Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.02.2014, Az.: 3 B 6974/13

Abschiebungsanordnung; Dublin; Dublin II; Dublin III; Grundrecht; Krankheit; Malta; systemische Mängel; Überstellung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
17.02.2014
Aktenzeichen
3 B 6974/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Zuständigkeit von Malta.

2. Zum Verstoß gegen Art. 4 GR Charta und Art. 3 EMRK wegen gesundheitlicher Beschwerden.

Gründe

1. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (3 A 6973/13) nach den §§ 34 a Abs. 2 Satz 1, 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, soweit sie sich gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt genannt) vom 2. Dezember 2013 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Malta (Nr. 2 des Bescheidtenors) richtet, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine beabsichtigte Abschiebung nach Malta bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass seine Abschiebung nach Malta bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt werden darf, ist hinsichtlich des Hauptantrags zwar zulässig, aber unbegründet (a), und bezüglich des Hilfsantrags unzulässig (b).

a) Der Hauptantrag des Antragstellers ist zulässig.

Er ist statthaft, weil dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage am 10. Dezember 2013 der angegriffene Bescheid vom 2. Dezember 2013 wirksam bekannt gemacht worden war. Er war ihm am 4. Dezember 2013 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG persönlich zugestellt worden. Außerdem hat der Antragsteller die Antragsfrist nach § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingehalten.

Der Hauptantrag ist aber unbegründet.

Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, juris, Rn. 10, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerwGE 123, 241). Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt offenbar fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines offenbar rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 3 M 22/90 -, NVwZ 1991, 496). Bei offenem Ausgang des Klageverfahrens ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, die - wie hier - nicht von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst werden, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat (s. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Eine Einzelfallbetrachtung ist grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände geboten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 19 ff., mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ 2004, 93; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005, a.a.O., Rn. 12).

Ausgehend von diesem Maßstab überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers nicht das öffentliche Vollzugsinteresse. Die im angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dabei ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

§ 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestimmt ausdrücklich, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“. Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26 a oder § 27 a AsylVfG i.V.m. § 34 a AsylVfG erfüllt sind. Vor Erlass der Abschiebungsanordnung ist zu prüfen, ob die Abschiebung in den Dritt- bzw. Mitgliedstaat - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris, Rn. 5 ff.).

Der Antragsteller soll in einen nach Auffassung des Bundesamtes für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 27 a AsylVfG) - nämlich Malta - abgeschoben werden. Diese Abschiebung ist weder rechtlich unzulässig noch tatsächlich unmöglich.

Insbesondere ist die Antragsgegnerin für den am 13. Dezember 2012 gestellten Asylantrag des Antragstellers nicht zuständig. Die Prüfung der Zuständigkeit richtet sich trotz des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) - Dublin III-VO -, am 19. Juli 2013 (dazu s. Art. 49 Unterabs. 1 Dublin III-VO) nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 - Dublin II-VO - (EG-AsylZustVO), weil die Dublin III-VO nicht auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, die - wie hier - vor dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - also vor dem 1. Januar 2014 -  gestellt wurden und für die vor diesem Zeitpunkt auch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nachgesucht wurde (s. Art. 49 Unterabs. 2 Dublin III-VO). Rechtlich unerheblich ist es, wenn ein anderer Mitgliedstaat das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch bis zum 31. Dezember 2013 nicht beantwortete. Hierauf kommt es nach Art. 49 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht an („und gilt ab diesem Zeitpunkt … für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.“) (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 6802/13 -, juris, Rn. 6). Dem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 18. November 2013, in dem die EURODAC-Nr. „MT1…“ angegeben wurde - Daten von Asylbewerbern werden mit „1“ gekennzeichnet (s. Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens) -, stimmte die zuständige maltesische Behörde mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 zu. Das Bundesamt hatte im Gesuch angegeben, der Antragsteller habe am 12. Juni 2012 in Malta einen Asylantrag gestellt und man wisse nicht, ob über den Antrag entschieden worden sei. Dementsprechend hatte es das Gesuch auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin II-VO gestützt. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen. Außerdem muss nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 1 Dublin II-VO ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Es ist auch weder ersichtlich noch dargelegt worden, dass die ursprünglich bestehende Zuständigkeit Maltas erloschen ist.

Ferner ist es rechtlich zwar unzulässig, einen Antragsteller an den ursprünglich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn dem den zuständigen Mitgliedstaat bestimmenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) (ABl. der EU vom 30. März 2010, C 83/389) ausgesetzt zu werden (vgl. Europäischer Gerichtshof - EuGH -, Urteile vom 14. November 2013 - C-4/11 -, juris, Rn. 29 ff., und 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rn. 94, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2012, 417 ff. [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10]; für seit dem 1. Januar 2014 gestellte Anträge auf internationalen Schutz s. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO), der dem wortgleichen Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) entspricht und dieselbe Bedeutung und Tragweite hat (s. Art. 52 Abs. 3 GR-Charta und Erläuterung zu Art. 52 GR-Charta, ABl. der EU vom 14. Dezember 2007, C 303/17). Im zuletzt genannten Urteil legte der EuGH u.a. dar, das Gemeinsame Europäische Asylsystem stütze sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt werde, wo er Verfolgung ausgesetzt sei. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 sei in Art. 18 GR-Charta und in Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt (Rn. 75). Nach gefestigter Rechtsprechung hätten überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen würden, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiere (Rn. 77). Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bildeten, ergebe, dass dieses in einem Kontext entworfen worden sei, der die Annahme zulasse, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten würden, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden würden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürften (Rn. 78). Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens habe der Unionsgesetzgeber u.a. die Dublin II-VO erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stocke, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssten, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem forum shopping zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezwecke, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (Rn. 79). Unter diesen Bedingungen müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass eine ernst zu nehmende Gefahr bestehe, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei (Rn. 80 f.). Zu berücksichtigen ist aber, dass nicht jeder Verstoß gegen die EMRK (vgl. VG Hannover, Urteil vom 7. November 2013 - 2 A 75/13 -, juris, Rn. 21) und nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Dublin II-VO berührt. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Dublin II-VO vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 82 und 84; vgl. auch Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406 <408>, die ausführen, der Begriff der systemischen Mängel fordere den Nachweis der reellen Unfähigkeit des Verwaltungsapparates zur Beachtung des Art. 4 GR-Charta, und Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Komm., Stand: November 2013, § 27 a Rn. 33, der darlegt, eine fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Normen reiche grundsätzlich nicht aus, auch wenn es sich nicht um singuläre Einzelfälle handele).

Im Übrigen reicht unabhängig vom Erfordernis der Existenz systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern die drohende Überstellung in einen Mitgliedstaat, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem überstellenden Mitgliedstaat, nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Diese Regelungen können nicht so ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichten, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Sie enthalten keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ausländern, die von einer Überstellung betroffen sind, gewähren die genannten Regelungen grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls ein Antragsteller überstellt werden würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen die zuletzt genannten beiden Vorschriften zu begründen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - (3. Kammer), Entscheidung vom 2. April 2013 - 27725/10 -, ZAR 2013, 336 f., Rn. 70 f. - Mohammed Hussein u.a./Niederlande u. Italien -, die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/fra/pages/search.aspx?i=001-118927). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. zur Situation in Griechenland: EGMR - Große Kammer -, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 ff., Rn. 253 - M.S. S./Belgien u. Griechenland -, der an anderer Stelle von einer „Situation äußerster materieller Armut“ spricht (s. Rn. 252, situation of extreme material poverty); die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-103050; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 -, juris, Rn. 9, mit Veröffentlichungshinweis auf InfAuslR 2013, 45; zu den Voraussetzungen vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 6802/13 -, a.a.O., Rn. 8 f.).

