Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.09.2001, Az.: 1 K 3075/00
Abwägung; öffentliches Interesse
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.09.2001
- Aktenzeichen
- 1 K 3075/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 39232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 05.02.2002 - AZ: BVerwG 4 BN 59.01
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 3 BBauG
- § 1 Abs 6 BBauG
- § 1a Abs 3 BBauG
- § 2 Nr 13 S 2 NatSchG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Weigerung eines Planbetroffenen, Grundbesitz als Bauland zu veräußern, steht der Erforderlichkeit der Planung gem. § 1 Abs. 3 BauGB nicht entgegen.
2. Zum Einzelfall einer ordnungsgemäßen Abwägung von naturschutzfachlichen Belangen mit dem öffentlichen Interesse des Straßenverkehrs.
3. Zum Anwendungsbereich von § 2 Nr. 13 Satz 2 NNatSchG.
4. § 1 a Abs. 3 BauGB ist Genüge getan, wenn die Gemeinde durch textliche Festsetzung einzelnen Eingriffsflächen eine bestimmte Fläche in einem anderen Bebauungsplan als Kompensationsfläche zuordnet.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 51 "D." der Antragsgegnerin in der Fassung seiner ersten Änderung, mit dem unter Einbeziehung einer Fläche der Antragstellerin auf dem weit überwiegenden Plangebiet allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird.
Die Antragstellerin war Eigentümerin des 49.066 m² großen Flurstücks 39/1 der Flur 47 der Gemarkung W., das sich westlich der P. Straße(Kreisstraße K 248) erstreckt und mit Ausnahme der im Südosten des Flurstücks angesiedelten landwirtschaftlichen Hofstelle, die 8.460 m² groß ist, bisher dem Ackerbau diente. Die Ackerfläche ist seit 1. Oktober 1994 an einen Landwirt verpachtet. An einen anderen Landwirt sind seit 1. Dezember 1994 auf neun Jahre weitere landwirtschaftliche Flächen außerhalb des Plangebietes verpachtet, mit verpachtet sind der Schweinestall (80 bis 90 Plätze) und der Kuhstall (20 Anbindungen) auf der Hofstelle. Die Tochter der Antragstellerin ist selbständige Floristin. Die Antragstellerin und ihr Ehemann unterstützen die Tochter in ihrer Tätigkeit durch persönliche Mitarbeit und durch die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten auf der Hofstelle. Die Tochter beabsichtigt, ihren gärtnerischen und floristischen Betrieb insgesamt auf dem elterlichen Hof zu betreiben.
Der Verwaltungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin beschloss am 20. Februar 1997 die Aufstellung des Bebauungsplanes an der südlichen Ortsrandlage zwischen K. und P. Straße auf einem bisher weit überwiegend nicht bebauten Areal, um dort Wohnbauflächen zu schaffen. Die Antragstellerin machte im Zuge der mehrfachen Auslegung unter dem 4. August 1998 und 2. Februar 1999 Anregungen und Bedenken geltend. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss nach Prüfung der Anregungen und Bedenken am 11. Februar 1999 den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung datiert vom 24. Februar 1999.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzt im Norden unmittelbar an die Wohngebiete der Straßen Am D., Buchenstraße und Kastanienweg südlich des Stadtkernes. In östlicher Richtung reicht das Plangebiet bis an die P. Straße, im Westen bilden die "K." und das Wohngebiet S. die Grenze. Im Süden reicht das Plangebiet bis zum Waldrand der geplanten Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes "P. Heide" und L.. Das Flurstück 39/1 der Antragstellerin liegt vollständig im Plangebiet.
Der Bebauungsplan setzt allgemeines Wohngebiet (WA) mit unterschiedlichen Nutzungsbereichen (Nr. 1 bis 4) fest. Auf der Hofstelle der Antragstellerin wird durch ein rechteckiges Baufenster ein 1.200 m² großes WA 2-Gebiet festgesetzt, in dem Gartenbaubetriebe allgemein zulässig sind. In dem nichtüberbaubaren Raum befinden sich der Schweinestall und zum weit überwiegenden Teil auch der unmittelbar an das landwirtschaftliche Wohngebäude angrenzende Kuhstall samt Remise.
Im Westen und Norden der Hofstelle werden Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zur Entwicklung einer 2 m hohen Hecke (A 2), im Osten zur Anlage einer Obstbaumwiese (A 5) festgesetzt. In der südöstlichen Ecke des Betriebsgrundstückes wird, einer Festsetzung zum Schutze der dort stehenden erhaltenswerten Bäumen nach Norden folgend, eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Abwasser (Pumpwerk) festgesetzt. Im Bereich der erhaltenswerten Bäume, es handelt sich um Linden, befand sich bisher die Hofzufahrt.
Die Festsetzung der mit A 2 bezeichneten privaten Grünfläche wird im westlichen Anschluss an die Hofstelle als 6 m breiter Randstreifen entlang der südlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes fortgeführt. Im westlichen Grenzbereich des Bebauungsplanes wird eine öffentliche Grünfläche A 3 zur vorrangigen Erhaltung der Böschungsvegetation des Hohlweges "K." festgesetzt, der in der dritten Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin zum Teil als geplanter geschützter Landschaftsbestandteil dargestellt ist und mit Ausnahme des geplanten Straßendurchstiches (Planstraße A "Zur K.") im Bebauungsplan gesichert wird.
Für einen Teilbereich des WA 1-Gebietes entlang der P. Straße wird zum Schutz bzw. zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Straßenverkehr auf der P. Straße festgesetzt, dass passiver Schallschutz für Räume mit dauernder Aufenthaltsfunktion und Schlafräume vorzusehen ist (vgl. die textliche Festsetzung § 5).
