Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 26.02.2014, Az.: 5 A 5671/13

Beweissicherung; Ermessen; Gewässerveränderung,; Grundwasserabsenkung; Grundwasserströmungsmodell; Monitoring; Nebenbestimmungen; Oberflächenentwässerung; Schädliche Grundwasserentnahme

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
26.02.2014
Aktenzeichen
5 A 5671/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine sofort vollziehbare wasserrechtliche Bewilligung des Beklagten, die die Beigeladene zu einer um 1,7 Mio. m³ erhöhten Grundwasserentnahme für die industrielle Papier- und Kartonherstellung berechtigt.

Die Beigeladene betreibt als familiengeführtes Recyclingunternehmen …. Die wasserrechtliche Bewilligung der … vom 25. August 2004 berechtigt sie bislang zur Grundwasserentnahme für betriebliche Zwecke von bis zu 2,8 Mio. m³ pro Jahr aus sieben Brunnen und drei Ersatzbrunnen bis zum 25. August 2034. Die Fassungsgebiete liegen in L., W. und auf dem Betriebsgelände. Durch Nebenbestimmungen sind ihr Mengenmessungen (Nr. II 1), brunnenbezogene Messungen (Nr. II 7.1) und die Vorlage von Jahresberichten zum 1. Juni des Folgejahres (Nr. II 7.5) auferlegt. Seit etwa 2009 plante sie die Erhöhung der Produktionskapazitäten nebst Erschließung neuer Produktionssegmente mit erhöhtem Wasserbedarf.

Der Kläger ist Eigentümer des etwa 1 ha großen Grundstücks B. in V. (Flurstücke …. und … der Flur ..der Gemarkung V.-Land). Auf dem dortigen Moorboden befinden sich ein 1998 errichtetes Wohngebäude, eine Ferienwohnung, eine Garage, ein alter Baumbestand, ein Schwimmteich und ein Zierteich. Das Wohnhaus liegt etwa 2 (1,94) km entfernt nördlich vom Betrieb der Beigeladenen und 1,2 bis 2 km entfernt zu einigen der Brunnen für die bewilligte erhöhte Grundwasserentnahme.

Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt ... erteilte der Beigeladenen auf den Antrag vom 15. Juni 2010 die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 28. Juli 2010 für den Umbau und Betrieb der Papiermaschine PM 4 zu einer Multiproduktanlage mit erhöhter Produktionsleistung zur Herstellung von Papier und Karton. In diesem Zusammenhang bezifferte die Beigeladene ihre Investitionsvolumen auf rund 148 Mio. Euro. Auf Antrag gewährte ihr die … mit Bescheid vom 10. September 2010 im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) Fördermittel im Rahmen des BMU-Umweltinnovationsprogramms in Form eines Zinszuschusses für einen Kredit. Nach Umbau der PM 4 begann die Beigeladene im Juli 2011 mit ihrer Neuproduktion im vorerst eingeschränkten Umfang.

Zuvor, am 14. Juni 2011, beantragte die Beigeladene beim Beklagten die wasserrechtliche Bewilligung der Erhöhung ihrer Grundwasserentnahme um 1,7 Mio. m³ auf bis zu 4,5 Mio. m³ jährlich mit einem Bewilligungszeitraum von 30 Jahren, um die volle Produktionskapazität der neuen Anlage nutzen zu können. Hierzu sollten die Fördermengen aus den bereits vorhandenen sieben Brunnen erhöht und acht weitere Brunnen errichtet werden.

Im Anhörungsverfahren erhob der Kläger Einwendungen. Infolge der erhöhten Grundwasserentnahme über weitere, teilweise nahe gelegene Brunnen befürchte er ein erhebliches Absinken des Grundwasserspiegels, das Vertrocknen der Wurzeln seines alten Baumbestandes, weitere Absenkungen des Moorbodens, dadurch Schäden auf den aufstehenden Gebäuden seines Grundstücks, ein Absinken des Wasserspiegels seiner Teiche mit Beeinträchtigungen des ökologischen Gleichgewichts und das Absterben der darin lebenden Fische.

Im Amtsblatt für den Landkreis ... vom 31. Januar 2012 gab der Beklagte bekannt, dass er nach seiner Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben nicht für erforderlich halte, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht ausgingen bzw. durch Beweissicherung und ein Monitoring gesteuert würden. Dem widersprach der Kläger unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. Dr. … von der …. - Institut für ökologische Forschung und Planung GmbH aus ... vom 12. März 2012.

Anlässlich des Erörterungstermins vom 29. März 2012 im Rathaus ... und nachfolgender Korrespondenz vertiefte der Kläger seine Einwendungen.

Der Beklagte erteilte der Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung der ebenfalls beantragten sofortigen Vollziehung die wasserrechtliche Bewilligung vom 16. Juli 2013 zur erhöhten Grundwasserentnahme von bis zu 4,5 Mio. m³ jährlich für 30 Jahre. Diese umfasst u.a. die Errichtung von acht neuen Brunnen überwiegend nördlich von ... der sowie westlich von ... (Brunnen WH 3, WH 4, WH 5, WH 6, WH 7 und WH 8 auf den Flurstücken …., .. und .. der Flur .. sowie .., .. und …. der Flur .. der Gemarkung ...-Land) und auf dem Betriebsgelände (Brunnen 8, 9 auf dem Flurstück … der Flur .. der Gemarkung ...-Land). Die Bewilligung enthält diverse Nebenbestimmungen zu Beweissicherungs- und Monitoringmaßnahmen, die im Durchführungsplan zur Beweissicherung (Anlage 8) näher geregelt werden. Die Nebenbestimmung Nr. 1.7.2 sieht etwa hinsichtlich befürchteter setzungsbedingter Schäden eine Beweissicherung bei den in der Anlage 8 ausgewiesenen Gebäuden, Bauwerken, Verkehrsflächen und Leitungen vor, welche die (solide gegründeten) Gebäude des Klägers nicht mitumfasst. Die Nebenbestimmung Nr. 1.12 enthält Widerrufsbedingungen. Nr. 1.7.3 setzt als Ausgleich für die grundwasserentnahmebedingten Abflussminderungen eine Zahlung i.H.v. 47.856 € fest. Im Ergebnis sei von der erhöhten Grundwasserentnahme keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlich Rechts verhütet, ausgeglichen oder entschädigt werden könne, zu erwarten. Versagungsgründe nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften lägen nicht vor und ergäben sich ebenso wenig aus seinen Ermessenserwägungen. Auf Seite 71 ff. der Bewilligung setzt sich der Beklagte speziell mit den Einwendungen des Klägers auseinander. Der Bewilligung liege ein belastbares hydrogeologisches Gutachten (Ingenieurgesellschaft Dr. ... mbH vom 15. April 2011 nebst ergänzenden Stellungnahmen) auf Basis eines stationären (d.h. zeitunabhängigen) numerischen Grundwasserströmungs-Modells - GWS-Modell - zugrunde, das mehrfach behördlich (u.a. Gewässerkundlicher Landesdienst - GLD; - Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - NLWKN -; untere Wasser-, Naturschutz- und Bodenschutzbehörde; Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie - LBEG; Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - LAVES) und gutachterlich (Ingenieurgesellschaft Dr. ... mbH, … Ingenieurgesellschaft mbH, .. Büro für Hydrogeologie und Umwelt GmbH, ..., ... vom 31. Januar 2012 und 20. Februar 2012, K. Institut für Landesökologie (….), Stellungnahmen vom 31. Oktober 2011 und 9. August 2012) geprüft worden sei. Übereinstimmend sei festgestellt worden, dass die befürchteten Auswirkungen der erhöhten Grundwasserentnahme entweder nicht aufträten, nicht kausal seien oder jedenfalls tolerierbar oder nach Maßgabe der Nebenbestimmungen ausgleichbar seien. Insbesondere fehle ein Kausalzusammenhang zwischen erhöhter Grundwasserentnahme und befürchteten Schäden, was sich auch bei den derzeitigen Verhältnissen zeige. Die seit längerem bestehende oberirdische Entwässerung der umliegenden Moorflächen über Gräben überlagere die Veränderungen des Grundwasserspiegels wesentlich, so dass sich auch die erhöhte Grundwasserentnahme nicht nennenswert auswirken werde. Zur Klärung verbliebener Ungewissheiten und Restrisiken für Rechte Dritter seien in Nebenbestimmungen verschiedene Beweissicherungen vorgesehen, so dass bislang unvorhersehbare nachteilige Wirkungen nachträglich in vorbehaltenen späteren Verfahren abgestellt, ausgeglichen oder entschädigt werden könnten. Die Forderung einer Ausfallbürgschaft sei angesichts der geringen Schadenswahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Kostenbelastung der Beigeladenen. Der Einwendung des Klägers zur Festlegung von Schwellenwerten folgend seien der Durchführungsplan zur Beweissicherung und die konkretisierenden Widerrufsbedingungen der Nebenbestimmung Nr. 1.12 ergänzt worden.