Ausgehend von den vorstehend dargestellten Maßstäben ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass in Malta die genannten Voraussetzungen vorliegen, um deshalb die Unzulässigkeit der Überstellung des Antragstellers feststellen zu können (vgl. im Ergebnis VG Potsdam, Beschlüsse vom 20. November 2013 - 6 L 768/13.A -, und 14. Januar 2014 - 6 L 930/13.A -, VG Augsburg, Urteil vom 29. Mai 2013 - Au 7 K 13.30134 -, VG Stade, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 3 B 2649/13 - und 4. April 2013 - 3 B 1395/13 -, VG Magdeburg, Beschluss vom 17. April 2013 - 5 B 155/13 MD -, VG Minden, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 10 L 31/13.A -, alle jeweils juris; a.A. VG Braunschweig, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 7 B 185/13 -, juris).

Nach dem Bericht des UNHCR von März 2013 in der im Oktober 2013 veröffentlichten Fassung („Universal Periodic Review: Malta“; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5270d6fb4.html) erreichten Malta im Jahr 2012 1.890 Personen (S. 2; laut Amnesty International Report 2013 vom 23. Mai 2013 sind es 2023 Personen und im Jahr 2011 1577 Personen gewesen). Im „National Country Report“ von AIDA (Asylum Information Database) für Malta (Stand Dezember 2013, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-_report_malta_-_update_-_published_on_website_09-january-2014.pdf) heißt es sinngemäß, dass im Jahr 2012 insgesamt 2.251 Asylanträge gestellt worden seien. 35 Personen seien als Flüchtlinge anerkannt worden, 1.239 Personen (ca. 55 %) hätten subsidiären Schutz (Subsidiary protection) und weitere 154 Personen humanitären Schutz (Humanitarian protection) erhalten. 1.261 Asylbewerber seien somalische Staatsangehörige gewesen, von denen 1.083 Personen und damit ca. 86 % subsidiären Schutz erhalten hätten (S. 6). Nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Valetta - im Folgenden Botschaft genannt - vom 2. Februar 2012 gegenüber dem VG Magdeburg stellen etwa 98 % der Neuankömmlinge Asylanträge (S. 2).

Die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Malta - eine Republik mit einer Fläche von 316 km² und ca. 417.000 Einwohnern (s. http://de.wikipedia.org/wiki/Malta) - weisen für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus Gründen des internationalen und nationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt sind, zwar teilweise erhebliche Missstände auf.

So heißt es insbesondere im genannten Bericht des UNHCR von März 2013 - teilweise sinngemäß -, die große Mehrheit der Asylsuchenden erreiche Malta unter irregulären Umständen mit dem Boot. Die Regierung betreibe eine Politik der automatischen Inhaftierung aller irregulär Einreisenden. Nur unbegleitete und von ihren Familien getrennte Kinder sowie die besonders gefährdeten Personen (schwangere Frauen, Familien mit Kindern sowie Personen mit starken körperlichen/psychischen Einschränkungen) würden früher aus der - im Folgenden so genannten - Administrativhaft (detention) entlassen, nachdem sie eine - teilweise lange - Prüfung ihrer Verletzlichkeit oder ihres Alters durchlaufen hätten (s. auch Amnesty International, a.a.O., wonach die Verfahren zur Altersbestimmung weiterhin unzulänglich gewesen seien und übermäßig lange gedauert hätten). Nach der Politik der Regierung könnten Asylsuchende bis zu 12 Monate in Administrativhaft genommen werden. Anschließend würden sie entlassen werden und hätten Zugang zum Arbeitsmarkt. Abgelehnte Asylsuchende könnten bis zu 18 Monate inhaftiert werden und würden danach aus der Administrativhaft entlassen werden. Asylbewerber, denen Schutz (refugee status, subsidiary protection or temporary humanitarian protection - Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz oder vorübergehender humanitärer Schutz) gewährt worden sei, würden freigelassen (dies lässt sich der Passage „After release those granted protection (…) have access to open accommodation centres (…)“ - S. 1 - entnehmen; s. auch bordermonitoring.eu e.V. und Förderverein Pro Asyl e.V. - im Folgenden bordermonitoring/Pro Asyl genannt -, Broschüre „Malta: Out of System - Zur Situation von Flüchtlingen auf Malta“ von Mai 2012, S. 9, die u.a. sinngemäß ausführten, Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei, würden nach zwölf Monaten, und diejenigen, die kein Asylgesuch gestellt bzw. deren Antrag vor Ablauf der zwölf Monate abgelehnt worden sei, würden nach 18 Monaten aus der Administrativhaft entlassen, abrufbar unter http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Broschueren_pdf/Broschuere_Malta_Out_of_System_Mai_2012_WEB.pdf, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Themenpapier vom 6. September 2010 - „Malta: Aktuelle Situation für Verletzliche“, S. 5, wonach in den Open Centres anerkannte Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutz, Asylsuchende nach 12 Monaten Administrativhaft und abgewiesene Asylsuchende nach 18 Monaten Administrativhaft sowie verletzliche Personen nach Bestätigung ihrer Verletzlichkeit untergebracht seien, abrufbar unter http://www.fluechtlingshilfe.ch/news/medienmitteilungen/malta-rueckfuehrungsstopp-fuer-schutzbeduerftige/malta-aktuelle-situation-fuer-verletzliche-themenpapier-september-2010/?searchterm=malta, Auskunft der Botschaft, S. 2 f., und Jesuit Refugee Service Europe - JRS -, National Report: Malta, „Protection interrupted“, Juni 2013, S. 4, abrufbar unter https://dl.dropboxusercontent.com/u/181171164/MT_DIASP%20report-1.pdf). Weiter führte der UNHCR aus, in Malta gebe es keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen, die die Administrativhaft für Asylbewerber regelten (a.a.O., S. 2). Der UNHCR vertrete die Position, dass die maltesische Praxis, alle irregulär eingereisten Asylbewerber zum Zwecke der Ausweisung zu inhaftieren, rechtswidrig sei, da kein spezielles maltesisches, europäisches oder internationales Recht dazu ermächtige (s. auch UNHCR, „Position on the detention of asylum-seekers in Malta“ vom 18. September 2013, abrufbar unter http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1380705202_52498c424.pdf, Nr. 89, der dort ausführte, auch wenn es zutreffe, dass einige Fortschritte in der Infrastruktur und den Haftbedingungen gemacht worden seien, betrachte der UNHCR das aktuelle Aufnahmesystem beruhend auf der systematischen Inhaftierung von Asylsuchenden als nicht den internationalen Rechtsstandards entsprechend). Außerdem sei der UNHCR der Meinung, dass diese maltesische Praxis in Bezug auf bewährte völkerrechtliche Normen willkürlich sei (Bericht von März 2013, S. 3; s. auch UNHCR, Bericht vom 18. September 2013, Nr. 90, und Amnesty International, a.a.O.). Laut JRS können Asylsuchende, die noch nie in Malta festgenommen worden sind, d.h. diejenigen, die dort legal ankommen oder einen Asylantrag stellen, bevor sie wegen illegaler Einreise oder illegalen Aufenthalts aufgegriffen werden, auch in einem Open Centre aufgenommen werden, wenn sie nicht über eine alternative Unterkunft verfügen (a.a.O., S. 8). Nach dem Bericht von bordermonitoring/Pro Asyl erhalten Asylsuchende, denen subsidiärer oder humanitärer temporärer Schutz zugesprochen worden sei, eine Aufenthaltserlaubnis, die jährlich erneuert werden müsse. Anerkannte Flüchtlinge bekämen eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis und könnten nach 10 Jahren die maltesische Staatsbürgerschaft beantragen (S. 6 f.). Außerdem haben Rückkehrer, denen internationaler Schutz gewährt worden ist, nach dem Bericht des JRS auch einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokuments (a.a.O., S. 6; s. auch bordermonitoring/Pro Asyl, a.a.O., S. 22, die ausführten, laut UNHCR sollten Reisedokumente für subsidiär Schutzberechtigte nach maltesischem Recht insbesondere dann ausgestellt werden, „wenn zwingende humanitäre Gründe“ die Anwesenheit in einem anderen Land erforderlich machten, und de facto scheine die (legale) Ausreise aus Malta für die meisten Personen nicht sonderlich schwierig zu sein). Allerdings haben laut JRS nur anerkannte Flüchtlinge das Recht auf Familienzusammenführung (a.a.O., S. 9).

