Nds. SUrlVO,NI - Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung

Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

In der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61 - VORIS 20411 01 68 00 000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 560)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen2
Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Organisationen und Verbände3
Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten4
Dauer des Urlaubs nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 35
Urlaub zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Jahres6
Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit7
Urlaub zum Erwerb einer Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit 8
Urlaub aus persönlichen Gründen9
Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege9a
Sonderregelung für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte der Kommunen9b
Kuren9c
Urlaub zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege9d
Urlaub zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes bei Maßnahmen zum Infektionsschutz während der COVID-19-Pandemie9e
Urlaub für Heimfahrten10
Urlaub in anderen Fällen11
Widerruf12
Ersatz von Aufwendungen13
Bezüge14
Angehörige15

SVBl. S. 165

§ 1 Nds. SUrlVO - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

Diese Verordnung regelt den Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 NBG.

§ 2 Nds. SUrlVO - Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, erteilt werden für die Teilnahme

  1. 1.

    an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;

  2. 2.

    an Prüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne von Nummer 1;

  3. 3.

    an Veranstaltungen der politischen Bildung, wenn

    1. a)
    2. b)

      sie im Ausland stattfinden und mit Rücksicht auf die politische Situation und die Beziehungen zu dem jeweiligen Land besonders förderungswürdig sind;

  4. 4.

    an Lehrgängen zur Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppenleiter, die von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs durchgeführt werden;

  5. 5.

    an Lehrgängen und Arbeitstagungen zur Fortbildung für die Mitarbeit in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die von förderungs- oder finanzhilfeberechtigten Landesorganisationen oder Landeseinrichtungen durchgeführt werden;

  6. 6.

    an evangelischen und katholischen Arbeitstagungen im Rahmen der Polizeiseelsorge;

  7. 7.

    an Lehrgängen und Arbeitstagungen zur Ausbildung oder Fortbildung von Sportübungsleiterinnen oder Sportübungsleitern und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern in den Bezirks-, Landes- und Bundessportverbänden, die vom Deutschen Sportbund oder vom Landessportbund Niedersachsen oder deren Mitgliedsorganisationen durchgeführt werden;

  8. 8.

    als Aktive oder Aktiver bei

    1. a)

      Olympischen Spielen oder den dazugehörigen Vorbereitungsveranstaltungen auf Bundesebene,

    2. b)

      sportlichen Welt- oder Europameisterschaften oder Europapokal-Wettbewerben,

    3. c)

      internationalen sportlichen Länderwettkämpfen,

    4. d)

      Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften,

    sofern es sich um die Jugend-, Junioren- oder Hauptwettkampfklasse handelt und eine entsprechende Benennung von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein erfolgt ist;

  9. 9.

    als Aktive oder Aktiver oder als notwendige Begleitperson bei sportlichen Veranstaltungen für behinderte Menschen, wenn die Veranstaltungen und die Benennungen denen nach Nummer 8 entsprechen;

  10. 10.

    von sportfachlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Deutschen und Niedersächsischen Turnfestes, wenn eine entsprechende Benennung durch den Deutschen Turner-Bund oder den Niedersächsischen Turner-Bund erfolgt ist.

§ 3 Nds. SUrlVO - Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Organisationen und Verbände

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

(1) 1Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme

  1. 1.

    an Sitzungen eines Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Kreisvorstandes einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes als Mitglied des Vorstandes,

  2. 2.

    an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Bundes-, Landes- oder Bezirksebene als Vorstandsmitglied oder als Delegierte oder Delegierter,

  3. 3.

    an Tagungen auf Kreisebene oder an Schulungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände,

  4. 4.

    an Gesprächen nach § 96 NBG und an Verhandlungen über Vereinbarungen nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes auf Anforderung einer beteiligten Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 wird Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge lediglich für die Hälfte des Teilnahmezeitraums erteilt.

(2) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme

  1. 1.

    an Sitzungen eines Bundes-, Landes- oder Bezirksparteivorstandes als Mitglied des Vorstandes;

  2. 2.

    an Bundes- oder Landesparteitagen als Mitglied des Vorstandes oder als Delegierte oder als Delegierter;

  3. 3.

    an Sitzungen der Verfassungsorgane, kirchlichen Gerichte oder überörtlichen Verwaltungsgremien der Kirchen oder vergleichbarer Gremien der sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften als Mitglied des Organs oder Gremiums;

  4. 4.

    an überörtlichen Tagungen der Kirchen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften als Delegierte oder Delegierter der Kirchenleitung oder der obersten Leitung der Religionsgesellschaft oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums;

  5. 5.

    am Deutschen Evangelischen Kirchentag, Deutschen Katholikentag oder Ökumenischen Kirchentag

    1. a)

      für die aktive Mitwirkung an Kirchentagsveranstaltungen, wenn die Mitwirkung von der zuständigen kirchlichen Stelle bescheinigt wird, und

    2. b)

      für Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen;

  6. 6.

    an Arbeitstagungen überörtlicher Organisationen zur Betreuung behinderter Personen auf Bundes- oder Landesebene als Mitglied eines Vorstandes der Organisation;

  7. 7.

    an Kongressen oder Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehört, als Delegierte oder Delegierter oder Vorstandsmitglied;

  8. 8.

    an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundes- oder Landesebene als Mitglied des jeweiligen Gremiums.

§ 4 Nds. SUrlVO - Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

(1) Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten ist, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist, erforderlicher Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen.

(2) 1Während einer Freistellung, die für Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes gesetzlich vorgesehen ist, werden die Bezüge weitergewährt. 2Während einer Freistellung, die für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports gesetzlich vorgesehen ist, können die Bezüge weitergewährt werden.

(3) Besteht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Bereich keine Verpflichtung, so kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.