Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 28.02.2014, Az.: 13 A 4895/12

Interessenwahrungsgrundsatz; Kostenerstattung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
28.02.2014
Aktenzeichen
13 A 4895/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Interessenwahrungsgrundsatz kann es einem nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger primär gebieten, den erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger vorrangig in Anspruch zu nehmen.
2. § 39 SGB VIII ist sowohl hinsichtlich der Kosten des Sachaufwandes als auch hinsichtlich der Kosten für Erziehung und Pflege des Kindes bei der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII analog anzuwenden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für die Hilfe für den Jugendlichen D. S. in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2013 in Höhe von 200.194,22 € zuzüglich Zinsen sowie eines zusätzlichen Betrages in Höhe von 66.731,41 €.

Bei dem am 1. März 1996 geborenen D. S. wurde u.a. eine Alkoholembryopathie III, ein fetales Alkoholsyndrom, eine psychomotorische bzw. globale Entwicklungsstörung, eine geistige Behinderung, Mikrozephalie, Zustand nach Ventrikelseptumdefekt, inkomplette Harn- und Stuhlinkontinenz, kryptogene Epilepsie und Kleinwuchs diagnostiziert.

D.s leibliche Eltern waren jedenfalls seit 1999 nicht mehr sorgeberechtigt. Bei Beginn der Jugendhilfeleistungen waren beide wohnhaft in Duisburg. Die Beigeladene brachte D. im Jahr 2001 in einer sonderpädagogischen Pflegestelle bei Frau  H. in S. unter. Die Betreuung der Pflegefamilie erfolgte durch die Diakonie Düsseldorf. Zwischen der Beigeladenen und der Diakonie Düsseldorf wurde am 22. März 2002 ein entsprechender Vertrag geschlossen. Ab dem 1. Juni 2006 übernahm der Kläger gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII die Jugendhilfe für D.. Die Beigeladene erstattete die entstandenen Kosten. Zum 1. Juli 2009 verzog die Pflegemutter mit D. nach O. Mit Schreiben vom 11. August 2009 bat der Kläger den Beklagten um Übernahme des Hilfefalls. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 4. Februar 2010 dem Kläger mit, dass keine Kostenerstattung ihm gegenüber mehr möglich sei, da lediglich der Beklagte gemäß § 89 a SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gegen ihn habe und eine Verrechnung zwischen Ansprüchen verschiedener Jugendhilfeträger nicht möglich sei.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 4. September 2009 mit, dass das Pflegeverhältnis derzeit nicht nach den bei ihm geltenden Regeln ausgestaltet sei. Eine Fallübernahme käme nur bei Beendigung des Vertrages mit der Diakonie Düsseldorf in Betracht. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 wies der Beklagte darauf hin, dass aufgrund der Schwerstbehinderung D.s die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII zu prüfen seien. Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 und 19. Oktober 2011 lehnte der Beklagte seine Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass sachlich zuständiger Träger gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII der Sozialhilfeträger sei. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 bestätigte der Beklagte noch einmal, dass er sich für sachlich nicht zuständig halte. Er bot jedoch – sofern der Landschaftsverband Rheinland seine Zuständigkeit weiter verneine – an, eine gemeinsame Hilfeplanung mit dem Kläger ohne die Diakonie Düsseldorf festzulegen und den Vertrag mit der Diakonie zu beenden. Mit diesem Vorgehen war der Kläger nicht einverstanden. Er hat am 2. November 2012 Klage erhoben.

D. S. hat zwei Verfahren gegen die Beigeladene vor dem Sozialgericht Oldenburg geführt. Mit Gerichtsbescheid vom 27. November 2012 (Az. S 2 SO 63/10) ist die Klage, mit der er Hilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII ab September 2009 begehrte, mit der Begründung abgewiesen worden, dass hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da er bereits Jugendhilfe erhalte. In dem weiteren Verfahren (Az. S 2 SO 213/12 ER) erzielten D. und die Beigeladene eine Einigung dahingehend, dass die Beigeladene sich verpflichtete, bis zum 12. April 2013 einen Gesamtplan nach § 58 SGB XII aufzustellen.