Laut Bericht von AIDA werden zurzeit an zwei Standorten vier „Einwanderungs-Hafteinrichtungen“ (immigration detention facilities) genutzt, und zwar drei in Safi Barracks - Warehouse 1, Warehouse 2 und B-Block -  (nach der Übersicht von Global Detention Project soll das Warehouse 2 dagegen im Januar 2013 geschlossen worden sein, abrufbar unter http://www.globaldetentionproject.org/countries/europe/malta/list-of-detention-sites.html) und eine in Lyster Barracks - Hermes Block - (S. 44). Gemäß der genannten Übersicht standen im Jahre 2011 in Safi Barracks im Warehouse 1 und im Warehouse 2  jeweils 200 Plätze sowie im B-Block 160 Plätze und im Hermes Block in Lyster Barracks 380 Plätze zur Verfügung. Die Einrichtungen in Safi seien nur für männliche Personen vorgesehen gewesen. Der C-Block in Safi Barracks sei im Juni 2011 und das Closed Centre in Ta'kandja im Jahre 2010 geschlossen worden (s. dazu auch bordermonitoring/Pro Asyl, a.a.O., S. 11 f., nach deren Angaben im September 2011 folgende Einrichtungen zur Inhaftierung von MigrantInnen in Betrieb gewesen seien: Warehouse I (belegt mit 230 Gefangenen), Warehouse II (belegt mit 130 Gefangenen) sowie Block B (belegt mit 130 Gefangenen) in Safi und das Detention Centre Hal Far - Lyster Barracks - (belegt mit etwa 200 Personen in insgesamt fünf „Blocks“)). Alle Einrichtungen werden laut AIDA für die Inhaftierung der Asylsuchenden und der auf ihre Abschiebung wartenden Migranten genutzt. Am Ende des Jahres 2012 habe es dort insgesamt 497 Personen gegeben (S. 44). Asylsuchende und andere Drittstaatsangehörige, deren Visa abgelaufen seien, würden in military barracks eingesperrt, die überfüllt seien, unzureichende Abwasser- und Sanitäranlagen böten und den betroffenen Personen keine Privatsphäre ließen. Darüber hinaus gebe es wenig bis gar keine Beheizung oder Belüftung und Migranten seien extremer Kälte und Hitze ausgesetzt. Alle Gefangenen würden von einem Arzt in der ersten Woche nach ihrer Ankunft untersucht werden. Die Leistungen eines Arztes würden in den detention centres an zwei bis drei Vormittagen wöchentlich angeboten. Die Kommunikation mit den Angehörigen der Gesundheitsberufe sei jedoch sehr oft schwierig, wenn nicht gar unmöglich. In Notfällen würden die betroffenen Personen in der Regel zum nächstgelegenen Gesundheitszentrum gebracht. Migranten und Asylsuchende, die eine mehr spezialisierte Versorgung bedürften, würden dem allgemeinen Krankenhaus für einen Termin überwiesen. Medikamente würden von den Ärzten in der Haft verschrieben. Sie würden von Apotheken außerhalb des centre gebracht, was zu unangemessenen Verzögerungen von ein paar Tagen bis zu ein paar Wochen führen könne. Die Gefangenen hätten täglich Zugang zu einem Hof ​​vom späten Vormittag bis zum späten Nachmittag, in einem bestimmten centre allerdings nur für eineinhalb Stunden pro Tag. Es würden keine Freizeit- oder Bildungsaktivitäten angeboten. Die Asylsuchenden hätten ein Fernsehgerät pro centre zur Verfügung und die Männer erhielten einen Fußball und die Frauen einen Volleyball. Keines der centres sei voll zugänglich für Menschen mit Behinderungen. Männer seien getrennt von Frauen untergebracht, ebenso wie Familien und Paare. Unbegleitete Kinder, die ihre Altersbestimmung erwarteten und manchmal mehr als drei Monate auf ihre Entlassung warteten, würden allerdings mit nicht verwandten Erwachsenen inhaftiert. Manche Kinder hätten auch NGOs (Singular: „Non Governmental Organization“ - Nicht-Regierungsorganisation) berichtet, dass es üblich sei, von den Erwachsenen schikaniert zu werden. Es seien keine Bildungsangebote oder nicht pädagogische Aktivitäten für Kinder vorhanden. Sie hätten die gleichen Bedingungen wie die anderen Häftlinge (a.a.O., S. 48 f.). bordermonitoring/Pro Asyl führten in ihrem Bericht, der das Ergebnis einer Recherchereise nach Malta im September 2011 ist (S. 4), zu den Haftbedingungen in Safi aus, insbesondere in den beiden ehemals als Lagerhallen genutzten Gebäuden in Safi seien sie nach wie vor miserabel. Zu nennen sei vor allem die Massenunterbringung hunderter Inhaftierter in einem Raum, welcher lediglich unterteilt werde durch niedrige Trennwände, die nicht bis an die Decke reichten. Weiterhin gebe es keine Ventilatoren bzw. Klimaanlagen, was verstärkt durch die baulichen Gegebenheiten der ehemaligen Lagerhallen - nur sehr kleine Fenster in großer Höhe - im Sommer zu extrem hohen Temperaturen innerhalb der Gebäude führe. Weiterhin bestünden für die Gefangenen so gut wie keine Beschäftigungsmöglichkeiten. Der tagsüber zugängliche Hof sei aufgrund der klimatischen Bedingungen auf Malta im Sommer für die Inhaftierten kaum nutzbar, da dort kein Schatten vorhanden sei. Darüber hinaus würden die sanitären Anlagen in einem der beiden Lagerhäuser als absolut unzureichend beschrieben (S. 11). Zum ebenfalls auf Militärgelände angesiedelten Detention Centre Hal Far Lyster Barracks gaben bordermonitoring/Pro Asyl an, kürzlich sei es mit EU-Mitteln renoviert worden, was augenscheinlich zur Verbesserung der Haftbedingungen geführt habe, die als besser als jene in den anderen Detention Centres beschrieben würden (S. 12). Die SFH führte in ihrem Update von November 2011 („Malta: Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich“, abrufbar unter http://www.fluechtlingshilfe.ch/asylrecht/eu-international/schengen-dublin-und-die-schweiz/malta-aufnahmebedingungen-fuer-personen-aus-dem-asylbereich/at_download/file) im Anschluss an einen Besuch des Haftzentrums Lyster Barracks am 23. September 2011 ergänzend aus, die Inhaftierten dürften täglich zwei bis drei Stunden draußen verbringen, wo sich ein Fußballfeld mit Betonboden befinde. Das Gefängnis verfüge über einen kleinen Klinikraum, wo täglich ein Arzt und eine Pflegefachperson anwesend seien und bei Bedarf Medikamente abgäben. Mitarbeitende des Jesuit Refugee Service (JRS) besuchten das Gefängnis regelmäßig und böten Rechtsberatung an (S. 3). Im Amnesty International Report 2013 heißt es, die Bedingungen in den Haftzentren seien 2012 weiterhin unzureichend gewesen und hätten sich noch durch die Überbelegung verschlimmert. Hunderte von Personen hätten keinen Schutz ihrer Privatsphäre genossen. Sie hätten keinen ausreichenden Zugang zu sanitären Anlagen und Waschgelegenheiten gehabt und nur mangelhafte Erholungs- und Freizeitangebote erhalten. Es habe übereinstimmende und glaubhafte Gutachten gegeben, die belegt hätten, dass eine Inhaftierung unter derartigen Bedingungen die psychische Gesundheit der Migranten beeinträchtige (s. auch UNHCR, Bericht vom 18. September 2013, Nr. 7). Der UNHCR legte in seinem o.g. Bericht von März 2013 sinngemäß dar, in den Jahren 2011 und 2012 habe er den Behörden eine Reihe von konkreten Empfehlungen hinsichtlich des Aufnahmesystems gegeben. Dazu gehörten die Bewältigung der Situation der unbegleiteten und von ihren Familien getrennten inhaftierten Kinder, bei denen die Altersbestimmung ausstehe, die Trennung verschiedener Gruppen in Hafteinrichtungen, die Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen und psychologischer Unterstützung, die Rekrutierung von weiblichen Haftbediensteten, die Erleichterung der Erholung und Möglichkeiten zum Lernen, die Bedürfnisse der inhaftierten Frauen, die Verbesserung der sanitären Einrichtungen und des Zugangs zu persönlichen Dokumenten sowie Telefonkarten. Obwohl es Bestrebungen gebe, beispielsweise die Unterkünfte zu renovieren, stelle UNHCR fest, dass mehrere dieser Empfehlungen noch angegangen werden müssten (S. 4). Die Botschaft führte in ihrer o.g. Auskunft aus, in den geschlossenen Einrichtungen (ehemalige Kasernen), bei denen es sich nicht um Gefängnisse handele, würden die Neuankömmlinge rundum versorgt. „Unterbringung in Sammelschlafräumen, Verpflegung angepasst an afrikanische Essgewohnheiten, Medizinische Versorgung einschließlich Krankenhausaufenthalte (tägliche Anwesenheit eines Arztes und einer Krankenschwester), Versorgung mit kostenlosen Telefonkarten und eingehende Beratung über Asylverfahren“ (S. 2).

