Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 12.08.2024, Az.: L 7 KO 8/21 (KR)

Festsetzung einer Vergütung als Sachverständiger für ein eingereichtes Gutachten nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz über die Rechtfertigung von Krankenhausleistungen; Geltendmachung eines schutzwürdigen Vertrauens auf die Rechtfertigung der erbrachten Leistung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
12.08.2024
Aktenzeichen
L 7 KO 8/21 (KR)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 25235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2024:0812.7KO8.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
SG Niedersachsen-Bremen - 19.07.2021 - AZ: L 4 KR 118/18

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Vergütung eines Sachverständigengutachtens über die Abrechnung von Krankenhausleistungen, in dem medizinische Fragen mit Fragen nach der Kodierung von DRG-Fallpauschalen vermischt wurden nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

  2. 2.

    Gutachten zu Fragen zur Kodierung von Krankenhausleistungen und deren Abrechnung sind als Rechtsgutachten nicht vergütungsfähig, weil die zutreffende Anwendung und Auslegung der Kodierrichtlinien und damit auch die zutreffende Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen als Rechtsfragen dem Sachverständigenbeweis entzogen sind.

  3. 3.

    Kein schutzwürdiges Vertrauen in die Vergütungsfähigkeit aufgrund Prüfung und Würdigung durch das beauftragende Gericht bei erklärter positiver Kenntnis, wonach die korrekte Kodierung keine medizinische, sondern eine der gerichtlichen Entscheidung obliegende Rechtsfrage darstellt.

In dem Rechtsstreit
A.
- Antragsteller -
gegen
Land Niedersachsen, B.
- Antragsgegner -
hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 12. August 2024 in Celle durch die Vizepräsidentin des Landessozialgerichts C. , den Richter am Landessozialgericht Dr. D. und den Richter am Landessozialgericht Dr. E. beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Antragstellers wird die Vergütung für das von ihm am 28. April 2021 beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zum dort unter dem Aktenzeichen L 4 KR 118/18 geführten Klageverfahren eingereichte Sachverständigengutachten auf EUR 527,77 festgesetzt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung einer Vergütung als Sachverständiger für ein eingereichtes Gutachten nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).

Im zugrundeliegenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zum Aktenzeichen L 4 KR 118/18 stritten die F. GmbH und die G. Niedersachsen über die Höhe der Kosten für die stationäre Behandlung einer bei der Beklagten versicherten Patientin im April 2014 mit einer daraus resultierenden Abrechnung in Höhe von EUR 3.688,25 nach DRG (Diagnosis Related Groups) I42Z (Multimodale Schmerztherapie bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe) mit der verschlüsselten F45.40 (Anhaltende somatoforme Schmerzstörung), die zunächst ausgeglichen und nach Prüfung des Behandlungsfalls durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) von der G. Niedersachsen mit anderen unstreitigen Abrechnungen in Höhe von EUR 1.768,58 verrechnet wurde mit dem auf die eingeholte Stellungnahme des MDK gestützten Argument einer überhöhten Abrechnung aufgrund des Fehlens einer für die Kodierung des OPS (Operationen- und Prozedurenschlüssel) 8-918.01 erforderlichen schmerzunterhaltend wirkenden psychischen Begleiterkrankung und einer daher lediglich gerechtfertigten Abrechnung nach DRG I68D.

Im erstinstanzlich beim Sozialgericht (SG) Oldenburg zum dortigen Aktenzeichen S 62 KR 627/16 geführten Klageverfahren ist die auf die Auszahlung von weiteren Behandlungskosten in Höhe von EUR 1.768,58 gerichtete Klage der F. GmbH mit Urteil vom 5. Februar 2018 ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen worden. Der Behandlungsfall sei nicht mit dem OPS 8-918 zu kodieren, weil hierfür eine mindestens siebentägige interdisziplinäre Behandlung von Patienten mit chronischen Schmerzzuständen unter Einbeziehung von mindestens zwei Fachdisziplinen, davon eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Disziplin, nach festgelegtem Behandlungsplan erforderlich sei, wobei die Patienten mindestens drei der Merkmale "Manifeste oder drohende Beeinträchtigung der Lebensqualität und/oder der Arbeitsfähigkeit", "Fehlschlag einer vorherigen unimodalen Schmerztherapie, eines schmerzbedingten operativen Eingriffs oder einer Entzugsbehandlung", "Bestehende(r) Medikamentenabhängigkeit oder -fehlgebrauch", "Schmerzunterhaltende psychische Begleiterkrankung" und "Gravierende somatische Begleiterkrankung" aufweisen müssten. Diese Merkmale seien nicht dokumentiert, weil die anhaltende somatoforme Schmerzstörung lediglich als Nebendiagnose kodiert worden sei. Hieraus könne nicht auf eine schmerzunterhaltende oder eine gravierende somatische Begleiterkrankung geschlossen werden. Der Behandlungsfall sei daher unter Löschung des OPS 8-918.01 nach der DRG I68D abzurechnen.

Hiergegen legte die F. GmbH die beim LSG Niedersachsen-Bremen zum Aktenzeichen L 4 KR 118/18 geführte Berufung ein. Bei der Patientin habe sich eine "somatoforme Schmerzstörung (F45.40)" gezeigt. Dies ergebe sich auch eindeutig aus der in den Behandlungsunterlagen dokumentierten interdisziplinären Teambesprechung. Die Diagnostik sei daher niedergelegt und lediglich nicht kodiert worden. Die drei Voraussetzungen des OPS hätten daher vorgelegen.

Der Antragsteller ist im Berufungsverfahren mit Beweisanordnung vom 7. Januar 2021 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 118 Abs. 1 SGG, 404 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zum Sachverständigen ernannt und damit beauftragt worden, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen und 3-fach einzureichen zu den nachfolgenden Beweisfragen:

"1. Sind im Behandlungsfall Ursula Blanke die Merkmale des OPS-Kodes 8-918.01 (Behandlungsjahr. 2014) nach der vorliegenden Dokumentation erfüllt?

