Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.02.2014, Az.: 3 B 145/14

Abschiebungsanordnung; Dublin; Dublin II; Dublin III; Grundrechte-Charta; systemische Mängel; Ungarn; Überstellung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
20.02.2014
Aktenzeichen
3 B 145/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Zuständigkeit von Ungarn.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen (3 A 144/14) nach den §§ 34 a Abs. 2 Satz 1, 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, soweit sie sich gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt genannt) vom 16. Dezember 2013 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn (Nr. 2 des Bescheidtenors) richten, ist zulässig, aber unbegründet.

Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, juris, Rn. 10, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerwGE 123, 241). Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt offenbar fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines offenbar rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 3 M 22/90 -, NVwZ 1991, 496). Bei offenem Ausgang des Klageverfahrens ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, die - wie hier - nicht von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst werden, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat (s. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Eine Einzelfallbetrachtung ist grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände geboten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 19 ff., mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ 2004, 93; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005, a.a.O., Rn. 12).

Ausgehend von diesem Maßstab überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller nicht das öffentliche Vollzugsinteresse. Die im angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dabei ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

§ 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestimmt ausdrücklich, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“. Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26 a oder § 27 a AsylVfG i.V.m. § 34 a AsylVfG erfüllt sind. Vor Erlass der Abschiebungsanordnung ist zu prüfen, ob die Abschiebung in den Dritt- bzw. Mitgliedstaat - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris, Rn. 5 ff.).

Die Antragsteller sollen in einen nach Auffassung des Bundesamtes für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 27 a AsylVfG) - nämlich Ungarn - abgeschoben werden. Diese Abschiebung ist weder rechtlich unzulässig noch tatsächlich unmöglich.

Insbesondere ist die Antragsgegnerin für den am 19. Juni 2013 gestellten Asylantrag der Antragsteller nicht zuständig. Die Prüfung der Zuständigkeit richtet sich trotz des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) - Dublin III-VO -, am 19. Juli 2013 (dazu s. Art. 49 Unterabs. 1 Dublin III-VO) nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 - Dublin II-VO - (EG-AsylZustVO), weil die Dublin III-VO nicht auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, die - wie hier - vor dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - also vor dem 1. Januar 2014 -  gestellt wurden und für die vor diesem Zeitpunkt auch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nachgesucht wurde (s. Art. 49 Unterabs. 2 Dublin III-VO). Rechtlich unerheblich ist es, wenn ein anderer Mitgliedstaat das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch bis zum 31. Dezember 2013 nicht beantwortete. Hierauf kommt es nach Art. 49 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht an („und gilt ab diesem Zeitpunkt … für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.“) (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 6802/13 -, juris, Rn. 6). Den beiden Wiederaufnahmegesuchen des Bundesamtes vom 27. November 2013 für den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) - in diesem wurden auch die Antragsteller zu 3) und 4) genannt -, in denen jeweils die EURODAC-Nr. „HU1…“ angegeben wurde - Daten von Asylbewerbern werden mit „1“ gekennzeichnet (s. Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens) -, stimmte die zuständige ungarische Behörde mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 zu. Es ist auch weder ersichtlich noch dargelegt worden, dass die ursprünglich bestehende Zuständigkeit Ungarns erloschen ist.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls Überwiegendes dafür spricht, dass unter Berücksichtigung der Zustimmung der ungarischen Behörde eine weitere Prüfung, ob die Voraussetzungen der Art. 16 ff. Dublin II-VO vorliegen, nicht mehr vorzunehmen ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (- C-394/12 -, juris, Celex-Nr. 62012CJ0394) die Frage, ob Art. 19 i.V.m. Art. 18 Dublin II-VO so auszulegen sei, dass mit der Zustimmung eines Mitgliedstaats nach diesen Bestimmungen dieser Mitgliedstaat jener sei, der im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständig sei, oder ob die nationale Überprüfungsinstanz unionsrechtlich, wenn sie im Zuge eines Verfahrens über einen Rechtsbehelf nach Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO - unabhängig von dieser Zustimmung - zur Anschauung gelange, dass ein anderer Staat gemäß dem Kapitel III der Dublin II-VO der zuständige Mitgliedstaat wäre (auch wenn an diesen Staat kein Aufnahmeersuchen gerichtet worden sei oder er keine Zustimmung erkläre), die Zuständigkeit dieses anderen Mitgliedstaats für ihr Verfahren zur Entscheidung über den Rechtsbehelf als verbindlich feststellen müsse (Rn. 41), dahingehend beantwortet, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO dahin auszulegen sei, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO niedergelegten Kriteriums zugestimmt habe, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Unionsgebiet, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten könne, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) (ABl. der EU vom 30. März 2010, C 83/389) ausgesetzt zu werden (Rn. 62). Diese Entscheidung dürfte auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Dublin II-VO entsprechend anzuwenden sein (in diesem Sinne zu einem Wiederaufnahmegesuch VG München, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - M 23 S 13.31303 -, juris, Rn. 13). Letztendlich braucht diese Frage hier aber nicht abschließend entschieden zu werden. Denn auch unabhängig von vorstehenden Erwägungen ist Ungarn zuständig.