Zu den Open Centres führte der UNHCR in seinem o.g. Bericht von März 2013 - teilweise sinngemäß - aus, die allgemeinen Lebensbedingungen in diesen Zentren hätten sich verbessert, aber einige Einrichtungen blieben rudimentär und seien oft überbelegt (S. 1). Weil die materiellen Bedingungen in diesen Open Centres nicht immer dem Mindeststandard entsprochen hätten, hätten die Behörden Maßnahmen zur Beseitigung dieser Missstände ergriffen. Der UNHCR stelle fest, dass die Nutzung bestimmter Einrichtungen, die als besonders problematisch betrachtet worden seien, im Jahre 2011 eingestellt worden sei (S. 2). Amnesty International nahm dahingehend Stellung, dass auch die offenen Aufnahmezentren für die aus der Migrationshaft entlassenen Flüchtlinge und Migranten nach wie vor unzureichend seien (a.a.O.). In der Auskunft der Botschaft heißt es, es müsse eingeräumt werden, dass alle Lager nicht dem relativ hohen deutschen Standard entsprechen dürften. Die Lager böten eigentlich nur eine Basisversorgung, unbequem, lästig und teilweise überfüllt. Speziell in den kühlen Monaten Januar/Februar seien die schlecht beheizbaren Zeltlager als äußerst unkomfortabel einzuordnen. Man könne auch sagen, dass von der Ausstattung, der Organisation und dem Sauberkeitszustand die geschlossenen Lager fast besser seien als die offenen Lager. Die Regierung tue alles in allem viel, um den Bedürfnissen der Menschen gerecht zu werden im Rahmen bestehender nationaler und internationaler Vorschriften. Praktisch bedeute das auch, dass alle Lager laufend renoviert und verbessert würden. Aus eigener Anschauung könne der Unterzeichner festhalten, dass sich die Unterbringungsverhältnisse in den letzten drei Jahren augenfällig verbessert hätten (S. 5 f.). Im Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von November 2011 wird dargelegt, zwar gebe es spezielle Zentren für Frauen und Familien, wo die Bedingungen deutlich besser seien als in den großen Zentren (s. auch bordermonitoring/Pro Asyl, a.a.O., S. 15: „Grundsätzlich ist festzustellen, dass in den kleineren Unterkünften für Minderjährige, Familien, Schwangere und Traumatisierte die Lebensbedingungen besser als in den größeren Open Centres Hal Far (Tent Village und Hangar) und Marsa sind.“). Jedoch reichten die Plätze dort offensichtlich nicht aus, um alle Personen dieser Kategorie unterzubringen. Die Anwesenheit von Familien im Hal Far Tent Village und im Hal Far Hangar Open Centre beschränke sich offensichtlich nicht auf eine vorübergehende Notsituation oder einmalige Kapazitätsengpässe. Vielmehr sei unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit für eine Familie groß, nach einer Überstellung im Dublin-Verfahren in einem regulären Zentrum wie den beiden genannten Zentren untergebracht zu werden. Dies bestätige auch der Menschenrechtskommissar des Europarats (Thomas Hammarberg) in seinem Bericht vom Juni 2011 (abrufbar unter https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1797917). Die Bedingungen in den großen Zentren Hal Far Tent Village und Hal Far Hangar Open Centre seien prekär. Die Zustände erinnerten eher an eine Notsituation in einem Katastrophengebiet als an eine dauerhafte Unterkunft für Personen, von denen viele bereits einen Schutzstatus erhalten hätten. Solche provisorischen Unterkünfte seien in keiner Weise angemessen für eine längerfristige Unterbringung. Faktisch blieben viele Personen aber monate- bis jahrelang dort. Die Rattenplage, schlechte hygienische Bedingungen aufgrund von Überbelegung in alten maroden Gebäuden mit Asbest, Schimmel und Algen an den Wänden (Marsa Open Centre) beziehungsweise Ölrückständen am Boden (Hal Far Hangar) stellten zudem eine Gesundheitsbedrohung für die Betroffenen dar. Ihres Erachtens seien diese Bedingungen für sämtliche Personen problematisch. Schlicht inakzeptabel seien sie aber für verletzliche Personen, insbesondere für Familien mit Kindern (S. 10). Im Bericht von bordermonitoring/Pro Asyl wird außerdem angegeben, von den insgesamt neun Open Centres stünden sechs unter Führung der Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS), zwei seien kirchlich verwaltet und ein weiteres werde von einer NGO betrieben (s. dagegen SFH, Nov. 2011, S. 3 f.: „Die Zentren in Hal Far sowie Dar is-Sliem, Dar il-Liedna und Dar il-Qawsalla werden durch die zuständige Behörde … (AWAS) betrieben, während diese den Betrieb des Marsa Open Centre an die NGO Foundation for Shelter and Support to Migrants übertragen hat. Zudem gibt es noch einige kleinere Zentren, die von NGOs betrieben werden.“; laut AIDA werden acht reception centres genutzt (AWAS sechs und NGOs zwei, S. 38)). Die Open Centres hätten sehr unterschiedliche Standards und lägen in verschiedenen Regionen der Insel. Die Regierung reagiere auf das Kapazitätsproblem in den Open Centres mit regelmäßigen Räumungen. Grundsätzlich könne festgehalten werden, dass es in der Lagerpolitik keine klare Linie gebe. Die BewohnerInnen lebten in ständiger Angst, dass sie ihren Platz im Centre und damit auch ihren Anspruch auf finanzielle Unterstützung verlören (S. 14 f.). Ergänzend führte die Botschaft zu den Open Centres aus, diese Lager würden von der Regierung zur Verfügung gestellt, würden aber von Nicht-Regierungsorganisationen und Kirchen betrieben. Bei diesen offenen Lagern handele es sich um teilweise überfüllte ehemalige Schulgebäude, Flugzeughallen sowie Zelt- und Wohncontainerlager. Familien, Behinderte, Minderjährige und alleinstehende Frauen würden etwas besser in Mehrfamilienhäusern untergebracht werden. Es stehe auch allen „Anerkannten“ frei, sich preiswerte Privatunterkünfte zu suchen. Die „Anerkannten“ in den offenen Lagern hätten volle Bewegungsfreiheit und folgende Rechte, nämlich Anspruch auf kostenlose Unterbringung (in der Regel bis zu 6 m² Privatsphäre) und Nutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen wie Bäder, Küchen, Aufenthaltsräume und Sportflächen, Anspruch auf monatliche Barauszahlung in Höhe von 130,- €, auf kostenlose medizinische Versorgung einschließlich Krankenhausaufenthalt, auf generelle Arbeitserlaubnis (viele Personen arbeiteten im Baugewerbe und in der Tourismusbranche) und auf Teilnahme an Integrationskursen (Sprachkurse zum Erlernen der englischen Sprache und Kurse wie „Leben in Malta“ oder „Wie finde ich Arbeit“). Die (dritte) Gruppe der abgelehnten Asylbewerber habe in einem offenen Lager grundsätzlich die gleichen Rechte wie die „Personen mit Flüchtlingsstatus“ mit zwei Ausnahmen: Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei genehmigungspflichtig und nur zulässig bei Vorlage eines verbindlichen Arbeitsvertrages. Ferner erhalte der abgelehnte Asylbewerber anstatt der monatlichen Barauszahlung von 130,- € nur 80,- €. Mit 80,- € könne sich eine Person so gerade ernähren (S. 2 f.). Zur finanziellen Unterstützung heißt es im Bericht von bordermonitoring/Pro Asyl, subsidiär Schutzberechtigte bekämen 130,48 € monatlich bzw. 4,66 € täglich, anerkannte Flüchtlinge (bis sie Sozialhilfe erhielten) 114,24 € bzw. 4,08 €, abgelehnte Asylsuchende 97,72 € bzw. 3,49 € und Minderjährige (begleitet oder unbegleitet) 65,24 € bzw. 2,33 €. Einem maltesischen Haushalt stehe ein Minimum von 350,84 € staatlicher Unterstützung monatlich zur Verfügung (a.a.O., S. 15; dazu s. auch SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 4, und AIDA, a.a.O., S. 37).