Zur Begründung des Bebauungsplanes wird ausgeführt: Die bestehende große Nachfrage nach Wohnbauland mache die Planung erforderlich. Die Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises O. seien mit den im Plangebiet verfolgten städtebaulichen Zielen vereinbar. Im Rahmen der Abwägung habe eine Schallabschätzung auf der Basis der aktuellen Verkehrszählung 1998 ergeben, dass wegen des von der P. Straße ausgehenden Verkehrslärms im östlichen Baugebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts nicht eingehalten werden könnten. Der Plan setze deshalb dort passive Schallschutzmaßnahmen für die zu errichtenden Gebäude fest. Hinsichtlich des Verkehrslärmes auf der Wohnsammelstraße Planstraße A zwischen P. Straße und G. Straße werde eine Verträglichkeit mit dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet dadurch hergestellt, dass ordnungsrechtlich die Geschwindigkeit auf der Planstraße A auf 30 km/h begrenzt und ein Verbot für Lkw mit Ausnahme landwirtschaftlicher Fahrzeuge erlassen werde. Die Querung der K., bei der es sich um einen naturschutzfachlich und für die Erholungsnutzung höherwertigen Bereich handele, lasse sich nicht umgehen, weil nur bei Gewährleistung des Durchgangsverkehrs zusätzlicher Verkehr für die P. Straße auszuschließen sei. Der Brückenführung sei gegenüber der abgesenkten Trassenführung der Vorzug zu geben, da die Beeinträchtigungen der Fauna durch den Erhalt der Durchgängigkeit geringer seien und der H. weiterhin unterbrechungsfrei von Erholungssuchenden genutzt werden könne. Nach der naturschutzfachlichen Bilanzierung verbleibe ein Defizit, das durch die Festsetzungen des Plans nicht auszugleichen sei und deshalb auf externen Flächen des Bebauungsplanes Nr. 34 "L." kompensiert werde. Die genaue Zuordnung der Maßnahmen zu den einzelnen Flächen des Bereiches E 3 des Bebauungsplanes Nr. 34 werde im Rahmen einer Gesamtplanung für die Ausgleichsfläche außerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens vorgenommen.
1995 leitete der Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin das Umlegungsverfahren ein, dass das Flurstück 39/1 der Antragstellerin vollständig erfasste. Einen Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsbeschluss wies das Landgericht Oldenburg mit rechtskräftigem Urteil vom 5. November 1998 zurück (9 O 1868/98). Nach der Umlegungskarte werden der Antragstellerin 34 Baugrundstücke zugewiesen, die mit Ausnahme von vier Bauplätzen im Westen der Hofstelle in dem Bereich des ehemaligen Flurstückes 39/1 liegen (insgesamt 33.514 m²).
Die Antragstellerin hat am 24. August 2000 die Normenkontrolle eingeleitet.
Auf den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 16. November 2000 (- 1 M 3076/00 -, BauR 2001,367) den Bebauungsplan Nr. 51 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin teilweise außer Vollzug gesetzt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe die Konfliktsituation zwischen dem Verkehrslärm auf der P. Straße, der nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin Beurteilungspegel von 63,7 dB(A) tags und 54,7 dB(A) nachts an der östlichsten Baugrenze des Plangebiets verursache, und dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet entlang des Verkehrsweges nicht hinreichend bewältigt. Die Umgrenzung von Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG und die darauf bezogene textliche Festsetzung in § 5, mit der passiver Schallschutz für Räume mit dauernder Aufenthaltsfunktion und Schlafräume für die festgesetzten Flächen angeordnet wird, reichten nicht aus, um die zukünftige Wohnbevölkerung entlang der P. Straße vor unzumutbaren Verkehrsimmissionen zu schützen.
In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren zur ersten Änderung des Bebauungsplanes hat die Antragsgegnerin einen schalltechnischen Bericht der Zech Ingenieurgesellschaft mbH vom 28. Februar 2001 eingeholt. Die Antragstellerin hat im Zuge der Auslegung mit ihren Anregungen vom 23. April 2001 vorgebracht, dass mit der geplanten Änderung, die sich allein auf die Schallimmissionen beziehe, nicht ihren Einwänden und Forderungen aus dem Normenkontrollverfahren gegen den Ursprungsplan Rechnung getragen werde. Der Rat der Antragsgegnerin hat nach Prüfung der eingegangenen Anregungen die erste Änderung in seiner Sitzung vom 23. Mai 2001 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung datiert vom 30. Mai 2001.
Den Empfehlungen des schalltechnischen Gutachtens folgend, setzt der Änderungsplan, der auf die östlichen Teilflächen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 51 entlang der P. Straße begrenzt ist, passive und aktive Schallschutzmaßnahmen fest. Der wesentliche Schallschutz wird dabei über die Festsetzung einer aktiven Schallschutzanlage (Wall oder Wand bzw. eine Kombination von beidem) entlang der P. Straße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sichergestellt. Die Schallschutzanlage hat dabei eine Höhe "von überwiegend 3 m über bestehendem Gelände" (Festsetzung der erforderlichen Höhen durch die Höhenangabe von NN-Werten). Im Einmündungsbereich der Planstraße A soll nach der Empfehlung des Gutachtens eine Lärmschutzwand von h = 1,8 m errichtet werden. Da dort die maßgeblichen Orientierungswerte wegen der "Lücke" im Schallschutz teilweise in den Randbereichen der unmittelbar hinter der Schallschutzanlage gelegenen Grundstücke überschritten werden, setzt der Plan in § 5 seiner textlichen Festsetzungen weitere passive Schallschutzmaßnahmen in den Lärmschutzbereichen A bis E fest (vgl. S. 13 der Begründung zu dem Änderungsbebauungsplan), im Einzelnen die Einhaltung bestimmter Schalldämm-Maße in den Lärmschutzbereichen A, B und E, das Erfordernis schallgedämpfter Lüftungssysteme bei Schlafräumen auf den den Lärmquellen zugewandten Fassadenseiten im Lärmschutzbereich A, die Maßgabe, schützenswerte Freibereiche wie Terrassen und Balkone auf die den Lärmquellen nicht direkt zugewandten Seiten des jeweiligen Gebäudes (westlich, südlich) in den Lärmschutzbereichen A, B und C zu orientieren sowie das Verbot, im Lärmpegelbereich D schützenswerte Freibereiche wie Terrassen anzulegen.
Da die naturschutzfachliche Wertigkeit einer begrünten Schallschutzanlage hinter die bisherige Kompensationswertigkeit zurückfällt, hat die Antragsgegnerin die Eingriffe in Natur und Landschaft erneut bilanziert und gelangt zu dem Abwägungsergebnis, dass das festgestellte zusätzliche Defizit durch externe Maßnahmen auf den in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken 12, 13 und 14 der Flur 32 der Gemarkung 031927, südöstlich des Waldstückes "L.", zu kompensieren sei.
Auf den Abänderungsantrag der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 1. August 2001 (1 MN 2285/01) den Antrag der Antragstellerin auf Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplanes abgelehnt.