Das Bundesamt hatte in den beiden Gesuchen jeweils angegeben, am 11. Juni 2013 sei in Ungarn ein Asylantrag gestellt worden und man wisse nicht, ob über den Antrag entschieden worden sei. Dementsprechend hatte es das Gesuch für den Antragsteller zu 1) auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin II-VO gestützt (im Gesuch für die Antragstellerin zu 2) wird keine Regelung genannt). Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen. Rechtlich unerheblich ist es, dass die ungarische Behörde ihre Zustimmung ebenfalls insbesondere auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin II-VO stützte, andererseits aber sinngemäß ausführte, das Asylverfahren der Antragsteller sei am 24. Juni 2013 eingestellt worden, weil sie, nachdem sie am 8. Juni 2013 Asylanträge gestellt hätten, untergetaucht seien („The … persons applied for asylum in Hungary together on 08.06.2013, but disappeared soon after. Therefore, their asylum procedure was terminated … on 24.06.2013.“). Denn auch wenn danach Art. 16 Abs. 1 Buchst. d) Dublin II-VO entsprechend anwendbar sein dürfte - diese Vorschrift ist (direkt) anwendbar auf einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat -, richtet sich die Wiederaufnahme in beiden Fällen nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO. Ferner muss nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 1 Dublin II-VO ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Antragsteller zu 3) und 4) werden als minderjährige Kinder von der Zustimmung der ungarischen Behörde gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO erfasst. Nach Satz 1 dieser Rechtsnorm ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Buchst. i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Des Weiteren ist es angesichts der beiden Eurodac-Treffer Nr. „HU1…“ (zur Bedeutung der Kennzeichnung s.o.) für den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) sowie der ausdrücklichen Mitteilung der ungarischen Behörde, die Antragsteller hätten in Ungarn zusammen um Asyl nachgesucht, rechtlich irrelevant, dass der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) sowohl bei ihrer Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 19. Juni 2013 als auch bei ihrer Anhörung am 1. Juli 2013 behaupteten, sie hätten in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Außerdem bestehen unabhängig von vorstehenden Ausführungen insoweit auch deshalb erhebliche Zweifel, als sie beide bei ihrer Anhörung auf die sinngemäß gestellte Frage nach dem Reiseweg zunächst nicht angaben, sie seien auf ihrer Reise auch in Ungarn gewesen.

Ferner ist es rechtlich zwar unzulässig, einen Antragsteller an den ursprünglich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn dem den zuständigen Mitgliedstaat bestimmenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteile vom 14. November 2013 - C-4/11 -, juris, Rn. 29 ff., und 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rn. 94, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2012, 417 ff. [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10]; für seit dem 1. Januar 2014 gestellte Anträge auf internationalen Schutz s. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO), der dem wortgleichen Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) entspricht und dieselbe Bedeutung und Tragweite hat (s. Art. 52 Abs. 3 GR-Charta und Erläuterung zu Art. 52 GR-Charta, ABl. der EU vom 14. Dezember 2007, C 303/17). Im zuletzt genannten Urteil legte der EuGH u.a. dar, das Gemeinsame Europäische Asylsystem stütze sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt werde, wo er Verfolgung ausgesetzt sei. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 sei in Art. 18 GR-Charta und in Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt (Rn. 75). Nach gefestigter Rechtsprechung hätten überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen würden, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiere (Rn. 77). Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bildeten, ergebe, dass dieses in einem Kontext entworfen worden sei, der die Annahme zulasse, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten würden, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden würden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürften (Rn. 78). Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens habe der Unionsgesetzgeber u.a. die Dublin II-VO erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stocke, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssten, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem forum shopping zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezwecke, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (Rn. 79). Unter diesen Bedingungen müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass eine ernst zu nehmende Gefahr bestehe, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei (Rn. 80 f.). Zu berücksichtigen ist aber, dass nicht jeder Verstoß gegen die EMRK (vgl. VG Hannover, Urteil vom 7. November 2013 - 2 A 75/13 -, juris, Rn. 21) und nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Dublin II-VO berührt. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Dublin II-VO vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 82 und 84; vgl. auch Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406 <408>, die ausführen, der Begriff der systemischen Mängel fordere den Nachweis der reellen Unfähigkeit des Verwaltungsapparates zur Beachtung des Art. 4 GR-Charta, und Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Komm., Stand: November 2013, § 27 a Rn. 33, der darlegt, eine fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Normen reiche grundsätzlich nicht aus, auch wenn es sich nicht um singuläre Einzelfälle handele).