2. Verneinendenfalls: Welche Kodierung ist nach der vorliegenden Dokumentation zutreffend? Welcher Vergütungsanspruch resultierte hieraus?"

Der Beweisanordnung war ein Anschreiben beigefügt, u.a. mit folgendem Inhalt:

"Die Beweisfragen und der Akteninhalt sind den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht bekannt. Die Beweisfragen sind daher in dem Gutachten nicht zu wiederholen. Ebenso ist auf die auszugsweise wörtliche Wiedergabe der in den Akten befindlichen Gutachten, Befundberichten, Arztbriefe oder sonstigen ärztlichen Unterlagen zu verzichten. Soweit auf Gutachten, Befundberichte, Arztbriefe oder sonstige ärztlichen Unterlagen Bezug genommen wird, sind diese mit dem Datum, dem Verfasser, und der Fundstelle in den Akten (Blattzahl) zu kennzeichnen. Etwas anderes gilt nur, soweit das Gericht dies ausdrücklich anordnet. Werden die Beweisfragen wiederholt oder die Auszüge aus den oben genannten ärztlichen Unterlagen in dem Gutachten wörtlich wiedergegeben, ohne dass dies ausdrücklich durch das Gericht angeordnet ist, wird hierfür keine Vergütung gezahlt."

Am 28. April 2021 ist beim LSG Niedersachsen-Bremen das auf denselben Tag datierte Gutachten des Antragstellers eingegangen. Dieses beinhaltet ein knapp halbseitig beschriebenes Deckblatt als Seite 1, ein halbseitiges Inhaltsverzeichnis als Seite 2, eine halbseitige Ausführung zu den so bezeichneten "Grundlagen für die Begutachtung im genannten Fall" als Seite 3, eine fünfzeilige Angabe "Vorliegende Unterlagen" als Seite 4, auf den Seiten 5 bis 8 oben Ausführungen unter den Überschriften "Medizinischer Sachverhalt", "Die Rechnungslegung" und "Streitgegenstand", auf den Seiten 8 oben bis 15 unten Ausführungen unter den Überschriften "Schmerzstörungen", "Abbildung von Schmerzstörungen in der ICD-10", "Kodierung von Schmerzstörungen", "Vorliegen/Verschlüsslung einer Schmerzstörung im Streitfall", "Multimodale Schmerztherapie: Hintergründe", "Schmerztherapie: Ambulant, akutstationär, Rehabilitation", "Abgrenzung akutstationär/Rehabilitation", "Voraussetzungen im OPS 2014" und "Beurteilung der vollstationären Behandlungsnotwendigkeit" und auf Seite 16 die neunzeilige "Beantwortung der Beweisfragen". Im halbseitigen Inhaltsverzeichnis wird demgegenüber nach dem Punkt "Streitgegenstand" auf Seite 6 bis "Beantwortung der Beweisfragen" auf Seite 16 auf weder im weiteren Text ersichtliche noch mit dem streitigen Sachverhalt im Verfahren zum Aktenzeichen L 4 KR 118/18 im Zusammenhang stehende Ausführungen verwiesen zu "Wann kodiert man eine Sepsis?", "Klinische Sepsis", "Klinische SIRS", "Klassifikatorische Sicht auf SIRS und Sepsis", "SIRS/Sepsis: Zusammenfassung", "Korrekte Kodierung der Hauptdiagnose im vorliegenden Fall", "SIRS-Kriterien um im vorliegenden Fall" und "Korrektur der Abrechnung". Dem Gutachten beigefügt waren weiterhin als Anlagen A und B auf den nummerierten Seiten 17 und 18 die kopierte Ausgangsabrechnung der F. GmbH und eine korrigierte Abrechnung. Unter der Überschrift "Grundlagen für die Begutachtung im genannten Fall" auf Seite 3 führt der Antragsteller u.a. aus:

"Es wird darauf hingewiesen, dass die korrekte Kodierung letztlich eine Rechtsfrage und keine medizinische Frage ist. Insofern obliegt die Entscheidung über die korrekte Kodierung dem erkennenden Gericht. Dieses Gutachten will lediglich die medizinischen Sachverhalte darstellen, die für diese Entscheidung wichtig sind."

Im Folgenden führt der Antragsteller ab Seite 10 u.a. unter den Überschriften "Vorliegen / Verschlüsslung einer Schmerzstörung im Streitfall", "Voraussetzungen im OPS 2014" und "Beurteilung der vollstationären Behandlungsnotwendigkeit" aus, dass er aus seiner Sicht dazu neige, das Vorliegen einer psychischen schmerzunterhaltenden Erkrankung und damit die Voraussetzungen einer Kodierung der ICD F45.40 bzw. F45.41 zu verneinen, weil aus den Angaben der behandelnden Psychologin insoweit keine hinreichenden Kriterien zu ersehen seien. Die Entscheidung über diese "Annahmen und Neigungen" oblägen letztlich dem erkennenden Senat. In der Summe seien zudem die erforderlichen drei Kriterien für die Indikation zur Durchführung der Leistung "8-918 Multimodale Schmerztherapie" nicht ersichtlich. Als erfüllt sei nur der Fehlschlag einer vorherigen unimodalen Schmerztherapie anzusehen. Es sei aber weder eine psychische noch eine gravierende somatische Begleiterkrankung anzunehmen. Aus der Behandlungsakte ergäben sich auch keine Hinweise auf Medikamentenabhängigkeit oder -fehlgebrauch und hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Lebensqualität und/oder der Arbeitsfähigkeit seien keine Einzelheiten und kein möglicher Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom näher ausgeführt. Eine multimodale Schmerztherapie sei zudem aus der Sicht des Antragstellers auch nicht den Kriterien des OPS gemäß durchgeführt worden. Die Entscheidung über die Kodierfähigkeit der multimodalen Schmerztherapie liege aber in der Zuständigkeit des Gerichts. Als mögliche Gründe für eine stationäre Behandlung verblieben daher nur die zunehmenden Schmerzen und die durchgeführte Facettenblockade übrig. Die Schmerzsituation sei nach den Unterlagen mit einer Schmerzstufe 7 auf der Skala von 1 - 10 jedoch nicht eskaliert gewesen. Die Patientin sei bei der Untersuchung zum selbständigen Ent- und Bekleiden in der Lage gewesen. Auch die Facettengelenks-Infiltrationen würden ambulant angeboten und durchgeführt. In der Summe erscheine daher die stationäre Aufnahme nicht zwingend erforderlich. Auch hier obliege die Bewertung der dargelegten medizinischen Informationen selbstverständlich dem erkennenden Gericht. Die Merkmale des OPS 8-918.01 seien nicht erfüllt. Allenfalls sei die Fallpauschale I68D mit EUR 1.920,29 abrechenbar, nach Einschätzung des Antragstellers sei aber eine medizinische Begründung der vollstationären Behandlung nicht klar ersichtlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte zum Aktenzeichen L 4 KR 118/18 Bezug genommen.