Der Kläger hat am 12. August 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die wasserrechtliche Bewilligung greife in seine Rechte nach § 14 Abs. 3 WHG - insbesondere sein Eigentum - ein und entfalte nachteilige Wirkungen im Sinne von § 14 Abs. 4 WHG. Verfahrensrechtlich sei zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls die Notwendigkeit einer UVP zu Unrecht verneint habe. Ohnehin sei zweifelhaft, ob hier die nationalen gesetzlichen UVP-Bestimmungen unionsrechtlichen Vorgaben genügten. In der Sache sei die Bewilligung rechtswidrig, weil die erhöhte Grundwasserentnahme in mehrfacher Hinsicht zu schädlichen Gewässerveränderungen führe, die nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Mangels eines vorliegenden Jahresberichts 2013 und ihm bekannter Messdaten für 2013 sei fraglich, ob die Beigeladene schon zwischenzeitlich eine erhöhte Wasserentnahme realisiert. U.a. die vorgelegte Lichtbilder (Blatt 328 ff. GA) belegten, dass schon jetzt der Grundwasserspiegel deutlich abgesunken sei und erhebliche Nachteile u.a. auf seinem Grundstück bewirkt habe. Es zeigten sich Bodenabsenkungen, ein verringerter Wasserstand seines Schwimmteichs, das Trockenfallen seines kleinen Teichs, das Heraustreten der Wurzeln des alten Baumbestandes sowie Bauwerksschäden in der Nachbarschaft. Die Biotopqualität, die Erholungsfunktion und der Wert seines Grundstücks verringerten sich. Die begonnene negative Entwicklung verstärke sich durch die bewilligte höhere Grundwasserentnahme. Es sei mit einer Grundwasserabsenkung bei seinem Grundstück um 0,2 bis 0,5 m zu rechnen (Stellungnahmen des Gutachtens Dr. Dr. M. vom 29. August und 30. September 2013 sowie ergänzend vom 29. Januar 2014), die in Trockenperioden des Jahres irreversible Schäden am Moorboden, der Vegetation, der Gewässer und deren Fauna verursachen könne. Die erhöhte Grundwasserentnahme sei auch kausal für diese Rechtsbeeinträchtigungen und nachteilige Wirkungen. Keineswegs sei die Oberflächenentwässerung über Gräben als wesentliche Hauptursache hinreichend geklärt. Entgegen gegenteiliger Einschätzungen sei im Betrachtungsgebiet von einem zwar zweiteiligen, aber zusammenhängenden Hauptgrundwasserleiter auszugehen, so dass sich die große Grundwasserentnahme vielerorts an der Geländeoberfläche auswirke. Die durch undurchlässige Ablagerungen getrennten unteren und oberen Abschnitte des Hauptgrundwasserleiters lägen im nördlichen Bereich dicht beieinander. Fachliche Überprüfungen des von der Beigeladenen veranlassten hydrogeologischen Gutachtens übernähmen die falsche Hypothese, die ein zusammenhängendes Grundwassersystem verneine, ohne eigene Überprüfungen anzustellen. Das stationäre numerische GWS-Modell entspreche nicht (mehr) dem Stand der Technik und müsse um ein instationäres GWS-Modell ergänzt werden, welches die tatsächlichen Einflüsse, insbesondere die jahreszeitlichen Schwankungen, berücksichtige. Die Oberflächenentwässerung könne nicht hauptursächlich sein, weil sie seit Jahrzehnten erfolge, die Schäden bei ihm und anderen Nachbarn aber erst in den letzten Jahren sichtbar würden. Schließlich hege der Beklagte selbst Zweifel an der Hauptursächlichkeit der Oberflächenentwässerung, was sich an der Begründung der Bewilligung und den vorgesehenen Beweissicherungs- und Monitoringmaßnahmen zeige. Neben den genannten Auswirkungen ergebe sich eine schädliche Gewässerveränderung auch wegen der zu erwartenden Ausbildung schädlicher Bodeneigenschaften, Freisetzung von Nährstoffen und Spurengasen des Moorbodens und verstärkten Verockerungserscheinungen (schädlicher Ausfall von Eisenocker aus eisenhaltigem Grundwasser). Zudem sei das Grundwasserdargebot (Summe aller positiven Wasserbilanzglieder, z.B. Grundwasserneubildung aus Niederschlag und die Zusickerung aus einem oberirdischen Gewässer, für einen Grundwasserabschnitt) fehlerhaft prognostiziert worden, weil die Menge der Grundwasserneubildung methodisch unzureichend und zu hoch berechnet worden sei. Mittlerweile sei hier das Wasserhaushaltsmodell mGROWA (vgl. Fachartikel in HW 57.2013 S. 206 ff. = http://www.hywa-online.de/hefte/2013/HyWa_2013,5_2.pdf) Stand der Technik, bei dem etwa die Grundwasserneubildung auf Monatsbasis berechnet werde. Ferner seien die Einsatzdaten fraglich und unsicher. Angesichts der bewilligten um 61 % erhöhten Grundwasserentnahmemenge und der langen Laufzeit von 30 Jahren sowie des Vorsorgegebots hätte es weiterer Modellierungen bedurft. Ebenso wenig seien schädliche Gewässerveränderungen im Hinblick auf nachteilige Auswirkungen auf Wassermenge und Wasserökologie der mittelbar betroffenen Oberflächengewässer (N. L., S. L., D. L.) hinreichend prognostiziert worden. Die erhöhte Grundwasserentnahme reduziere Fließgeschwindigkeiten, verändere Temperatur, Sauerstoffgehalte und chemische Zusammensetzung nachteilig, begünstige Verockerungen und beeinträchtige Fischfauna sowie die Flora der Oberflächengewässer. Entsprechendes gelte für die zu befürchtende Verschiebung der Süß-/Salzwassergrenze durch einströmendes Meereswasser. Eine schädliche Gewässerveränderung folge auch daraus, dass der Grundwasserkörper „J. L. links“ gemeinwohlwidrig in einem Umfang ausgeschöpft werde, der keinen Raum mehr für konkurrierende Trinkwassergewinnung im Vorranggebiet „G.“ oder konkurrierende gewerbliche Nutzungen lasse. Schließlich begründe auch der gleichzeitige Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrechtslinie (§ 87 Abs. 1 NWG i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 WHG und Art. 1 lit. a der Richtlinie 2000/60/EG) in Gestalt nachteiliger Auswirkungen auf Moorböden und Oberflächengewässer sowie sein Grundstück den Versagungsgrund schädliche Gewässerveränderung. Die vorgesehenen Nebenbestimmungen der Bewilligung wirkten nur nachsorgend statt präventiv und seien daher unzureichend. Sie entsprächen nicht dem Stand der Technik, ließen überwiegend Schwellen- oder Warnwerte vermissen und verhinderten so ein schnelles und sicheres Eingreifen. Die Beweissicherung erfasse nicht die Teiche seines Grundstücks. Wegen dieser Unzulänglichkeiten ließen sich die Eingriffe auch nicht durch den Gemeinwohlbelang der Schaffung von Arbeitsplätzen rechtfertigen. Des Weiteren ergebe sich aus der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG i.V.m. § 14 Abs. 1 BNatSchG zu beachtende Eingriffsregelung ein zusätzlicher Versagungsgrund. Die Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge bewirke in mehrfacher Hinsicht Eingriffe in Natur und Landschaft (verstärkte Grundwasserabsenkung im Bereich der Brunnen um 2,0 bis 2,5 m und in der Umgebung von 0,2 bis 0,5 m; Veränderung des Moorbodens mit schädlichen Bodeneigenschaften, Vegetationsschäden, Versumpfung von Gräben und Teichen, Trockenfallen von Mooren und Feuchtwiesen, Faunaschäden, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Bodenabsackungen), worauf auch er sich berufen könne. Auch insoweit biete die geregelte Beweissicherung keinen hinreichenden Ausgleich. Schließlich habe der Beklagte sein Bewirtschaftungsermessen fehlerhaft ausgeübt, da ihm zumindest ein Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Bewilligung mit Erläuterungen des Bewilligungsverfahrens und ergänzenden fachbehördlichen und gutachterlichen Stellungnahmen. Aus den von der Beigeladenen geforderten Daten gehe nicht hervor, dass 2013 die zulässige Fördermenge nach der Altbewilligung überschritten worden sei.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ebenfalls die angefochtene Bewilligung mit Erläuterungen des Bewilligungsverfahrens und ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen (etwa Stellungnahme der Dr. ... mbH vom 12. November 2013, S. 2, Bl. 589 GA). In tatsächlicher Hinsicht verkenne der Kläger, dass sie im Hinblick auf das schwebende Aussetzungsverfahren mit der Erschließung der neu bewilligten Brunnen noch nicht begonnen habe. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs sei sie allerdings bald auf die höhere Wasserentnahme zur Auslastung der Papiermaschine PM 4 angewiesen. Nach eidesstattlicher Versicherung ihres technischen Geschäftsführers L. vom 29. Oktober 2013 überschreite die Grundwasserentnahme auch nach dem 16. Juli 2013 den Umfang der alten Bewilligung 2004 nicht. Das klägerische Grundstück befinde sich zudem außerhalb des für die Alt-Bewilligung prognostizierten Grundwasserabsenkungsbereichs. Die neu bewilligten Brunnen lägen überwiegend im weit entfernten Raum ..., nicht in ... Schon wegen der bislang nicht erhöhten Grundwasserentnahmemenge könnten die behaupteten Grundstücksschäden kein Indiz für einen anzunehmenden Kausalzusammenhang sein, zumal über die Grundwasseranbindung der Teiche und ein etwaiges Drainagesystem nichts bekannt sei. Im Übrigen belegten die Lichtbilder die behaupteten Schäden nicht. Resourcenschonung und Nachhaltigkeit seien auch beim angestrebten Herstellungsverfahren mit der Papiermaschine PM 4 im Volllastbetrieb gewahrt. Dies werde beispielsweise durch den Fördermittelbescheid belegt. Im Hinblick auf die Sparsamkeit beim Frischwassereinsatz pro Tonne Fertigprodukt sei sie in der Europäischen Papierindustrie führend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 5 B 5702 und 6366/13 sowie 5 A 5741/13 und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die wasserrechtliche Bewilligung des Beklagten vom 16. Juli 2013 verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 VwGO in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Bewilligung ist § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Die im angefochtenen Bescheid geregelte Grundwasserentnahme stellt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG eine Benutzung eines Gewässers im Sinne dieser Vorschrift dar. Eine Bewilligung durfte gemäß § 12 Abs. 2 WHG als Gestattungsform gewählt werden, da der Beigeladenen aufgrund des Investitionsvolumens und der Größenordnung des Vorhabens die Gewässerbenutzung nicht ohne eine gesicherte Rechtsstellung zugemutet werden konnte und diese einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmen Plan verfolgt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG).

Gemäß § 12 Abs. 1 WHG ist eine wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Der Begriff der „schädlichen Gewässerveränderungen“ i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG wird in § 3 Nr. 10 WHG legal definiert. Danach ist eine schädliche Gewässerveränderung gegeben, wenn Gewässereigenschaften so verändert werden, dass eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls und hierbei insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorliegt, ferner, wenn Anforderungen aus dem WHG bzw. solche, die aufgrund des WHG erlassen wurden, nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Behörde (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 WHG).

Hiervon ausgehend wurde die angefochtene Bewilligung rechtsfehlerfrei erteilt. Bei ihrer Erteilung wurden die Interessen der Beigeladenen an der Wasserentnahme gegenüber öffentlichen Interessen und Belangen privater Dritter einschließlich des Klägers zutreffend abgewogen und diesen Interessen durch Auflagen und Nebenbestimmungen hinreichend Rechnung getragen. Es ist nicht erkennbar, dass die Bewilligung zum Schutze des Klägers zu versagen war oder mit zusätzlichen Nebenbestimmungen zu versehen gewesen wäre. Es sind nämlich keine nachteiligen Einwirkungen durch die Gewässerbenutzung zu erwarten, die nicht durch Auflagen verhütet, ausgeglichen oder entschädigt werden können. Die im Verwaltungsverfahren geleistete Sachverhaltsaufklärung führt weder zu Verfahrensfehlern noch zu Mängeln bei der Prüfung der Versagungsgründe oder zu Ermessensfehlern.

Bei der hiesigen Drittanfechtungsklage ist zu berücksichtigen, dass sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten lässt, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - Juris, Rdnr. 9; vgl. auch Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, DÖV, 2011, 135, 136). An einer solchen Verletzung drittschützenden Rechts fehlt es hier.

Eine Verletzung der im vorstehenden Sinne drittschützenden Normen des § 14 Abs. 3 und 4 WHG ist nicht gegeben.

Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG darf die hier erforderliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn zu erwartende nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen, der Einwendungen erhoben hat, durch Inhalts- und Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. "Recht eines anderen" ist insbesondere das Eigentum, § 903 BGB, hier etwa an dem Grundstück des Klägers einschließlich der darauf befindlichen Gebäude, der Teiche, des alten Baumbestandes und der übrigen Vegetation. Ist die Vermeidung oder der Ausgleich nicht möglich, darf die Bewilligung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern; dann ist der Betroffene zu entschädigen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 WHG). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung zu keinen zu erwartenden Nachteilen im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG i.V.m. § 5 Abs. 2 NWG führt.

Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WHG, die gleichzeitig Rechte oder Interessen des Klägers i.S.v. § 14 Abs. 3 oder 4 WHG verletzen, liegen nicht vor. Ein weitergehender Schutz zugunsten des Klägers folgt ebenso wenig aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Eine Rechts- oder Interessenverletzung ergibt sich auch nicht durch die getroffene Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 WHG.

Das Eintreten der vom Kläger behaupteten schädlichen Gewässerveränderungen i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG infolge der erhöhten Grundwasserentnahmemenge ist bezogen auf den Kläger entweder nicht zu erwarten bzw. mittels Nebenbestimmungen zu vermeiden oder auszugleichen. Dies gilt sowohl für befürchtete Gewässerveränderungen infolge einer veränderten bzw. verstärkten entnahmebedingten Grundwasserabsenkung mit diversen Folgewirkungen für (Moor-)Böden, Gebäude, Teiche, Vegetation und Fauna als auch für die Auswirkungen auf das Grundwasserdargebot und das Oberflächengewässer. Soweit der Kläger Beeinträchtigungen der bestehenden Süß-/Salzwassergrenze und der öffentlichen Grundwasserversorgung rügt, ist nicht ersichtlich, dass er insoweit auch in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Auch im Hinblick auf das in diesem Zusammenhang zu betrachtende Verschlechterungsverbot (§ 87 Abs. 1 NWG i.V.m. 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 WHG und Art. 1 lit a) sowie Art. 4 Abs. 1 lit a) i) und lit b) i) WRRL – RL 2000/60/EG) gilt nichts anderes.