Im Übrigen reicht unabhängig vom Erfordernis der Existenz systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern die drohende Überstellung in einen Mitgliedstaat, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem überstellenden Mitgliedstaat, nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Diese Regelungen können nicht so ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichten, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Sie enthalten keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ausländern, die von einer Überstellung betroffen sind, gewähren die genannten Regelungen grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls ein Antragsteller überstellt werden würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen die zuletzt genannten beiden Vorschriften zu begründen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - (3. Kammer), Entscheidung vom 2. April 2013 - 27725/10 -, ZAR 2013, 336 f., Rn. 70 f. - Mohammed Hussein u.a./Niederlande u. Italien -, die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/fra/pages/search.aspx?i=001-118927). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. zur Situation in Griechenland: EGMR - Große Kammer -, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 ff., Rn. 253 - M.S. S./Belgien u. Griechenland -, der an anderer Stelle von einer „Situation äußerster materieller Armut“ spricht (s. Rn. 252, situation of extreme material poverty); die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-103050; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 -, juris, Rn. 9, mit Veröffentlichungshinweis auf InfAuslR 2013, 45; zu den Voraussetzungen vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 6802/13 -, a.a.O., Rn. 8 f.).

Ausgehend von den vorstehend dargestellten Maßstäben ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass in Ungarn die genannten Voraussetzungen vorliegen, um deshalb die Unzulässigkeit der Überstellung der Antragsteller feststellen zu können (vgl. im Ergebnis EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 61 <„Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, erlaubt indessen kein Anhaltspunkt die Annahme, dass dies im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits der Fall ist“>; VG Osnabrück, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 5 B 30/14, VG Stade, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 - 3 B 149/14 und 6 B 215/14 -, jeweils V.n.b., VG München, Beschluss vom 6. Februar 2014 - M 4 S 14.30161 -, juris, VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 3 B 263/14 -, V.n.b., VG Potsdam, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 L 29/14.A -, VG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 1 B 93/13 -, V.n.b., VG Oldenburg, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 5 B 33/14 -, VG Regensburg, Beschluss vom 27. Dezember 2013 - RN 6 S 13.30709 -, VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - A 9 K 3150/13 -, VG Augsburg, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - Au 7 S 13.30454 -, VG Ansbach, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - AN 11 S 13.31074 -, VG Würzburg, Urteil vom 3. Dezember 2013 - W 6 K 13.30253 -, VG München, Beschluss vom 11. November 2013 - M 18 S 13.31119 -, VG Hannover, Urteil vom 7. November 2013 - 2 A 4696/12 -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. November 2013 - 18 L 2122/13.A -, jeweils juris, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 - 12 S 675/13 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf InfAuslR 2014, 29; Österr. AsylGH, Entscheidung vom 9. Juli 2013 - S21 436096-1/2013 -, http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/AsylGH/ASYLGHT_20130709_S21_436_096_1_2013_00/ASYLGHT_20130709_S21_436_096_1_2013_00.pdf; offen lassend VG Braunschweig, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 7 B 31/14 -, V.n.b., VG Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 4 V 2132/13.A -, VG München, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - M 23 S 13.31303 -, jeweils juris; tendenziell a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 28. August 2013 - A 5 K 1406/13 -, juris; a.A. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 24. Juli 2013 - VG 1 L 213/13.A - und VG Magdeburg, Beschluss vom 11. April 2013 - 9 B 140/13 -, jeweils juris).

