Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 05.07.2021, Az.: L 7 KO 3/20 (U)

Richterliche Festsetzung der Vergütung für ein Sachverständigengutachten; Für die Bemessung einer Vergütung maßgebliche Umstände; Vergütung von Gutachten entsprechend ihrer Schwierigkeit in drei Honorargruppen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
05.07.2021
Aktenzeichen
L 7 KO 3/20 (U)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 50294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2021:0705.L7KO3.20U.00

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 03.02.2020 - AZ: 19 U 78/15

Tenor:

Die Vergütung der Antragstellerin für ihr im Verfahren L 14 U 59/19 erstattetes Sachverständigengutachten wird auf 2.210,79 Euro festgesetzt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die richterliche Festsetzung der Vergütung für ein von ihr erstattetes, gerichtlich angefordertes Sachverständigengutachten.

2

Im zugrundeliegenden Klageverfahren beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zum Aktenzeichen L 14 U 59/19 stritten die dortigen Beteiligten um die Folgen eines am 31. Juli 2013 erlittenen Arbeitsunfalls des dortigen Klägers E., dem während seiner beruflichen Tätigkeit sein linker Fuß zwischen zwei Paletten eingequetscht wurde. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde die Antragstellerin mit Beweisanordnung vom 8. Oktober 2019 mit der Erstattung eines neurologischen Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Explizit fragte das LSG dabei u.a. danach, für welche Gesundheitsstörungen aus medizinischer Sicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie mit dem Unfallereignis am 31. Juli 2013 bestehe. Das 21-seitige schriftliche Gutachten wurde dem LSG im Erörterungstermin am 13. Januar 2020 von der Antragstellerin übergeben und mündlich erläutert. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte L 14 U 59/19 Bezug genommen.

3

Für die Gutachtenerstellung inklusive Aktenstudium und Untersuchung des Klägers machte die Antragstellerin mit Rechnung vom 14. Januar 2020 die Festsetzung von 4.290,68 Euro geltend. Sie setzte dabei für das Aktenstudium 8 Stunden, für die Untersuchung des Klägers 3 Stunden, für die Ausarbeitung 15 Stunden, für Diktat und Korrektur 5 Stunden sowie für die An- und Abreise zum Erörterungstermin einschließlich dessen Wahrnehmung 4 Stunden an, insgesamt also 35 Stunden. Diese multiplizierte sie mit dem Betrag von 100,00 Euro, weil sie ihr Gutachten der Honorargruppe M3 zuordnete. Außerdem machte sie Schreibauslagen geltend in Höhe von 36,90 Euro (41.000 Anschläge x 0,90 Euro), Kopierkosten in Höhe von 23,00 Euro (46 Kopien x 0,50 Euro), Portoauslagen in Höhe von 7,39 Euro, Fahrtkosten in Höhe von 38,32 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 685,07 Euro.

4

Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) überwies der Antragstellerin allerdings lediglich 3.814,68 Euro, weil sie für die Ausarbeitung nur 11 Stunden statt 15 Stunden ansetzte. Der Kernbereich des Gutachtens habe nur 11 Seiten umfasst. Pro Seite könne lediglich eine Stunde angesetzt werden.

5

Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 hat die Antragstellerin daraufhin die richterliche Festsetzung der Vergütung für das von ihr erstattete Gutachten beantragt. Sie halte die Kürzung für ungerechtfertigt. Im Ausdruck zähle sie 13 Seiten. Darüber hinaus zeige die Statistik in Word 25.506 Anschläge, aufgerundet 26.000 Anschläge, was bei 1.800 Anschlägen pro Normseite 14,4 Normseiten ergebe.

6

Der Antragsgegner hält die Entscheidung der UdG ebenfalls für unzutreffend, allerdings zum Nachteil der Antragstellerin. Nach seiner Auffassung beginne das Kernstück des Gutachtens erst auf Seite 16 und ende auf Seite 21, umfasse mithin rund fünf Seiten. Es ergebe sich daher lediglich ein Zeitaufwand für die Ausarbeitung von 5,5 Stunden und nicht im Umfang von 11 Stunden.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakte zum Aktenzeichen L 14 U 59/19 Bezug genommen.

II.

1.

8

Die Vergütung der Sachverständigen, die vom Gericht herangezogen werden, richtet sich nach den Vorschriften des JVEG (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Maßgeblich sind im vorliegenden Fall gemäß § 24 JVEG die Vorschriften des JVEG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: JVEG a.F.), weil die Antragstellerin als Sachverständige vom LSG mit Beweisanordnung vom 8. Oktober 2019 vor dem Inkrafttreten der Neufassung des JVEG zum 1. Januar 2021 durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229) herangezogen worden ist.

2.

9

Das LSG entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG a.F. in Senatsbesetzung, weil die Frage, wie die Erstattung eines Sachverständigengutachtens im Zuständigkeitsbereich des LSG Niedersachsen-Bremen zu vergüten ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

3.