Außerdem müssten alle BewohnerInnen der Open Centres nach dem Bericht von bordermonitoring/Pro Asyl einen „Unterkunftsvertrag“ mit der zuständigen Behörde abschließen. Der Vertrag könne aus unterschiedlichsten Gründen beendet werden und könne wegen Überbelegung bereits nach sechs Monaten nicht weiter verlängert oder auch kurzfristig von der Behörde gekündigt werden. Problematisch sei, dass staatliche finanzielle Unterstützung an die Unterbringung in einem Open Centre gekoppelt sei. Menschen, deren Unterkunftsvertrag aus welchen Gründen auch immer ende, verlören damit auch ihren Anspruch auf staatliche Unterstützung und würden als „Out of System“ gelten (S. 14 f.) Ergänzend legte die SFH dar, die Unterkunftsvereinbarung werde für maximal sechs Monate abgeschlossen (s. auch AIDA, a.a.O., S. 38, wonach der Zeitraum gewöhnlich vier Monate betragen soll). Sobald die Unterkunftsvereinbarung ablaufe, müssten die Betroffenen einen neuen Antrag auf Weiterführung stellen. Es gebe keine Garantie, dass diesem entsprochen werde. Neben der Beendigung durch Ablauf gibt es weitere, im Themenpapier der SFH genannte Beendigungsgründe (Themenpapier, a.a.O., S. 5 f.). Um das Geld zu erhalten, müssten sich die Bewohnerinnen und Bewohner dreimal pro Woche registrieren. Wenn sie einmal eine Unterschrift verpassten, reduziere sich der Betrag markant. Wenn sich eine Person während drei Wochen nicht registriere, erlösche die Unterbringungsvereinbarung und damit das Recht auf Unterstützung. Nachträglich wieder in dieses System aufgenommen zu werden, sei schwierig und werde nur in Ausnahmefällen gestattet (Update, a.a.O., S. 8).

Bei Abschiebungen bzw. Rückführungen nach Malta muss man nach der o.g. Auskunft der Botschaft drei Gruppen unterscheiden, und zwar (a) Personen mit Flüchtlingsstatus und abgelehnte Asylbewerber aus Malta (aus offenen Lagern nach Ablauf der 18-Monate-Frist), (b) Personen, die mit gefälschten Dokumenten über Malta nach Mittel- und Nordeuropa weitergereist seien, und (c) Personen, die aus geschlossenen Einrichtungen in Malta entlaufen und weitergereist seien. Nach Malta zurückgeführte Personen der Gruppe b) würden zunächst in Malta strafrechtlich belangt und erhielten Haftstrafen bis zu sechs Monaten. Falls es sich um Personen mit Flüchtlingsstatus handeln solle oder im Asylverfahren abgelehnte Personen, würden sie nach verbüßter Haftstrafe wieder in offenen Lagern untergebracht. Personen der Gruppe c) würden sofort wieder in geschlossenen Lagern untergebracht. Auch hier gelte die insgesamt bis zu achtzehnmonatige Verweildauer. Zur Gruppe a) gehörten die eigentlich gemäß „Dublin II“ nach Malta abgeschobenen Personen (a.a.O., S. 4 f.). In dem genannten Bericht von JRS von Juni 2013 wird in diesem Zusammenhang - teilweise abweichend - sinngemäß ausgeführt, kein Asylbewerber werde bei einer Rückkehr allein deshalb festgenommen oder eingesperrt, weil er ein „Dublin-Rückkehrer“ (Dublin returnee) sei. Migranten, die Malta unter Verletzung des Immigration Acts verlassen hätten, also ohne die erforderlichen Reisedokumente, mit falschen Dokumenten oder unter Benutzung von für eine andere Person ausgestellten Dokumenten, unterlägen nach Rückkehr der Anklage vor Gericht und würden beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben, mit der Folge, eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zu erhalten (unter Hinweis auf Immigration Act, art. 32, abrufbar unter http://www.justiceservices.gov.mt/DownloadDocument.aspx?app=lom&itemid=8722&l=1). Außerdem könne ein Migrant, wenn er vor dem Verlassen der Insel aus der Administrativhaft entkommen sein sollte, im Rahmen einer zusätzlichen Strafanzeige auch beschuldigt werden, aus einer Hafteinrichtung ausgebrochen zu sein und diese missachtet zu haben, mit der Folge, möglicherweise eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens vier Jahren zu erhalten (unter Hinweis auf Criminal Code, Chapter 9 of the Laws of Malta, arts.151 & 152). Asylsuchende oder abgelehnte Asylbewerber, die aus der Administrativhaft flüchteten, seien zusätzlich zur strafrechtlichen Verfolgung und Gefangenschaft - in der Praxis im Anschluss hieran - der Administrativhaft ausgesetzt, um deren Dauer um den Zeitraum zu vervollständigen, den sie voraussichtlich noch verbracht hätten, wenn sie diese nicht irregulär verlassen hätten (s. auch SFH, Update, a.a.O., S. 4, wonach Dublin-Rückkehrende in der Regel in einem Open Centre und in einem Closed Centre nur untergebracht würden, wenn sie aus einem solchen geflohen und daraufhin in ein anderes europäisches Land gereist seien). Die Dauer der Administrativhaft könne sich nach Rückkehr auf insgesamt 18 Monate verlängert haben, wenn das Asylverfahren des Betroffenen während seiner Abwesenheit beendet worden sein solle (S. 6 f.). bordermonitoring/Pro Asyl legten dar, laut Auskunft des UNHCR (Vortrag vom 20. September 2011) erfolge eine Inhaftierung normalerweise in Fällen, in denen die betreffende Person zuvor entweder aus einem Detention Centre geflohen oder mit falschen Papieren ausgereist sei. In letzterem Fall sehe das maltesische Recht eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten vor. Gemäß JRS (Vortrag vom 23. September 2011) werde die illegale Ausreise von maltesischen Strafgerichten hart geahndet. In der Mehrheit der Fälle komme es zur Verhängung von Haftstrafen. Lediglich bei schwangeren Frauen und Minderjährigen werde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt (a.a.O., S. 22). Ferner heißt es in der Auskunft der Botschaft, alle zu Beginn der Auskunft erwähnten Gesprächspartner hätten glaubhaft übereinstimmend versichert, dass aus EU-Mitgliedstaaten abgeschobene Personen der Gruppe a) in Malta absolut identisch behandelt würden so wie vor der Weiterreise nach Mittel- und Nordeuropa (s. auch JRS, a.a.O., S. 7, wonach Migranten, die Anspruch auf internationalen Schutz (international protection) hätten, nach Malta ohne weitere Maßnahmen wieder in die Situation zurückkehrten, in der sie sich nach Beendigung des Verfahrens und der Prüfung ihres Asylantrags befunden hätten). D.h., ihnen würden freie Unterkunft in offenen Lagern, Arbeitsmöglichkeit, ärztliche Versorgung usw. gewährt. Nur die monatliche Barauszahlung werde für Rückkehrer auf 80,- € reduziert (nach dem Bericht von bordermonitoring/Pro Asyl, a.a.O., S. 15, beläuft sich die Leistung auf 81,48 € monatlich bzw. 2,91 € täglich; s. auch SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 5), was dann wirklich nur noch eine Basisausstattung mit Barmitteln sei, aber augenscheinlich zum Leben ausreiche. Bei den Gesprächen sei zu hören gewesen, dass diese Reduzierung für alle Rückkehrer, ob mit Flüchtlingsstatus oder abgelehnter Bewerber, gleich sei und nicht als Bestrafung gesehen werde, sondern als Auswirkung der ungewissen und selbst initiierten Ausreise nach Mittel- und Nordeuropa. Einfach ausgedrückt, ein Flüchtling, der sich mittellos und ohne Orientierung nach Norden aufmache, habe vermutlich seine Risiken kalkuliert, was sie dann bei Rückkehr nach Malta auch hier die Lage versetze, mit nur 80,- € Zuwendung auszukommen, auch weil er die Möglichkeit habe, hier durch Arbeit ein Zubrot zu verdienen (s. dazu SFH, Themenpapier, a.a.O., wonach es keine plausible Begründung gebe, weshalb der Unterstützungsbeitrag von Dublin-Rückkehrenden gekürzt werde, sowie bordermonitoring/Pro Asyl, a.a.O., S. 16). Auch der Leiter von UNHCR in Malta, der eher eine sehr kritische Haltung gegenüber der maltesischen Regierung in Flüchtlings- und Asylfragen vertrete, habe ganz besonders darauf hingewiesen, dass Malta eine sehr entspannte und großzügige Handhabung der Arbeitsaufnahme erlaube. Dies drücke sich auch im Straßenbild aus; viele Flüchtlinge arbeiteten für Müllabfuhrunternehmen, Baufirmen, kleine Handwerker und im Hotelgewerbe (S. 5). Nach bordermonitoring/Pro Asyl ist grundsätzlich festzustellen, dass die Gefahr der Nicht-Versorgung für Dublin II-RückkehrerInnen - was die Betroffenen selbst als „Out of System“ bezeichneten - besonders hoch sei. Die von ihnen befragten alleinstehenden Männer hätten mehrheitlich nach ihrer Rückführung nur einen befristeten Unterkunftsvertrag ohne Option auf Verlängerung erhalten. Zudem sei ihnen von Schwierigkeiten berichtet worden, direkt nach der Rückkehr einen Platz in einem Centre zu erhalten (a.a.O., S. 23).