Zwar werden in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln teilweise Missstände bezüglich der Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie der Unterbringungsbedingungen beschrieben. Ferner zeigten sich in der Anwendungspraxis einige Mängel (s. UNHCR, Ungarn als Asylland - Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn -, April 2012 - im Folgenden: UNHCR-Bericht -, S. 5, Nr. 10-13, http://www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_4_europa/HUN_AsylumHungary.pdf; vgl. auch EGMR - 2. Kammer - Urteil vom 23. Oktober 2012 - 13457/11 - Hendrin Ali Said und Aras Ali Said/Ungarn; die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-113937). Unregelmäßigkeiten tauchten vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt wurden. Der UNHCR bewertete den Zugang zum ungarischen Asylverfahren für Dublin II-Rückkehrer als problematisch. Diese hätten nur eingeschränkt Zugang zu einem Asylverfahren, weil sie nicht automatisch als Antragsteller behandelt würden. Ihr Asylantrag würde nach der Rücküberstellung als Folgeantrag gewertet (UNHCR-Bericht, S. 8, Nr. 20; Amnesty International, Positionspapier zu Rücküberstellungen nach Ungarn, 22. Oktober 2012, S. 1). In den meisten Fällen folge bei einer Rückkehr nach Ungarn die Verhängung von Verwaltungshaft (UNHCR-Bericht, S. 9, Nr. 21). Die Asylsuchenden hätten im Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen keinen Anspruch auf dieselben Leistungen wie Personen, die einen Erstantrag gestellt haben, selbst wenn ihre Anträge inhaltlich noch nicht geprüft worden seien (UNHCR-Bericht, S. 12, Nr. 32).

Nach dem aktuelleren „Update“ des UNHCR vom Dezember 2012 (Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia -- update, http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/resources/legal-documents/unhcr-handbooks-recommendations-and-guidelines/update-note-on-dublin-transfers-to-hungary-of-people-who-have-transited-through-serbia-december-2012.html) wurden diese Mängel der ungarischen Ausländer- und Asylverfahrenspraxis mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen mit Wirkung von Januar 2013 an jedoch erheblich entschärft. Es heißt in diesem Bericht sinngemäß u.a., UNHCR begrüße diese Initiative und das erklärte Ziel, sicherzustellen, dass die Asylsuchenden, über deren Asylanträge noch nicht entschieden worden sei, in Ungarn bleiben dürften, bis über ihre Anträge in der Sache entschieden worden sei, und sie nicht inhaftiert würden, sofern sie unverzüglich Asylanträge stellten. Zusätzlich sei der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn für die Asylsuchenden verbessert worden, die im Rahmen des Dublin II-Verfahrens nach Ungarn rücküberstellt worden seien und deren Anträge in Ungarn noch nicht geprüft und beschieden worden seien, also diejenigen, für die noch keine endgültige Sachentscheidung über ihren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes getroffen worden sei (s. auch AIDA (Asylum Information Database), „National Country Report - Hungary“, Stand 13. Dezember 2013, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/hu_aida_report_-_first_update_-_16-12-2013.pdf, S. 19, in dem sinngemäß als weitere Ausnahmen die Fälle genannt werden, dass Anträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder schriftlich zurückgenommen worden seien). Diese Asylsuchenden hätten die Möglichkeit, dass nach ihrer Rückkehr über ihre Anträge in der Sache entschieden werde unter der Voraussetzung, dass sie einen formellen Antrag stellten, die Prüfung ihres vorher gestellten Asylantrags wiederaufzunehmen. Sie würden dann nicht inhaftiert werden und dürften den Ausgang ihrer Verfahren in Ungarn abwarten. Asylsuchende, die um Asyl unverzüglich nach ihrer Ankunft oder spätestens während ihrer ersten Anhörung bei der Ausländerpolizei (aliens police) nachgesucht hätten, würden nicht mehr inhaftiert werden. Zugleich würden beispielsweise Personen, die es versäumt hätten, ihren Asylantrag unverzüglich zu stellen, für die Dauer ihres gesamten Asylverfahrens inhaftiert werden. Außerdem erkenne der UNHCR die Bemühungen der ungarischen Behörden zur Verbesserung der Überwachung der Haftbedingungen durch die Hauptquartiere der Nationalpolizei (National Police HQs) und die Generalstaatsanwaltschaft (Chief Prosecutor’s Office) an (s. auch bordermonitoring.eu e.V. und Förderverein Pro Asyl e.V. - im Folgenden: bordermonitoring/Pro Asyl -, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012, Oktober 2013, S. 9, die sinngemäß ausführten, u.a. sei keine Inhaftierung von Asylantragstellenden mehr erfolgt, wenn diese unverzüglich nach ihrem Aufgriff einen Asylantrag gestellt hätten, und zweitens seien Dublin-II-Rückkehrer grundsätzlich nicht mehr inhaftiert worden, http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/q_PUBLIKATIONEN/2013/Ungarn_Update_Okober_2013.pdf; vgl. auch EGMR - 1. Kammer -, Urteil vom 6. Juni 2013 - 2283/12 -,  Asylmagazin 2013, 342 ff. - Mohammed/Österreich -, Rn. 105, zur auszugsweise inoffiziellen Übersetzung des Informationsverbunds Asyl und Migration s. http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/redaktion/Dokumente/UEbersetzungen/EGMR_130606_Mohammed.pdf, und die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/fra/pages/search.aspx?i=001-120073; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013, a.a.O., Rn. 7).