10

Der Antrag auf richterliche Festsetzung der Antragstellerin ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG a.F. statthaft. Das LSG ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG a.F. für die Festsetzung zuständig, weil die Antragstellerin vom LSG zur Gutachtenerstattung herangezogen worden ist.

4.

11

Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind (Thüringer LSG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – L 1 JVEG 1295/19 - juris RdNr. 10). Denn die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG a.F. stellt keine Überprüfung der von den Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung (Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. Januar 2021 – L 12 SF 113/19 – juris RdNr. 27). Bei der Festsetzung durch die Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (Bundesgerichtshof <BGH>, Entscheidung vom 5. November 1968, - RiZ (R) 4/68 – juris RdNr. 28). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. Januar 2021 – L 12 SF 113/19 – juris RdNr. 27). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen. Es ist bei der Festsetzung weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch die UdG oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist. Eine Reduzierung der von der UdG festgesetzten Vergütung ist dagegen möglich.

5.

12

Gemäß § 8 Abs. 1 JVEG a.F. erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG a.F.), Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG a.F.), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG a.F.) sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG a.F.). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es gemäß § 8 Abs. 2 JVEG a.F. für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG a.F.) und nach dem nach § 9 JVEG a.F. zu bestimmenden Stundenhonorar festgesetzt.

13

Bei der Honorarbemessung nach Stundensätzen gemäß § 9 JVEG ist in einem ersten Schritt eine Zuordnung der jeweiligen gutachterlichen Tätigkeit zu einer der gesetzlich vorgegebenen Honorargruppen erforderlich (dazu unter a) sowie in einem zweiten Schritt die Festlegung des insoweit vergütungsfähigen Zeitaufwands (dazu unter b).

a)

14

Hinsichtlich der Bemessung der zu vergütenden Stundensätze sieht § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG a.F. entsprechend der Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe Stundensätze zwischen 65 und 125 Euro für die Honorargruppen 1 bis 13 und Stundensätze zwischen 65 Euro und 100 Euro für die speziellen medizinischen Honorargruppen M1 bis M3 vor. Die Zuordnung einer gutachterlichen Leistung zu einer Honorargruppe bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG a.F. nach der Anlage 1 des JVEG a.F. Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 JVEG a.F.); dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 JVEG a.F.). Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 JVEG a.F. einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG a.F. gilt jedoch entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (§ 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 JVEG a.F.).

15

In Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG a.F. (im Folgenden Anlage 1) werden die medizinischen Gutachten entsprechend ihrer Schwierigkeit in drei Honorargruppen (M1 - M3) eingeteilt. Unter die Honorargruppe M1 fallen nach der gesetzlichen Definition der Anlage 1 einfache gutachterliche Beurteilungen, insbesondere zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. Die Honorargruppe M2 wird in der Anlage 1 wie folgt definiert: Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Hierunter sollen nach der Anlage 1 u.a. Gutachten in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität fallen. Die Honorargruppe M3 erfordert dagegen nach der gesetzlichen Definition der Anlage 1 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, also Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen. Beispielhaft nennt die Anlage 1 hierzu u.a. Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen oder Gutachten zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten.

16

Regelmäßig unterfallen die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit der Honorargruppe M2 (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 – L 1 JVEG 998/19 - Juris RdNr. 26; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A – juris RdNr. 54). Gutachten der Gruppe M3 erfordern dagegen umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 – L 1 JVEG 998/19 - Juris RdNr. 26; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A – juris RdnR. 59). Die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen, aber auch andere Gründe haben, z.B. durch eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bedingt sein (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 – L 1 JVEG 998/19 - Juris RdNr. 26; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A – juris RdNr. 59). Es genügt nicht, wenn - wie in den meisten Gutachten erforderlich - differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden, sie müssen einen hohen Schwierigkeitsgrad haben (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 – L 1 JVEG 998/19 - Juris RdNr. 26).

17

Im vorliegenden Fall unterfällt das Gutachten der Honorargruppe M3. Es wurde ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad eingeholt. Die Sachverständige musste neben der Feststellung der Gesundheitsstörungen bei dem dortigen Kläger vor allem dazu Stellung nehmen, ob die festgestellten Gesundheitsstörungen aus medizinischer Sicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Unfallereignis am 31. Juli 2013 zurückzuführen waren. Solche Gutachten sind nach den in der Anlage 1 zu § 9 JVEG aufgeführten Regelbeispielen der Honorargruppe M3 zuzuordnen.

b)

18

Hinsichtlich der Festlegung des auf dieser Grundlage vergütungsfähigen Zeitaufwands ist anhand eines am Grundsatz der Erforderlichkeit orientierten abstrakten Maßstabs sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Gutachtensachverhalts, –gegenstands und –inhalts der für die auftragsgemäße Begutachtung objektiv anzusetzende zeitliche Umfang zu bestimmen.

aa)

19

Wesentlich ist insoweit zunächst, dass für die Erstellung des Gutachtens nicht die individuelle Arbeitsweise des Sachverständigen und damit die tatsächlich aufgewandte Zeit maßgeblich ist, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 – juris RdNr. 22; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98 – juris RdNr. 11). Diese ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand orientiert, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 – juris RdNr. 22 und 23; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98 – juris RdNr. 11). Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 – juris RdNr. 23; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98 – juris RdNr. 11).