Am 30. September 2013 wurde das Pflegeverhältnis für D. S. beendet.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Die Zuständigkeit des Beklagten folge aus § 86 Abs. 6 SGB VIII, da D. seit 2001 im Haushalt der Pflegemutter, Frau  H., lebe und ein dauerhafter Verbleib dort zu erwarten gewesen sei. Nach dem Umzug der Pflegemutter zum 1. Juli 2009 in das Gebiet des Beklagten sei dessen Zuständigkeit gegeben. Er selbst – der Kläger – habe die Hilfe nach § 86 c SGB VIII weiterführen müssen, sodass sich ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 89 c Abs. 1 SGB VIII ergebe. Weder der örtliche noch der überörtliche Sozialhilfeträger stelle Eingliederungshilfeleistungen für D. S. sicher. Der Beklagte sei zumindest als sachlich und örtlich zuständiger Jugendhilfeträger nachrangig zur Leistungsgewährung verpflichtet. Ein Vorrang der Sozialhilfe gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII bewirke keine Freistellung des nachrangig zuständigen Jugendhilfeträgers. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Übernahme der Jugendhilfeleistungen für D. abzulehnen. Ein Verstoß gegen § 10 SGB VIII, der gemäß § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dazu berechtigten könne, eine Kostenerstattung abzulehnen, liege ebenfalls nicht vor, denn es seien keine vorrangigen Leistungen gewährt worden und die Gewährung dieser Leistungen sei streitig. Dass Form und Umfang der Hilfe nicht dem Leistungsangebot des Beklagten entsprächen, berechtige ebenfalls nicht zur Ablehnung der Hilfe. Der zusätzliche Kostenerstattungsanspruch in Höhe eines Drittels der entstandenen Kosten ergebe sich aus § 89 c Abs. 2 SGB VIII und sei gerechtfertigt, da die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII unproblematisch zu bejahen seien.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, ihm die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2013 entstandenen Kosten für die Hilfe für D. S. in Höhe von 200.194,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. November 2012 zu erstatten.