Zum 1. Juli 2013 sind in Ungarn allerdings weitere Gesetzesänderungen in Kraft getreten (Act XCIII of 2013), die nach AIDA unter anderem die Möglichkeit einer Inhaftierung von Asylantragstellern vorsehen (asylum detention - Asylhaft), die sich rechtlich gesehen von der Abschiebungshaft unterscheide (S. 43) und bei Asylsuchenden, die ihren ersten Asylantrag stellten, bis zu sechs Monate, bei Familien mit Kindern unter 18 Jahren bis zu 30 Tage dauern (S. 44), bei unbegleiteten Minderjährigen aber nicht verhängt werden könne (S. 46). Die Asylhaft wird vom Gericht in Zwei- Monats-Intervallen überprüft (S. 12). Eine Inhaftierung ist nach bordermonitoring/Pro Asyl möglich zur Überprüfung der Identität und Nationalität des Antragstellers, nach dem Untertauchen des Antragstellers oder Behinderung der Durchführung des Asylverfahrens in anderer Weise, zum Zwecke des Erhalts von Informationen, die zur Durchführung des Asylverfahrens notwendig seien, wenn gewichtige Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Antragsteller das Asylverfahren ansonsten verzögern, behindern oder untertauchen würde, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit, wenn der Asylantrag am Flughafen gestellt worden sei und wenn der Antragsteller wiederholt seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, und damit die Durchführung eines Dublin-Verfahrens behindert habe (a.a.O., S. 9, s. auch AIDA, a.a.O., S. 45). Die Verhängung der Asylhaft ist nach AIDA dabei nach vorheriger Einzelfallprüfung nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch die Anwendung weniger einschneidender Alternativen zur Inhaftierung erreicht werden könne, etwa durch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten oder Meldeauflagen (S. 45 f.). Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang, dass auch die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) - EU-Aufnahmerichtlinie - die Möglichkeit zur Inhaftierung von Asylantragstellern grundsätzlich vorsieht (Erwägungsgründe 15 bis 20 sowie Art. 8 bis 11). Außerdem wird im oben genannten Bericht von AIDA sinngemäß ausgeführt, seit der Einführung der Asylhaft im Juli 2013 seien die Asylhafteinrichtungen in der Regel voll (a.a.O., S. 43). Ferner habe das ungarische Helsinki-Komitee im Sommer 2013 beim Besuch der Asylhafteinrichtungen in Békéscsaba und Nyírbator erfahren, dass die Kapazität beider Einrichtungen voll ausgeschöpft gewesen sei, was auf eine signifikante Erhöhung der Zahl der inhaftierten Asylsuchenden hinweise, und dass es einige Haftanordnungen erhalten und dabei bemerkt habe, dass das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (Office of Immigration and Nationality - OIN) keine ordnungsgemäße individuelle Beurteilung der Fälle durchführe, bevor sie Asylsuchende inhaftiere, und die Inhaftierung damit zumindest für Asylsuchende bestimmter Nationalitäten zu einer quasi-automatischen Maßnahme werde. Außerdem habe es erfahren, dass die Haftanordnungen trotz der Tatsache, dass die Berücksichtigung von Alternativen zur Haft gesetzlich vorgeschrieben seien, keine Begründung enthalten hätten, warum eine bestimmte Alternative nicht statt der Haft in Betracht komme (S. 46).