Im Bericht von JRS heißt es des Weiteren, wenn ein Asylbewerber Malta ohne Genehmigung der Einwanderungsbehörde verlasse, entweder durch die Flucht aus der Verwaltungshaft oder durch irreguläres Verlassen des Landes, werde der Refugee Commissioner (Flüchtlingskommissar) den Asylantrag als stillschweigend zurückgezogen betrachten, ohne dass eine Entscheidung über die Begründetheit des Antrags ergehe (a.a.O., S. 7, s. auch Botschaft, nach deren Auskunft für die oben genannten drei Gruppen in Malta bei Rückkehr naturgemäß keine neuen Asylverfahren durchgeführt würden (S. 4)). In diesem Zusammenhang hat AIDA sinngemäß erklärt, die Betroffenen könnten um Wiedereröffnung ihres Falles bitten im Sinne eines Folgeantrags, wenn sie Gründe darlegten, die der Refugee Commissioner als berechtigt erachte. In der Zwischenzeit könnten sie jedoch in ihre Herkunftsländer abgeschoben werden. Es stehe vollständig im Ermessen des Refugee Commissioner, ob er den konkreten Fall wieder im Asylverfahren zulasse. Die Entscheidung dauere bisweilen mehrere Monate. Etliche Personen in dieser Situation hätten monatelang in Haft auf eine Antwort auf ihre Anfragen gewartet. Es sei klar, dass ihr rechtlicher Status sie in diesen Monaten gefährdet habe, abgeschoben zu werden (a.a.O., S. 20).

Des Weiteren wird im Bericht von AIDA sinngemäß ausgeführt, es gebe für die Entscheidung über den Asylantrag zwar keine zeitliche gesetzliche Begrenzung. Das Gesetz sehe aber vor, dass dann, wenn eine Empfehlung innerhalb von sechs Monaten nicht gemacht werde, der Antragsteller über die Verzögerung informiert oder ihm auf seinen Wunsch - allerdings unverbindlich - mitgeteilt werden solle, wann eine Entscheidung zu erwarten sei. Die meisten Entscheidungen würden in der Praxis vor Ablauf von 6 Monaten getroffen (a.a.O., S. 14; s. auch o.g. Auskunft der Botschaft, S. 2, wonach die Bearbeitungszeit der Anträge Im Jahre 2011 fünf bis sechs Monate betragen habe; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 8: „Bis der Asylentscheid gefällt wird, dauert es meist Monate. Die Asylanhörung findet nach fünf bis zehn Monaten statt.“).

Alle Asylbewerber können nach der o.g. Auskunft der Botschaft die Asylentscheidungen überprüfen lassen. Dazu sei ein Refugee Appeals Board eingerichtet. Es bestünden zwei Kammern mit je drei Mitgliedern, welche vom Ministerpräsident bestellt würden. Entscheidungen des Refugee Appeals Board seien endgültig. Auch nach offiziellem maltesischem Verständnis seien die beiden Kammern ein Judicial Tribunal, aber eben kein Gericht. Endgültig abgelehnte Bewerber könnten nur bei offenkundigen Verfahrensfehlern den ordentlichen Rechtsweg beschreiten (S. 3 f.). Im Bericht von bordermonitoring/Pro Asyl heißt es hierzu, Personen, die keinen Schutzstatus erhalten hätten, könnten sich schriftlich innerhalb von 14 Tagen an das Refugee Appeal Board wenden. Eine persönliche Anhörung finde nicht statt. Obwohl nahezu alle abgelehnten Asylsuchenden „in Berufung“ gingen, werde laut Schweizerischer Flüchtlingshilfe nur sehr selten ein Entscheid abgeändert. Die Zahlen sprächen für sich. Seit 2004 habe das Board lediglich sechs Entscheidungen des Refugee Commissioner abgeändert (a.a.O., S. 7). JRS führte ergänzend sinngemäß aus, wenn das Refugee Appeals Board während der Abwesenheit eines Asylsuchenden von Malta versucht haben sollte, diesen zu kontaktieren, und dies aufgrund seiner Abreise nicht möglich gewesen sei, könne der Einspruch (appeal) als stillschweigend zurückgezogen gelten (a.a.O., S. 7). Ferner stellte der UNHCR in seinem o.g. Bericht von März 2013 unter Hinweis darauf, dass nur rund 3% der Asylbewerber als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sinngemäß fest, dass die Zahl der vom Refugee Appeals Board aufgehobenen Entscheidungen auch unter Berücksichtigung der anfänglich hohen Anerkennungsrate bemerkenswert gering bleibe. Seit seiner Gründung im Jahr 2002 habe das Refugee Appeals Board im Durchschnitt den Flüchtlingsstatus nur in wenigen Fällen pro Jahr gewährt. Auch scheine es einen Mangel an Klarheit in Bezug auf die formelle Zuständigkeit des Refugee Appeals Board zu geben (s. auch Amnesty International, a.a.O., die meinen, die existierenden Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung der Dauer und Rechtmäßigkeit der Inhaftierung und zur Anfechtung der Ablehnung von Asylanträgen entsprächen nicht den internationalen Menschenrechtsstandards).

Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich aber trotz der vorstehenden Ausführungen unter Berücksichtigung der oben dargestellten Maßstäbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in ausreichendem Maße entnehmen, dass ein „systemisches Versagen“ (vgl. zu diesem Begriff EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013, a.a.O., Rn. 78) der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt und das Asylverfahren und die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Malta die oben beschriebenen systemischen Mängel aufweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR auch weiterhin eine generelle Empfehlung, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Malta haben, nicht nach Malta zu überstellen, nicht ausgesprochen hat. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, juris, Rn. 44, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 2013, 660 ff.). Wie sich den oben dargestellten Erwägungen entnehmen lässt, übt auch der UNHCR zwar teilweise eine erhebliche Kritik an der Situation in Malta. Er ist aber offensichtlich ebenfalls der Meinung, dass die oben beschriebenen systemischen Mängel nicht vorliegen. Denn andernfalls ist anzunehmen, dass er dies ebenso wie bezüglich der aktuellen Situation in Bulgarien deutlich zum Ausdruck gebracht hätte. In seinem Bericht vom 2. Januar 2014 hinsichtlich der Verhältnisse in Bulgarien („Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/52c598354.html) führte er abschließend insbesondere aus, er sei der Auffassung, dass für Asylsuchende in Bulgarien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens in dem Land bestehe („UNHCR considers that asylum-seekers in Bulgaria face a real risk of inhuman or degrading treatment,due to systemic deficiencies in reception conditions and asylum procedures in the country.”). Daher sei er der Ansicht, dass Überstellungen nach Bulgarien unter diesen Umständen gestoppt werden sollten, und schlage vor, die Situation und die oben dargestellte Einschätzung zum 1. April 2014 erneut zu überprüfen (S. 16). Nach alledem teilt das Gericht nicht die Auffassung von bordermonitoring/Pro Asyl, die meinen, die Bundesregierung müsse sämtliche Überstellungen nach Malta unverzüglich aussetzen, weil von generellen Problemen im maltesischen Asyl- und Aufnahmesystem ausgegangen werden müsse und im Sinne systemischer Mängel gegen eine Reihe internationaler Rechtsnormen verstoßen werde (a.a.O., S. 26). Dies entspricht im Übrigen offenbar auch nicht der Meinung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Sie ist der Ansicht, dass die Schweiz insbesondere verletzliche Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen (mit und ohne Kinder), ältere und schwer kranke Menschen nicht nach Malta zurückschicken dürfe, da ihre Überstellung zumindest unzumutbar sei (Update, a.a.O., S. 11). Ein genereller Rückführungsstopp wird nicht verlangt.

Ferner ist eine andere Entscheidung auch nicht unter Berücksichtigung der vom Antragsteller genannten Erkenntnismittel gerechtfertigt, soweit diese in den vorstehenden Ausführungen nicht ohnehin schon berücksichtigt worden sind.

Außerdem verhelfen dem Antrag des Antragstellers die beiden - von ihm genannten - rechtskräftigen Urteile des EGMR vom 23. Juli 2013 nicht zum Erfolg. Der EGMR - 4. Kammer - stellte zwar in einem Fall einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK fest (- 55352/12 -, Aden Ahmed/Malta, Rn. 91 ff., die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-122894). Es handelte sich insoweit aber - wie der EGMR betonte (Rn. 99: „In view of all the above-mentioned circumstances taken as a whole which the applicant, as a detained immigrant, endured for a total of fourteen and a half months, and in the light of the applicant’s specific situation”) - um einen Einzelfall, mit der Folge, dass dies nicht bedeutet, es lägen die oben beschriebenen systemischen Mängel vor. In dem anderen Fall (- 42337/12 -, Aden Ahmed/Malta, die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-122893) wurde ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK schon nicht festgestellt und im Übrigen betraf auch diese Entscheidung einen Einzelfall.

Offen bleiben kann, ob ein Antragsteller einer Überstellung weitere den zustimmenden Mitgliedstaat betreffende Gründe erfolgreich geltend machen kann.

So stellt sich die Frage, ob auch das Drohen einer Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK im Einzelfall eine Ausnahme von der innereuropäischen Schutzvermutung zu begründen vermag (detaillierter dazu VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 6802/13 -, juris, Rn. 24). Dies braucht hier indes nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine derartige Einzelfallprüfung notwendig ist, droht dem Antragsteller nach summarischer Prüfung im Falle einer Überstellung nach Malta aller Voraussicht nach keine Verletzung seiner Rechte i.S.v. von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK. Es ist unter Berücksichtigung der oben bereits dargestellten Reichweite des Schutzes dieser Normen bezüglich der Lebensbedingungen in einem Mitgliedstaat und der aktuellen Situation in Malta weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert dargelegt worden, dass er im Falle einer Überstellung nach Malta mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten würde, die einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK darstellen würde. Dies gilt unabhängig davon, ob man der Auffassung ist, eine solche Einzelfallbetrachtung müsse angesichts der vom EuGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 dargelegten Bedeutung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und des diesem zugrunde liegenden Vertrauensgrundsatzes (a.a.O., Rn. 75, 83 ff.) denselben Prüfungsmaßstäben genügen wie der Nachweis systemischer Mängel (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris; vgl. auch zum strengen Prüfungsmaßstab bezüglich der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., Rn. 190) oder ob es ausreichte, dass es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gebe, dass der Betroffene im zuständigen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr laufe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., Rn. 365; vgl. auch Bank/Hruschka, ZAR 2012, 182 <186>, die ausführten, bei der Prüfung der Einzelfälle gelte die (widerlegliche) Sicherheitsvermutung).