Zur Begründung der Normenkontrolle trägt die Antragstellerin vor: Der Bebauungsplan verstoße gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit der Planung. Etwa 1/3 der festgesetzten Wohnbaufläche stehe nicht zur Bebauung zur Verfügung, weil sie bereits im Aufstellungsverfahren ihre Absicht bekundet habe, ihren Grundbesitz weiterhin landwirtschaftlich und/oder gärtnerisch nutzen zu wollen. Eine solche Planung stelle einen groben städtebaulichen Missgriff dar. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die Planung verstoße gegen das Abwägungsgebot. Es sei zweifelhaft, ob die nunmehr festgesetzten aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen eine geeignete planerische Bewältigung des von der P. Straße ausgehenden Verkehrslärms darstellten. Es sei beispielsweise ungeklärt, wie sich in dem Lärmschutzbereich E die Gestaltung der dort zu errichtenden Lärmschutzwand auf die Außenwohnbereiche der angrenzenden Baugrundstücke auswirke. Mit einer Beschattung der Grundstücke setze sich die Antragsgegnerin in der Abwägung nicht auseinander. Die Antragsgegnerin nehme im Übrigen bei den Schallschutzberechnungen in unzutreffender Weise Bezug auf die Bestimmungen der Verkehrslärmschutz-Verordnung, die nicht anwendbar sei. Bei der zukünftigen Verkehrsbelastung der Planstraße A gehe die Begründung zu dem Bebauungsplan von falschen Zahlen aus. Es sei auch fraglich, ob die Antragsgegnerin die zukünftige Bedeutung der Planstraße A richtig mit Wohnsammelstraße umschreibe. Die Antragsgegnerin habe die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege falsch gewichtet. Sie erkenne zwar den hohen naturschutzfachlichen Rang der K. an. Hieraus ziehe sie jedoch nicht die entsprechenden Folgerungen, sondern gebe der Querung des schützenswerten Gebietes durch ein Brückenbauwerk den Vorzug. Die Antragsgegnerin verkenne außerdem, dass das Plangebiet wegen seiner Eschlage erhaltenswert sei. Mit der Planung werde nicht hinreichend der naturschutzrechtlichen Vorgabe Rechnung getragen, die Umgebung des benachbarten P. Gräberfeldes wegen seiner denkmalpflegerischen und naturschutzfachlichen Bedeutung zu schützen. Bei dem Verweis in dem Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung auf externe Kompensationsmaßnahmen in einem anderen Bebauungsplan bleibe unklar, ob die dafür erforderlichen Flächen nicht bereits wegen Verwendung zum Ausgleich anderer Eingriffe "verbraucht" seien. Im Rahmen der ersten Änderung sei nicht erkennbar, welche zusätzlichen Kompensationsmaßnahmen die Antragsgegnerin ergriffen habe. Die Antragsgegnerin habe auch ihre privaten Belange nicht ausreichend abgewogen. Mit der Festsetzung eines WA 1-Gebietes auf dem weit überwiegenden Teil ihrer Eigentumsflächen werde die landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen. Lediglich auf der WA 2-Fläche im Bereich der Hofstelle sei die Nutzung für einen Gartenbaubetrieb zulässig. Auch wenn der Pächter der Ställe auf der Hofstelle derzeit dort keine Tiere halte, sei eine entsprechende landwirtschaftliche Nutzung in den vorhandenen Gebäuden naheliegend. Mit dem Grundsatz der Lastengleichheit sei nicht zu vereinbaren, dass die Antragsgegnerin auf ihrem Grundeigentum Grünflächen mit der Bezeichnung A 2 und A 5 festgesetzt habe. Insbesondere hätten die für die Fläche A 5 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und auch die Fläche für Versorgungsanlagen mühelos an anderer Stelle im Plangebiet angeordnet werden können. Die auf dem Betriebsgrundstück festgesetzte Baugrenze orientiere sich nicht am vorhandenen Gebäudebestand. Für die Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit werde kein hinreichender städtebaulicher Grund genannt. Die Festsetzungen auf dem Flurstück 488 in der südöstlichen Ecke des Plangebiets, dass der Antragsgegnerin im Wege der Umlegung zugeordnet worden sei, hätten zur Folge, dass die alte private Hofzufahrt nicht mehr nutzbar sei.
Die Antragstellerin beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 11. Februar 1999 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 51 "D." in der Fassung seiner ersten Änderung, beschlossen vom Rat am 23. Mai 2001, für das ehemalige Flurstück 39/1, Flur 47, Gemarkung W., für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig.
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Der Bebauungsplan setzt für den weit überwiegenden Bereich der Eigentumsflächen der Antragstellerin allgemeines Wohngebiet WA 1 mit der Folge fest, dass dort die begehrte Nutzung für landwirtschaftliche bzw. für gärtnerische Zwecke nicht mehr möglich ist. Ferner wird die überbaubare Fläche auf der Hofstelle, auf der im WA 2-Gebiet Gartenbaubetriebe zulässig sind, erheblich begrenzt.
Das Rechtschutzbedürfnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin den Rechtsweg gegen den Umlegungsbeschluss des Umlegungsausschusses der Antragsgegnerin nicht ausgeschöpft hat. Selbst ein unanfechtbarer Umlegungsplan muss von der Gemeinde geändert werden, wenn sich der Bebauungsplan, auf dessen Festsetzungen der Umlegungsplan beruht, als nichtig erweist (BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 NB 25.90 -, NVwZ 1993, 1183). Hieraus folgt zugleich, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht mit der Begründung versagt werden kann, die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes könne die Rechtsstellung der Antragstellerin wegen der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes nicht mehr verbessern.
Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan verstößt gegen § 1 Abs. 6 BauGB, weil die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche in dem WA 2-Gebiet auf der Hofstelle der Antragstellerin und zum Schutz erhaltenswerter Bäume auf der Zufahrt zur Hofstelle mit dem Abwägungsgebot nicht vereinbar sind. Insoweit ist der Plan, beschränkt auf die Hofstelle in den dort festgesetzten Grenzen als Baugrundstück und die Zufahrt , für unwirksam zu erklären (§ 215 a Abs. 1 BauGB). Die weiteren rechtlichen Angriffe der Antragstellerin gegen den Plan bleiben erfolglos.
Mit ihrem Vorbringen, entgegen § 1 Abs. 3 BauGB habe der Bebauungsplan in einem Drittel des Plangebiets wegen ihrer Weigerung, Grundbesitz als Bauland zu veräußern, keine Chance auf Verwirklichung, dringt die Antragstellerin nicht durch. Ein planerischer Missgriff liegt nur dann vor, wenn eine Plankonzeption gar nicht existiert und/oder in Wahrheit nicht die vorgegebenen städtebaulichen Planungs-, sondern andere Ziele, beispielsweise die Förderung allein privater Interessen, verfolgt und verwirklicht werden sollen (BVerwG, Beschl. vom 16.12.1988 - 4 NB 1.88 - NVwZ 1989, 464 [BVerwG 04.02.1988 - BVerwG 5 C 26/87]). Die Antragsgegnerin verfolgt das planerische Ziel, dem vorhandenen Wohnungsbedarf durch Festsetzung von Wohnbauflächen Rechnung zu tragen. Die Planrechtfertigung dafür ergibt sich aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB, wonach bei der Planaufstellung insbesondere die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu berücksichtigen sind. Das Konzept der Schaffung von Bauplätzen zur Befriedigung von Bauwünschen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Flächen trotz Baureife von den Grundstückseigentümern nicht als Bauland verwertet werden. Für die Weigerung, Grundstücke als Bauland zur Verfügung zu stellen, können unterschiedliche Gründe ausschlaggebend sein, auf die die Gemeinde keinen Einfluss hat. Der Bebauungsplan ist als Angebotsplanung zu verstehen, die auf Realisierung angelegt ist, die aber nur ausnahmsweise erzwungen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Baugebots gemäß § 176 Abs. 1 i.V.m. § 175 Abs. 2 BauGB gegeben sind und die Gemeinde von diesem Instrument Gebrauch macht. Erfahrungsgemäß können die Wünsche und Vorstellungen der Grundstückseigentümer im Laufe der Zeit auch einem Wandel unterliegen.
Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, d. h., dass durch ihre Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden (BVerwG, Urt. vom 28.2.1975 - 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70; Urt. vom 29.9.19978 - 4 C 30.76 -, BVerwGE 56, 283). Dem Entwicklungsgebot ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt, wenn der Bebauungsplan sich zur Zeit seiner Inkraftsetzung als inhaltliche Konkretisierung des zu dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplans darstellt (BVerwG, Urt. vom 29.9.1978 - 4 C 30.76 -, a. a. O.). Die Antragstellerin meint, die Bezirksregierung Weser-Ems habe mit Bescheid vom 24. April 1997 den neu aufgestellten Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin nur teilweise genehmigt und damit hinsichtlich der ausgenommenen Flächen und Darstellungen die begehrte Genehmigung gemäß § 6 Abs. 3 BauGB endgültig bestandskräftig versagt mit der Rechtsfolge, dass dem Antrag der Antragsgegnerin auf Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 22. Januar 1999 ein vollständiges ordnungsgemäßes Aufstellungsverfahren hätte vorangehen müssen, wofür den vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend Anhaltspunkte zu entnehmen seien. Es unterliegt bereits Zweifeln, ob es sich bei der Formulierung in dem Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems, die Genehmigung für den neu aufgestellten Flächennutzungsplan werde mit "Ausnahme nachfolgender Flächen und Darstellungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB" erteilt, um eine Teilablehnung der nicht genehmigungsfähigen Darstellungen des Plans handelt (vgl. W. Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl., 1998, § 6, Anm. 14). Denn der Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB deutet darauf hin, dass die Antragsgegnerin von sich aus den Genehmigungsantrag hinsichtlich einzelner Teile des Flächennutzungsplanes zurückgenommen und damit den Genehmigungsgegenstand beschränkt hat. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 22. Januar 1999, in dem es einleitend heißt, im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes sei ein Teilbereich von der Genehmigung zurückgezogen worden, stützt diese Annahme. Damit wäre eine volle Genehmigung für den vorgelegten Plan erteilt worden (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Loseblattsammlung, Stand Februar 2001, § 6 Anm. 76). Aber selbst im Falle einer teilweisen endgültigen Versagung der begehrten Genehmigung könnte die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes - 3. Änderung - allenfalls mit Form- oder Verfahrensfehlern behaftet sein, denn materielle Mängel dieser Planung hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Solche Fehler sind aber nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB unbeachtlich.
Hinsichtlich der im Plangebiet zu erwartenden Immissionsbelastung genügt die Abwägung der Antragsgegnerin in der Fassung des Änderungsplanes den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Abwägung ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die Konfliktsituation zwischen dem Verkehrslärm auf der P. Straße und dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet entlang dieses Verkehrsweges hat die Antragsgegnerin mit der ersten Änderung des Bebauungsplanes in angemessener Weise bewältigt.
Die Antragsgegnerin hat im Änderungsverfahren einen schalltechnischen Bericht über die Lärmsituation durch Straßenverkehr im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 51 der Z. Ingenieurgesellschaft mbH vom 28. Februar 2001 eingeholt. Die darin unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen hat die Antragsgegnerin durch (textliche) Festsetzungen im Änderungsplan umgesetzt. Die nunmehr zur Minderung des von der P. S. ausgehenden Verkehrslärms ergriffenen Maßnahmen genügen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Mit der entlang der P. S. festgesetzten Lärmschutzeinrichtung (Kombination von Lärmschutzwall und -wand) werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) auf den betroffenen Wohngrundstücken weitgehend eingehalten. Es ist deshalb ausreichend gewährleistet, dass die zukünftigen Bewohner der Baugrundstücke im allgemeinen Wohngebiet dort eine Wohnqualität vorfinden, die mit der Eigenart dieses Gebietes verbunden ist. Durch die Abschirmungsmaßnahmen sind die Erdgeschossbereiche der Wohnhäuser und die Terrassen nicht mehr ungeschützt dem Straßenlärm der Kreisstraße ausgesetzt. Soweit auf einzelnen Parzellen die Orientierungswerte überschritten werden, hat die Antragsgegnerin ergänzend passive Schallschutzmaßnahmen (vgl. § 5 der textlichen Festsetzungen) festgesetzt, mit denen verträgliche Wohnverhältnisse gesichert werden. Der ergänzende Hinweis auf die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) soll lediglich verdeutlichen, dass mit der Kombination von aktivem und passivem Schallschutz die dort zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse bestimmten Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV) auf den überbaubaren Flächen sicher eingehalten werden können (vgl. auch Seite 11 der zitierten schalltechnischen Untersuchung).
Die Gestaltung der aktiven Lärmschutzmaßnahme führt nicht zu einer unzumutbaren Verschattung des Lärmpegelbereiches E. Hiervon betroffen könnte allein die der Lärmschutzanlage benachbarte Parzelle nördlich der Planstraße A sein, auf der in der südöstlichen Ecke der überbaubaren Fläche der Lärmpegelbereich E festgesetzt ist. Dort ist wegen des 7 m (im Osten) beziehungsweise 5 m (im Süden) breiten nicht überbaubaren Grundstücksstreifens, der zwischen der überbaubaren Fläche des Grundstückes und dessen Grenze zu der Lärmschutzanlage verläuft, nicht mit wesentlichen Beschränkungen des Lichteinfalles zu rechnen. An dieser Stelle ist eine lediglich 1,80 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen. Der betroffene Grundstücksteil ist im Übrigen so klein, dass eine etwaige Verschattung dort nicht ins Gewicht fiele. Die zukünftigen Bewohner dieses Grundstückes können ihre Außenwohnfläche so anordnen, dass eine unzumutbare Verschattung ausscheidet.