Laut ACCORD teilte der UNHCR Ungarn in einer E-Mail-Auskunft vom 21. Juni 2013 mit, solange es keine endgültige Entscheidung in einem Asylverfahren gebe, würden Asylwerber in einer der offenen Aufnahmeeinrichtungen des Büros für Immigration und Nationalität in Debrecen, Nagyfa, Bicske, Bekescsaba und Fot (unbegleitete Minderjährige) untergebracht. Die Verweigerung medizinischer Hilfe, von Dialyse in diesem speziellen Fall, könne ein Anzeichen für systematische, institutionelle Diskriminierung im Bereich der Gesundheitsversorgung sein, wie sie von vielen Asylwerbern und Flüchtlingen berichtet werde.  Es müsse des Weiteren beachtet werden, dass mit dem 1. Juli 2013 die „Asylhaft“ eingeführt und generell bei Asylwerbern angewandt werden solle. Es sei auch geplant, Alternativen zur Haft einzuführen, aber es seien noch nicht alle Rechtsnormen verabschiedet und die technischen Vorbereitungen noch nicht getroffen worden, weshalb keine Aussagen über die Auswirkungen auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung getroffen werden könnten. Man könne nur sicher davon ausgehen, dass es wegen der fehlenden Vorbereitung und Koordination eine Weile dauern könnte, bis das neue System voll funktionsfähig sei (Anfragebeantwortung zu Ungarn: Lage von AsylwerberInnen, die Dialyse benötigen, 21.Juni 2013, http://www.ecoi.net/local_link/252925/377370_de.html).

Human Rights Watch (HRW) wies in dem am 21. Januar 2014 veröffentlichten „World Report 2014 - Hungary“ (abrufbar unter http://www.ecoi.net/local_link/267783/395136_de.html) sinngemäß darauf hin, im Oktober 2013 habe die UN Working Group on Arbitrary Detention Ungarn dringend gebeten, wirksame Maßnahmen zur Vermeidung willkürlicher Inhaftierung von Asylbewerbern und illegalen Migranten zu ergreifen. Bis Ende August 2013 hätten 15.069 Menschen einen Asylantrag gestellt, was einen signifikanten Anstieg gegenüber 1195 Antragstellungen im gleichen Zeitraum des Vorjahres bedeute (zum deutlichen Anstieg der Zahl der Asylbewerber s. auch AIDA, a.a.O., S. 13). bordermonitoring/Pro Asyl führten in ihrem im Oktober 2013 erschienenen Bericht u.a. aus, laut einem Presseartikel in den ungarischen Medien seien im Juni 2013 nur knapp über 2.500 Personen in ungarischen Flüchtlingsunterkünften untergebracht gewesen. Diese Unterkünfte seien damit vollkommen überbelegt. Es gebe eine Notunterbringung in Zelten und Turnhallen und es komme zu massiven Auseinandersetzungen in den Lagern aufgrund der beengten Verhältnisse. Selbst im sogenannten „Pre-Integration Camp“ in Bicske, in dem bis vor einigen Monaten nur anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte untergebracht worden seien, sei eine Zeltstadt für Asylsuchende errichtet worden. Ein weiteres Zeltlager für die Aufnahme von bis zu 300 Asylsuchenden sei Anfang Juni in Nagyfa (in der Nähe von Szeged) eröffnet worden. Es sei anzunehmen, dass die über 7.000 Flüchtlinge, die nicht in den Lagern untergekommen seien, in andere europäische Länder weitergewandert seien und es sei davon auszugehen, dass die meisten von ihnen Asylanträge stellen würden (bzw. es bereits getan hätten) und damit ins Dublin-Rücküberstellungsverfahren rutschten. Es lasse sich leicht prognostizieren, dass ein massiver Anstieg von Rücküberstellungen aus verschiedenen europäischen Ländern das sowieso schon überlastete Asyl- und Aufnahmesystem in Ungarn endgültig zum Zusammenbruch bringen würde (a.a.O., S. 4).

Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich aber trotz der vorstehenden Ausführungen unter Berücksichtigung der oben dargestellten Maßstäbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in ausreichendem Maße entnehmen, dass ein „systemisches Versagen“ (vgl. zu diesem Begriff EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013, a.a.O., Rn. 78) der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt und das Asylverfahren und die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Ungarn die oben beschriebenen systemischen Mängel aufweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR eine generelle Empfehlung, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Ungarn haben, nicht nach Ungarn zu überstellen, nicht ausgesprochen hat (vgl. auch EGMR, Urteil vom 6. Juni 2013, a.a.O., Rn. 105, der feststellte, UNHCR habe niemals ein Positionspapier herausgegeben, in dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert worden wären, von Überstellungen Asylsuchender nach Ungarn gemäß der Dublin-Verordnung abzusehen). Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, juris, Rn. 44, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 2013, 660 ff.).