In beiden Fällen ist nämlich das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreichend. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen auf Malta spricht für die Auffassung des Gerichts schon, dass der Antragsteller bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 9. Januar 2013 die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen die Prüfung einer Überstellung nach Malta und eine dortige Prüfung des Asylantrags sprächen, verneinte. Zur Begründung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht er zwar unter Hinweis auf die oben genannten Berichte des JRS von Juni 2013 und von bordermonitoring/Pro Asyl von Mai 2012 geltend, er wäre als Rücküberstellter bestimmten Risiken in spezifischer Weise ausgesetzt. Ihm würde jegliche materielle und finanzielle Versorgung in Malta versagt bleiben. Das Gericht kann dies aber unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Situation in Malta nicht in ausreichendem Maße feststellen. Es ist zwar - wie der Antragsteller ausführt - zutreffend, dass bordermonitoring/Pro Asyl - wie oben bereits dargestellt - die Gefahr der Nicht-Versorgung für Dublin II-RückkehrerInnen als besonders hoch beschrieb. Soweit sie aber feststellten, die AWAS habe keine Plätze gehabt, um alleinstehende Personen unterzubringen mit der Konsequenz, dass die Betroffenen nach ihrer Rückkehr faktisch obdachlos geworden seien, bezieht sich diese Aussage auf das Jahr 2011 (S. 23). Abgesehen davon ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen zur Situation auf Malta anzunehmen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Malta wahrscheinlich die Möglichkeit hätte, dort zu arbeiten und so seinen Lebensunterhalt jedenfalls in bescheidenem Maße selbst zu bestreiten. Laut Bericht des JRS von Juni 2013 hatten sich die von ihnen befragten Migranten - sie waren nach Malta zurückgekehrt (a.a.O., S. 1) - insgesamt positiv über die Arbeitsmöglichkeiten geäußert und 55% hatten behauptet, Arbeit gehabt zu haben (a.a.O., S. 13). Dabei spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller vor seiner Abreise aus Malta subsidiären Schutz erhalten hat, wenn man berücksichtigt, dass im Jahr 2012 - wie oben schon ausgeführt - von 1.261 somalischen Asylbewerbern ca. 86 % subsidiären Schutz erhielten. Er hat zwar bei seiner Anhörung am 9. Januar 2013 behauptet, über seinen Asylantrag sei in Malta nicht entschieden worden und es habe sich immer wieder verzögert. Dieses Vorbringen begegnet indes erheblichen Zweifeln. So hat er bei seiner Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 13. Dezember 2012 erklärt, er sei im Mai 2012 mit einem Schlauchboot nach Malta gefahren, wo er sich bis zum 3. Dezember 2012 aufgehalten habe. An diesem Tag sei er mit einem Flugzeug nach Dänemark geflogen. Er hat aber zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt, dass er Malta unter regulären Bedingungen erreicht haben will. Insofern ist es mangels gegenteiliger Anhaltspunkte überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller - wie viele andere Asylsuchende auch - zunächst im Rahmen der Administrativhaft inhaftiert wurde. War er aber zunächst inhaftiert, ist es unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Situation in Malta wenig wahrscheinlich, dass er vor Ablauf der Fristen von zwölf bzw. 18 Monaten, die frühestens Anfang Mai 2012 begannen, ohne eine Entscheidung über seinen Asylantrag oder nach vollständiger Ablehnung seines Asylantrags schon bis zum 3. Dezember 2012 aus der Administrativhaft entlassen worden wäre, um anschließend das Land verlassen zu können. So hat der Antragsteller auch u.a. vorgetragen, er habe in Hal Far in Containern - und damit in einem Open Centre - gelebt. Hiervon ausgehend lässt sich nicht in ausreichendem Maße erkennen, dass der Antragsteller im Falle eines erneuten Aufenthalts in Malta mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in eine Lage geriete, die mit derjenigen vergleichbar ist, die der EGMR im genannten Urteil vom 21. Januar 2011 zu beurteilen hatte. Diesem Urteil lag ein Fall zu Grunde, in dem ein Ausländer in Griechenland nach seinen Angaben monatelang in extremer Armut gelebt habe und seine elementaren Bedürfnisse nicht habe befriedigen, sich nicht habe ernähren und nicht waschen können sowie obdachlos gewesen sei (a.a.O., Rn. 254).

Darüber hinaus lässt sein Vorbringen nicht in ausreichendem Maße erkennen, dass er im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Beschwerden im Falle einer Überstellung nach Malta mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in eine Situation geriete, die einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK darstellen würde. Ergänzend zu der oben bereits dargestellten Reichweite des Schutzes dieser Normen (vgl. nochmals EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013, a.a.O., Rn. 71) ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass im Fall einer Ausweisung die Lage des Ausländers einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, nach Auffassung des EGMR nicht allein ausreicht, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Die Entscheidung, einen fremden Staatsbürger, der an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leide, in ein Land auszuweisen, in dem die Möglichkeiten einer Behandlung seiner Krankheit geringer seien als im Konventionsstaat, könne eine Frage nach Art. 3 EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen aufwerfen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Ausweisung sprächen. Fortschritte in der Medizin zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen den Staaten führten dazu, dass sich das Niveau einer ärztlichen Behandlung im Konventionsstaat erheblich von dem im Heimatstaat des Betroffenen unterscheiden könne. Doch verpflichte Art. 3 EMRK die Staaten nicht, solche Unterschiede durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR - Große Kammer -, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334 ff. [EGMR 27.05.2008 - EGMR (Große Kammer) Nr. 26565/05], Rn. 42 und 44 - N./Vereinigtes Königreich -, zur Ausweisung eines Ausländers in einen Drittstaat, die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-86490; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerwGE 146, 12 ff. = NVwZ 2013, 1167 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen, die nach Auffassung des Gerichts auch auf eine Überstellung anzuwenden sind, wenn man unterstellt, eine Einzelfallprüfung sei erforderlich, genügt die vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte ärztliche Bescheinigung einer Fachärztin für Chirurgie vom 6. Dezember 2013 nicht, um einen besonderen Ausnahmefall feststellen zu können. Es heißt in dieser Bescheinigung sinngemäß, es bestehe ein Verdacht auf Infekt bei Zustand nach „Bypass re. prox. Unterschenkel“ bei Zustand nach Aneurysma des Truncus tibiofibularis rechts „(posttraumatisch: Schussverletzung)“ und aktuell gebe es eine nässende Wunde am P3-Zugang am rechten Bein. Es sei eine Wundrevision im Krankenhaus Weener erforderlich. Außerdem verordnete die Fachärztin am selben Tag eine Krankenhausbehandlung. Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass der Antragsteller in Malta unter Berücksichtigung der oben dargestellten Maßstäbe und den Ausführungen zur Situation auf Malta insoweit nicht in ausreichendem Maße medizinisch versorgt werden könnte. Das Vorbringen des Antragstellers, die notwendige Behandlung dürfe für ihn in Malta nicht zu erreichen sein, ist im Übrigen zu unsubstantiiert. Abgesehen hiervon hat der Antragsteller weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, dass die genannte ärztliche Maßnahme nicht noch im Bundesgebiet vor der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Überstellung nach Malta erfolgreich durchgeführt werden könnte, wenn dies angesichts der festgestellten Erforderlichkeit nicht ohnehin schon geschah.

Außerdem lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen, dass er weitere außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe im Sinne der Entscheidung des EGMR vom 2. April 2013 (a.a.O., Rn. 71) für sich in Anspruch nehmen kann.

Ferner ist im Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG auch zu überprüfen, ob sich der Ausländer gegen die Modalitäten des Vollzugs der Aufenthaltsbeendigung wendet (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O. Rn. 234) oder inlandsbezogene Abschiebungs- oder Vollstreckungshindernisse geltend macht, für deren Prüfung in diesem Fall ausnahmsweise das Bundesamt zuständig ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 -, juris, Rn. 27, mit Veröffentlichungshinweis auf InfAuslR 2012, 298). Der Antragsteller macht zwar geltend, aufgrund seiner oben dargestellten aktuellen gesundheitlichen Beschwerden gemäß Bericht vom 6. Dezember 2013 sei zweifelhaft, ob er reisefähig sei. Er hat aber keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der sich eindeutig ergibt, dass er reiseunfähig ist. Im Übrigen ist dieses Vorbringen aus den oben dargestellten Erwägungen zu seinen gesundheitlichen Beschwerden auch nicht ausreichend. Weitere Gründe sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert dargelegt worden.

Abschließend ist - ohne dass es in diesem Verfahren entscheidungserheblich ist - darauf hinzuweisen, dass er schon unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen keinen Anspruch darauf hätte, dass die Antragsgegnerin seinen Asylantrag im Wege des Selbsteintritts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO prüft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Gemäß Satz 2 wird der betreffende Mitgliedstaat dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Abgesehen hiervon vermittelt diese Vorschrift jedenfalls grundsätzlich keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Asylantrag in einer Situation, in der die Überstellung eines Asylbewerbers an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat wegen des Vorliegens systemischer Mängel im oben beschriebenen Sinne unmöglich ist, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., Rn. 36 f.).

Weitere Gründe, die dem Begehren des Antragstellers zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

b) Der Hilfsantrag ist unzulässig (s. § 123 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

2. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung) i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (ZPO a.F.) auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Vorschriften der ZPO a.F. sind entsprechend § 40 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der ZPO (EGZPO) (s. Art. 5 des Änderungsgesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I. S. 3533)) für diesen Rechtszug anzuwenden, weil der Antragsteller vor dem 1. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat.