§ 14 Nds. SUrlVO - Bezüge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016800000
(1) 1Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge. 2Die vermögenswirksame Leistung wird für volle Kalendermonate eines Urlaubs mit gekürzten Bezügen in Höhe des für Teilzeitbeschäftigte geltenden Betrages gewährt.
(2) 1Für die Zeit eines Sonderurlaubs werden Stellenzulagen im Sinne des § 42 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht gezahlt. 2Die Zulagen können weitergezahlt werden, wenn ein Sonderurlaub unter Weitergewährung der vollen Bezüge einen Monat nicht überschreitet. 3Die Weitergewährung von Erschwerniszulagen im Sinne des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes richtet sich nach § 19 der Erschwerniszulagenverordnung. 4Die Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B kann während eines Urlaubs weitergewährt werden, der dazu dient, die Voraussetzungen für einen Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu schaffen.
(3) Ein Urlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge unberührt.
(4) Werden in den Fällen des § 8 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite gewährt, so sind sie bei der Weitergewährung der Bezüge angemessen zu berücksichtigen.