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Europäische Kommission auf eine Parlamentarische Anfrage vom 22. Juli 2013 (- E-008939-13 -, abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=WQ&reference=E-2013-008939&language=DE) am 31. Oktober 2013 mitteilte, der Kommission sei bekannt, dass die Zahl der Asylbewerber in Ungarn stark angestiegen sei und sich daraus erhebliche Probleme ergäben, einschließlich einer Verknappung der verfügbaren Unterbringungsmöglichkeiten. Die Kommission stehe in dieser Sache in engem Kontakt mit den zuständigen Behörden. Ungarn habe vor kurzem Soforthilfen aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) beantragt; dieser Antrag werde zurzeit geprüft. Die Kommission sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Aufnahmekapazität der bestehenden Einrichtungen erhöht worden sei, neue vorläufige Unterkünfte geschaffen (z. B. in Szeged-Nagyfa) und staatseigene Immobilien umgewidmet worden seien (z. B. in Vámosszabadi), damit alle Asylbewerber untergebracht werden könnten. Die Kommission achte sorgfältig darauf, dass die Mitgliedstaaten das EU-Recht einhalten würden; mit den ungarischen Behörden sei bereits wegen verschiedener Aspekte des Asylsystems, einschließlich der Inhaftierung von Asylbewerbern, Kontakt aufgenommen worden. Derzeit prüfe die Kommission die neuen Gesetzesänderungen in diesem Bereich. Als Hüterin der Verträge werde die Kommission nicht zögern, geeignete Schritte einzuleiten, falls sich herausstellen solle, dass Ungarn gegen EU-Recht verstoße (abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2013-008939&language=DE).

Abgesehen von vorstehenden Erwägungen ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt in einem Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 gegenüber dem Verwaltungsgericht München (abrufbar unter http://www.ecoi.net/file_upload/6_1391527813_131230-bamf-stellungnahme-ungarn.pdf) sinngemäß mitteilte, nach Informationen seines Liaisonmitarbeiters in Budapest vom 11. September 2013 habe der Direktor des ungarischen Asyldirektorats berichtet, Asylantragsteller aus sogenannten anerkennungsträchtigen Herkunftsländern würden weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen werden. Eine Ausnahme könne nach der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2013 allenfalls dann entstehen, wenn der Aufenthalt der Person die nationale ungarische Sicherheit gefährden würde. Diese Situation betreffe sowohl direkt einreisende Personen als auch Dublin-Rückkehrer, jedoch würde eine derartige Fallgestaltung in der Praxis zahlenmäßig die absolute Ausnahme bilden. Dem Bundesamt seien bisher keine derartigen Fälle bekannt geworden. Hierbei sei es insgesamt ohne Bedeutung, ob die Person sich in Ungarn im Asylverfahren befinde oder sich ohne Antragstellung dort aufhalte.  Bei solchen anerkennungsträchtigen Herkunftsländern handele es sich derzeit um Syrien, Somalia, Eritrea und Afghanistan, für die eine derart dichte Verfolgungslage angenommen werde, dass Antragsteller aus diesen Herkunftsländern generell nicht von Asylhaft oder der Abschiebehaft betroffen seien. Auch wenn diese Informationen jedenfalls indirekt von einem Verfahrensbeteiligten stammen, hat das Gericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine Zweifel daran, dass das Bundesamt und auch dessen Liaisonmitarbeiter in Budapest diese Informationen erhalten haben.

Offen bleiben kann, ob ein Antragsteller einer Überstellung weitere den zustimmenden Mitgliedstaat betreffende Gründe erfolgreich geltend machen kann.