20

Der Senat schließt sich dem Prüfungsansatz, der von den Angaben des Sachverständigen ausgeht, diesem einen Toleranzbereich von 15 % hinsichtlich der üblichen Erfahrungswerte zugesteht und bei Überschreitung der Toleranzgrenze lediglich auf Plausibilität überprüft, nicht an (so aber Thüringer LSG, Beschluss vom 15. April 2019 – L 1 JVEG 1120/18 – juris RdNr. 17; ebenfalls nur eine Plausibilitätsprüfung fordernd: Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. Oktober 2020, L 12 SF 263/19 – juris RdNr. 63; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 – L 1 R 469/15 B – juris RdNr. 24; Bleutge in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Januar 2021, § 8 JVEG RdNr. 12). Einem solchen Prüfungsansatz liegt nicht mehr der von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgegebene abstrakte Maßstab zugrunde, sondern letztlich eine Schätzung des LSG hinsichtlich der vom Sachverständigen benötigten Zeit. Abgesehen von dem Sonderfall des § 12 Abs. 1 Nr. 3 2. Halbsatz JVEG ist aber dem Gesetz eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage eines nach Stundensätzen bemessenen Honorars fremd (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 – juris RdNr. 22 und 24).

21

Den Senat überzeugt auch nicht der Ansatz, dass bei der Festsetzung der Vergütung von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen ausgegangen wird (so aber Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. Oktober 2020, L 12 SF 263/19 – juris RdNr. 62; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 1. März 2018 – L 5 AR 202/17 B KO – juris RdNr. 10; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 – L 1 R 469/15 B – juris RdNr. 24; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2019 – L 10 KO 1952/19 B - juris RdNr. 7; Bleutge in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Januar 2021, § 8 JVEG RdNr. 5). Weder seine Angaben noch die von ihm tatsächlich aufgewendete Zeit sind nach der Vorgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG a.F. maßgebend.

22

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Angaben des Sachverständigen zu der von ihm aufgewendeten Zeit bei der Vergütungsfestsetzung keinerlei Rolle spielen. Sie legen vielmehr die Obergrenze fest, die vergütet werden kann. Bei den Angaben des Sachverständigen zum Zeitaufwand handelt es sich um Tatsachenvortrag des Sachverständigen, den das jeweils befasste Gericht nicht daraufhin zu hinterfragen hat, ob der angesetzte Zeitaufwand vielleicht zu niedrig bemessen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 – L 15 KR 690/19 B – juris RdNr. 12). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sachverständige den angegebenen Zeitaufwand tatsächlich (subjektiv) benötigt hat, weil für die Annahme, dass ein ärztlicher Sachverständiger einen geringeren als den tatsächlich angefallenen Zeitaufwand angibt, in der Regel kein Anlass besteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 – L 15 KR 690/19 B – juris RdNr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. März 2006 - L 4 B 19/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2007 - L 4 B 1/07 -). Dieser grundsätzlich als gegeben anzunehmende tatsächliche Zeitaufwand ist lediglich darauf zu überprüfen, ob er objektiv erforderlich war. Ein Sachverständiger kann jedoch nie mehr als den Zeitaufwand vergütet bekommen, den er tatsächlich aufgewendet hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 – L 15 KR 690/19 B – juris RdNr. 12).

bb)

23

Ausgehend von diesen Grundsätzen gliedert sich die Erstellung eines Gutachtens zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 – L 15 KR 690/19 B – juris RdNr. 5; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.):

24

- Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,

25

- Untersuchung und Anamnese,

26

- Abfassung der Beurteilung (Ausarbeitung),

27

- Diktate und Durchsicht (Korrektur).

28

Diese vom Senat zugrunde gelegten Arbeitsschritte dienen der Strukturierung des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen in tatsächlicher Hinsicht, um den vom Sachverständigen angesetzten Zeitaufwand justiziabel prüfen zu können. Durch diese Art der objektivierten Vergütung wird sichergestellt, dass sich der im Gutachten niederschlagende Zeitaufwand gemessen am Grundsatz der Erforderlichkeit in der Vergütung auch spiegelt (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 – L 2 SF 113/16 E – juris RdNr. 8).

29

In der Sozialgerichtsbarkeit haben sich insoweit detaillierte Erfahrungswerte für die Zeiten von Aktenstudium, Untersuchung und Anamnese, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen sowie Diktat und abschließende Durchsicht (Korrektur) herausgebildet, wobei diese allerdings unter den Obergerichten variieren (vgl. hierzu z.B. Binz in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, §8 JVEG RdNr. 14 m.w.N.).

(a)

30

Für den Arbeitsschritt "Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten" erachtet der Senat unter Zugrundelegung des dargelegten objektiven Maßstabs zur Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwandes sowie aus Gründen der Praktikabilität und der Handhabbarkeit für die Kostenbeamtinnen und -beamten einen einheitlichen Durchschnittswert von 100 Aktenseiten pro Stunde für angemessen.