Ausnahmslose Bedingung einer Versagung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife konkrete Anhaltspunkte - seien es solche der allgemeinen Lebenserfahrung oder anerkannte naturwissenschaftliche Erkenntnisse - bestehen, die bei objektiver Betrachtung eine wasserwirtschaftliche Entwicklung befürchten lassen, welche die Belastungsgrenze des Gewässers überschreitet (Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, 69. Ergänzungslieferung 2013, WHG, § 12 Rdnr. 31). Die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG vorausgesetzte Wahrscheinlichkeit schädlicher Gewässerveränderungen nach § 3 Nr. 10 WHG als Versagungsschwelle erfasst nicht die entfernteste Möglichkeit. Die Versagungsschwelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist damit erheblich höher anzusetzen als im Zusammenhang mit der zwecks Reinhaltung oberirdischer Gewässer nach § 32 Abs. 2 Satz 1 WGH oder zwecks Reinhaltung des Grundwassers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 WHG maßgebliche Besorgnis (Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Kommentar, 45. Ergänzungslieferung 2013, § 12 Rdnr. 25). Bei der prognostischen Entscheidung besteht eine Einschätzungsprärogative im Sinne der ordnungsrechtlichen Grundsätze (Pape, a.a.O., Rdnr. 29; Knopp, a.a.O., Rdnr. 27). Dieser Prognosemaßstab gilt entsprechend für zu erwartende nachteilige Wirkungen auf Rechte und Interessen eines anderen im Sinne von § 14 Abs. 3 und 4 WHG (Knopp, a.a.O., § 14 Rdnr. 86). Zu fordern ist hier eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Zudem muss die mit einer schädlichen Gewässerveränderung ggf. einhergehende nachteilige Einwirkung auf Rechte und Interessen eines anderen adäquat kausal auf die Gewässerbenutzung zurückgehen.

Hiervon ausgehend lässt sich keine über die entfernteste Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit schädlicher Gewässerveränderungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG mit entsprechenden Nachteilen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 WHG für den Kläger feststellen.

Was die befürchtete Grundwasserabsenkung mit diversen Folgewirkungen für Moor-boden, Gebäude, Teiche, Vegetation und Fauna anbelangt, scheitert eine Betroffenheit des Klägers durch die erhöhte Grundwasserentnahmemenge bereits an der Lage des Grundstücks „B. 2“ in V. außerhalb des bisherigen Grundwasserabsenkungsbereichs bzw. am Rande des prognostizierten künftigen Grundwasserabsenkungsbereichs. Die neu bewilligten Brunnen liegen überwiegend im weit entfernten Raum ..., nicht in ... Auch wenn die Auswirkungen der erhöhten Grundwasserentnahme im Gesamtsystem aus neuen und näher zum Betriebsgelände gelegenen alten Brunnen zu betrachten sind, ist eine Verlagerung der Auswirkungen im Einzugsgebiet weg vom klägerischen Grundstück nach Westen nicht zu verkennen. Der Bewilligung liegt vor allem ein belastbares hydrogeologisches Gutachten auf Basis eines stationären numerischen Grundwasserströmungs-Modells – GWS-Modells – zu Grunde, das mehrfach behördlich und gutachterlich geprüft bzw. um weitere Expertisen ergänzt wurde. Übereinstimmend wurde festgestellt, dass die – u.a. vom Kläger – befürchteten schädlichen Gewässerveränderungen (etwa erhebliches Absinken des Grundwasserspiegels, Vertrocknen der Wurzeln des alten Baumbestandes, weitere Absenkungen des Moorbodens, dadurch Schäden auf den aufstehenden Gebäuden, Absinken des Wasserspiegels seiner Teiche mit Beeinträchtigungen des ökologischen Gleichgewichts und Absterben der darin lebenden Fische; aber auch objektivrechtlich: unzureichende Grundwasserneubildung; nachteilige Auswirkungen auf Wassermenge und Gewässerökologie umliegender Oberflächengewässer; Verschiebung der Süß-/ Salzwassergrenze; Beeinträchtigung der konkurrierenden, im Allgemeinwohl gebotenen öffentlichen Wasserversorgung) entweder nicht auftreten, nicht kausal sind oder zumindest nach Maßgabe der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Insbesondere gibt es keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen erhöhter Grundwasserentnahme und den speziell auf dem Grundstück des Klägers eingetretenen oder zu erwartenden Veränderungen bzw. Schäden. Die Kammer teilt die mehrgliederige fachliche Einschätzung, dass hier die seit längerem (50er Jahre des vorherigen Jahrhunderts) bestehende oberirdische Entwässerung der umliegenden Moorflächen über Gräben die Veränderungen des Grundwasserspiegels so wesentlich überlagert, dass auch die bewilligte erhöhte Grundwasserentnahme nicht zu nennenswerten Nachteilen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 und 4 Satz 1 WHG führen wird. Bei den zwar auf ursprünglichen Moorboden errichteten, aber nach Bodenaustausch solide gegründeten Gebäuden des Klägers sind eingetretene oder erwartete Schäden infolge entnahmebedingter Bodenabsenkungen weder substantiiert behauptet noch überwiegend wahrscheinlich. Umfängliche Untersuchungen an Gebäuden anderer Anlieger in M. deuten ebenfalls darauf hin, dass dortige Schäden nicht auf die Grundwasserentnahme, sondern auf andere Ursachen (mangelnde Gründungsverhältnisse, Moorschwund, klimatische Einflüsse, Moorentwässerung und landwirtschaftliche Tätigkeit) zurückzuführen sind. Der Beklagte verwies überzeugend auf Erkenntnisse über Gebäudeschäden anderer Anwohner im Bereich ..., die bereits vor der 2004 bewilligten erhöhten Grundwasserentnahme auftraten bzw. angezeigt wurden.

Diese und andere fachlichen Einschätzungen vermochte der Kläger nicht hinreichend zu erschüttern (vgl. unten im Einzelnen). Vor allem aber verkennt er, dass der Beklagte ohne Rechtsfehler in Nebenbestimmungen verschiedene Beweissicherungen zur Klärung einzelner verbliebender Ungewissheiten und Restrisiken für Rechte Dritter vorsehen durfte, um bislang unvorhersehbare nachteilige Wirkungen nachträglich in vorbehaltenen späteren Verfahren abzustellen, auszugleichen oder zu entschädigen. Diese auch gesetzlich vorgezeichnete Verfahrensweise ist weder widersprüchlich noch stellt sie die hinreichend sicheren Einschätzungen hydrogeologischer Zusammenhänge und Folgewirkungen in Frage (siehe ebenfalls unten). Entgegen der Auffassung des Klägers erweisen sich die Nebenbestimmungen weder als ungeeignet, unzureichend oder als widersprüchlich (vgl. auch unten). Insoweit ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, dass etwa der Untersuchungsraum der Beweissicherung auf angrenzende Grundstücke – wie das des Klägers hinsichtlich des Grundwasserpegels – erweitert wurde, um den betroffenen Einwendern den Zugang zum Entschädigungsverfahren nach § 14 Abs. 5 WHG zu eröffnen, obwohl Beeinträchtigungen nach bisheriger Prognose dort nicht zu erwarten sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Die Bewilligung basiert auf dem hydrogeologischen Gutachten der Ingenieurgesellschaft Dr. … mbH vom 15. April 2011 nebst deren ergänzenden Stellungnahmen. Den textlichen Ausführungen und einer Zusammenschau der Karten in den Anlagen 21, 23.1 und 23.2 dieses Gutachtens lässt sich entnehmen, dass das Grundstück des Klägers derzeit außerhalb und künftig nur in Randlage zum betroffenen Einzugsgebiet der ursprünglich bewilligten und nunmehr erhöht zugelassenen Grundwasserentnahme liegt. Dort wird eine mittlere Grundwasserabsenkung für die neu bewilligte Grundwasserentnahme von 4,5 Mill. m³ pro Jahr von unter 0,2 m prognostiziert (dunkelblaue Iso-Linien in Anlage 21 zum Gutachten vom 15. April 2011 bzw. in Anlage 3 zur ergänzenden hydrogeologischen Stellungnahme der Dr. ... mbH vom 29. April 2011). Das Gutachten zeigt u.a., dass sich das Grundwasser unterhalb des Grundstücks des Klägers bei derzeitiger Förderungen (auf Grundlage der Bewilligung vom 25. August 2004) nicht und bei Fördererhöhung auf 4,5 Mill. m³ pro Jahr allenfalls in sehr geringem Umfang und sehr langsam, d.h. im Zeitraum von Jahren bis Jahrzehnten in Richtung zu den in der Nähe des Betriebsgeländes liegenden Brunnen verlagert.

Das hydrogeologische Gutachten wurde mehrfach behördlich (u.a. vom Gewässerkundlichen Landesdienst – GLD – bzw. den fachkundigen Dienststellen des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz – NLWKN – und des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie – LBEG -; der unteren Wasser-, Naturschutz- und Bodenschutzbehörde des Beklagten, und dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – LAVES -) und gutachterlich (u.a. … Ingenieurgesellschaft mbH; bodenkundliche Stellungnahmen der Fa. ... vom 31. Januar 2012 und 20. Februar 2012; vom Beklagten als Gutachter hinzugezogene HG Büro für Hydrogeologie und Umwelt GmbH …; ... Institut für Landesökologie - KIfL -, Stellungnahmen vom 31. Oktober 2011, 29. Februar 2012 und 09. August 2012) begleitet und geprüft. Insbesondere den Fachbehörden ist eine besondere Sachkenntnis zuzubilligen, die den Aussagewert ihrer Bewertungen erhöht. Entgegen der Auffassung des Klägers vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass diese fachkundigen Stellen Annahmen des zugrunde liegenden hydrogeologischen Gutachtens ungeprüft übernommen hätten oder ihrerseits fehlerhafte Prämissen zugrunde legen. Fehlerhaft und zu beanstanden sind die Bewertungen der fachkundigen Stellen auch nicht deswegen, weil sie etwa gemessene Grundwasserstandsdifferenzen zwischen November 2004 und November 2010 (etwa 0,06 m für das klägerische Grundstück und 0,25 m für das Grundstück M. im Parallelverfahren 5 A 5741/13) nicht ausschließlich der durch die Alt-Bewilligung erhöhten Grundwasserentnahme zuschreiben, sondern auch andere Einflüsse (Klima, Entwässerung, Niederschlag) berücksichtigen.

Der Kläger hat weder die sein Grundstück betreffenden Prognosen noch andere fachliche Einschätzungen hinreichend erschüttert.

Ein gesicherter Rückschluss von u.a. durch Lichtbilder dokumentierten Beeinträchtigungen an Teichen und Bäumen des Klägers auf die Fehlerhaftigkeit der Prognosen scheitert schon daran, dass die Kammer die Darstellung von Beigeladener und Beklagtem für überzeugt hält, von der nochmals erhöhten Grundwasserentnahme werde derzeit noch nicht Gebrauch gemacht. Um von dortigen Schäden auf die Ursächlichkeit der Grundwasserentnahme schließen zu können, müssten im Übrigen gesicherte Erkenntnisse über eine Grundwasseranbindung der Teiche (keine Folien) und eine Drainage der Flächen (als etwaige Zusatzursache) vorliegen, die der Kläger nicht dargelegt hat. Die pauschale Behauptung, Anwohner hätten Beeinträchtigungen erst in den letzten Jahren wahrgenommen, obwohl die Oberflächenentwässerung zugunsten der Landwirtschaft auf Moorflächen seit Jahrzehnten stattfinde, wird durch gegenteilige Wahrnehmung des Beklagten im Rahmen der Beweissicherung der Alt-Bewilligung und bei sonstigen Anlässen entkräftet.