2. Den Beklagten zu verurteilen, ihm zusätzlich einen Betrag in Höhe von 66.731,41 € zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung seines Antrages vor: Er sei sachlich unzuständig. Es sei keine Jugendhilfe zu gewähren, da gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe vorrangig sei. D. sei geistig behindert und in einer Pflegefamilie untergebracht, sodass eine Leistung nach § 54 Abs. 3 SGB XII notwendig sei. Die Ablehnung des Landschaftsverbandes Rheinland vom 23. Oktober 2009 ändere hieran nichts, da sie auf einer rechtswidrigen Erwägung beruhe, die spätestens nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 nicht mehr haltbar sei. Es komme nicht auf den Anlass der Hilfegewährung an, sondern allein darauf, ob zwei Hilfen konkurrierten. Ein Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII greife nicht ein, da nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Sozialhilferecht vorrangig Anwendung finde. Die erbrachte Leistung entspreche deswegen auch nicht gemäß § 89 f Satz 1 SGB VIII den Regeln des SGB VIII. Im Falle einer Fallübernahme durch ihn, den Beklagten, würde ihm das Prozessrisiko aufgebürdet, als unzuständiger Träger die Fallübernahme an den Sozialhilfeträger durchzusetzen. Es sei ihm bei Anerkennung seiner Zuständigkeit praktisch nicht möglich, entsprechend der Fallverantwortlichkeit nach § 37 Abs. 2 a SGB VIII den bestehenden Hilfebedarf abzuändern. Der Kläger leiste Hilfe in einer Form, die er – der Beklagte – so nicht übernehmen könne. Der Vertrag mit der Diakonie sehe Pflegegeldsätze vor, die nicht mit seinen Richtlinien übereinstimmten. Daneben biete er – der Beklagte – sonderpädagogische Vollzeitpflege, wie sie hier geleistet werde, nicht mehr an. Außerdem würden diverse Unterstützungs- und Betreuungsleistungen durch den Drittanbieter erbracht, die er mit eigenen Mitarbeitern abdecken würde. Er habe nicht pflichtwidrig im Sinne des § 89 c Abs. 2 SGB VIII gehandelt, da schon die Frage der Zuständigkeit hier nicht einfach gelagert sei und seine Rechtsauffassung nicht in jeder Hinsicht unvertretbar oder willkürlich und somit vorwerfbar erscheine.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt zur Sache vor: Der Kläger habe sich erstmals mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 bezüglich einer Fallübernahme an sie gewandt und angeregt, den Antrag der Pflegemutter vom 8. September 2009 auf Gewährung von Eingliederungshilfe neu zu bescheiden. Dies sei jedoch nicht erforderlich. Denn der Jugendliche habe Leistungen der Jugendhilfe erhalten und das Sozialgericht Oldenburg habe bereits entschieden, dass für Leistungen nach dem SGB XII kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Kostenerstattung sei vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Sie - die Beigeladene - habe außerdem ab August 2010 Integrationshilfe in Form eines persönlichen Budgets geleistet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakt und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zunächst wirksam erhoben worden, auch wenn die Klageschrift nicht unterschrieben worden ist. Denn die Schriftlichkeit i.S.d. § 81 VwGO bedeutet nicht Schriftform i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 81 Rdnr. 5). Der Sinn des § 81 Abs. 1 Satz 1 liegt darin, die Identität des Absenders festzustellen und gleichzeitig klarzustellen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt. Daher genügt es, wenn sich aus der Klageschrift oder aus ihr beigefügten Anlagen eindeutig ergibt, dass die Klage vom Kläger herrührt und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (Kopp/Schenke, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Denn aufgrund des verwendeten Briefkopfes ist die Identität des Klägers eindeutig festzustellen. Aus der Tatsache, dass der Klageschrift diverse Anlagen sowie eine Abschrift für den Beklagten beigefügt waren und alles in einem Briefumschlag mit dem Logo des Klägers an das Gericht geschickt worden ist, ergibt sich darüber hinaus, dass es sich nicht um den Entwurf einer Klage handeln sollte, sondern dass die Klage mit Willen des Klägers an das Gericht gelangt ist und dem Beklagten zugestellt werden sollte.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2013 geleisteten Kosten der Unterbringung des Jugendlichen D. S. in Vollzeitpflege in Höhe von 200.194,22 €.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89 c Abs. 1 SGB VIII sind dem Grunde nach erfüllt.

Der Kläger war zwischen 2006 und Juni 2009 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII der örtlich zuständige Jugendhilfeträger des Pflegestellenortes. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist oder wird abweichend von den Abs. 1 bis 5 des § 86 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Der Jugendliche D. S. lebte seit 2001 in der gleichen Vollzeitpflegestelle. Ein Wechsel in eine andere Pflegefamilie war auch im Juli 2009 nicht zu erwarten. Der Aufenthalt des Jugendlichen bei Frau  H. ist vielmehr auf Dauer angelegt gewesen.

Der Beklagte ist ab Juli 2009 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII der örtlich zuständige Jugendhilfeträger geworden. Denn die Pflegefamilie ist zum 1. Juli 2009 nach O. und damit in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzogen.

Die örtliche Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen für D. S. hat somit mit dem Umzug der Pflegefamilie aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewechselt. Da der Beklagte den Hilfefall nicht übernommen hat, ist der Kläger gemäß § 86 c Abs. 1 SGB VIII weiter zur Leistung verpflichtet geblieben.

Ob der Erstattung bereits (jedenfalls teilweise) § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegensteht, weil – wie der Beklagte meint – die Leistungsgewährung durch die Diakonie Düsseldorf die durch das SGB VIII gezogenen Grenzen überschreitet, kann dahinstehen.

Denn jedenfalls kann der Kläger die Erstattung des in Rede stehenden Betrages deshalb nicht verlangen, weil er dem kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz zuwider gehandelt hat.