31

Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten erfordern es, den vollständigen Tatsachenstoff sorgfältig durchzuarbeiten und zur Vorbereitung der nachfolgenden gutachterlichen Untersuchung und Anamnese Notizen und ggf. Aktenauszüge zu fertigen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 – L 15 SB 40/13 B – juris RdNr. 5). Zu berücksichtigen ist einerseits, dass ein mit der täglichen Durcharbeitung von Gerichtsakten nicht vertrauter Sachverständiger hierfür längere Zeit benötigt als ein in dieser Tätigkeit geübter Richter. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass für den medizinischen Sachverständigen nur bestimmte Aktenteile von Interesse sind, die er herauszusuchen und zu erfassen hat, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 – L 15 SB 40/13 B – juris RdNr. 5).

32

Die Zeit, die ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen für das Zusammentragen des medizinischen Tatsachenstoffes durchschnittlich höchstens braucht, wird von den Landessozialgerichten dabei unterschiedlich beurteilt. Die Zeiten variieren zwischen einer Stunde für die Durchsicht von 75 Aktenblättern (Hessisches LSG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – L 2 SF 112/05 P – juris RdNr. 29), einer Stunde für 80 Aktenblätter (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 – L 1 JVEG 998/19 – juris RdNr. 19), einer Stunde für mit medizinischen Befunden durchsetzte 100 Aktenblätter, wobei zum Aktenmaterial in diesem Sinne auch übersandte Röntgenaufnahmen und Ergebnisse anderer bildgebender Verfahren gehören (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 – L 2 SF 113/16 E – juris RdNr. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 – L 15 SB 40/13 B – juris RdNr. 7), einer Stunde für 125 Aktenblätter (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 –L 5 SF 64/11 KO - juris RdNr. 16) sowie – insoweit nach dem Inhalt differenzierend - einer Stunde für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und einer Stunde für die Durchsicht von 50 Aktenblättern mit medizinischen Unterlagen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse 25. Januar 2006 – L 10 SF 9/05 -, vom 1. Dezember 2003 – L 4 SF 11/03 – und vom 31. Juli 2002 – L 4 SF 6/01 –) und einer Stunde für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und einer Stunde für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit mindestens 25 % medizinischen Unterlagen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 – L 12 SF 40/17 - juris RdNr. 30).

33

Angesichts der Bandbreite der in der Rechtsprechung zugrunde gelegten Werte erscheint die Ansetzung eines einheitlichen Durchschnittswerts von 100 Aktenseiten pro Stunde – unabhängig vom medizinischen Anteil - beim Arbeitsschritt des Aktenstudiums angemessen und sachgerecht, soweit nicht außergewöhnliche Umstände ein Abweichen hiervon gebieten. Dieses Vorgehen entspricht dem zugrunde zu legenden objektivierten Maßstab, stellt einen Mittelwert der oben dargestellten Rechtsprechung dar, ist praktikabler als die Unterscheidung zwischen Aktenblättern allgemeinen Inhalts und Aktenblättern mit medizinischem Inhalt und berücksichtigt sowohl das Interesse des Sachverständigen an einer leistungsgerechten Vergütung als auch das öffentliche Interesse am sparsamen Einsatz öffentlicher Mittel. Ohne eine Trennung in medizinischen bzw. nichtmedizinischen Inhalt werden dabei im Rahmen einer pauschalisierten Mischkalkulation die erforderliche Sichtung etwaig umfangreicher und unübersichtlicher, im Ergebnis jedoch nicht medizinischer Unterlagen genauso in die Vergütungsbemessung einbezogen wie die Sichtung sonstigen Tatsachenstoffes, wie z.B. die Ergebnisse medizinischer bildgebender Verfahren, Modellen o.ä.

34

Die Verwaltungsunterlagen umfassten im vorliegenden Fall 450 Blatt. Die Gerichtsakte wies zum Zeitpunkt der Übersendung an die Antragstellerin 156 Blatt auf. Insgesamt errechnen sich 606 Blatt, die von der Antragstellerin durchzusehen waren. Hierfür werden sechs Stunden angesetzt.

(b)

35

Für den zweiten Arbeitsschritt „Untersuchung und Anamnese“ ist grundsätzlich der für eine ambulante Untersuchung tatsächlich entstandene und vom Gutachter angegebene Zeitaufwand anzusetzen, soweit sich dieser im üblichen Rahmen bewegt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 – L 2 SF 113/16 E – juris RdNr. 4; Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Mai 2012 – L 15 SF 276/10 B E – juris RdNr. 17). Lediglich soweit dieser Rahmen erkennbar verlassen wird oder sich Anhaltspunkte für eine abweichende Untersuchungs- und Anamnesezeit ergeben, zum Beispiel aus der von dem untersuchten Kläger eingereichten Bescheinigung zum Ersatz seiner anlässlich der Untersuchung entstandenen Auslagen, ist ein von den Angaben des Sachverständigen abweichender Zeitaufwand anzusetzen.