Nach Übersendung des Gutachtens an die Verfahrensbeteiligten im Rechtstreit zum Aktenzeichen L 4 KR 118/18 hat die dortige Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Juni 2021 die Klage sowie die Berufung zurückgenommen.

Bereits mit auf den 24. April 2021 datierter Rechnung hat der Antragsteller für die Erstellung des Gutachtens die Festsetzung einer Vergütung geltend gemacht in Höhe von EUR 1.146,68 unter Ansetzung von 1,5 Stunden für "Aktenstudium (150 Seiten)", 2,5 Stunden für "Internetrecherche", 3 Stunden für "Aufwendige Darstellung eines hochkomplexen mediz. Sachverhaltes", 2 Stunden für "Abfassung des Gutachtens inkl. Beantwortung der Beweisfragen", 2 Stunden für "Durchsicht und Korrektur" und 1 Stunde für "Ausdruck, Sortieren, Versand", insgesamt also 12 Stunden. Diese Stundenzahl multiplizierte der Antragsteller unter Einordnung des Gutachtens in die Honorargruppe M2 mit dem Betrag von EUR 75,00. Außerdem rechnete er Schreibgebühren ab in Höhe von EUR 30,60 für 34.000 Anschläge zu EUR 0,90 je Tausend Anschläge, Kopierkosten in Höhe von EUR 25,00 für 50 Seiten zu je EUR 0,50, Portoauslagen in Höhe von EUR 8,00 und Umsatzsteuer von 16% in Höhe von EUR 183,08.

Unter dem 19. und dem 26. Juli 2021 hat die zuständige Kostenbeamtin der Geschäftsstelle beim LSG Niedersachsen-Bremen die Vergütung des Antragstellers auf EUR 896,07 festgesetzt, u.a. unter Verweis auf durch die Rechtsprechung gebildete Erfahrungswerte unter Ansetzung von 1,5 Stunden für die Aktendurchsicht, 2 Stunden für die Ausarbeitung und 4 Stunden für Diktat und Korrektur. Ein gesonderter Zeitaufwand für ein Literaturstudium sei nur in Ansatz zu bringen, soweit spezielle Nachfragen zu klären seien, die selbst einem versierten Fachmann nicht geläufig seien, z.B. beim erforderlichen Zugriff auf wissenschaftliches Schrifttum des Auslandes, vor allem in fremder Sache, oder bei einem betroffenen Randgebiet. Die durch die Beschäftigung mit sonstiger Literatur entstandenen Aufwendungen gehörten in der Regel zu den allgemeinen Unkosten eines Sachverständigen. Das vorliegende Gutachten lasse die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf derart spezielle wissenschaftliche Literatur nicht erkennen. Die Stundenvergütung betrage in der Honorargruppe M2 EUR 90,00. Die Schreibkosten seien mit EUR 1,50 je Tausend Anschläge für die abgerechneten 34.000 Anschläge zu vergüten. Nach der DIN Norm 1422 seien hieraus zudem 19 Normseiten zu je 1.800 Anschlägen zu errechnen, woraus sich für 38 angeforderte Abschriften zu je EUR 0,50 Kopierkosten in Höhe von EUR 19,00 errechneten. Die Kosten für Abschriften für die Handakte des Sachverständigen seien nicht erstattungsfähig. Die sich auf die Vergütung in Höhe von EUR 753,00 errechnende Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 143,07 könne nach der Nachreichung der Steuernummer erstattet werden.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung der Vergütung für das von ihm erstattete Gutachten beantragt. Er halte die Kürzung um 34% mit den erläuterten Prämissen für nicht passend. Die Beurteilung der Nachforschungen sei nicht ansatzweise sachgerecht, weil Maßstäbe angesetzt würden, die für eine medizinische Begutachtung formuliert seien in einen Zeitraum vor dem DRG-System und Fragen zur korrekten Abrechnung von Krankenhausleistungen. Vorliegend sei es aber um diffizile Fragestellungen zur Kodierung gegangen mit erforderlichen detaillierten Abrechnungskenntnissen, weshalb ein sinnvolles Gutachten eine umfassende Recherche voraussetze. Bereits das Wissen, wie eine solche Recherche erfolgen müsse, erfordere hochgradig spezialisierte Kenntnisse. Die Ausgangslage bei Gutachten zur Kodierung und Abrechnung sei nicht vergleichbar mit der eines Orthopäden, der immer wieder Fragen über Krankheiten beantworten solle. Jede neue Kodierungsfrage setze wieder ein anderes Detailwissen voraus. Die Kürzung der Kopierkosten sei ärgerlich weil eine Handakte gar nicht in Rechnung gestellt worden sei.

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 6. September 2021 auf den Beschluss vom 8. März 2021 zum Aktenzeichen L 7 KO 7/18 (KR) hingewiesen, wonach die zutreffende Kodierung von Krankenhausleistungen und deren Abrechnung dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche rechtliche und daher nicht vergütungsfähige Fragen darstellen, sowie weiterhin auch darauf, dass im Rahmen der richterlichen Vergütungsfestsetzung keine Bindung an die durch die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erfolgte Vergütungsfestsetzung bestehe mit der etwaigen Folge einer Unterschreitung der erfolgten Vergütungsfestsetzung nebst vollständiger bzw. anteiliger Rückforderung.

Der Antragsteller hat hierzu mit am 18. November 2021 eingegangenem Schreiben Stellung genommen. Die Rechtsprechung des Kostensenats sei bekannt sowie auch der neue Vorsitz zum 1. April 2021 und die Positionierung der "BSG- und LSG-Präsident/innen". Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Würdigung der Leistungen von Sachverständigen für das LSG Niedersachen-Bremen. Eine Rücknahme erscheine nicht opportun.

Auf einen weiteren gerichtlichen Hinweis vom 17. November 2023, u.a. hinsichtlich der teilweise nicht nachvollziehbaren Gliederungspunkte im Inhaltsverzeichnis, hat der Antragsteller nicht reagiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakte L 4 KR 118/18 verwiesen.

II.

1.

Der Antrag des Antragstellers auf richterliche Festsetzung der Vergütung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG statthaft und führt unter Beibehaltung der in den Beschlüssen des Senats vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR) und vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) umfassend dargestellten Kriterien zur Festsetzung der aus dem Tenor ersichtlichen Vergütung.

a) Die Vergütung der Sachverständigen, die vom Gericht herangezogen werden, richtet sich nach den Vorschriften des JVEG (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG).

Maßgeblich sind im vorliegenden Fall gemäß § 24 JVEG die Vorschriften des JVEG in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung, weil der Antragsteller als Sachverständiger vom LSG Niedersachsen-Bremen mit Beweisanordnung vom 7. Januar 2021 nach Inkrafttreten der Neufassung des JVEG zum 1. Januar 2021 durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229) herangezogen worden ist.

b) Das LSG Niedersachsen-Bremen ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG für die Vergütungsfestsetzung zuständig, weil der Antragsteller vom LSG Niedersachsen-Bremen zur Gutachtenerstattung herangezogen worden ist, wobei im Rahmen der Festsetzungsentscheidung alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen sind ohne Bindung an die Höhe der Einzelansätze, der Stundenansätze oder der Gesamthöhe der Vergütung durch den Kostenbeamten oder den Antrag der Beteiligten und unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind, weil die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG keine Überprüfung der von den Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung darstellt, sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U)). Bei der Festsetzung durch die Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (Bundesgerichtshof <BGH>, Dienstgericht des Bundes, Entscheidung vom 5. November 1968, - RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - L 12 SF 113/19 -). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen. Es ist bei der Festsetzung weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den Kostenbeamten oder den Antrag der Beteiligten gebunden. Die Festsetzung ist lediglich der Höhe nach durch den Antrag beschränkt, während eine Reduzierung der vom Kostenbeamten festgesetzten Vergütung möglich ist.

c) Das LSG Niedersachsen-Bremen entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in Senatsbesetzung, weil die Frage, wie ein Gutachten über die Abrechnung von Krankenhausleistungen, in dem medizinische Fragen mit Fragen nach der Kodierung nach DRG-Fallpauschalen vermischt wurden, im Zuständigkeitsbereich des LSG Niedersachsen-Bremen nach den Vorschriften des JVEG in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung zu vergüten ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

d) Gemäß § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG) und nach dem nach § 9 JVEG zu bestimmenden Stundenhonorar festgesetzt.

Bei der Honorarbemessung nach Stundensätzen gemäß § 9 JVEG ist in einem ersten Schritt eine Zuordnung der jeweiligen gutachterlichen Tätigkeit zu einer der gesetzlich vorgegebenen Honorargruppen erforderlich (dazu unter aa) sowie in einem zweiten Schritt die Festlegung des insoweit vergütungsfähigen Zeitaufwands (dazu unter bb) und in einem dritten Schritt die Hinzurechnung der sonstigen erstattungsfähigen Aufwendungen (dazu unter cc).

aa)

Hinsichtlich der Bemessung der zu vergütenden Stundensätze sieht § 9 Abs. 1 JVEG iVm Anlage 1 Teil 2 entsprechend der Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe Stundensätze zwischen EUR 80,00 und EUR 120,00 für die speziellen medizinischen Honorargruppen M1 bis M3 vor. Unter die Honorargruppe M1 fallen nach der gesetzlichen Definition der Anlage 1 einfache gutachterliche Beurteilungen, insbesondere zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung und im Rahmen von Gebührenrechtsfragen, z.B. bei Streitigkeiten bzgl. Krankenhausabrechnungen.

(a)

Unabhängig von der tatrichterlich zu beurteilenden Frage der Erheblichkeit für den zu entscheidenden Rechtsstreit sind daher sind im vorliegenden Fall - soweit die Beweisfragen als notwendige Grundlage zur Prüfung des Bestehens eines Anspruchs auf Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung nach DRG auch eine beauftragte Prüfung der einer gutachterlichen Bewertung zugänglichen medizinischen Frage einer stationären Behandlungsbedürftigkeit beinhalten - die darauf bezogenen medizinischen Ausführungen des Antragstellers, u.a. unter der Überschrift "Beurteilung der vollstationären Behandlungsnotwendigkeit", als der Honorargruppe M1 unterfallend einzustufen und mit EUR 80,00 je Stunde zu vergüten.