So stellt sich die Frage, ob auch das Drohen einer Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK im Einzelfall eine Ausnahme von der innereuropäischen Schutzvermutung zu begründen vermag (detaillierter dazu VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 6802/13 -, a.a.O., Rn. 24, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, a.a.O.). Dies braucht hier indes nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine derartige Einzelfallprüfung notwendig ist, droht den Antragstellern nach summarischer Prüfung im Falle einer Überstellung nach Ungarn aller Voraussicht nach keine Verletzung ihrer Rechte i.S.v. von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK. Es ist unter Berücksichtigung der oben bereits dargestellten Reichweite des Schutzes dieser Normen bezüglich der Lebensbedingungen in einem Mitgliedstaat, der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel und der aktuellen Situation in Ungarn weder ersichtlich noch von den Antragstellern substantiiert dargelegt worden, dass sie im Falle einer Überstellung nach Ungarn mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in eine Situation gerieten, die einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK darstellen würde. Dies gilt selbst dann, wenn man der Auffassung ist, es reiche aus, dass es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gebe, dass der Betroffene im zuständigen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr laufe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., Rn. 365; detaillierter zum möglichen Prüfungsmaßstab bei der Einzelfallbetrachtung VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 6802/13 -, a.a.O., Rn. 25)

Das Vorbringen der Antragsteller ist nämlich nicht ausreichend. Zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes machen sie insbesondere geltend, sie befürchteten, dass sie bei der Rückkehr nach Ungarn dort nicht Fuß fassen und nicht menschenwürdig existieren könnten. Dies gelte umso mehr mit Blick auf den kalten Winter. Aus Furcht, auf der Straße leben zu müssen und kriminalisiert zu werden, seien Sie weiter nach Deutschland geflüchtet. Das Gericht kann aber unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht in ausreichendem Maße feststellen, dass diese Befürchtungen berechtigt sind. Soweit sie darüber hinaus sinngemäß darauf hinweisen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach der derzeitigen Rechtslage in Ungarn die Abschiebehaft drohe, weil die ungarischen Behörden bereits mitgeteilt hätten, dass ein Asylverfahren am 24. Juni 2013 „abgeschlossen“ worden sei, ist dies aller Voraussicht nach nicht zutreffend. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, könnte ihnen höchstens die Anordnung einer Asylhaft von bis zu 30 Tage drohen, die nicht zu verwechseln ist mit der Abschiebehaft. Unter Berücksichtigung des oben genannten Schriftsatzes des Bundesamtes vom 30. Dezember 2013 haben sie aber auch diese aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu befürchten. Hiervon ausgehend lässt sich nicht in ausreichendem Maße erkennen, dass die Antragsteller im Falle eines erneuten Aufenthalts in Ungarn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in eine Lage gerieten, die mit derjenigen vergleichbar ist, die der EGMR im genannten Urteil vom 21. Januar 2011 zu beurteilen hatte. Diesem Urteil lag ein Fall zu Grunde, in dem ein Ausländer in Griechenland nach seinen Angaben monatelang in extremer Armut gelebt habe und seine elementaren Bedürfnisse nicht habe befriedigen, sich nicht habe ernähren und nicht waschen können sowie obdachlos gewesen sei (a.a.O., Rn. 254).

Außerdem lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen, dass sie außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe im Sinne der Entscheidung des EGMR vom 2. April 2013 (a.a.O., Rn. 71) für sich in Anspruch nehmen könnten.

Ferner ist im Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG auch zu überprüfen, ob sich der Ausländer gegen die Modalitäten des Vollzugs der Aufenthaltsbeendigung wendet (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O. Rn. 234) oder inlandsbezogene Abschiebungs- oder Vollstreckungshindernisse geltend macht, für deren Prüfung in diesem Fall ausnahmsweise das Bundesamt zuständig ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 -, juris, Rn. 27, mit Veröffentlichungshinweis auf InfAuslR 2012, 298). Derartige Gründe sind aber ebenfalls weder ersichtlich noch von den Antragstellern substantiiert dargelegt worden.

Abschließend ist - ohne dass es in diesem Verfahren entscheidungserheblich ist - darauf hinzuweisen, dass sie schon unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen keinen Anspruch darauf hätten, dass die Antragsgegnerin ihre Asylanträge im Wege des Selbsteintritts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO prüft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Gemäß Satz 2 wird der betreffende Mitgliedstaat dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Abgesehen hiervon vermittelt diese Vorschrift sogar jedenfalls grundsätzlich keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Asylantrag in einer Situation, in der die Überstellung eines Asylbewerbers an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat wegen des Vorliegens systemischer Mängel im oben beschriebenen Sinne unmöglich ist, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., Rn. 36 f.).

Weitere Gründe, die dem Begehren der Antragsteller zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.