Entgegen der Auffassung des Klägers gehen weder das hydrogeologische Gutachten der Ingenieurgesellschaft Dr. ... mbH noch die es überprüfenden Gutachten irrigerweise davon aus, dass im Bereich des klägerischen Grundstücks eine undurchlässige Sperrschicht zwischen oberem und unterem Teil des Grundwasserleiters besteht, ein zusammenhängendes Grundwassersystem fehlt und sich die Wasserentnahme im unteren Teil des Grundwasserleiters nicht im oberflächennahen Wasserregime auswirkt. Im Gegenteil berücksichtigen die hydrogeologische Modellierung und die sie überprüfenden Gutachten die natürliche Wechselwirkung zwischen den beiden Grundwasserteilen und den Oberflächengewässern. Dabei gehen sie allerdings den amtlichen geologischen Karten entsprechend für im Süden und Westen der Brunnen gelegene Flächen des zu betrachtenden Einzugsgebiets von teilweise mächtigen, geringleitenden Trennschichten zwischen den beiden Grundwasserteilen aus (... Ton oder Geschiebelehm). Für die Flächen nördlich der Brunnen und insbesondere das Gebiet in der Nähe des klägerischen Grundstücks wird hingegen eine solche Trennschicht nicht zugrundegelegt, sondern berücksichtigt, dass sich hier Grundwasserentnahmen unmittelbar bis an die Geländeoberfläche auswirken. Ausgehend von stimmigen geologischen Profilen (vgl. Anlagen 6 bis 10 des hydrogeologischen Gutachtens vom 15. April 2011) wurde mit dem numerischen GWS-Modell die Grundwasserströmung im Gesamtsystem berechnet. Dabei wurde die Grundwasserentnahme durch die Beigeladene als Teil des grundwasserbürtigen Abflusses (Zutritt von Grundwasser aus dem Grundwasserleiter in die Vorfluter) gewertet. Demgemäß wurde die insoweit anteilig bedingte Abflussminderung in die Oberflächengewässer ermittelt. Diese Berechnungen wurden anhand gemessener Grundwasserspiegellagen (z.B. in Form des Grundwassergleichenplans, Anlagen 11 und 12 des hydrogeologischen Gutachtens), gemessener Abflusswerte der Gewässer (Messwerte des NLWKN) und gemessener Niederschlags- und Verdunstungswerte überprüft, verifiziert und ggf. angepasst. Auch ohne bislang nicht verfügbare Messdaten zur Entwässerungsmenge über das Schöpfwerk Moorhausen lagen hinreichend belastbare Rahmendaten zugrunde.

Entgegen der Auffassung des Klägers und seines Gutachters (Dr. Dr. ... von der b. - Institut für ökologische Forschung und Planung GmbH, zuletzt Stellungnahme vom 29. Januar 2014, S. 2, Bl. 889 GA unter Hinweis auf den „Jahrhundertsommer“ 2003) ist die Anknüpfung der Prognose an das Referenzjahr 2004 (November) nicht zu beanstanden. Nach plausibler fachlicher Erläuterung wurde der Referenzzeitpunkt insbesondere gewählt, um eine Kontinuität zu den vor 2009 angefertigten Jahresberichten des (bis dahin tätigen) Büro … zu gewährleisten, das die hydrogeologische Prognose für die Bewilligung 2004 erarbeitet und Dienstleistungen im Rahmen der danach geschuldeten Beweissicherung erbracht hatte. Der Monat November bildet auch einen vertretbar geeigneten Ausgangszustand ab, als zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich eher niedrige Grundwasserstände vorzufinden sind. Das Referenzjahr 2004 ist nach den plausiblen Darlegungen des Beklagten kein besonders trockenes Jahr gewesen, sondern weist im Vergleich der Jahre 2000 – 2011 durchaus mittlere Jahresniederschläge auf. Hingegen sind die Jahresniederschläge 2009, 2010 und 2011 signifikant unter der langjährigen mittleren Niederschlagshöhe gewesen, also anders als - wie von Dr. Dr. ... (a.a.O., S. 1) bezeichnet - „quasi normal“. Dieser Umstand mag von Anwohnern wahrgenommene Vegetationsbeeinträchtigungen in jüngerer Zeit erklären.

Der Prognose liegt ein stationäres (d.h. zeitunabhängiges) numerisches GWS-Modell zugrunde; insbesondere wurde die Grundwasserneubildung mit einem instationären Wasserhaushaltsmodell (GROWA 06 V2) berechnet. Die Verwendung dieses GWS-Modells – anstatt eines vom Kläger und seinem Gutachter Dr. Dr. ... von der ... – Institut für ökologische Forschung und Planung GmbH – geforderten instationären (die innerjährliche Dynamik aller Wasserhaushaltskomponenten abbildenden) GWS-Modells – ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese vom Kläger unter anderem unter dem 31. Oktober 2011 erhobene und später ergänzte Einwendung wurde geprüft und fachlich vertretbar verworfen (vgl. schon Nr. 7.4 der Bewilligung, S. 27 f.).

Die grundsätzlichen Anforderungen an hydrogeologische und bodenkundliche Fachgutachten bei Wasserrechtsverfahren in Niedersachsen sind in den „GeoBerichten 15“ (http://www.lbeg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=615&article_id=857&_psmand=4) erläutert. Ob bei Grundwasserströmungsmodellen stationäre oder instationäre Berechnungsverfahren erforderlich sind, bleibt einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Der Gewässerkundliche Landesdienst – GLD –, das LBEG und der NLWKN erörterten die Modellauswahl unter anderem am 28. November 2011 mit dem Beklagten. Danach wurde für diesen Einzelfall ein stationäres GWS-Modell mit erweitertem Monitoring als ausreichend erachtet, zumal angesichts geringer Datenlage für eine instationäre Berechnung und der im Modell enthaltenen Unsicherheiten bzgl. der Süß-/ Salzwasserverteilung keine verlässlichere Prognose zu erwarten war (Stellungnahmen des GLD vom 13. Oktober 2011, 12. April 2012 und zuletzt vom 25. November 2013, Seite 2, Bl. 743 f GA; Stellungnahme des LBEG vom 11. April 2012).

Das vom Kläger im gerichtlichen Verfahren benannte neue Wasserhaushaltsmodell mGROWA stellt die gewählte Berechnung speziell der Grundwasserneubildung (mittels GROWA 06 V2) nicht in Frage. Es befand sich zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines GWS-Modells noch in der Entwicklung, ist im Oktober 2013 erstmals der niedersächsischen Fachöffentlichkeit vorgestellt worden, derzeit noch nicht verfügbar und daher keineswegs Stand der Technik i.S.v. § 3 Nr. 11 WHG gewesen. Fraglich erscheint zudem, ob dessen andere Zielrichtung (vorrangig Ermittlung des Bedarfs für Feldberegnungsmaßnahmen) in jedem Einzelfall dazu zwingt, die aufwändigere instationäre Modellierung zu wählen (vgl. Stellungnahme des GLD vom 25. November 2013, Seite 2, GA 746 f).

Was die prognostizierte geringe Betroffenheit des klägerischen Grundstücks durch entnahmebedingte Grundwasserabsenkungen anbelangt, belegen im Übrigen die Messwerte der nahe (unter 100 m) zum klägerischen Grundstück gelegenen Grundwassermessstelle GWMs 05 nach fachlicher Interpretation die Stimmigkeit der im hydrogeologischen Gutachten verwandten Grundannahmen. Danach liefern die Daten der Messstelle GWMs 05 keine Hinweise auf nennenswerte Beeinflussungen der Grundwasserstände infolge der (alten) Förderratensteigerung der Beigeladenen seit 2005 (Stellungnahme des LBEG vom 11. April 2012 zum Erörterungstermin am 29. März 2012). Entsprechendes folgt aus Messwerten der in einer Entfernung vom etwa 200 m zum klägerischen Grundstück gelegenen Grundwassermessstelle GWMs 07. Die Grundwasserganglinien zeigen zwischen 2006 und 2011 eine annähernd konstante Grundwasserentnahmemenge bei einer natürlichen Grundwasserschwankung um einen konstanten Mittelwert. Insbesondere belegen die Ganglinien für GWMS 05 f und 07 f nicht eine dort um 20 cm abgesenkte Grundwasseroberfläche, zumal Minima allenfalls kurzzeitig und meist zum Jahresende auftreten. Auch nach Einschätzung des Gutachters Dr. S. (Stellungnahme vom 12. November 2013, Seite 2, Bl. 589 GA) sprechen die langjährig beobachteten Grundwasseramplituden gegen die These des Gutachters Dr. Dr. ... von größeren innerjährlichen oder in Trockenjahren auftretenden Schwankungen. Plausibel und nachvollziehbar weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass selbst bei Schwankungen an Grundwassermessstellen eine weitere Prüfung geboten ist, ob die Ursache bei der Grundwasserabsenkung oder bei anderen natürlichen Ursachen (geänderte Niederschlagsmenge/Abfluss durch Gebietsentwässerung) liegt. Nach den Erfahrungen der unteren Wasserbehörde überwiegen hier meist natürliche Ursachen, zumal solche Schwankungen auch an Messstellen außerhalb des Einzugsgebiets aufgetreten sind. So zeigen sich Jahresminima der GWMs 5 t in ähnlicher Weise etwa an den Referenzmessstellen EWE 63 und WHV 20, was auf klimatisch bedingte Effekte hindeutet. Schließlich gleichen sich die Schwankungen aus, so dass übers Jahr ein mittlerer Grundwasserstand unverändert bleibt.

Laut Begründung der Bewilligung (S. 74) verweist die Fa. G. (Büro für Umweltplanung, N.) in ihren Stellungnahmen vom 31. Januar 2012 und 20. Februar 2012 (Beiakte VII Bl. 23 f. und 129 ff.) u.a. darauf

„…., dass eine Setzung von Moorböden im Bereich des Grundstücks von Herrn S. nicht durch eine Grundwasserentnahme der Antragstellerin verursacht ist. Zur Begründung verweist die Fa. G. auf eine Absenkung des Grundwassers um lediglich 6 cm im Bereich der GWMs 05, welche gegenüber der schöpfwerksgesteuerten Oberflächenentwässerungswirkung nicht ins Gewicht fällt. Künftige Auswirkungen durch eine erhöhte Grundwasserentnahmemenge der Antragstellerin sind gleichfalls nicht zu erwarten, da eine mögliche Zusatzabsenkungsreichweite nicht das Grundstück des Herrn S. erreicht. Zugleich ist eine Vertrocknung des Altbaumbestandes nicht ableitbar. Gleichwohl erfolgt eine Einbeziehung des Altbaumbestandes in entsprechende Beweissicherungsmaßnahmen“.

Die gewählte Verfahrensweise zur Prognose der wasserhaushaltsmäßigen Auswirkungen ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Kritik des klägerischen Gutachters Dr. Dr. ... am verwendeten GWS-Modell hinsichtlich der Randbedingungen der Oberflächenentwässerung über Gräben und das Schöpfwerk ... (vgl. insbesondere Nr. 3.3 seiner Stellungnahme vom 30. September 2013) beruht teilweise auf falschen Voraussetzungen, Annahmen und Schlussfolgerungen, etwa zu Geländehöhen, zum Niveau der Grundwasseroberflächen und deren Verhältnis zu den Einschaltpegeln des Schöpfwerkes ... Nach Auskunft des Entwässerungsverbandes ... gegenüber der Beigeladenen bzw. dem Beklagten werden durch das im Jahr 1968 in Betrieb gegangene Schöpfwerk M. die Wasserstände in der ... unverändert auf einem Niveau von - 1,70 m NN im Sommer bzw. - 2,10 m NN im Winter gehalten (vgl. Stellungnahmen der Fa. ... vom 31. Januar 2012 und zuletzt der Ingenieurgesellschaft Dr. ... mbH vom 12. November 2013, Seite 2). Diese auf jahrelanger Erfahrung des Entwässerungsverbandes beruhenden - konstanten - Einschaltpegel beim Schöpfwerk ... sind grade hinreichend, um die Entwässerung der gemäß amtlicher Kartierung zwischen + 1 m NN und - 0,5 m NN liegenden Flächen des umliegenden Moorgebiets sicherzustellen. Dass diese Flächen tiefer liegen sollen - etwa - 2 bis - 3 m NN wie von Dr. Dr. ... behauptet -, erschließt sich weder aus der Gebietskarte der V. S. noch der aktuellen Höhenkarte des Beklagten (vgl. Bl. 685 GA) noch aus den genannten Einschaltpegeln. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass schon naturgesetzlich Geländeabschnitte, Grundwasseroberflächen und zuführende Grabensohlen höher als von Dr. Dr. ... behauptet liegen müssen, um den bestehenden Abfluss zu gewährleisten.

Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob sich der Kläger hierauf berufen kann, begegnet die Berechnung des Grundwasserdargebots (Summe aller positiven Wasserbilanzglieder, z.B. Grundwasserneubildung aus Niederschlag und die Zusickerung aus einem oberirdischen Gewässer, für einen Grundwasserabschnitt) entgegen seiner Auffassung keinen rechtlichen Bedenken. Soweit Gutachter Dr. Dr. ... in diesem Zusammenhang von rund 124 Mio. m³/a ausgeht, einen Entnahmeanteil von 31,1 % berechnet (Stellungnahme vom 29. August 2013, Seite 9, Bl. 449 GA) und den mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers gefährdet sieht, stellt er auf veraltetes Zahlenmaterial (Stand: 2004) ab. Gemäß Runderlass des Niedersächsischen MU vom 25. Juni 2007 zur „mengenmäßigen Bewirtschaftung des Grundwassers“ (Tabellenwerk, Stand: 28. Mai 2013) wird das Grundwasserdargebot für den hier betroffenen Grundwasserkörper zwischenzeitlich um ca. 20 Mio. m³/a höher, nämlich mit ca. 144 Mio. m³/a (statt 124 Mio. m³/a), angegeben, dem Entnahmerechte von 38,7 Mio. m³/a gegenüber zu stellen sind (vgl. ergänzende Stellungnahme Dr. ... vom 12. November 2013, Seite 3). Danach liegt der bewilligte Entnahmeanteil bei etwa 26,9 %. Ausgehend von den fachlichen Erläuterungen des Beklagten, der Beigeladenen und ihres Gutachters spricht nichts für eine zufällige, willkürliche oder ungeprüfte Anpassung des angesetzten Wertes für das nutzbare Grundwasserdargebot an die beantragte Entnahmeerhöhung. Vielmehr hat der GLD beim LBEG in nicht zu beanstandender Weise nach Vorgaben des Runderlasses des Niedersächsischen Umweltministeriums – Nds. MU – vom 25. Juni 2007 (etwa Nr. 1.1.1 – besonderes Verfahren) eine Abweichung im Einzelfall fachlich geprüft und im Behördengespräch vom 28. Juni 2011 weiter abgestimmt. Der auf dieser Weise erhöhte Tabellenwert für das nutzbare Dargebot wurde später in die o.g. Änderung des Runderlasses aufgenommen. Diese Vorgehensweise erscheint auch vor dem Hintergrund des guten mengenmäßigen Zustandes des Grundwasserkörpers „J. L. links“ fachlich unbedenklich. Das Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung und das Niedersächsisches Landesamt für Ökologie bezeichneten in ihrer Veröffentlichung „EG-WRRL Bereich 2005“ den mengenmäßigen Zustand des betroffenen Grundwasserkörpers unstreitig als gut und gingen seinerzeit von einer Grundwasserneubildungsmenge von 124. Mio. m³/a aus. Der vom Beklagten eingeschaltete Gutachter erachtete die angenommene Grundwasser-Neubildungsrate ebenfalls als plausibel (Stellungnahme Büro … vom 17. Dezember 2012, Seite 20; Beiakte II, Bl. 58 ff., 82). Nach nochmaliger Überprüfung bekräftigt der GLD den mengenmäßig guten Zustand des betroffenen Grundwasserkörpers (Stellungnahme vom 25. November 2013, Seite 2, Bl. 746 GA).

Soweit der Gutachter des Klägers Dr. Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 29. August 2013, Seite 8, die grundwasserentnahmebedingte Abflussminderung in Oberflächengewässer seinerseits ausgehend von einer maximal möglichen Tagesentnahme des Grundwassers von 18.000 m³/d berechnet, hält ihm der Gutachter Dr. …, plausibel entgegen (Stellungnahme vom 12. November 2013, Seite 2), dass dies methodisch zur Beschreibung der dauerhaften, langfristigen Auswirkungen der Entnahme nur wenig geeignet ist. Gleichzeitig betont Dr. S, die unstreitig zu erwartende Abflussminderung in die Vorfluter (speziell in der N. L.), die gemäß den aus seiner Sicht sinnvollen Nebenbestimmungen langfristig zu messen, dokumentieren und bewerten ist.

Die klimatischen Rahmenbedingungen bei der Prognose der Grundwasserneubildung wurden entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. zuletzt Stellungnahme von Dr. Dr. ... vom 30. September 2013, Nr. 3.7; Bl. 462 ff, 472 f GA) hinreichend berücksichtigt. Der Beklagte orientierte sich insoweit an der Veröffentlichung „GeoBerichte 12 - Mögliche Auswirkungen einer Klimaveränderung auf die Grundwasserneubildung in Niedersachsen“ des LBEG von 2009 und dem (seinerzeitigen) Entwurf der weiteren Veröffentlichung „GeoBerichte 20 – Klimawandel und Bodenwasserhaushalt“ des LBEG von 2012 (vgl. http://www.lbeg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=615&article_id=857&_psmand=4). Darin ist der seinerzeit verfügbare Stand der Technik betreffend künftige Klimaveränderungen und daraus ableitbarer Folgen für die Grundwasserneubildung auch für das zu betrachtende Einzugsgebiet enthalten. Die „GeoBerichte 12“ basieren auf Klimaprojektionen des Regionalmodells WETTREG bzw. WETTREG 10 und dem „Untersuchungsgebiet III – O. G.“, das wenig weiter westlich des Einzugsgebietes der Beigeladenen liegt und vergleichbare neubildungswirksame Landschaftsbestandteile wie Geest- und Moorgebiete umfasst. Die Klimaprojektionen beruhen ihrerseits auf einem Szenario, dass eine zukünftige Welt bis zum Jahr 2100 mit sehr raschem Wirtschaftswachstum, einer Mitte des 21. Jahrhunderts kulminierenden und danach rückläufigen Weltbevölkerung, sowie rascher Einführung neuer und effizienter Technologien unter einer ausgewogenen Nutzung aller Energiequellen beschreibt (vgl. Klageerwiderung des Beklagten vom 5. Dezember 2013, S. 10, Bl. 694 GA). Die Kammer teilt die Einschätzung des Beklagten, dass dies für den hier zu betrachtenden Zeitraum der bis 2041 laufenden Genehmigung nicht wesentlich von der Fortschreibung derzeitiger Verhältnisse abweicht und damit nahe an einem „Worst-Case-Szenario“ liegt. Die klimatischen Modellierungsergebnisse von WETTREG 10 wurden vom Forschungszentrum Jülich auf ein Raster mit Teilflächen 100 x 100 m berechnet und damit auch für die hier zu betrachtende Region verfügbar gemacht. Die „GeoBerichte 12“ ermitteln die Unterschiede in der Grundwasserneubildung für den Szenario-Zeitraum 2071-2100 zum Bezugszeitraum 1961-1990 mit folgendem Ergebnis (S. 70 bzw. S. 75):

„4.3.2.5 Veränderung der Grundwasserneubildung
Bei der Berechnung der Veränderung der Grundwasserneubildung für das Untersuchungsgebiet III – O. G. kommt es zu einem sehr einheitlichen Ergebnis. Im Großteil dieses Gebietes verändert sich die Grundwasserneubildung nicht…..

4.3.3 Zusammenfassung
…. Flächen, auf denen sich die Grundwasserneubildung nicht verändern soll, liegen meist über holozänen Moorablagerungen. Die Grundwasserflurabstände sind in diesen Bereichen auch < 2 m. …“

Die zuletzt genannten Voraussetzungen treffen für den Bereich des klägerischen Grundstücks zu.

Die „GeoBerichte 20“ dokumentieren unter anderem die Untersuchung der klimatischen Wasserbilanz für die Stationen A. und T.. Deren regionale Charakteristiken entsprechen denen des Einzugsgebietes der Beigeladenen. Die klimatische Wasserbilanz beider Stationen ist für den Prognosezeitraum 2000 bis 2100 unverändert (GeoBerichte 20, S. 57, Abb. 3.4 und 3.11). Der Veröffentlichung ist auch zu entnehmen, ob und wie sich die klimatische Wasserbilanz in der Hauptvegetationsperiode ändert. Jedenfalls für das Einzugsgebiet der Beigeladenen ergeben sich danach für den Zeitraum 1961-1990 und 2011 bis 2040 keine Veränderungen (GeoBerichte 20, S. 59, Abb. 3.13 und 3.14).

Dementsprechend kam das im Verwaltungsverfahren beteiligte LBEG zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich Klimaveränderungen und Grundwasserneubildung keine negativen Veränderungen zu erwarten sind. Demgegenüber bleibt die Behauptung des Klägers, die klimatischen und auch hydrologischen Regimeverhältnisse hätten sich in den letzten 20 Jahren sprunghaft verändert, unsubstantiiert und erschüttert die hydrogeologische Prognose nicht.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 Abs. 4 WHG) durfte der Beklagte in Nebenbestimmungen Beweissicherungen und Überwachungen (Monitoring) zur Klärung verbliebener Ungewissheit und Restrisiken bzgl. etwaiger schädlicher Gewässerveränderungen sowie für Rechte und Interessen des Klägers oder anderer Dritter vorsehen, um bislang unwahrscheinliche bzw. unvorhersehbare nachteilige Wirkungen später abzustellen, auszugleichen oder zu entschädigen. Demgemäß enthält die Bewilligung diverse Nebenbestimmungen zu Beweissicherungs- und Monitoringmaßnahmen, die im Durchführungsplan zur Beweissicherung (Anlage 8) näher geregelt werden. Die Nebenbestimmung Nr. 1.7.3 setzt etwa als Ausgleich für die grundwasserentnahmebedingten Abflussminderungen eine Zahlung in Höhe von 47.856 € fest. Die Zahlung ist nur abschließend, soweit die hydrogeologische Beweissicherung keine negativen Abweichungen erbringt. Die Nebenbestimmung Nr. 1.12 enthält Widerrufsbedingungen. Die dort und an anderer Stelle vorgesehenen Maßnahmen zur nachträglichen Einschränkung der wasserrechtlichen Bewilligung ermöglichen ein zeitnahes Eingreifen des Beklagten, wenn und soweit es nach den Ergebnissen des Monitorings und der Beweissicherung geboten ist. Gleichzeitig wird der Vertrauensschutz der Beigeladenen in die uneingeschränkte Fortgeltung der bewilligten Grundwasserentnahme beschränkt. Die umfangreichen Pflichten der Beigeladenen im Rahmen des Monitorings und der Beweissicherung stellen hinreichend sicher, dass der Beklagte im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf etwaige Gefahrenlagen zu Lasten des Klägers oder anderer Dritter reagiert, die nach der bisherigen Prognose auszuschließen sind. Nochmals ist zu betonen, dass der Beklagte hier lediglich verbliebene Ungewissheiten und nicht auszuschließende Restrisiken für Rechte und Interessen Dritter vorgesehen hat, die trotz einer sachlich nicht zu beanstandenden Prognose verbleiben. In diesem Zusammenhang verweisen der Beklagte und die Beigeladene zutreffend mit detaillierter Begründung darauf, dass die Benennung von Restrisiken in der Begründung und in den Nebenbestimmungen die grundlegende Prognose nicht in ihrer Aussagekraft relativiert oder gar widersprüchlich werden lässt. Auf die Darlegungen von Beklagtem und Beigeladener, die im Einzelnen belegen, dass der Kläger in diesem Zusammenhang schon größtenteils Zitate aus dem Sachzusammenhang reißt, wird verwiesen (vgl. etwa Schriftsätze des Beklagten vom 7. November 2013, Seite 9 ff. [Bl. 511 ff. GA] sowie vom 5. Dezember 2013, Seite 17 ff. [Bl. 701 ff. GA] und der Beigeladenen vom 6. Dezember 2013, Seite 21, 38 [Bl. 772, 789 GA]). Im Einzelnen ist Folgendes ergänzend hervorzuheben:

Eine Einbeziehung des Klägers in die grundstücksbezogene Beweissicherung (Nebenbestimmung Nr. 1.7.2) hinsichtlich zu befürchtender setzungsbedingter Schäden hat der Beklagte ohne Rechtsfehler unterlassen. Sie war wegen der Randlage des klägerischen Grundstücks nicht geboten, zumal der Kläger insoweit im Verwaltungsverfahren – offenbar wegen der soliden Gründung seiner Gebäude – auch keine Einwendungen erhoben hatte.

