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§ 14 Nds. SUrlVO - Bezüge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

(1) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge. § 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung bleibt unberührt. Werden die Bezüge während eines Sonderurlaubs gekürzt weitergewährt, so gilt die Kürzung für das jährliche Urlaubsgeld nur, wenn der für die Bemessung des Urlaubsgeldes maßgebende Stichtag in den Sonderurlaub fällt. Die vermögenswirksame Leistung wird für volle Kalendermonate eines Urlaubs mit gekürzten Bezügen in Höhe des für Teilzeitbeschäftigte geltenden Betrages gewährt.

(2) Für die Zeit eines Sonderurlaubs werden Stellen- und Erschwerniszulagen im Sinne des § 42 Abs. 3 und des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht gezahlt. Die Zulagen können weitergezahlt werden, wenn ein Sonderurlaub unter Weitergewährung der vollen Bezüge einen Monat nicht überschreitet. Die Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B kann während eines Urlaubs weitergewährt werden, der dazu dient, die Voraussetzungen für einen Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu schaffen.

(3) Ein Urlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach § 224 Abs. 3 NBG unberührt.

(4) Werden in den Fällen des § 8 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite gewährt, so sind sie bei der Weitergewährung der Bezüge angemessen zu berücksichtigen.

H a n n o v e r, den 11. Dezember 1997

Die Niedersächsische Landesregierung

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