn die Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der im Einzelnen aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt, nicht aber, wenn es sich hierbei nur um unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen handelt (vgl. zu einem landwirtschaftlichen Betrieb: BVerwG, Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, BauR 2001, 83; Urt. des Senats v. 4.1.1983 - 1 C 2/81 -, BRS 40, Nr. 34, v. 22.3.2001 - 1 K 2294/99 -, V.n.b.). Daran gemessen hat die Antragsgegnerin dem Interesse der Antragstellerin an einer normalen Betriebsentwicklung bereits durch Festsetzung eines Gewerbegebietes Rechnung getragen, in dem großzügige Erweiterungsflächen zur Verfügung stehen. Ob und wann eine darüber hinausgehende Betriebserweiterung ansteht, ist völlig unklar und deshalb bei der vorliegenden Abwägungsentscheidung auszublenden.
Die Antragsgegnerin hat die Belange von Natur und Landschaft in die Abwägung eingestellt, die damit verbundenen Probleme aber im Ergebnis nicht ausreichend bewältigt. Sind gemäß § 8 a Abs. 1 BNatSchG 1998 auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist die Gemeinde verpflichtet zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sind und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Lässt sich die Gemeinde nicht von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB iVm § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB 1998 leiten, so verfehlt sie das Gebot, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss der nunmehr in § 1 a Abs. 3 BauGB 1998 genannten Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung einzustellen, dass ihnen objektiv zukommt. Ermittlung und Entscheidung müssen den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68). Die Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Die Gemeinde muss dazu die Belange, die sie für vorzugswürdig hält, präzise benennen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 25.8.2000 - 4 BN 41.00 -, veröffentlicht in Juris). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung hält in Bezug auf die Aufarbeitung der naturschutzfachlichen Belange diesen Anforderungen stand. Die Antragsgegnerin hat mit Hilfe eines Bewertungsmodells zur naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsbilanz festgestellt, dass durch die geplanten baulichen Maßnahmen erhebliche Eingriffe in den Naturhaushalt vorliegen, diese Eingriffe im Plangebiet nicht vollständig zu kompensieren sind und deshalb Ersatzmaßnahmen auf externen Flächen durchzuführen sind. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer abwägenden Entscheidung trotz der festgestellten Eingriffe in Natur und Landschaft dem Vorhaben der Vorhabenträgerin den Vorzug einräumt, genügt dies dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB.
Unzureichend ist jedoch die rechtliche Absicherung der Kompensationsmaßnahmen, zu deren Durchführung sich die Äußerungsberechtigte als Vorhabenträgerin in dem Durchführungsvertrag mit der Antragsgegnerin verpflichtet hat. Gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgt der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies nach Satz 2 mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Festsetzungen nach Satz 1 auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Zulässig ist deshalb die Absicht der Vorhabenträgerin, zum Ausgleich der beeinträchtigten Schutzgüter auf externen Flächen in der Niederung des Mühlbaches eine 250 m lange Wallhecke anzulegen (Flurstück 53, 78/1) und einen Nadelholzbestand in einen Laubwaldbestand mit Standort heimischen Arten umzuwandeln (Flurstück 53/7 der Flur 16 der Gemarkung Wildeshausen). Die für die Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Flächen sind jedoch in privater Hand, so dass nicht § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB zu Gunsten der Antragsgegnerin eingreift. Gemeinde und Vorhabenträgerin müssen deshalb durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Eingriffe in den Naturhaushalt fortdauernd ausgeglichen werden. Eine ausreichende Gewährleistung besteht beispielsweise, wenn eine unbefristete dingliche Sicherung der Extensivierung zu Gunsten der Gemeinde bzw. der Naturschutzbehörde ausgesprochen wird (vgl. Urt. d. Sen. v. 14.9.2000 - 1 K 5414/98 -, aaO). Hieran fehlt es. In dem landschaftspflegerischen Begleitplan wird lediglich ausgeführt, dass die erforderlichen Maßnahmen in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt worden seien. Auch der Durchführungsvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Antragsgegnerin enthält keine weitergehenden Festlegungen. Die Äußerungsberechtigte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass vertragliche Regelungen, die den rechtlichen Vorgaben genügten, noch nicht abgeschlossen seien.
Die unzureichende Sicherung der Maßnahmen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft führt nicht zur Nichtigkeit des Plans. Es handelt sich um einen Mangel, der gemäß § 215 a Abs. 1 BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann. Der festgestellte Mangel stellt den Kern der Abwägungsentscheidung nicht in Frage. Bis zur Behebung des Mangels entfaltet der Bebauungsplan keine Rechtswirkungen (§ 215 a Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Da die Antragstellerin mit ihrem auf die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes gerichteten Antrag keinen Erfolg gehabt hat und die Sicherung der Maßnahmen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft hier nur einen zeitlichen Aufschub bringt, sind die Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verteilen.
Eine Kostenerstattung für die Äußerungsberechtigte sieht das Gesetz nicht vor. Äußerungsberechtigten ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO lediglich Gelegenheit zur Äußerung zu geben, um so eine bessere Aufklärung aller für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte zu gewährleisten. Damit erhält der Äußerungsberechtigte nicht die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 63 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 47, Anm. 40). Dementsprechend ist es nicht gerechtfertigt, die Vorschrift des § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend anzuwenden.
Sonstiger Langtext
B e s c h l u s s
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.