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt die Pflicht des kostenerstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers, die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers von Sozialleistungen zu wahren (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 - 5 C 30.12 - JAmt 2013, 532). Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Verwaltungsrecht. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht. Der genannte Grundsatz bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung. Diese erfolgt durch Typisierung anhand von Fallgruppen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 22.11 – JAmt 2013, 38). Der Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt die Ausübung von Rechten. Ein außerhalb seiner Grenzen liegender Anspruch ist keine Ausübung eines Rechtes, sondern Überschreitung desselben. Deshalb kann der aus § 242 BGB folgende Rechtsgrundsatz materiellen Ansprüchen entgegengehalten werden. Anspruchsvernichtende Wirkung kann ihm insbesondere zukommen, wenn der Anspruchsteller in seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O; Urteil vom 18.12.1973 – 1 C 34.72 - zit.n.juris). Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 – 5 C 63.03 – JAmt 2004, 438). Danach hat der zur Kostenerstattung berechtigte Sozialleistungsträger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist (vgl. BVerwG, 29. Juni 2006 – 5 C 24.05 -, BVerwGE 126, 201). Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt, sondern ggf. auch darauf, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht. Zur Erreichung dieser Ziele hat er alle nach Lage des Einzelfalls möglichen und zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Dies schließt auch ein, darauf hinzuwirken, dass ein vorrangig zuständiger anderer Sozialleistungsträger den Anspruch des Hilfebedürftigen erfüllt. Insoweit kann auch die Beschreitung des Rechtsweges zur gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit des anderen Trägers geboten sein, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.).

Der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz kann einem Erstattungsanspruch hingegen nicht entgegengehalten werden, wenn offenkundig ist, dass es dem erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger in gleicher Weise wie dem erstattungsberechtigten Träger möglich wäre, einen vorrangig verpflichteten Träger der Sozialleistung mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dem erstattungsverpflichteten Träger den Schutz des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes zukommen zu lassen. „Offenkundigkeit“ ist anzunehmen, wenn aus Sicht des nachrangig erstattungsverpflichteten Sozialleistungsträgers kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an dem Erfolg eines entsprechenden Erstattungsbegehren bestehen kann (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.). Verletzt der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz, steht dies dem Erstattungsanspruch entgegen.

Aufgrund des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes ist ein erstattungsberechtigter Träger der Jugendhilfe gehalten, statt den nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger einen vorrangig erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch, wenn der Erstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII darauf beruht, dass der Jugendhilfeträger trotz eines Wechsels der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit, den Hilfefall nicht übernimmt, d.h. ursprünglich kein Erstattungsanspruch, sondern ein Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls geltend gemacht wird und dieser lediglich durch die nicht erfolgte Übernahme zu einem Erstattungsanspruch führt. Denn die Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt, führt auch hier dazu, dass ein vorrangig zuständiger Sozialhilfeträger zunächst in Anspruch zu nehmen ist. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB XII vor. Von diesem Grundsatz normiert § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Ausnahme für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Diese Leistungen gehen den Leistungen nach dem SGB VIII vor. § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII findet Anwendung, wenn sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05 -, BVerwGE 125, 95). Das Vorrang-Nachrang-Verhältnis des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII wie auch des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist nicht nach dem Schwerpunkt der Leistung, sondern allein nach der Art der mit der Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialleistung abzugrenzen. Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist daher auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt (BVerwG, 23.09.1999 – 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325). Mit § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und solchen der Sozialhilfe und speziell der Eingliederungshilfe mit Wirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis geregelt. Dass beide Vorschriften nur das Verhältnis zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger, nicht hingegen auch das Verhältnis zweier Jugendhilfeträger betreffen, widerstreitet der Annahme einer Ausstrahlungswirkung auf den Interessenwahrungsgrundsatz nicht, da diesem gerade die Frage eines Vorrangs der Erstattung im Verhältnis zwischen dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.). Danach obliegt es dem erstattungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erfassten Fallgestaltungen regelmäßig, die Interessen des erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträgers wahrzunehmen und sein Erstattungsbegehren vorrangig gegenüber dem Sozialhilfeträger zu verfolgen. Gemessen an diesen Grundsätzen gebot es dem Kläger die eigenübliche Sorgfalt, zunächst den Beigeladenen aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Erstattung der ihm in dem Hilfefall entstandenen streitgegenständlichen Kosten in Anspruch zu nehmen.