Die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zur Errichtung einer aktiven Schallschutzanlage unterliegt keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Festsetzungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen müssen die "konkret vorzunehmenden Maßnahmen mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden können" (BVerwG, Urt. vom 7.9.1998 - 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184; Urt. vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, 881). Nach der Begründung zur ersten Änderung des Bebauungsplanes wird die erforderliche Höhe der Schallschutzanlage durch die Höhenangaben von NN-Werten in der Planzeichnung festgesetzt. Bei diesem Verständnis markieren die NN-Werte den höchsten Punkt der Schallschutzanlage, um so eine Höhe "von Überwiegend 3 m über bestehendem Gelände", teilweise darüber (im Norden bis 4,50 m wegen des teilweise deutlich höher als die Fahrbahn liegenden Geländes) zu erreichen.
Die Antragsgegnerin hat auch den Lärmkonflikt hinreichend bewältigt, der durch den Straßenverkehr auf der Planstraße A (zur K.) entsteht. Die Antragsgegnerin hat im Aufstellungsverfahren die "verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Wohnsammelstraße für die Bebauungspläne Nr. 38 und Nr. 51" durch die Ingenieurgemeinschaft S., Hannover, untersuchen lassen. Den Empfehlungen des Gutachtens vom Dezember 1998 folgend (Planvariante D), will die Antragsgegnerin auf der Planstraße A die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und ein Lkw-Verbot ordnungsrechtlich anordnen. Mit dieser Maßnahme wird gewährleistet, dass die beim Neubau einer Straße maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts eingehalten werden. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmberechnung geht von zutreffenden Ausgangsdaten aus. Der Senat bezieht sich insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem Abänderungsbeschluss vom 1. August 2001. Es unterliegt weiterhin keinen Bedenken, das die Antragsgegnerin die "Feinsteuerung" hinsichtlich der durch den Anlieger- und Durchgangsverkehr auf der Planstraße A verursachten Lärmimmissionen einer späteren straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nach dem endgültigen Ausbau der Planstraße A überlässt. Der Landkreis O. hat der Antragsgegnerin die Befugnis für solche Maßnahmen übertragen. Da Planung und Vollzug somit "in einer Hand" liegen, ist hinreichend gesichert, dass die in der Begründung zu dem Bebauungsplan für erforderlich gehaltenen verkehrsberuhigenden Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden.
Der von der Antragstellerin dargestellte Widerspruch zwischen der Anregung des Landkreises O. vom 5. August 1998, in der auf die künftige Bedeutung der Planstraße A als Durchgangsstraße hingewiesen werde, und den Ausführungen auf Seite 12 in der Begründung zu dem Bebauungsplan (Ursprungsfassung), wonach die Planstraße als Wohnsammelstraße beziehungsweise als Anliegerstraße genutzt werde, besteht nicht. Vielmehr wird in der Planbegründung ausdrücklich an der genannten Stelle dargelegt, dass die "Nutzung der geplanten Wohnsammelstraße durch alle Arten von Durchgangsverkehren zu erhöhten Beeinträchtigungen für die Altanlieger und zu Unverträglichkeiten für die Neuanlieger" führe. Zudem hat auch der Landkreis O. in der zitierten Stellungnahme eingeräumt, dass von der Antragsgegnerin "die künftige Bedeutung der Planstraße A auch als Durchgangsstraße" berücksichtigt worden sei. In der Begründung zu dem Bebauungsplan wird auch hinreichend verdeutlicht, mit welchen Verkehrsimmissionen die zukünftigen Anwohner der Planstraße A rechnen müssen. Auf Seite 12 an der bereits zitierten Stelle wird ausgeführt, dass bei der vorgegebenen prognostizierten Verkehrsbelastung durch ordnungsrechtliche Maßnahmen (Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und Lkw-Fahrverbot) eine Unterschreitung der Richtwerte für allgemeines Wohngebiet erreicht werde.
Die Antragsgegnerin hat auch die Umwelt schützende Belange entsprechend ihrem Gewicht abgearbeitet. Dies gilt auch im Hinblick auf die Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB 1998 sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne gemäß § 1 a u.a. zu berücksichtigen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. Diese auf die 1. Änderung des Bebauungsplanes anzuwendende jüngste Gesetzesfassung unterscheidet sich in Bezug auf die Einbeziehung der Belange von Natur und Landschaft in die Abwägung der Sache nach jedenfalls nicht wesentlich von der vorherigen, substantiell durch § 8 a BNatSchG 1993 bestimmten Rechtslage, die noch auf den Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung anwendbar ist (vgl. S. 40 der Begründung zu dem Bebauungsplan, § 243 Abs. 2 BauGB), und zu der die grundlegende Entscheidung des BVerwG vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 - (BVerwGE 104, 68 = NuR 1997, 543) ergangen ist. Danach muss die Gemeinde die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit dem Gewicht in die Abwägung einstellen, dass ihnen objektiv zukommt. Ermittlung und Entscheidung müssen den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes entsprechen. Die Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Die Gemeinde muss dazu die Belange, die sie für vorzugswürdig hält, präzise benennen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 -, veröffentlicht in Juris). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung hält im Hinblick auf die Aufarbeitung der naturschutzfachlichen Belange diesen Anforderungen Stand.
In Bezug auf die mit der Planung nicht vermeidbaren Eingriffe in die K. sind Abwägungsmängel nicht festzustellen. Bei der K. handelt es sich um einen historischen Hohlweg mit einem bis zu 5 m tiefen Einschnitt in die umgebende Landschaft, der die Verbindung von dem Stadtbereich der Antragsgegnerin in die freie Landschaft darstellt. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung erkannt, dass es sich bei diesem Landschaftsteil im südwestlichen Plangebiet um einen naturschutzfachlich und für die Erholungsnutzung höherwertigen Bereich handelt. Der Senat hat sich im Rahmen seiner Ortsbesichtigung davon überzeugt, dass die K. mit ihrem reichen Baumbestand ein landschaftsprägendes Element ist. Hieraus folgt allerdings nicht, das die Schutzbedürftigkeit dieses Bereichs bei der Abwägung ein unüberwindbares Hindernis darstellt. Liegen gewichtige andere Interessen vor, kann die Gemeinde die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung teilweise hinter diese anderen Belange zurücktreten lassen und damit "überwinden". Die Antragsgegnerin führt hier gewichtige andere öffentliche Belange an, die die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zur Querung der K. rechtfertigen.