36

Die Antragstellerin hat angegeben, den Kläger drei Stunden untersucht zu haben. Diese Angabe ist plausibel und wird daher der Vergütung zugrunde gelegt.

(c)

37

Der dritte Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung“ (Ausarbeitung) umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und deren nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 – L 15 KR 690/19 B – juris RdNr. 20). Dazu gehört die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung - ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder Befunde - einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie zum Beispiel die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anderslautenden Befunden sowie die Auseinandersetzung mit kontroversen Meinungen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 – L 15 KR 690/19 B – juris RdNr. 20). In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 – L 15 KR 690/19 B – juris RdNr. 20).

38

Bei der Frage, wie viele Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und die Beantwortung der Beweisfragen üblicherweise nötig sind, ergibt sich zunächst die Notwendigkeit, die gelieferten Seiten in Standardseiten umzurechnen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 – L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 – L 5 SF 64/11 KO – juris RdNr. 18). Denn erfahrungsgemäß werden die Seiten eines Gutachtens sehr individuell und teilweise mit sehr großzügigen Schriftbildern und Rändern gestaltet. Es ist daher erforderlich, eine Normseite als Standardseite festzulegen (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 – L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 25; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. April 2014 – L 15 SF 368/13 - juris RdNr. 34; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 – L 5 SF 64/11 KO – juris RdNr. 18). In Anlehnung an die DIN 1422 legt der Senat als Normseite eine Seite mit 1.800 Anschlägen zugrunde (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 – L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 25; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. April 2014 – L 15 SF 368/13 - juris RdNr. 34).

39

In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, wie viel Zeit es in Anspruch nimmt, die gutachterlichen Ausführungen zu verfassen. Ebenso wie bei dem Arbeitsschritt „Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten“ wird auch bei diesem Arbeitsschritt der erforderliche Zeitaufwand von den Landessozialgerichten unterschiedlich beurteilt. Die Richtwerte reichen von einer (Norm)Seite pro Stunde (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 – L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 – L 5 SF 64/11 KO – juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. April 2014 – L 15 SF 368/13 - juris RdNr. 34; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2006 – L 10 SF 9/05) über eineinhalb (Norm)Seiten pro Stunde (Thüringer LSG, Beschluss vom 26. März 2012 – L 6 SF 132/12 E – juris RdNr. 17; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2014 – L 12 KO 4491/12 B – juris RdNr. 16) bis hin zu zwei (Norm)Seiten pro Stunde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 – L 2 SF 113/16 E – juris RdNr. 6).

40

Der Senat geht in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 – L 10 SF 9/05) und im Hinblick darauf, dass dies von der überwiegenden Zahl der Landessozialgerichte (s.o.) auch so gehandhabt wird, weiterhin davon aus, dass das Verfassen einer Standardseite einschließlich einer etwaigen üblichen Literatur- und/oder Rechtsprechungsrecherche und deren Auswertung etwa eine Stunde dauert, wobei jedoch nur die Standardseiten zu berücksichtigen sind, die die nähere Begründung des Gutachtens enthalten, die das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können. Nur dieses „Kernstück“ des Gutachtens, also nur die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung, sind bei dem Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung“ (Ausarbeitung) vergütungsfähig (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 – L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 26; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – L 5 SF 64/11 KO – juris RdNr. 19; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 15). In den Fällen, in denen eine Vermischung mit der teilweisen Wiedergabe des Akteninhalts, der Anamnese und der Befunde erfolgt ist, muss daher zusätzlich die eigentliche Beurteilung zunächst herausgefiltert werden (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 – L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 26; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 – L 5 SF 64/11 KO – juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Mai 2010 - L 15 SF 396/09 - juris RdNr. 23), unabhängig von der Honorargruppe. Denn die Schwierigkeit des Gutachtens wird bereits mit dem Stundensatz abgegolten und kann daher beim Zeitaufwand nicht zusätzlich berücksichtigt werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2019 – L 1 R 469/15 B - juris RdNr. 26; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.Oktober 2012 – L 5 SF 64/11 KO – juris RdNr. 19).