Dem Beklagten war eine Berufung auf den Interessenwahrungsgrundsatz im Verhältnis zum Kläger auch nicht mit Blick auf die Offenkundigkeit der Erfolgsaussichten seines eigenen Erstattungsanspruchs gegen den Beigeladenen versagt.

Der Beigeladene ist dem Kläger aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, die diesem im Hilfefall entstandenen streitgegenständlichen Kosten zu erstatten. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass nebeneinander Leistungspflichten mindestens zweier Leistungsträger bestehen und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen aus Gründen der System- oder Einzelanspruchssubsidiarität nachgeht. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Kosten waren sowohl der Kläger als auch die Beigeladene dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet. Es dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass Frau  H. als Personensorgeberechtigte des Jugendlichen D. S. einen Anspruch gegen den Kläger gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 33 i.V.m. § 86 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege hatte.

Der Beigeladene war aus § 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 3 SGB XII verpflichtet, dem Jugendlichen für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren. Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. In der seit dem 5. August 2009 in Kraft getretenen Fassung des § 54 Abs. 3 SGB XII (BGBl. 1, 2495) ist als Leistung der Eingliederungshilfe ausdrücklich auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann, aufgeführt. Aufgrund seiner körperlichen und geistigen Behinderung ist D. S. wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Die Gewährung der Teilhabeleistung der Familienpflege hätte erwarten lassen, dass nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, die Aussicht bestand, deren Folgen zu mildern und ihm so die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII begründet einen Leistungsvorrang des Beigeladenen als Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Kläger als fortdauernd leistungsverpflichtetem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 86 c Abs. 1 SGB VIII, sofern die zu beanspruchende Leistung der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und die Eingliederungshilfe sind, soweit es die streitgegenständlichen familienpflegebezogenen Leistungen betrifft, nach ihrem Zweck gleichartig. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Gewährung der Sozialleistung durch den erstleistenden Träger zugleich eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat. Dies ist hier der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die Unterbringung und Betreuung des Jugendlichen in der Pflegestelle in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf die Deckung des gesamten, sich aus den multiplen Behinderungen des Kindes ergebenden Bedarfs gerichtet waren. Dadurch, dass die Pflegefamilie nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt hat, sondern auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen eingegangen ist, ist der Beigeladene im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden.

Gegen eine Gleichartigkeit der Leistung spricht nicht, dass – anders als im Bereich der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege – der Umfang der eingliederungsrechtlichen Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nicht normiert ist. Die entsprechende Regelungslücke stellt sich als planwidrig dar. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die fehlende Regelung der Erziehung und Pflege (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.) als auch im Hinblick auf die fehlende Regelung der Übernahme des Lebensunterhalts. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 54 Abs. 3 SGB XII Kindern und Jugendlichen mit körperlichen und geistigen Behinderungen ebenso wie Kindern mit seelischen Behinderungen die Betreuung in einer Pflegefamilie ermöglichen (vgl. BT-Drs. 16/13417, S. 6). Es ist offensichtlich, dass körperlich und geistig behinderte Kinder ebenso wie seelisch Behinderte in der Pflegefamilie auch erzogen, ernährt und versorgt werden müssen.