(b)

Soweit sich weitere Ausführungen des Antragstellers - nach seiner eigenen ausdrücklichen Bewertung - demgegenüber auf den Seiten 8 1/2 bis 10 und 12 bis 13 3/4 auf die Beantwortung reiner Rechtsfragen hinsichtlich der Kodierung von Schmerzstörungen nach den jeweils gültigen medizinischen Klassifikationen ICD und OPS sowie zu den Voraussetzungen einer Kodierung nach F45.40 oder nach F45.41 beziehen, sind diese hingegen tatsächlich einer Beweiserhebung nicht zugänglich und daher auch nicht vergütungsfähig. Gutachten zu derartigen rechtlichen Fragen zur Kodierung von Krankenhausleistungen unter Subsumierung von Diagnosen und Prozeduren nach den jeweils gültigen medizinischen Klassifikationen und deren Abrechnung werden in Anlage 1 zu § 9 JVEG nicht aufgeführt. Sie können als Rechtsgutachten auch nicht erfasst sein, weil die gerichtliche Einholung von Rechtsgutachten, soweit nicht die in § 293 ZPO geregelten Ausnahmefälle eingreifen, unzulässig ist (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 24. März 2023 - L 7 KO 21/20 (KR) - und vom 8. März 2021 - L 7 KO 7/18 (KR)). Die Einholung eines Rechtsgutachtens zu in Deutschland geltenden, deutschen Rechtsnormen ist dem gerichtlichen Sachverständigenbeweis wesensfremd, weil die Rechtsermittlung selbständig und in vollem Umfang dem Richter obliegt. Dieser muss das Recht kennen bzw. selbständig feststellen, auslegen und anwenden. Der Senat nimmt insoweit vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen und Herleitungen im Beschluss des Senats vom 24. März 2023 (Az. L 7 KO 21/20 (KR)):

"Die Einholung eines Rechtsgutachtens zu in Deutschland geltenden, deutschen Rechtsnormen ist dem gerichtlichen Sachverständigenbeweis wesensfremd (vgl. Beschluss des Senats vom 8. März 2021 - L 7 KO 7/18 (KR)). Der Sinn und Zweck des Sachverständigenbeweises besteht darin, dass der Sachverständige als Gehilfe des Richters seine besondere Sachkunde zur Verfügung stellt, um aus bestimmten Tatsachen konkrete Schlussfolgerungen zu ziehen, Kenntnisse von Erfahrungssätzen zu vermitteln oder mit besonderem Fachwissen Tatsachen festzustellen, und dadurch die Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts zu erweitern (vgl. Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Beschluss vom 12.Oktober 2010 - 6 B 26/10 - juris RdNr. 5; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 118 RdNr. 11a; Leopold in: Beck-online Großkommentar, SGG, Stand 1. Januar 2021, § 118 RdNr. 75; Roller in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 118 RdNr. 18). Für Rechtsfragen lautet der Grundsatz des deutschen Rechtes dagegen "iura novit curia", also dass der Richter das Recht kennen (bzw. selbständig feststellen), auslegen und anwenden muss (Prütting in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 293 ZPO RdNr. 2; Saenger in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 293 ZPO RdNr. 2; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 293 ZPO RdNr. 1). Die Rechtsermittlung obliegt dem Richter selbständig und in vollem Umfange, soweit der Grundsatz des "iura novit curia" gilt, insbesondere in dem weiten Bereich des deutschen Gesetzesrechts (Prütting in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 293 ZPO RdNr. 4). Dies bedeutet für das Gericht im Einzelnen, dass es entweder die genaue Kenntnis vom anzuwendenden Recht hat oder dass es dieses Recht ermitteln muss, sei es durch Studium von Literatur und Rechtsprechung oder durch Informationen von Kollegen, wissenschaftlichen Mitarbeitern oder anderen Fachleuten (Prütting in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 293 ZPO RdNr. 4). Diese Art der richterlichen Information über die Rechtslage ist ein interner Vorgang und hat keinerlei Verbindung zu einem Beweisverfahren (Prütting in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 293 ZPO RdNr. 4). Die Kenntnis des allgemein gültigen, in Deutschland geltenden deutschen Rechts und auch des gemäß Art. 25 bzw. Art. 59 Absatz 2 Grundgesetz (GG) transformierten Völkerrechts sowie des Rechts der EU wird vom deutschen Richter dabei bedingungslos gefordert (Geimer in: Zöller, ZPO, 33 Aufl. 2020, § 293 RdNr. 1; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 293 ZPO RdNr. 2). Soweit ein Gericht zur Beurteilung inländischen Rechts ein Sachverständigengutachten einholt, liegt deshalb eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 Gerichtskostengesetz (GKG) vor, weil die Anwendung inländischen Rechts originäre richterliche Aufgabe ist, die einem Sachverständigen nicht überlassen werden darf. Ein Sachverständigengutachten im gerichtlichen Verfahren ist ein Beweismittel zur Feststellung von Tatsachen, nicht zur Feststellung der Rechtslage (OLG Düsseldorf - Beschluss vom 6. Juni 2006 - I-23 W 26/06, 23 W 26/06 - NJW-RR 2007, 1151 = juris RdNr. 17). Der Sachverständige hat nicht die Aufgabe, den entscheidungserheblichen Prozessstoff zusammenzustellen, zu ordnen oder in rechtlicher Hinsicht zu bewerten. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Beweisaufnahme nur über streitige Tatsachen, nicht aber Rechtsnormen durchzuführen ist, sieht das Gesetz nur in § 293 ZPO bezüglich der Feststellung ausländischen Rechts, Gewohnheitsrechts oder von Statuten vor. Für die Auslegung inländischen Rechts gilt dies nicht, auch wenn es sich um komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge handelt (Oberlandesgericht <OLG> Brandenburg Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 9 UF 221/02 - juris; OLG Düsseldorf - Beschluss vom 6. Juni 2006 - I -23 W 26/06, 23 W 26/06 - NJW-RR 2007, 1151 = juris RdNr. 17). Auch der Umstand, dass sich eine Materie zum "Spezialgebiet" entwickelt hat, ist kein Grund, ein Gutachten einzuholen (Geimer in: Zöller, ZPO, 33 Aufl. 2020, § 293 RdNr. 1). Der qualifizierte Volljurist, der als Richter eingestellt worden ist, muss in der Lage sein, sich in auch für ihn fremde Rechtsgebiete einzuarbeiten (Spickhoff ZZP 112 (1999), 265, 268). Aus diesem Grund ist anerkannt, dass Kosten für vom Gericht bestellte Rechtsgutachten, die durch § 293 ZPO nicht gedeckt sind, den Parteien - wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht - gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht auferlegt werden dürfen (Geimer in: Zöller, ZPO, 33 Aufl. 2020, § 293 RdNr. 1)."