Obwohl weder eine kausale Vertrocknung des Altbaumbestandes noch eine nachteilige Einwirkung auf die Teiche des Klägers nach bisherigen Erkenntnissen ableitbar ist, wurde der Altbaumbestand in die geotechnische Beweissicherung einbezogen (vgl. Nebenbestimmungen Nr. 2.3.4. i. V. m. Anlage 2.1 des Durchführungsplans - Hydrogeologische Beweissicherung). Zusätzlich zu ohnehin weiter zu erhebenden Messdaten der GWMs 05 und 07 wird danach künftig die geplante Grundwassermessstelle (Verfilterung im oberen Grundwasserleiter) in einer Entfernung von 100 m zum klägerischen Grundstück monatlich händisch ermittelte Messdaten des oberflächennahen Grundwasserspiegels liefern (DPSW, nach Anlage B 2, Bl. 852 ff. GA bzw. Beiakte I, S. 91 = Anlage 2.1 zum Durchführungsplan). Außerdem liefert der neue Gewässermesspunkt 012 für beweissichernde Wasserstandsmessungen (vgl. Beiakte I, S. 87 = Anlage 1.4 zur Nr. 1.4.2 des Durchführungsplans) Pegelstände eines nahe gelegenen Oberflächengewässers. Die von der Beigeladenen zu erhebenden, zu dokumentierenden und dem Beklagten mitzuteilenden Daten lassen negative Auswirkungen frühzeitig erkennen und ermöglichen diesem ggf. ein nachträgliches Einschreiten zur Abwendung oder zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den Kläger, sondern auch auf sonstige Betroffene.

Insgesamt verpflichtet der genannte Durchführungsplan die Beigeladene wegen der vielschichtigen Dimensionen etwaiger schädlicher Gewässerveränderungen (im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 7 und Nr. 10 WHG) und nachteiliger Wirkungen (i.S.v. § 14 Abs. 3 und 4 WHG) zu einer umfangreichen Beweissicherung und Überwachung. Die diversen Mess-, Dokumentations-, Untersuchungs-, Bewertungs-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten folgen nicht nur den Vorgaben der wasserwirtschaftlichen Prognose und den Einwendungen von Fachbehörden und Dritten, sondern sind auch aus Vorsorgegründen weit angelegt. Im Zweifel wurden auch angrenzende Grundstücke - wie das des Klägers - mit einbezogen, um die gegenteilige Prognose, es träten weder schädliche Gewässerveränderungen noch nachteilige Wirkungen auf, zu verifizieren und den Betroffenen nachträgliche Entschädigungsverfahren zu eröffnen. Auch sonst sind Beweissicherung und Monitoring weitreichend, weil umfangreiche Daten zu Klima, Entwässerung, Bodendegradation (Bodenschwund) ect. erfasst werden, um wasserwirtschaftliche und naturräumliche Veränderungen zu überwachen. Dies dient der künftigen Klärung von Wechselwirkungen, die trotz des Standes der Technik von Gutachten und Prognosen ungewiss geblieben sind.

Das Monitoring- und Beweissicherungssystem der bisher geltenden wasserrechtlichen Bewilligung vom 25. August 2004 wird erheblich ergänzt und erweitert. Vor Inbetriebnahme der neuen Förderbrunnen bzw. Überschreiten der bisher bewilligten Fördermengen (2,8 Mio. m³/a bzw. 275 m³/Monat) ist das erweiterte Überwachungssystem zu schaffen. Damit und mit weiteren Vorgaben ist der Istzustand des betroffenen Wasserhaushalts, des Naturhaushalts und der Rechtsgüter Dritter zu dokumentieren. Darauf aufbauend sind die Daten während der bewilligten erhöhten Grundwasserentnahme laufend zu messen, zu dokumentieren, zu bewerten und der Unteren Wasserbehörde des Beklagten mitzuteilen. Zu erheben sind etwa Mengen- und Wasserstandsmessungen in den Brunnen, die Rohwasserbeschaffenheit des Wasserwerks V., Wasserstandsmessungen und Abflussdatenerhebungen an Fließgewässern und stehenden Gewässern, Grundwasserstände, höhemäßige Lageveränderungen sowie Zuwachsverluste. Die Daten aus der hydrogeologischen Beweissicherung (gemessener Grundwasserspiegel, Erfassung des Oberflächenabflusses, Registrierung der Klimadaten usw.) dienen dazu, den entnahmebedingten Anteil an den in den Grundwassermessstellen beobachtenden Veränderungen des Grundwasserspiegels zu erfassen und mit der Prognose zu vergleichen. So sind im Durchführungsplan etwa Jahresberichte (Nr. 1.8) und weitere Spaten der Beweissicherung (geotechnische, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Beweissicherung) geregelt. Der jährliche Soll/Ist-Vergleich dient als Grundlage für etwaige korrigierende Eingriffe (etwa Förderbeschränkungen nach der Nebenbestimmung Nr. 1.12 der Bewilligung). Zusätzlich erhält die Untere Wasserbehörde des Beklagten quartalsweise digitale Daten der Messstellen sowie Ergebnisse händischer Vermessungen weiterer Messstellen vom Beklagten. Diese pflegt sie nach plausiblem Bekunden in der mündlichen Verhandlung in eigene IT-Systeme ein und wertet sie mit Hilfe von Programmen regelmäßig aus. Damit vermag er etwaige auffällige oder bedenkliche Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und hierauf zu reagieren. Nimmt man ggf. anlassbezogene Meldungen der Beigeladenen oder besorgter Anwohner hinzu, ist nicht ersichtlich, dass und wieso angesichts des eher trägen Wirksystems Grundwasserabsenkung ein bedeutsames Defizit bei der Überwachung und nachträglichen Maßnahmen verbleiben könnte.

Darüber hinaus ist das Beweissicherungsprogramm seinerseits während der bewilligten Grundwasserentnahme (hier 30 Jahre) fortzuschreiben und anzupassen. So sind der Durchführungsplan zur wasserwirtschaftlichen Beweissicherung nach Ablauf von drei Jahren nach erhöhter Grundwasserentnahme mit Hilfe der zwischenzeitlich erhobenen Daten auf Zweckmäßigkeit sowie Erweiterung oder Verringerung des Umfangs fachlich zu überprüfen und das Prüfergebnis mit Messberichten nachjährig zu übermitteln (Nr. 1.9. des Durchführungsplans). Was Wasserstandsmessungen und Abflussdatenerhebungen an Fließgewässern (u.a. N. L.) anbelangt, sieht Nr. 1.4.2 des Durchführungsplans eine weitere Überprüfung der Prognose vor. Nach Abs. 6 ist fünf Jahre nach erhöhter Grundwasserentnahme eine Bilanzkontrolle aufbauend auf den im Zuge der Beweissicherung gewonnenen Oberflächenwasser-Daten unter Berücksichtigung der Trockenwetterabflussmessungen des NLWKN durchzuführen. Nach Abs. 7 sind zehn Jahre nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die neu gewonnen geologischen und hydrogeologischen Daten in das numerische GWS-Modell einzupflegen sowie eine fortgeschriebene Modellprognose des solchermaßen angepassten GWS-Modells zu erstellen und der Unteren Wasserbehörde vorzulegen.

Entgegen der Auffassung des Klägers erachtet die Kammer die derart beschriebenen Nebenbestimmungen weder als ungeeignet, unzureichend oder unverhältnismäßig. Das mehrgliedrige und dynamische Beweissicherungs- und Monitoringsystem ermöglicht es der Unteren Wasserbehörde während der Bewilligungsdauer von 30 Jahren etwaige schädliche Gewässerveränderungen oder nachteilige Wirkungen für Rechte Dritter zu erkennen, zu bewerten und abzustellen. Im Wasserrecht ist es durchaus üblich, vorsorgend potentiell schädliche Gewässerveränderungen durch Maßnahmen abzuwehren, die im Wesentlichen in präventiven Messprogrammen bestehen (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 8 ZB 11.528 - juris, Rdnr. 22). Der GLD beim LEBG bekräftigt in seiner Stellungnahme vom 25. November 2013, dass die Durchführungspläne für die Beweissicherung (Grundwasser, Fließgewässer, Geotechnik) in enger Abstimmung mit ihm aufgestellt wurden und dass die Anpassung und Fortschreibung derartiger Beweissicherungsprogramme während der Betriebsphase üblich sind.

Die damit verbundene teilweise Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung in das Verfahren der Beweissicherung mittels Nebenbestimmungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist bereits in der Normstruktur von § 12 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 14 Abs. 3 und 4 WHG angelegt. Zudem ist sie hier dem Umstand geschuldet, dass eine endgültige Abklärung schädlicher Gewässerveränderungen bzw. nachteiliger Auswirkungen für Rechte Dritter der langjährigen Beobachtung und Untersuchung im Rahmen der Nutzungsausübung bedarf. Eine potentielle Gefährdung von Wasserhaushalt, Naturhaushalt oder Rechten und Interessen Dritter ist hinzunehmen, weil im Rahmen der Gefährdungsprognose mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine gravierende oder dauerhafte Verletzung ausgeschlossen werden konnte.

Soweit der Kläger die Geeignetheit der in Nebenbestimmungen vorgeschriebenen Beweissicherung unter Hinweis auf das Arbeitsblatt W 150 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. in Frage stellt, verkennt er die fehlende Verbindlichkeit der Vorgaben. Das bundesweit geltende Arbeitsblatt W 150 und auch speziell in Niedersachsen geltende Vorgaben in den „Geofakten 19“ des LBEG enthalten generelle Empfehlungen für wasserrechtliche Beweissicherungsverfahren. Sie bieten den Wasserbehörden eine Orientierungshilfe. Die Festlegung von Inhalt und Umfang der erforderlichen Beweissicherungsmaßnahmen erfolgt aber stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten hydrologischen und bodenkundlichen Verhältnisse und den jeweils prognostizierten entnahmebedingten Auswirkungen (vgl. auch Stellungnahme des GLD beim LBEG vom 25. November 2013, Seite 3, Bl. 746 GA). Hier wurden die Einzelheiten des Durchführungsplans für die Beweissicherung in enger Abstimmung mit dem GLD aufgestellt (Stellungnahme des GLD vom 6. August 2012).