Dem Regelungszweck der Eingliederungshilfe entspricht es, die Regelungslücke durch eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Regelung des § 39 SGB VIII zu schließen (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.). Ein solcher Analogieschluss ist mit Blick auf den Zweck der Hilfegewährung und die Interessenlage angezeigt. § 39 SGB VIII trifft eine Regelung für den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Dieser umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Hinsichtlich der Pflege und Erziehung des Kindes besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine hinreichende Vergleichbarkeit mit den betreffenden sozialhilferechtlichen Leistungen (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.). Gleiches gilt auch für die vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschiedene Frage, ob auch hinsichtlich des Sachaufwandes eine entsprechende Anwendung des § 39 SGB VIII angezeigt ist. Der Aufspaltung nach den Kosten des Sachaufwandes (die der Träger der Jugendhilfe zu tragen hätte) und den Kosten der Erziehung (die der Sozialhilfeträger zu übernehmen hätte), die das Oberverwaltungsgericht NRW ( Urteil vom 3.9.2012, 12 A 1514/10, JAmt 2013, 108) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 2.3.2006, 5 C 15.05, BVerwGE 125, 95) vorgenommen haben, lag eine Rechtslage zugrunde, die es heute so nicht mehr gibt. Denn das SGB XII sieht seit August des Jahres 2009 in § 54 Abs. 3 SGB VIII vor, dass die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie auch Eingliederungshilfe ist. § 54 Abs. 3 SGB XII ist eine weitgefasste Anspruchsnorm, aufgrund derer der Träger der Sozialhilfe zu allen Leistungen verpflichtet ist, derer das behinderte Kind bzw. der Jugendliche im Rahmen der Betreuung in einer Pflegefamilie bedarf. Der entsprechenden Anwendung dieser Regelung auf die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe widerstreitet nicht, dass es sich bei der Jugendhilfe und Sozialhilfe um zwei sozialrechtliche Hilfesysteme mit unterschiedlichen Aufgaben und Rechtsfolgen handelt. Denn diesen Strukturunterschieden kommt bei der Betreuung behinderter Kinder im Rahmen der Familienpflege keine entscheidende Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O. zu den Kosten der Pflege und Erziehung). Im Übrigen entspräche eine solche Aufspaltung nicht der Interessenlage. Denn eine entsprechende Anwendung des § 39 SGB VIII lediglich hinsichtlich der Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes und nicht auch bezüglich des Sachaufwandes würde dazu führen, dass die Inhaber der Personensorge bei der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie sich grundsätzlich mit zwei Trägern von Sozialleistungen auseinandersetzen müssten. Die Regelungslücke ist daher insgesamt durch eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Regelung des § 39 SGB VIII zu schließen.

Der Kläger hat dadurch, dass er es unterlassen hat, den Beigeladenen auf Erstattung der betreffenden Aufwendungen in Anspruch zu nehmen, den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz verletzt. Er hat das Erstattungsbegehren nicht mit der gebotenen Intensität verfolgt. In Anbetracht des Umstandes, dass ihn die Betreibung eines entsprechenden Klageverfahrens nicht zuletzt auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2006 (5 C 15.05, a.a.O.) nicht als aussichtslos erscheinen durfte, war es ihm nicht nur möglich, sondern auch zuzumuten, den Rechtsweg mit dem Ziel zu beschreiten, die Kostenverantwortung des Beigeladenen als vorrangig verpflichtetem Sozialleistungsträger zu realisieren. Dem steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht Oldenburg mit Gerichtsbescheid vom 27. November 2012 das Begehren des Jugendlichen D. S. auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe als unzulässig abgewiesen hat. Denn die Entscheidung lässt ausdrücklich offen, ob die erbrachten Leistungen in den Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers oder des Trägers der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe fallen. Sie stellt vielmehr allein darauf ab, dass D. S. die begehrten Leistungen bereits erhalten habe und somit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung bestehe.

Der Beklagte ist auch nicht gehindert, sich im Verhältnis zum Kläger auf den Interessenwahrungsgrundsatz zu berufen. Es ist nicht offenkundig, dass es dem Beklagten in gleicher Weise wie dem Kläger möglich wäre, den Beigeladenen mit Aussicht auf Erfolg zur Erstattung heranzuziehen. In Betracht kommt hier allein ein Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Annahme einer entsprechenden Offenkundigkeit widerstreitet, dass § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraussetzt, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII auch ein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten besteht, die rechtmäßig zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines weiteren Jugendhilfeträgers aufgewendet worden sind (BVerwG, Urteil vom 05.04.2007 – 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301). Ob diese Rechtsprechung auf die Erbringung von Sozialleistungen im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu übertragen ist, ist indes höchstrichterlich nicht entschieden und war im streitgegenständlichen Leistungszeitraum jedenfalls nicht offenkundig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.).

Da ein Anspruch nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach den obigen Ausführungen bereits nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII aus.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Eines Ausspruchs nach § 711 ZPO bedurfte es im Hinblick darauf, dass die beteiligten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, nicht.