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundsätze geht es auch bei der Frage der zutreffenden Kodierung einer Krankenhausbehandlung regelmäßig um die Klärung von Rechtsfragen, weshalb die Einholung eines darauf bezogenen Rechtsgutachtens nicht zulässig ist (so auch ausdrücklich: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - L 15 KR 744/21 B -, juris Rn 3). Auch im Rahmen von Streitigkeiten über die Abrechnung und Kodierung von Krankenhausleistungen nach DRG-Fallpauschalen ist es vielmehr originäre und nicht auf einen Sachverständigen delegierbare Sache des Gerichts, auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts, ggf. auch nach Beauftragung von medizinischen Sachverständigengutachten, über die Frage der richtigen Kodierung zu entscheiden und festzustellen, ob die von einem Krankenhaus abgerechnete Vergütung zutreffend oder unzutreffend war. Der Senat nimmt auch insoweit vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen und Herleitungen im Beschluss des Senats vom 24. März 2023 (Az. L 7 KO 21/20 (KR):

"Entsprechend ist es auch im Rahmen von Streitigkeiten über die Abrechnung und Kodierung von Krankenhausleistungen nach DRG-Fallpauschalen Sache des Gerichts, über die Frage der richtigen Kodierung zu entscheiden und festzustellen, ob die von einem Krankenhaus abgerechnete Vergütung zutreffend oder unzutreffend war (vgl. BSG, Beschluss vom 19. März 2020 - B 1 KR 65/19 B - juris RdNr. 6: "Die Frage, ob der Wortlaut "biskuspidale Aortenklappe" kodierrechtlich einschränkend auszulegen ist, ist eine dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht zugängliche Rechtsfrage."). Dies darf nicht einem Sachverständigen überlassen werden. Vielmehr darf dieser nur beauftragt werden, soweit die zugrundeliegenden tatsächlichen Voraussetzungen einer Klärung bedürfen. Gegenstand ärztlicher Feststellung kann allein sein, welche Beschwerden und Erkrankungen bei dem Patienten bestanden, die dem abzurechnenden Behandlungsfall zugrunde liegen. Hierzu können und müssen ggf. als Tatfragen gutachterliche Feststellungen im Wege des Sachverständigenbeweises nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO eingeholt werden, wenn und soweit im Einzelfall z.B. konkrete Befunde, Krankheitsbilder, Diagnosen und Behandlungen streitig sind. Auch und gerade in Bereichen eines im Einzelfall schwierigen Zusammenspiels zwischen rechtlichen und medizinischen Fragen ist es die essentielle und nicht delegierbare richterliche Aufgabe und Verantwortung, in einem ersten Schritt den entscheidungserheblichen Prozessstoff zusammenzustellen und die für die jeweilige Abrechnungskonstellation relevanten streitigen Kodierungsvoraussetzungen zu identifizieren, in einem zweiten Schritt bei dabei ggf. relevanten medizinischen Fragen eine Aufklärung durch geeignete prozessrechtliche Ermittlungsmethoden, ggf. auch durch Beauftragung von nach den Vorgaben des JVEG zu erstattenden und zu vergütenden medizinischen Sachverständigengutachten, herbeizuführen und abschließend in einem letzten Schritt die danach für die jeweilige Abrechnungskonstellation relevanten rechtlichen Fragen auf der Grundlage des ausermittelten Sachverhalts zu entscheiden. Die auf der Grundlage eines ggf. unter Zuhilfenahme von medizinischem Sachverstand hinreichend geklärten Sachverhalts dann zutreffende Anwendung und Auslegung der Kodierrichtlinien und damit auch die zutreffende Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen sind dagegen - entgegen einer teilweise abweichend vertretenen Auffassung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - L 2 SF 122/17 B E - juris RdNr. 6) - vor dem Hintergrund der ausgeführten Grundsätze zur Rechtsermittlung und der entsprechend eindeutigen und unmissverständlichen Rechtsprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 19. März 2020 - B 1 KR 65/19 B) als Rechtsfragen dem Sachverständigenbeweis entzogen (vgl. Beschluss des Senats vom 8. März 2021 - L 7 KO 7/18 (KR))."

An der essenziellen und nicht delegierbaren richterlichen Aufgabe und Verantwortung und damit an der Unzulässigkeit eines auf die Klärung der zutreffenden Kodierung einer Krankenhausbehandlung bezogenen Rechtsgutachtens ändert sich vor dem Hintergrund der eindeutigen und unmissverständlichen Rechtsprechung auch nichts durch die etwaige besondere Schwierigkeit und Komplexität der Materie bei einer Vielzahl von im Bereich der Abrechnung von Krankenhausleistungen existierenden Normen, Richtlinien, Katalogen, Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen. Wie auch in anderen schwierigen und komplexen Rechtsgebieten müssen zur sachgerechten Bearbeitung etwaig erforderliche aktuelle Kenntnisse, wie z.B. Übersichten über den Stand der Erkenntnisse aus Abrechnungssicht, einschließlich etwaiger aktueller Beschlüsse des Schlichtungsausschusses, etwaiger Meinungsaustausche zwischen dem MDK und dem Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung (FoKA) etc., oder grundlegende Systemverständnisfragen zu Struktur und Aufbau der DRG o.ä., ggf. durch geeignete und bei Bedarf im Rahmen des vom jeweiligen Dienstherrn implementierten Fortbildungssystems zu ergänzende bzw. auszubauende ständige Fortbildungen sichergestellt werden, ggf. auch unter Heranziehung von entsprechend qualifizierten Medizincontrollern.

Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Grundsätze zur Unzulässigkeit von Gutachten zu inländischen Rechtsfragen konsequenterweise dazu auch keine Honorargruppe in der Anlage 1 zu § 9 JVEG vorgesehen. Denn eine Vergütung nach dem JVEG a.F. für ein nach dem deutschen Recht unzulässig eingeholtes Gutachten zu inländischen Rechtsfragen würde anderenfalls den Grundsatz "iura novit curia" unterlaufen und im Ergebnis die verfassungswidrige Übertragung der originär dem Richter obliegenden Aufgabe der Rechtsfindung und Rechtsauslegung (vgl. Art. Art. 92 Satz 1 Halbsatz 1 GG: "Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut") auf den Sachverständigen monetär honorieren.

Die vom Antragsteller getätigten rechtlichen Ausführungen lassen sich daher auch nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 JVEG unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuordnen. Diese nahezu wortgleich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG a.F. in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (im Folgenden JVEG a.F.) übernommene Auffangvorschrift zur Sachverständigenvergütung ist auf gerichtlich eingeholte, nicht § 293 ZPO unterfallende Rechtsgutachten nicht anwendbar. Der Senat nimmt insoweit vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen und Herleitungen im Beschluss des Senats vom 24. März 2023 (Az. L 7 KO 21/20 (KR)) zu § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG a.F.:

"Diese Wertentscheidung des Gesetzgebers darf auch nicht über die Auffangklausel des § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG a.F. umgangen werden, indem über diese Norm die gesetzlich nicht vorgesehene Vergütung von Rechtsgutachten zu inländischen Rechtsfragen ermöglicht wird. Dies würde dem Zweck der Auffangklausel auch nicht entsprechen. In der Begründung des Entwurfs des KostRMoG vom 11. November 2003 wurde als Grund für die Schaffung des § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG a.F. angeführt, dass die Aufzählung in der Anlage 1 zu § 9 JVEG a.F. schon im Hinblick auf die Vielzahl der Sachgebiete, auf denen Sachverständige heute tätig seien, nur die in der Praxis wichtigsten Sachgebiete erfassen könne, weshalb es einer Regelung für das Honorar derjenigen Sachverständigen bedurft hätte, die auf einem weniger häufig nachgefragten Sachgebiet tätig seien (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 182). Die Auffangvorschrift sollte damit also lediglich die Berücksichtigung solcher Sachgebiete ermöglichen, die aus Gründen der quantitativen Nachfrage durch die Gerichte nicht gesondert in den Honorargruppen aufgeführt worden waren. Die Zulässigkeit der Gutachtenbeauftragung auf dem nicht erfassten Sachgebiet setzt die Vorschrift dagegen wie selbstverständlich voraus."

An dieser Begründung und der damit verfolgten alleinigen Zielrichtung der Auffangvorschrift hat sich durch die zum 1. Januar 2021 erfolgte Neufassung durch das KostRÄG 2021 nichts geändert (vgl. BT-Drs. 19/23484 zu Nummer 8 (§ 9 JVEG), Seite 66: "Die Regelungen des vorgeschlagenen neuen § 9 Absatz 2 sind, von den nachfolgend beschriebenen Abweichungen abgesehen, inhaltlich unverändert, unter teilweise redaktioneller Anpassung, aus dem bisherigen § 9 Absatz 1 JVEG übernommen.").

Die rechtlichen Ausführungen des Antragstellers können auch nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 JVEG Berücksichtigung finden, wonach sich in den Fällen, in denen die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen ist oder das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände betrifft und diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedenen Stundensätze zugeordnet sind, das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach dem höchsten dieser Stundensätze zu bemessen ist. Die rechtlichen Ausführungen des Antragstellers lassen sich - wie dargelegt - überhaupt keiner Honorargruppe zuordnen, weshalb ein Honorargruppenkonflikt der verschiedenen erbrachten Leistungen innerhalb des Gutachtens nicht besteht (vgl. zu der nahezu wortgleichen Vorgängerregelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 JVEG a.F.: Beschluss des Senats vom 24. März 2023 - L 7 KO 21/20 (KR)).

Die Vergütung eines Teils des Gutachtens als medizinisches Gutachten bei gleichzeitiger Ablehnung der Vergütung für rechtliche Ausführungen stellt vor diesem Hintergrund auch keinen Verstoß gegen die Konzeption des § 9 JVEG dar. Der Senat nimmt insoweit vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen und Herleitungen im Beschluss des Senats vom 24. März 2023 (Az. L 7 KO 21/20 (KR)):

"Die Vergütung eines Teils des Gutachtens als medizinisches Gutachten bei gleichzeitiger Ablehnung der Vergütung für rechtliche Ausführungen stellt vor diesem Hintergrund auch keinen Verstoß gegen die Konzeption des § 9 JVEG a.F. dar. Der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 JVEG a.F. einerseits und der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 11. November 2003 zu 3 9 JVEG a.F. (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 182) andererseits lässt sich entnehmen, dass § 9 JVEG a.F. die Konzeption zugrunde liegt, dass der Gutachter sein Gutachten, auch wenn es mehrere Sachgebiete oder Gegenstände betrifft, nur einer Honorargruppe zuordnen können und nur einen einheitlichen Stundensatz für die Erstellung geltend machen können soll. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass eine aus verschiedenen Stundensätzen nach dem jeweiligen Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme oder gar auf der Grundlage eines "gemischten" Stundensatzes gebildete Gesamtvergütung zu ermitteln ist (BT-Drs. 15/1971, S. 182). Diese Konzeption wird gewahrt, wenn lediglich ein Teil des Gutachtens als medizinisches Gutachten vergütet wird bei gleichzeitiger Ablehnung der Vergütung für rechtliche Ausführungen. Es kommt dabei gerade nicht zur Kollision mehrerer Sachgebiete oder Gegenstände, die mehreren Honorargruppen zugeordnet werden könnten, so dass auch keine verschiedenen Stundensätze nach dem jeweiligen Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme oder gar ein "gemischter" Stundensatz zu befürchten sind."