Ohne Erfolg rügt der Kläger ferner, der Durchführungsplan enthalte – mit Ausnahme der Chloridwerte für die zu beobachtende Süß-/Salzwassergrenze – keine konkreten Schwellen- oder Warnwerte, unterbinde deswegen ein schnelles und sicheres Eingreifen und wirke allenfalls nachsorgend statt präventiv. Auch insoweit verkennt er Mehrfaches. Neben den für die zu beobachtende Süß-/Salzwassergrenze ausdrücklich genannten Werten sind die in den Karten des hydrogeologischen Gutachtens (Ingenieurgesellschaft Dr. Schmidt mbH vom 15. April 2011, Anlage 21) prognostizierten Werte der Grundwasserabsenkungen für das Einzugsgebiet quasi Grenzwerte und Maßstab auch für die Prüfung eines wasserbehördlichen Einschreitens. Für jeden Bereich des großen Einzugsgebietes bieten sie ableitbare Referenzwerte. Die regelmäßig zu messenden, zu dokumentierenden, mitzuteilenden und zu bewertenden Daten aus der (dynamischen) hydrogeologischen Beweissicherung (etwa gemessener Grundwasserspiegel, Erfassung des Oberflächenabflusses, Registrierung der Klimadaten etc.) dienen dazu, den grundwasserentnahmebedingten Anteil an den in den Grundwassermessstellen zu beobachtenden Veränderungen des Grundwasserspiegels zu erfassen und mit der Prognose zu vergleichen. Demgemäß ist eine Schwelle zum etwaigen Einschreiten durchaus hinreichend festgelegt. Wegen der Komplexität der zu betrachtenden Zusammenhänge und des tendenziell trägen Wirksystems ist es auch vertretbar, davon abzusehen, vorab konkret festzulegen, ab welchem Grundwasserstand in welchem jahreszeitlichen Zusammenhang welche konkrete Maßnahme zu ergreifen ist, sondern zunächst eine fachliche Bewertung durch die Beigeladenen, ihren Gutachter und die Untere Wasserbehörde vorzuschalten. So unterliegt etwa der Grundwasserspiegel natürlichen Schwankungen (vgl. etwa Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 04. Dezember 2013, S. 2, Bl. 749 GA), so dass gerechtfertigt ist, bestimmte Grundwasserstände im Zusammenhang zu betrachten und zu bewerten. Auch im Hinblick auf die Komplexität der weiteren Dimensionen möglicher schädlicher Gewässerveränderungen bzw. nachteiliger Wirkungen auf Rechte Dritter erscheint die gewählte Vorgehensweise gut vertretbar. Dem Kläger und seinem Gutachter dürfte es ebenfalls schwer fallen, vorab Grenzwerte mit konkreten Eingriffsszenarien (für sämtliche Bereiche des Einzugsgebiets) zu entwickeln, ohne die Beigeladene unverhältnismäßig zu belasten. Die Kammer teilt nicht das offenbar beim Kläger vorhandene Misstrauen dagegen, dass die Untere Wasserbehörde mit den ihr regelmäßig zu liefernden Daten und Vorbewertungen – nebst ggf. anlassbezogenen Informationen – willens und in der Lage ist, wirksam gegen beim Monitoring entdeckte Gefahrenlagen einzuschreiten. Was speziell etwaige Verletzungen von Rechten oder Interessen Dritter anbelangt, sieht das in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 5 WHG vorgezeichnete Regelungssystem zudem vor, dass im Bewilligungsverfahren nicht vorhersehbare (kausale) nachteilige Wirkungen gegebenenfalls hinzunehmen, in jedem Fall aber zu entschädigen sind.

Die oben beschriebene stufenweise Dynamik der Beweissicherung (Anpassung und Fortschreibung) ermöglicht es der Unteren Wasserbehörde über die 30jährige Geltungsdauer der Bewilligung die tatsächlichen Veränderungen im Wasser- und Naturhaushalt in verfeinerter Weise zu beobachten, zu bewerten und gegebenenfalls nachträgliche Maßnahmen zu ergreifen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier auch die Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG nicht von vornherein ausgeschlossen, wonach eine wasserrechtliche Bewilligung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit gleichwohl erteilt werden darf, deren nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Dritten nicht schon durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden kann. Die Anwendung der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG setzt nicht neben den dort geregelten Tatbestandsmerkmalen zusätzlich voraus, dass die Bewilligung auch sonst am Maßstab des Versagungsgrundes des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG rechtmäßig ist; ohnehin spricht nach den obigen Ausführungen nichts für das Vorliegen dieses Versagungsgrundes. Mithin durfte die wasserrechtliche Bewilligung durchaus mit dem Gemeinwohlbelang Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze in der Region durch erweiterte Produktionskapazitäten der Papiermaschine 4 hinsichtlich solcher nachteiliger Wirkungen gerechtfertigt werden, die trotz der im umfangreichen Durchführungsplan bestimmten Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden können.

Eine Verletzung des wasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme scheidet schon deswegen aus, weil bereits sehr fraglich ist, ob es neben den speziellen drittschützenden Vorschriften § 14 Abs. 3 und 4 WHG noch zu prüfen ist, es aber jedenfalls keinen weitergehenden Schutz als die Spezialregelung vermittelt (kritisch auch Reinhardt, a.a.O., 140).

Soweit der Kläger eine ihn betreffende schädliche Gewässerveränderung bzw. nachteilige Wirkungen (i. S. v. § 14 Abs. 3 und 4 WHG) für Oberflächengewässer und Moorböden - insbesondere auf seinem Grundstück - sieht, die gleichzeitig einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 87 Abs. 1 NWG i.V.m. 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 WHG und Art. 1 lit a) sowie Art. 4 Abs. 1 lit a) i) und lit b) i) der Wasserrechtsrahmenrichtlinie RL 2000/60/EG - WRRL -) begründen, ergibt sich keine andere Einschätzung. Dies gilt mangels einer Verletzung in eigenen Rechten insbesondere, soweit er sich auf veränderte Verhältnisse außerhalb seines Grundstücks berufen will. Jedenfalls ist nach den vorstehenden Ausführungen weder für die Oberflächengewässer und den Moorboden seines Grundstücks noch sonstige umliegende Oberflächengewässer und Moorböden eine schädliche Gewässerveränderung durch die erhöhte Grundwasserentnahme hinreichend wahrscheinlich. Für das Grundstück des Klägers gilt dies schon lagebedingt und im Übrigen - für alle umliegende Oberflächengewässer und Moorböden - wegen der hinreichenden wasserhaushaltsrechtlichen Prognose sowie wegen der in umfangreichen Nebenbestimmungen vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Insbesondere wird die Moordegradation (Moorschwund) nicht verstärkt, weil auch die erhöhte Grundwasserentnahme die (seit Mitte vorigen Jahrhunderts) zur Förderung der landwirtschaftlichen Nutzung bestehende Gebietsentwässerung durch Gräben nicht erhöht, sondern teilweise stellvertretend bewirkt (vgl. etwa: Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 04. Dezember 2013, Seite 2, Bl. 749 GA).

Die bewilligte Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge führt auch nicht zu einem unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft (etwa - wiederrum - infolge verstärkter Grundwasserabsenkung im Bereich der Brunnen und des Einzugsgebiet mit nachteiligen Auswirkungen auf Moorböden, deren Bodeneigenschaften, Vegetationsschäden, Versumpfung von Gräben und Teichen, Trockenfallen von Mooren und Feuchtwiesen, Faunaschäden oder absackungsbedingten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes), also einem weiterem Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG i.V.m. § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetztes – BNatSchG – mit ggf. gleichzeitig nachteiligen Wirkungen i.S.v. § 14 Abs. 3 und 4 WHG. Auch hier gilt, dass sich der Kläger wegen fehlenden Drittschutzes der Eingriffsvorschrift nicht auf befürchtete Nachteile der genannten Art außerhalb seines Grundstücks berufen kann. Ansonsten sind durch die erhöhte Grundwasserentnahme kausal bedingte Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG, die gleichzeitig Rechte oder Interessen des Klägers i.S.v. § 14 Abs. 3 und 4 WHG verletzten, nicht gegeben. Ohnehin nur mittelbar bewirkte Veränderungen auf die von der Eingriffsregelung umfassten Schutzgüter sind zu verneinen, weil sie nach den hinreichend belastbaren fachlichen Prognosen zu den Auswirkungen auf Wasser- und Naturhaushalt im Bewilligungsverfahren bereits ausgeschlossen werden können oder - wegen der Komplexität der Zusammenhänge - Restrisiken im Zuge der umfangreichen Beweissicherungs- und Monitoringmaßnahmen mit dem Ziel geklärt werden durften, etwaige nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder auszugleichen. Speziell für Schutzgüter auf dem Grundstück des Klägers spricht bereits die Randlage zum prognostizierten Einzugsgebiet gegen einen Eingriff mit gleichzeitig nachteiligen Wirkungen i.S.v. § 14 Abs. 3 und 4 WHG. Auch in diesem Zusammenhang sind Bedenken gegen die teilweise Verlagerung der Sachverhaltsvermittlung in die Beweissicherung oder gegen die Geeignetheit der Beweissicherungsmaßnahmen unbegründet. Zu ergänzen ist Folgendes:

Gemäß § 13 Satz 1 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 Satz 2 BNatSchG). Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Teilweise wird schon die Anwendbarkeit dieser Eingriffsregelungen nach §§ 13 ff. BNatSchG im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG mit der Begründung verneint, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auch zu berücksichtigenden Bewirtschaftungsziele aus § 47 WHG enthielten für das Grundwasser spezifische wasserrechtliche Anforderungen, die gleichzeitig den ökologischen Belangen des Europäischen Umweltrechts Rechnung trügen und als speziellere Bestimmungen vorrangig seien (Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Aufl. 2010, § 12, Rdnr. 29; Reinhardt, NUR 2009, 522 f.; Pape, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 12 WHG, Rdnr. 14; kritisch: Knopp, in: Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 12 Rdnr. 40; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 14 BNatSchG, Rdnr. 10; BVerwG, Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 - juris, Rdnr. 44 zu einem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss). Teilweise wurde in der Rechtsprechung jedenfalls die erweiterte Grundwasserförderung (aus bestehenden Anlagen) nicht als naturschutzrechtlicher Eingriff angesehen, da sie nur mittelbar über Grundwasserabsenkungen zu Auswirkungen auf die Erdoberfläche führe, selbst aber unmittelbar keine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verursache (Nds. OVG, Urteil vom 24. Juni 1996 - 3 L 4259/94 - juris, Rdnr. 36; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rdnr. 29; Reinhardt, NuR 2009, 517, 522). Es ist sehr zweifelhaft, mag hier aber dahinstehen, ob die Auffassungen noch haltbar sind, nachdem die Eingriffsdefinition in § 14 Abs. 1 BNatSchG ausdrücklich auch „Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels“ mit umfasst (vgl. auch BT-Drucksache 14/6378, Seite 48: Eingriff jedenfalls bei Änderungen der natürlichen Schwankungsbreite des Grundwasserspiegels, die den Naturhaushalt erheblich beeinträchtigen; Gellermann, a.a.O.). Jedenfalls im hier zu entscheidenden Einzelfall lässt sich ein Eingriff verneinen, weil sich die geforderten erheblichen Beeinträchtigungen auf die in § 14 Abs. 1 BNatSchG genannten Schutzgüter hinreichend ausschließen lassen. Im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sind die diversen Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf Wasser- und Naturhaushalt ausführlich untersucht und überprüft worden. Gutachter wie Fachbehörden haben neben dem Wasserhaushalt auch die Auswirkungen auf den Naturhaushalt gewürdigt. Fachlichen Anregungen zur weitergehenden Prüfungstiefe wurde gefolgt und Forderungen zu gebotenen Nebenbestimmungen wurden aufgenommen. Nach fachlich hinreichender Prognose konnten erhebliche Beeinträchtigungen infolge der erhöhten Grundwasserentnahme für die zu berücksichtigenden Schutzgüter weitgehend ausgeschlossen werden, insbesondere in Bezug auf das nur in Randlage zum Einzugsgebiet liegende Grundstück des Klägers. Soweit wegen deren Komplexität die Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf Natur und Landschaft einer genaueren Prognose nicht zugänglich waren, wird die abschließende Klärung dem in Nebenbestimmungen vorgeschriebenen Monitoring und der Beweissicherung mit der Intention überlassen, etwaige erhebliche Beeinträchtigungen abzustellen, auszugleichen oder notfalls zu entschädigen (vgl. nochmals Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 04. Dezember 2013; Seite 2 zum Verfahren und Seite 1 zur Berücksichtigung umliegender Landschaft- und Naturschutzgebiete; Bl. 749 GA). Dies entspricht dem naturschutzrechtlichen Grundsatz in § 13 Satz 2 BNatSchG. Im Hinblick auf die Kritik des Klägers an Umfang der Sachverhaltserklärung und an Geeignetheit der Nebenbestimmungen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zur Entschädigung erheblicher Beeinträchtigungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu schädlichen Gewässerveränderungen/ nachteiligen Wirkungen verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich die wasserrechtliche Bewilligung am Maßstab des § 114 VwGO ferner als ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat sein Bewirtschaftungsermessen nach § 12 Abs. 2 WHG gesehen und auf belastbarer sachlicher Grundlage in vertretbarer Weise ausgeübt. Anhand seiner Begründung der Bewilligung (insbesondere unter 7.3 auf S. 24 f und den Bezugnahmen auf problembezogene Ausführungen) zeigt sich, dass er alle maßgeblichen Belange in seine Abwägung eingestellt hat. Auch die speziell den Kläger betreffenden Belange und Interessen hat er gesehen und vertretbar abgewogen (vgl. S. 71 ff. der Bewilligung). Soweit der Kläger (ausführlichere) eigene substantielle Erwägungen des Beklagten in der Begründung der Bewilligung vermisst, verkennt er, dass sich die Ermessenserwägungen neben der Begründung der Entscheidung auch aus anderen Umständen, etwa dem Akteninhalt ergeben können (Hessischer VGH, Urteil vom 27. Februar 2013 – 6 C 824/11.T – juris, Rdnr. 84). Spätestens im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte klargestellt, dass und wie er die komplexen widerstreitenden Belange gesehen, gewichtet und abgewogen hat, und dass dies sowohl an verschiedenen Stellen der Begründung als auch in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert ist. Demgemäß sind Betrachtungen zur Hydrologie, insbesondere zur Grundwasserneubildung und des verfügbaren Grundwasserdargebots umfassend in die Ermessensentscheidung eingeflossen (vgl. Nr. 7.4 der Bewilligung). Auch die kritische Betrachtung hinsichtlich der Salz-/Süßwasser-Problematik (Nr. 7.5) oder hinsichtlich der Nutzungskonflikte mit anderen Grundwasserentnahmen (vgl. Nr. 7.6.1) war Grundlage der Entscheidung. Ebenso hat der Beklagte etwa die Bewirtschaftungsziele nach § 47 WHG i.V.m. § 87 WHG (Grundwasser) und nach § 27 WHG i.V.m. § 36 WHG (Oberflächengewässer) abgewogen (vgl. 7.4, Nr. 7.6.2). Entsprechendes gilt im Übrigen für Belange des Naturhaushalts.