In der Begründung zu dem Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung heißt es auf S. 13, dass mit dem durchgängigen Ausbau der Planstraße A ein erheblicher Anstieg der Verkehrsströme auf der P. Straße stadteinwärts und damit eine Verschlechterung der vorhandenen Verkehrssituation in diesem Bereich vermieden werde. Die Gemeinde stützt sich dabei auf die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens der Ingenieurgemeinschaft S. vom Dezember 1998. Dort wird ausgeführt, dass mit der Herstellung einer Verkehrsverbindung zwischen P. Straße und über die Planstraße A bzw. über die sich nach Querung der K. anschließenden Straße im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 38 "H." der Antragsgegnerin ein Verlagerungseffekt eintrete, der die P. Straße entlaste. Den Szenarien auf S. 7 und 8 der Anlage zu dem Gutachten ist zu entnehmen, dass bei der Variante D (Beschränkung auf 30 km/h und Lkw-Verbot) 4.000 Kfz den Abschnitt der P. Straße nördlich der Planstraße A befahren werden, während die Belastung im Falle der Sperrung der K. um 1.050 Kfz auf 5.050 Kfz ansteigt. Grund hierfür ist, dass im Falle der Herstellung einer Querverbindung von der P. Straße zur G. S. ein Teil des von Süden kommenden Verkehrs auf die Planstraße A ausweichen wird, um die Hauptversorgungseinrichtungen über die G. S. oder den Südring zu erreichen. Dadurch wird die P. Straße in Richtung Innenstadt entlastet und der Schleichverkehr in den angrenzenden Wohngebieten reduziert. Hierbei handelt es sich um einen bedeutsamen öffentlichen Belang, dem die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Vorzug geben kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Landkreis O. im Zuge der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin die Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet "P. H. und L." geändert hat, um die Darstellung des Bereichs der Querung der K. als Wohnbaufläche zu ermöglichen. Um die mit der Querung verbundenen Eingriffe in die für das Landschaftsbild bedeutsame K. möglichst gering zu halten, hat sich die Antragsgegnerin im Übrigen im Rahmen der Abwägung für einen Brückenbau entschieden, mit dem gegenüber einer abgesenkten Trassenführung geringere Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden sind (vgl. auch S. 19 der Begründung zu dem Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung).
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin trotz der Eschlage des Plangebietes allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat. Überwiegende Gründe des Naturschutzes sprechen nicht gegen die Inanspruchnahme der Flächen. Auf Seite 5 der Begründung zu dem Bebauungsplan weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Fläche nach ihrem Landschaftsplan für die Siedlungsentwicklung auch aus Sicht von Natur und Landschaft gut geeignet sei, da sie intensiv landwirtschaftlich genutzt werde und (teilweise) von Siedlungsstrukturen umgeben sei. Auch das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Oldenburg enthält keine Hinweise darauf, dass diese Fläche aus Gründen des Naturschutzes erhaltenswert sein könnte (vgl. auch die präzisierenden Ausführungen der Antragsgegnerin auf Seite 6 der Begründung zu dem Bebauungsplan in der Änderungsfassung zur "kulturhistorischen Bedeutung der Eschlage"). Es kommt hinzu, dass die Eschlage schon durch die Wohnbebauung entlang der Platanenstraße teilweise überbaut ist, so dass die Wirkung der W.-Fläche als optischer Ruhepol eingeschränkt ist.
Die Antragsgegnerin hat auch nicht die Bedeutung des südlich unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes angrenzenden Grabungsschutzgebietes P. Gräberfeld verkannt. Dem in § 2 Nr. 13 Satz 2 NNatSchG bestimmten Grundsatz, auch die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmale zu erhalten, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder Schönheit des Denkmals erforderlich ist, hat die Antragsgegnerin ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie entlang der südlichen Grenze des Plangebietes mit Ausnahme der Hofstelle der Antragstellerin einen 6 m breiten Grundstücksstreifen für Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (vgl. § 7 der textlichen Festsetzung, A 2: Anpflanzung standortgerechter und heimischer Bäume und Sträucher zur Entwicklung einer ca. 2 m hohen, dichten Hecke) festgesetzt hat. Dadurch werden Beeinträchtigungen der näheren Umgebung des Grabungsschutzgebietes vermieden. Eingriffe in das eigentliche P. Gräberfeld, das nach der Darstellung in dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises O., Seite 52, kulturhistorisch überregional bedeutsam ist, sind durch die Planung der Antragsgegnerin nicht zu erwarten. Dieses kulturelle Sachgut liegt nach der Ortsbesichtigung und dem vorliegenden Kartenmaterial deutlich abgesetzt im südlichen des Plangebietes und ist zudem durch ein ausgedehntes Waldareal optisch von der überplanten Fläche abgegrenzt. Soweit der Landschaftsrahmenplan 1995 des Landkreises O. nach dem Vorbringen der Antragstellerin das Plangebiet als von Bebauung freizuhaltenden Bereich darstellt, ist eine solche Aussage von begrenztem Wert. Der Landkreis O. hat seine zunächst im ersten Durchgang des Auslegungsverfahrens geltend gemachten Bedenken vom 27. Mai 1997 hinsichtlich der geplanten Wohnbebauung in der unmittelbaren Nähe des Grabungsschutzgebietes "P. Gräberfeld" zurückgestellt, nachdem die Antragsgegnerin das Plangebiet in Richtung des Grabungsschutzgebietes durch die Festsetzung eines Grünstreifens stärker abgeschirmt hat.
Die Antragsgegnerin hat auch die mit den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft in ausreichendem Umfang kompensiert, insbesondere hat sie die einzelnen Maßnahmen in hinreichendem Umfang festgelegt und deren Vollzug rechtlich gesichert. Die Antragsgegnerin hat im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes in seiner Ursprungsfassung mit Hilfe eines Bewertungsmodells zur naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsbilanz festgestellt, dass durch die geplanten baulichen Maßnahmen erhebliche Eingriffe in den Naturhaushalt vorliegen, diese Eingriffe im Plangebiet nicht vollständig zu kompensieren und deshalb Ersatzmaßnahmen auf externen Flächen durchzuführen sind. Zu diesem Zweck hat sie in § 11 der textlichen Festsetzungen den einzelnen Eingriffsflächen u.a. die Fläche E 3 in dem Bebauungsplan Nr. 34, Teilbereich B, als Kompensationsfläche zugeordnet. Nach der Begründung zu dem Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung, Seite 25, wird dieser Bereich aktuell als Acker genutzt. In einem Teilbereich dieser Fläche soll durch im Einzelnen benannte naturschutzfachliche Maßnahmen das verbleibende Defizit des angegriffenen Bebauungsplanes ausgeglichen werden. Dabei ist unschädlich, dass die genaue Zuordnung der Maßnahmen zu den einzelnen Flächen des Bereichs E 3 erst im Rahmen einer Gesamtplanung für die Ausgleichsfläche außerhalb des Bebauungsplanverfahrens vorgenommen werden soll.
Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zu § 8 a BNatSchG 1993 die Anlegung einer Poolfläche nur dann beanstandet, wenn diese weder zeichnerisch festgesetzt noch sonst durch städtebauliche Verträge gesichert war (Urt. vom 21.7.1999 - 1 K 3526/97 -, NuR 2000, 343). Dem lag die Begründung zugrunde, dass sich eine Mehrfachbelegung in solchen Fällen wegen der mangelhaften Kontrolle nicht sicher vermeiden ließe. Diese Gefahr ist nicht gegeben, wenn sich - wie hier - an Hand der planerischen Festsetzungen nachprüfen lässt, ob die Flächen zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen vorhanden sind und zudem die Naturschutzbehörde bei Vollzugsdefiziten die Verwirklichung der festgesetzten Maßnahmen verlangen kann.
Die zusätzlichen Kompensationsmaßnahmen, die wegen der Anlage einer aktiven Schallschutzanlage im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes erforderlich geworden sind, werden hinreichend gesichert. Da das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes nach dem 1. Januar 1998 eingeleitet wurde, beansprucht § 1 a Abs. 3 BauGB Geltung. Satz 3 dieser Vorschrift sieht vor, dass an Stelle von Darstellungen und Festsetzungen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft im Bebauungsplan oder an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs nach Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können. Nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin fällt die naturschutzfachliche Wertigkeit einer Begrünung der festgesetzten aktiven Schallschutzanlage hinter die bisherige Kompensationswertigkeit zurück. Das bilanzierte Defizit soll auf drei externen Fläche, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehen, durch im Einzelnen benannte Aufforstungs- und Bepflanzungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Dem von der Antragstellerin selbst in der Begründung zu dem Bebauungsplan, Seite 8, angesprochenen Sicherungszweck ist unter der Geltung des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 Genüge getan, wenn die Gemeinde vor der Durchführung der Maßnahmen verbindlich erklärt, bestimmte Flächen, die im Eigentum der Gemeinde stehen oder für die jedenfalls eine dauerhafte Verfügungsbefugnis besteht, für die Durchführung der externen Kompensationsmaßnahmen verwenden zu wollen (vgl. zu den weiteren Einzelheiten: Urt. d. Sen. v. 22.3.2001 - 1 K 2294/99 -). Konkrete Zweifel an dem Willen der Antragsgegnerin, die angeführten naturschutz-rechtlichen Kompensationsmaßnahmen tatsächlich umzusetzen, hat die Antragstellerin nicht geäußert und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der privaten Belange der Antragstellerin wird das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB nicht dadurch verletzt, dass die Antragsgegnerin auf weiten Teilen der Grundstücksflächen der Antragstellerin allgemeines Wohngebiet WA 1 festgesetzt hat. Das Interesse der Antragstellerin, ihren Grundbesitz in der bisherigen Form nutzen zu wollen, hat die Antragsgegnerin gesehen und mit Ausnahme der Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche in dem WA 2-Gbiet auf der Hofstelle der Antragstellerin und zum Schutz der erhaltenswerten Bäume auf der Zufahrt zur Hofstelle sachgerecht abgewogen (vgl. S. 29 der Begründung zu dem Bebauungsplan, F Nr. 6, Belange der Landwirtschaft). Die Antragstellerin betreibt selbst keine Landwirtschaft mehr, so dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung auf den Bestand eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht besondere Rücksicht nehmen musste. In den seit längerer Zeit langfristig verpachteten Stallungen für Schweine und Kühe werden keine Tiere gehalten. Es ist deshalb nicht aus Gründen des Immissionsschutzes erforderlich, die Abstände zwischen der Hofstelle und der benachbarten Festsetzung für ein allgemeines Wohngebiet zu vergrößern. Die vage Absicht der Antragstellerin, zu irgendeinem nicht genannten Zeitpunkt wieder Tiere in den vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäuden unterbringen zu wollen, ist nur von sehr begrenzter Schutzwürdigkeit (BVerwG, Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82).
Die Festsetzung von Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Nähe der Hofanlage mit dem Entwicklungsziel, auf ihnen durch die textlichen Festsetzungen in § 7 und in § 11 zugeordnete naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen durchzuführen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Auf der Fläche A 2, die das Hofgrundstück nach Westen und Norden zu dem allgemeinen Wohngebiet abgrenzt, soll eine zwei Meter hohe Hecke angepflanzt werden. Ihre Anordnung an dieser Stelle begründet die Antragsgegnerin damit, dass die Grünpflanzung eine optische Trennung der Nutzungen sicherstelle und auch eine Eingrünung der Betriebsanlagen der Antragstellerin gewährleiste (vgl. S. 29 der Begründung zu dem Bebauungsplan). Auf der der Antraggegnerin im Wege der Umlegung zugewiesenen Fläche A 5 (Flurstück 488) entlang der P. Straße wird eine Obstwiese angelegt, mit der nicht nur ein naturschutzfachlich relevanter Ausgleich für die durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu erwartenden Eingriffe erzielt werden soll. Die Fläche wird zukünftig den Eingangs in den Siedlungsbereich der Antragsgegnerin markieren. Sie soll deshalb in Form einer attraktiven Obstwiese hochwertig gestaltet werden (vgl. S. 84 des Abwägungsvorschlages/der Beschlussempfehlung, im dritten Durchgang des Beteiligungsverfahrens). Die Festsetzung des Pumpwerkes in der südöstlichen Ecke des Plangebietes auf dem Flurstück 488 ist wegen der Lage im Gelände an einem Tiefpunkt und der Einbindung in das bestehende Netz dort sinnvoll. Eine Verlegung des Pumpwerkes, das lediglich aus einem schmalen Armaturenkasten besteht - alles andere ist unterirdisch -, auf die gegenüberliegende Seite der P. Straße- in den Außenbereich - wäre mit zusätzlichen Kosten verbunden, so dass die Antragsgegnerin dieser Möglichkeit zu Recht nicht weiter nachgegangen ist. Die Nähe zur Pumpstation legt es auch nahe, das Regenrückhaltebecken auf der Grünfläche A 5 im Bereich des Flurstücks 488 anzulegen.
Soweit die Antragstellerin gegen diese Festsetzungen einwendet, diese hätten mühelos an anderer Stelle im Plangebiet angeordnet werden können, bedenkt sie nicht hinreichend, dass durch die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin ihre bisher ackerbaulich genutzten Flächen zu Bauland aufgewertet werden. Wie bereits ausgeführt, verpflichtet § 8 a BNatschG 1993 bzw. § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB 1998 die Antragsgegnerin, schon im Planaufstellungsverfahren die Probleme planerisch zu bewältigen, welche sich durch den - durch die Versiegelung von Flächen bei Erstellung zukünftiger Wohnbauvorhaben - gegebenen Eingriff in Natur und Landschaft ergeben. Da die Antragstellerin von der Baulandqualität ihrer Flächen - ihr sind laut Umlegungsplan 34 Baugrundstücke zugeordnet worden - erheblich profitiert, ist es ihr auch zumutbar, die damit verbundenen Lasten anteilig zu tragen.