41

Bei der Ermittlung dessen, was der “Beurteilung“ als nicht zugehörig herauszurechnen ist, ist allerdings mit Augenmaß und Zurückhaltung vorzugehen (ebenso Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – L 15 SF 275/13 – juris RdNr. 52). Weder die Kostensachbearbeiter noch die Kostenrichter müssen sich bis in Einzelheiten gehend mit einem Gutachten auseinandersetzen und mit Akribie etwaige Wiederholungen, verzichtbare Ausführungen oder falsche Platzierungen von Textbestandteilen ausfindig machen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – L 15 SF 275/13 – juris RdNr. 52). Ebenso wenig wird erwartet, dass das ganze Gutachten bis ins Detail gehend daraufhin durchforstet wird, ob nicht auch an einer Stelle außerhalb des unter der Überschrift "Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen" enthaltenen Texts Textteile existieren, die dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen sind (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – L 15 SF 275/13 – juris RdNr. 53). Zu weitgehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter und Kostenrichter sind unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – L 15 SF 275/13 – juris RdNr. 53). Dies ergibt sich schon daraus, dass bei der Vielzahl der abzurechnenden Gutachten eine gewisse Typisierung und Pauschalierung unverzichtbar ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – L 15 SF 275/13 – juris RdNr. 53). Sowohl den Kostenbeamten als auch den Kostenrichtern fehlt naturgemäß die Sachnähe zum Gutachten, die der in der Sache zuständige Spruchkörper besitzt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – L 15 SF 275/13 – juris RdNr. 53). Letztlich sollen daher nur die Passagen unter der Überschrift „Beurteilung" unberücksichtigt bleiben, bei denen es auf der Hand liegt, dass sie nicht diesem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen sind (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – L 15 SF 275/13 – juris RdNr. 53).

42

Die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und deren nähere Begründung erfolgte in dem von der Antragstellerin erstellten Gutachten auf den Seiten 16 bis 21, wobei auf der Seite 16 die ersten drei Zeilen nicht miterfasst werden, weil die Beantwortung der gerichtlich gestellten Beweisfragen erst ab der vierten Zeile beginnt. Da die Seite 21 lediglich drei Zeilen umfasst, errechnen sich fünf vollständige Seiten. Die Antragstellerin hat allerdings nicht die Normseite mit 1.800 Anschlägen verwendet, sondern Seiten mit 2.000 Anschlägen (20,5 Seiten mit insgesamt 41.000 Anschlägen), so dass die fünf Seiten auf Normseiten umzurechnen sind. Es errechnen sich 5,5 Normseiten. Ausgehend von einem Zeitaufwand von einer Stunde für die Ausarbeitung einer Normseite errechnet sich ein Zeitaufwand von 5,5 Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens.

43

Nicht in Betracht kommt dagegen, auch die Seiten ab der Überschrift „Untersuchungsbefund“ auf Seite 6 Mitte bis Seite 16 oben dem Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung“ (Ausarbeitung) zugrunde zu legen, wie dies die Antragstellerin und die UdG getan haben. Die Ausführungen beinhalten fast ausschließlich lediglich die Wiedergabe der von der Antragstellerin durchgeführten Anamnese des Klägers, die Darstellung der von anderen Ärzten erhobenen Befunde sowie die Darstellung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Unfallchirurgen Dr. F. und des im erstinstanzlichen Klageverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. G.. Diese Referierung ärztlicher Befunde und Gutachten macht nicht den Kernbereich des Gutachtens aus (siehe oben LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020 – L 15 KR 690/19 B – juris RdNr. 20). Die kritische Würdigung und Bewertung der Befunde und Gutachten erfolgt dagegen ganz überwiegend erst auf den Seiten 16 oben bis Seite 21 oben unter der Rubrik „Beantwortung der Beweisfragen“, die vom Senat entsprechend auch als Kernbereich des Gutachtens angesehen wird.

(d)

44

Für den vierten Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“ eines Gutachtens ist nach der ständigen Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 – L 10 SF 9/05 -, vom 17. August 2004 – L 2 SF 4/04 – und vom 1. August 2001 – L 4 SF 3/01 –) und auch anderer Landessozialgerichte (Thüringer LSG, Beschluss vom 18. November 2020 – L 1 JVEG 998/19 – juris RdNr. 23; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 – L 12 SF 40/17 - juris RdNr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2005 – L 4 B 7/04 – juris RdNr. 27; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04 - juris RdNr. 16) im Regelfall, also ohne ausnahmsweise eine abweichende Bemessung des Zeitaufwandes rechtfertigende besondere Gründe, ein erforderlicher Zeitaufwand von einer Stunde für circa bis zu sechs Seiten eines Gutachtens anzusetzen, wobei auch insoweit zur sachgerechten Berücksichtigung der individuell unterschiedlichen Schriftbilder und Seitenrändern eine vorherige Umrechnung auf eine Normseite mit 1.800 Anschlägen erforderlich ist.

45

Im Gegensatz zum Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung“ ist dabei allerdings nicht nur das „Kernstück“, sondern grundsätzlich das gesamte Gutachten mit allen für das Verständnis und die erforderliche Bewertung eines Gutachtens erforderlichen Neben- und Zusatzinformationen zu berücksichtigen, also z.B. auch die Wiedergabe der vom Gutachter erhobenen Untersuchungsbefunde, die Angabe der verwendeten und berücksichtigten Quellen etc.