Die Ermessensentscheidung ist auch auf einer hinreichend belastbaren sachlichen Grundlage erfolgt. Bereits oben wurde eingehend begründet, dass die teilweise Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung in das Verfahren der Beweissicherung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, zumal die wasser- und naturhaushaltsbezogenen Prognosen mit hinreichender Sicherheit Gefährdungslagen verneinen und den Restrisiken jeweils im Rahmen des durch Nebenbestimmungen angeordneten Monitorings und der Beweissicherung wirksam begegnet werden kann.

Dass der Beklagte auch die 30jährige Dauer der Bewilligung vertretbar abgewogen hat, zeigt sich u.a. an Nr. 7.1.4 der Begründung. Der Beklagte berücksichtigte bei der Festlegung einer angemessenen Frist i.S.v. § 14 Abs. 2 WHG einerseits die von der Beigeladenen dargelegte wirtschaftliche Notwendigkeit der erhöhten Grundwasserentnahme und damit zusammenhängende Gemeinwohlbelange (etwa Schaffung von Arbeitsplätzen; Investitionen in betriebserweiternde und gleichzeitig umweltschonende Produktionssysteme) und andererseits Gefährdungslagen für Wasser- und Naturhaushalt sowie Rechte Dritter. Dabei ist im Hinblick auf das Ergebnis der Gefährdungsprognosen, vor allem aber wegen des dynamischen Systems von Monitoring und Beweissicherung nicht zu beanstanden, die Bewilligungsdauer von 30 Jahren zu wählen. Denn die Erkenntnislage anhand des umfangreichen und sich künftig weiter verfeinernden Datenbestandes zu den jeweiligen tatsächlichen Auswirkungen ermöglicht es dem Beklagten (wie oben ausgeführt), etwaige - prognoseabweichende - Gefahrenlagen zu erkennen und ihnen angemessen zu begegnen.

Die vom Beklagten angestellte Alternativenprüfung (Nr. 7.2 der Bewilligung) erweist sich ebenfalls als vertretbar. Danach verfügt die Beigeladene aus tatsächlichen, umwelt- und betriebswirtschaftlichen Gründen über keine Alternativen zur bewilligten Grundwasserentnahme. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich ausdrücklich nur auf faktisch umsetzbare Alternativen beschränkt und nicht auch bloß mögliche Alternativen betrachtet hat.

Die Errichtung eines mit Grundwasser zu füllendem Speicherbeckens zum Ausgleich von „Schwankungen des natürlichen Grundwasserdargebots“ (vgl. Stellungnahme von Dr. Dr. M. vom 30. September 2013, 3.6) hat er mit der Begründung außer Betracht gelassen, dass derartige Schwankungen des natürlichen Grundwasserdargebots nach den verfügbaren Messdaten nicht vorliegen und auch vom Gutachter des Klägers nicht belegt würden (vgl. im Einzelnen: Klageerwiderung vom 05. Dezember 2013, S. 9 und 32, Bl. 693 und 716 GA). Dem Beklagten sind für das zu betrachtende Gebiet die Schwankungsbreiten der Grundwasseroberfläche anhand von Messstellen bekannt, die im Übrigen keine nennenswerten Unterschiede zu denen außerhalb des Einzugsgebietes aufweisen. Klimatisch bedingte Schwankungen der Grundwasserspiegel, die auf ein zeitweise vermindertes Grundwasserdargebot hindeuten könnten, welches durch die hinzukommende Förderung ungewollte Auswirkungen auf den Naturhaushalt haben könnte, sind ihm nicht aufgefallen. Die - davon deutlich zu unterscheidende - je nach Jahreszeit tatsächlich unterschiedliche Grundwasserneubildung wird nach seiner plausiblen Darlegung durch die dämpfende Wirkung des Grundwasserleiters/Aquifers (einem Schwamm vergleichbar) örtlich verteilt und ausgeglichen. Dies wird an den geringen, ebenfalls jahreszeitlich bedingten, Schwankungen des Grundwasserspiegels in den Messstellen deutlich, die um Größenordnungen geringere Amplituden aufweisen als die Niederschläge und folglich auch als die Grundwasserneubildung.

Die alternative Entnahme von Nordseewasser aus dem Bereich des Jadebusens, die Aufbereitung von Abwasser oder die Gewinnung von Oberflächenwasser aus dem ..., ... oder ... - mittelbar über die berücksichtigten Vorfluter auch dem .... Tief - hat der Beklagte geprüft und mit vertretbaren Gründen unter Hinweis darauf als ungeeignet erachtet (vgl. Nr. 7.2 der Bewilligung), dass Seewasser, aufbereitetes Abwasser oder Oberflächenwasser nicht den nachgewiesenen hohen Anforderungen der Beigeladenen an die Wasserqualität entspreche, ein unverhältnismäßiger Energie- und Hilfsstoffverbrauch bei der Aufbereitung entstünde und – hinsichtlich des Oberflächenwassers – die kontinuierliche Deckung der Bedarfsmenge zweifelhaft ist. Entsprechende Erwägungen gelten auch und insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht für eine vom Kläger alternativ angeregt kombinierte Nutzung von Oberflächen- und Grundwasser. Die weitere, vom Kläger benannte Alternative, abzuwarten, bis sich die Filtertechniken zur Aufbereitung von See-, Oberflächen- oder Abwasser auf ein geeignetes Niveau entwickelt haben, scheidet er vertretbar unter Hinweis auf schützenswerte Interessen und einen gegenwärtigen Bedarf der Beigeladenen vor dem Hintergrund der geringen prognostizierten Gefährdungslage aus.

Schließlich ist der vom Kläger angesprochene alternative Zukauf von Grundwasser durch die Beigeladene bei den örtlichen Wasserversorgern zur teilweisen Bedarfsdeckung keine gangbare Alternative. Der beantragte Grundwasserbedarf der Beigeladenen liegt bei bis zu rund 1000 m³/h und übersteigt deutlich die Liefermöglichkeiten. Nach den plausiblen und nachvollziehbaren Darlegungen der Beigeladenen haben die örtlichen Wasserversorger bereits bei dem derzeit zugekauften Grundwasser von etwa 30 bis 35 m³/h ihre Kapazität lieferbarer Wassermengen erreicht. Jedenfalls ist nachvollziehbar, dass die örtlichen Wasserversorger tatsächlich und wohl auch wasserrechtlich nicht in der Lage sind, wesentliche Teile des beantragten Grundwasserbedarfs der Beigeladenen zur Verfügung zu stellen. Abgesehen davon dürfte auch die höhere betriebswirtschaftliche Belastung der Beigeladenen diese Alternative von vornherein ausscheiden lassen.

Schließlich geht auch die Verfahrensrüge des Klägers fehl, der Beklagte habe - insbesondere wegen einer unzureichenden Datengrundlage - zu Unrecht bei seiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verneint. Der Beklagte hat die hier gebotene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 24. Februar 2010 auf der Grundlage der bis zum 07. Dezember 2011 eingereichten Unterlagen (u.a. hydrogeologisches Gutachten der Ingenieurgesellschaft Dr. S. mbH vom 15. April 2011, Aufstellungsentwurf zur Ermittlung der UVP-Pflicht des Kieler Instituts für Landschaftsökologie, Dipl. Biologe Dr. ..., vom 30. Oktober 2011; Bodenkundliches Beweissicherungsgutachten G. vom 1. Juni 2011; Geotechnische Stellungnahme der ... Ingenieurgesellschaft mbH vom 27. Mai 2011) durchgeführt. Nach Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 2 UVPG unter dem 17. Januar 2012 stellte der Beklagte am 19. Januar 2012 fest, dass für das Vorhaben keine UVP durchzuführen ist und gab dies ordnungsgemäß bekannt (Amtsblatt für den Landkreis ... vom 31. Januar 2012, S. 1). Diese nur im eingeschränkten Umfang gerichtlich überprüfbare Entscheidung des Beklagten begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

Die Vorprüfung des Einzelfalls hat nur aufgrund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen UVP vorgenommen werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4599, Seite 95). Der Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 -, BVerwGE 141, 282 und juris; VG Arnsberg, Urteil vom 06. Dezember 2012 - 7 K 218/11 - juris, Rdnr. 70). Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des Weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 m.w.N.). § 3 a Satz 4 UVPG bestimmt hierzu, dass die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die in der mündlichen Verhandlung pauschal erhobenen unionsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die hier herangezogenen gesetzlichen Grundlagen zur UVP-Vorprüfung teilt die Kammer nicht.

Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung ist hier hinreichend nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten neben den Antragsunterlagen und den Unterlagen für die UVP Einzelfallprüfung auch amtliche Informationen aus der Überwachung der wasserrechtlichen Alt-Bewilligung zur Verfügung standen. Auf dieser Grundlage ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine Betroffenheit der diversen Schutzgüter erst gegeben ist, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der erhöhten Grundwasserentnahme und insbesondere schädlichen Gewässerbeeinflussungen oder sonstigen Gefährdungen des Wasser- und Naturhaushaltes zu erwarten ist und diese auch nicht durch im Bewilligungsverfahren zu bestimmende Nebenbestimmungen zu vermeiden, auszugleichen oder ggf. zu entschädigen sind.

Auch angesichts der im Bewilligungsverfahren von verschiedener Seite erhobenen Einwendungen gegen das Ergebnis seiner UVP-Vorprüfung hat der Beklagte mit eingehenden Erwägungen an seiner ursprünglichen Entscheidung festgehalten und keinen Anlass gesehen, nachträglich eine UVP durchzuführen (vgl. Vermerk vom 25. April 2013, BA XI, S. 6 ff.). Schließlich bekräftigt die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 04. Dezember 2013 (Bl. 749 GA) sowie vom 7. Februar 2014 (Parallelverfahren 5 A 5741/13: Blatt 109 BA D), dass schon im Rahmen der im Januar 2012 erfolgten UVP-Vorprüfung den besonders sensiblen Bereichen und Schutzgütern ein besonderer Augenmerk geschenkt worden ist.