Mangelhaft ist die Planung der Antragsgegnerin, soweit auf der Hofstelle der Antragstellerin in dem WA 2-Gebiet lediglich eine überbaubare Fläche von 1200 m² festgesetzt wird. Der Bauteppich bezieht lediglich das Wohngebäude und die schmale südliche Gebäudefront des angrenzenden Kuhstalles mit Remise ein. Der weitere vorhandene Gebäudebestand (Rest des Kuhstalles und der Remise sowie der Schweinestall) liegen im nicht überbaubaren Bereich. Die damit verbundene erhebliche Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Bauherrn in Bezug auf den vorhandenen Bestand bedarf einer Rechtfertigung durch ein nachvollziehbares städtebauliches Konzept. Zwar ist es einer Gemeinde nicht verwehrt, ein bereits bebautes Gebiet neu zu ordnen und dabei Festsetzungen zu treffen, die mit der bereits vorhandenen Bebauung nicht übereinstimmen. Die vorhandenen Gebäude genießen insoweit Bestandsschutz. Es muss aber deutlich werden, warum sich die Gemeinde mit ihrer Planung von den tatsächlichen Verhältnissen lösen will. Gemessen daran hält die Begründung der Festsetzung einer eingehenderen Prüfung nicht Stand. An seiner vorläufigen Einschätzung in dem Eilrechtsbeschluss vom 16. November 2000 hält der Senat insoweit nicht fest.
Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zu dem Bebauungsplan unter dem Stichwort "Art und Maß der baulichen Nutzung" ausgeführt, die Festsetzung einer überbaubaren Grundfläche von 1200 m², die über die bisherige Ausnutzung hinausreiche, rechtfertige sich vor dem Hintergrund, dass die landwirtschaftliche Nutzung an diesem Standort aufgegeben worden sei und damit eine geringfügige bauliche Erweiterung der bestehenden Nutzungen unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Erhaltung der städtebaulichen Situation sinnvoll sein könne. Mit dieser Begründung trägt die Antragsgegnerin nicht hinreichend dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin bereits in ihren Anregungen vom 4. August 1998 betont hat, ihre Tochter beabsichtige, zukünftig auf der Hofstelle einen Gartenbaubetrieb zu führen. Vor diesem Hintergrund hätte es nahe gelegen, jedenfalls den vorhandenen Gebäudebestand in die Festsetzung der überbaubaren Fläche einzubeziehen und diese Fläche insgesamt großzügiger zu bemessen. Denn die Errichtung von Baulichkeiten für einen Gartenbaubetrieb wird erschwert, wenn dies nicht im Zusammenhang mit den schon vorhandenen Wirtschaftsgebäuden außerhalb der überbaubaren Fläche geschehen kann, sondern die Antragstellerin darauf verwiesen wird, den von den Wirtschaftsgebäuden abgesetzten Bauteppich auf der Ostseite der Hofstelle auszunutzen.
In der Begründung zu dem Bebauungsplan wird auch nicht deutlich, warum die Antragsgegnerin die überbaubare Grundstücksfläche auf 1200 m² beschränkt hat. In den Abwägungsempfehlungen zu der Anregung der Antragstellerin vom 4. August 1998 heißt es hierzu lediglich, die Erweiterung der überbaubaren Flächen könnte zu einer Überformung dieser Struktur, also der vorhandenen städtebaulichen Situation auf dem Grundstück der Antragstellerin, führen, die aus Sicht der Antragsgegnerin unerwünscht sei. Angesichts der großzügigen Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft der Hofstelle ist nicht nachvollziehbar, dass das ca. 8.460 m² große Hofstellengrundstück nur in einem bescheidenen Umfang zu Bauzwecken ausgenutzt werden darf.
Mangelhaft ist schließlich die Festsetzung der Fläche zum Schutz erhaltenswerter Bäume gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB südlich der Grünfläche A 5. Dort befindet sich ein Linden-Altbestand, der die Zufahrt zur Hofstelle der Antragstellerin markiert. Die von der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung wird in der Begründung zu dem Bebauungsplan nicht näher erläutert. Anhaltspunkte dafür, dass die Lindenbäume besonders schützenswert sind, lassen sich den Planunterlagen nicht entnehmen. Bei Vorliegen einer naturschutzfachlichen Bewertung mag die getroffene Festsetzung im Einzelfall rechtmäßig sein. Im vorliegenden Fall wird aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass die bisherige Zufahrt zu dem Hofgrundstück der Antragstellerin auf der festgesetzten Fläche verlaufen ist, und die Antragstellerin trotz der Festsetzung einer Ausweichzufahrt entlang der südlichen Grenze des Plangebietes im Verfahren ausdrücklich ihr Interesse bekundet hat, den Zugang zu ihrem Wohnhaus weiterhin über den vorhandenen Zufahrtsweg nehmen zu dürfen. Es ist nicht interessengerecht, diesen Belang hinten an zu stellen, wenn überwiegende Gründe des Naturschutzes die Festsetzung nicht rechtfertigen.
Die festgestellten Mängel der Planung führen nicht zur Nichtigkeit des Plans. Es handelt sich um Mängel, die gemäß § 215 a Abs. 1 BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Sie stellen den Kern der Abwägungsentscheidung nicht in Frage. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Bebauungsplan in den tenorierten Umfang keine Rechtswirkungen (§ 215 a Abs. 1 Satz 2 BauGB). Im Änderungsverfahren wird auch die Antragstellerin deutlicher als bisher artikulieren müssen, welche Interessen sie in Bezug auf die Festsetzungen für die Hofstelle verfolgt. Nur so wird es der Antragsgegnerin möglich sein, die privaten Belange der Antragstellerin in Bezug auf die Festsetzung der überbaubaren Fläche einschließlich der Zulässigkeit von Gewächshäusern und hinsichtlich der Zufahrt zur Hofstelle in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Weiterhin ist der Bebauungsplan räumlich teilbar. Der Plan kann auch ohne den Bereich der Hofstelle der Antragstellerin eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Es ist auch anzunehmen, das die Antragsgegnerin einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts erlassen hätte (BVerwG, Beschl. vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - BRS 52, 36). Die Hofstelle der Antragstellerin bildet ein eigenständiges Areal, das den Geltungsbereich des Bebauungsplanes teilbar macht.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 60.000,-- DM festgesetzt.