46

Nicht vergütungsfähig sind in diesem Bereich allerdings ohne entsprechende ausdrückliche gerichtliche Beauftragung bzw. ohne eine zwingende Erforderlichkeit der Wiedergabe für die Verständlichkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens Zusammenfassungen von Akteninhalten und von etwaigen zusätzlich eingeholten und vorliegenden Befundberichten. Bereits in den Akten befindliche Unterlagen sind sowohl den Beteiligten als auch dem Gericht bekannt, weshalb insoweit im Regelfall eine ggf. verweisende Bezugnahme ausreicht, z.B. auf bestimmte Befunde, Diagnosen etc., während eine ausführliche wiederholende Darstellung im Gutachten selbst grundsätzlich entbehrlich und daher auch nicht zu vergüten ist, sofern nicht im Einzelfall, z.B. aufgrund der Komplexität des Sachverhalts, eine Darstellung des medizinischen Akteninhalts für die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens erforderlich war. Allein die etwaige Erleichterung für die Begutachtung und die spätere Lesbarkeit des Gutachtens genügt hingegen nicht. Insoweit ist der beauftragte Sachverständige im Rahmen der von ihm frei zu bestimmenden Herangehensweise an die Gutachtenerstellung selbstverständlich nicht gehindert, einen Aktenauszug als Arbeitsgrundlage für die Gutachtenerstellung zu fertigen. Hieraus resultiert aber nicht die Erforderlichkeit, diese interne Arbeitsgrundlage auch in den späteren zu vergütenden Gutachtentext aufzunehmen und entsprechend auch keine Erforderlichkeit für eine darauf bezogene Vergütung.

47

Das Gutachten weist einen Umfang von 20,5 Seiten auf bei einer Anschlagszahl von insgesamt 41.000. Es errechnen sich 2.000 Anschläge pro Seite. Nicht sämtliche Ausführungen der Antragstellerin waren jedoch erforderlich. So wiederholt die Antragstellerin auf den Seiten 2 Mitte bis Seite 3 unten lediglich die Angaben des dortigen Klägers zum Unfallhergang und zum früheren Verlauf, die aus den Akten bekannt waren und ausweislich des dem Gutachtenauftrag beigefügten Merkblattes nicht im Gutachten zu wiederholen waren. So heißt es in dem Merkblatt ausdrücklich: „Die Beweisfragen und der Akteninhalt sind den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht bekannt. Die Beweisfragen sind daher in dem Gutachten nicht zu wiederholen. Ebenso ist auf die auszugsweise wörtliche Wiedergabe der in den Akten befindlichen Gutachten, Befundberichte, Arztbriefe oder sonstigen ärztlichen Unterlagen zu verzichten. (…) Werden die Beweisfragen wiederholt oder die Auszüge aus den oben genannten ärztlichen Unterlagen in dem Gutachten wörtlich wiedergegeben, ohne dass dies ausdrücklich durch das Gericht angeordnet ist, wird hierfür keine Vergütung gezahlt.“ Eine ausdrückliche Anordnung des Gerichts, die in den Akten befindlichen Gutachten, Befundberichte, Arztbriefe oder sonstigen ärztlichen Unterlagen zu wiederholen, ist nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für die Wiedergabe der bisherigen Befundberichte auf den Seiten 9 unteres Drittel bis Seite 11 Mitte. Auch diese waren aus den Akten bekannt. Eine Wiedergabe im Gutachten war vom Gericht nicht angeordnet worden. Anders verhält es sich dagegen mit der Wiedergabe des Therapieberichtes des Physiotherapeuten H. vom 13. November 2015, der bisher nicht Akteninhalt gewesen war, und der Gutachten von Dr. I. und Dr. G., die von der Antragstellerin auf den Seiten 12 oben bis 14 unten wiedergegeben werden. Das Gericht hatte ausdrücklich als Beweisfrage 5 eine Auseinandersetzung mit diesen Gutachten durch die Antragstellerin erbeten, so dass die zusammenfassende Wiedergabe dieser Gutachten zwecks kritischer Beurteilung der Ausführungen geboten war.

48

Im Ergebnis sind daher dreieinhalb Seiten des Gutachtens aufgrund der nicht erforderlichen Wiedergabe von aus den Akten bekannten klägerischen Angaben sowie von ärztlichen Befundberichten nicht vergütungsfähig und damit vom Gutachten zu subtrahieren. Es verbleiben 17,5 Seiten, die umgerechnet auf die Normseite mit 1.800 Anschlägen 19,44 Normseiten ergeben. Bei einem Zeitaufwand von einer Stunde für sechs Seiten errechnet sich ein Zeitaufwand für Diktat und Korrektur des Gutachtens von 3,24 Stunden.

(e)

49

Zusätzlich zu dem Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG a.F. auch der Zeitaufwand entsprechend des anzuwendenden Stundensatzes vergütet, der durch die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entstanden ist einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Denn der Zeitaufwand des Sachverständigen für die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins ist stets erforderliche Zeit im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG a.F. Da im vorliegenden Fall die Antragstellerin in der geänderten Beweisanordnung vom 15. Oktober 2019 dazu verpflichtet worden ist, das Gutachten am Tag der Erörterung am 13. Januar 2020 dem Gericht zu übergeben, bestand für die Antragstellerin die Pflicht, zum Erörterungstermin anzureisen und an dem Termin teilzunehmen. Die von der Antragstellerin hierfür insgesamt angegebene Zeit von 4 Stunden ist mit Blick auf die Dauer des Erörterungstermins von 10:36 Uhr bis 11:58 Uhr sowie im Hinblick auf die Notwendigkeit der Reise von Hannover nach Bremen und zurück plausibel und daher vollumfänglich anzusetzen.

(f)

50

Soweit sich nach den ausgeführten Vorgaben ein insgesamt ermittelter vergütungsfähiger Zeitaufwand mit einer nicht vollständigen Abrechnungsstunde errechnet, wird diese gemäß § 8 Abs. 2 JVEG voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, sowie anderenfalls bei weniger als 30 Minuten mit der Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

51

Sonstige Aufwendungen des Gutachters sind gemäß § 8 Abs. 1 JVEG zu erstatten, z.B. als Fahrtkostenersatz gemäß § 5 JVEG bzw. als Aufwandsentschädigung gemäß § 6 JVEG bei im Rahmen der Gutachtenerstellung erforderlichen Terminswahrnehmungen, als Ersatz für gefertigte Kopien gemäß § 7 JVEG oder als Aufwendungsersatz für Hilfskräfte oder für Schreibkosten gemäß § 12 JVEG.

52

Bei den nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG mit je 0,90 Euro je angefangenen 1.000 Anschlägen zu vergütenden Schreibkosten ist dabei - entsprechend der bereits erfolgten Ausführungen zur Aufwandsvergütung im Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“ - grundsätzlich das gesamte Gutachten mit allen für das Verständnis und die erforderliche Bewertung eines Gutachtens erforderlichen Neben- und Zusatzinformationen zu berücksichtigen, allerdings erneut ohne die nicht beauftragte bzw. nicht erforderliche Wiedergabe von Akteninhalten. Ausgehend von den 17,5 Seiten, die nach den obigen Ausführungen vergütungsfähig sind, errechnen sich 35.000 Anschläge (17,5 Seiten x 2.000 Anschläge pro Seite) bzw. ein Betrag von 31,50 Euro.

53

Gleiches gilt auch bei den nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG mit je 0,50 Euro pro Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für alle weiteren Seiten zu vergütenden Gutachtenkopien, wobei zudem auch insoweit die Umrechnung auf Standardseiten mit jeweils 1.800 Anschlägen zu erfolgen hat. Es sind daher Kopien für 19,44 Normseiten (siehe oben unter (d)), gerundet 20 Normseiten bei den Gutachtenkopien anzusetzen, die allerdings im Umfang von 40 Seiten zu vergüten sind, weil das SG das Gutachten in dreifacher Ausfertigung erbeten hat.

54

Fahrtkosten werden gemäß § 5 Abs. 1 JVEG a.F. bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Die hierfür von der Antragstellerin angesetzten Kosten des Bahntickets in Höhe von 38,32 Euro sind insofern vollständig erstattungsfähig.

55

Die Erstattungsfähigkeit der Portokosten ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG a.F., die der Umsatzsteuer folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG a.F. Die Portokosten sind von der Umsatzsteuererstattung allerdings ausgenommen, weil diese von der Umsatzsteuer befreit sind und zwar unabhängig davon, ob der Versand durch die Deutsche Post AG erfolgt ist oder durch ein anderes Postdienstleistungsunternehmen. Die Befreiung der Portokosten der Deutschen Post AG für die Beförderung von Briefsendungen bis 2.000 Gramm sowie von adressierten Paketen bis 20 Kilogramm von der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung (vgl. auch Bundesfinanzhof <BFH>, Urteil vom 6. Februar 2020 - V R 36/19, V R 30/15 – juris RdNr. 14). Die Befreiung der Portokosten der sonstigen Postdienstleistungsunternehmen von der Umsatzsteuer folgt aus Art. 132 Abs. 1 a) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Bundesfinanzhof <BFH>, Urteil vom 6. Februar 2020 - V R 36/19, V R 30/15 – juris RdNr. 15).

6.

56

Danach errechnet sich die Vergütung der Antragstellerin für das von ihr erstattete Sachverständigengutachten zusammenfassend wie folgt:

57

Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten:

6,00 Stunden

Untersuchung und Anamnese

3,00 Stunden

Abfassung der Beurteilung (Ausarbeitung):

5,50 Stunden

Diktate und Durchsicht (Korrektur):

3,24 Stunden

Gesamt:

17,74 Stunden

Gerundet

18,00 Stunden

58

Sachverständigenhonorar (18,0 Stunden x 100 Euro):

1.800,00 Euro

Schreibauslagen (rund 34.000 Anschläge x 0,90 Euro):

31,60 Euro

40 Zweitschriften á 0,50 Euro:

20,00 Euro

Zwischensumme:

1.851,60 Euro

19% Mehrwertsteuer:

351,80 Euro

Zwischensumme:

2.203,40 Euro

Porto:

7,39 Euro

Gesamtsumme:

2.210,79 Euro

7.

59

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG a.F.).

8.

60

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG a.F.).