Auch insoweit ist durch die zum 1. Januar 2021 erfolgte Neufassung durch das KostRÄG 2021 nach der bereits zitierten Absicht einer inhaltlich unveränderten Übernahme aus dem bisherigen § 9 Absatz 1 JVEG keine gewollte bzw. vollzogene Änderung ersichtlich.

Der fehlenden Vergütungsfähigkeit der rechtlichen Ausführungen des Antragstellers steht nach den Ausführungen und Herleitungen im Beschluss des Senats vom 24. März 2023 (Az. L 7 KO 21/20 (KR)) auch nicht die Regelung des durch das KostRÄG 2021 unverändert gebliebenen § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG entgegen, wonach die Leistung eines Sachverständigen unwiderlegbar als verwertbar gilt, soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt hat. Denn eine Sachentscheidung durch das LSG ist im Verfahren L 4 KR 118/18 aufgrund der Klage- bzw. Berufungsrücknahme der dortigen Klägerin nicht erfolgt.

Eine Vergütungsfähigkeit der rechtlichen Ausführungen des Antragstellers kann sich auch nicht auf anderweitige Rechtsgrundlagen stützen, wie z.B. Gebührenordnungen o.ä., weil das JVEG hinsichtlich der Vergütung gerichtlich herangezogener Sachverständiger abschließend ist (vgl. Beschluss des Senats vom 8. März 2021 - L 7 KO 7/18 (KR) -; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2014 - OVG 12 B 2.14 - juris Rn 24 ff.). Ein Vergütungsanspruch kann daher auch nicht unmittelbar aus der mit Beweisanordnung erfolgten Beauftragung hergeleitet werden, weil Erklärungen, Bewertungen, Entscheidungen, Verfügungen und Anordnungen des ein Sachverständigengutachten beauftragenden Fachsenats keine Bindungswirkungen für die allein nach den Vorschriften des JVEG zu beurteilende Vergütung haben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Dezember 2023 - L 7 KO 23/20 (R) - und vom 24. März 2023 (Az. L 7 KO 21/20 (KR)).

Eine Vergütungsfähigkeit der rechtlichen Ausführungen des Antragstellers kann sich schließlich auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aus der teilweise vertretenen Auffassung einer gebotenen Entschädigung wegen Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens des beauftragten Sachverständigen in die zutreffende Prüfung und Würdigung durch das beauftragende Gericht bei fachlich nicht möglicher bzw. nicht zumutbarer eigener Prüfung ergeben (vgl. dazu: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - L 15 KR 744/21 B -, juris Rn 3: wegen der Beauftragung als "hoheitlicher Akt" Vergütungsanspruch "wie ein medizinischer Sachverständiger" oder Herbst in NZS 2024, 38: Entschädigung aus "Vertrauensschutzgründen" bzw. aufgrund der "Selbstbindung der Verwaltung"). Unabhängig von der Frage, auf welcher genauen Rechtsgrundlage und in welcher etwaigen Höhe eine derartige "Entschädigung" nach den abschließenden und ein verfahrensfehlerhaft beauftragtes Rechtsgutachten gerade nicht erfassenden Vorgaben des JVEG zu bemessen sein sollte, wäre Voraussetzung jedenfalls ein gutgläubiges Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit einer selbst nicht möglichen bzw. nicht zumutbaren Prüfung und eine daraus resultierende gutgläubige Gutachtenerstellung. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Ausweislich seiner eigenen ausdrücklichen Erklärung, wonach die korrekte Kodierung gerade keine medizinische, sondern eine der gerichtlichen Entscheidung obliegende Rechtsfrage darstelle, weshalb sich das Gutachten lediglich auf die Darstellung der dafür relevanten medizinischen Sachverhalte beziehe, hat der Antragsteller im Gegenteil die damit teilweise unzulässige Gutachteneinholung und -erstellung positiv und zutreffend erkannt. Aufgrund dieser ausdrücklich erklärten positiven Kenntnis des Antragstellers käme das Berufen auf ein etwaig schutzwürdiges Vertrauen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob etwaige "Entschädigungen" für kausal durch fehlerhafte gerichtliche Handlungen herbeigeführte Schäden im Einzelfall über die allgemein gültigen Regelungen eines Schadenersatzanspruchs wegen Amtshaftung gemäß Artikel 14 Grundgesetz (GG) iVm § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht werden könnten ohne insoweit erforderliche Sonderüberlegungen für Fälle verfahrensrechtlich fehlerhafter gerichtlicher Beauftragungen. Dahinstehen kann vorliegend insoweit auch die dabei etwaig gebotene Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB beim Unterlassen eines Hinweises auf die erkannte Unzulässigkeit der Gutachteneinholung zu inländischen Rechtsfragen nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 407a Abs. 4 Satz 1 ZPO, ggf. mit der Bitte um Entpflichtung im Wege des richterlichen Dispenses (vgl. Beschluss des Senats vom 8. März 2021 - L 7 KO 7/18 (KR)).

bb)

Hinsichtlich der Festlegung des auf der dargelegten Grundlage vergütungsfähigen Zeitaufwands des beauftragten Sachverständigen ist anhand eines am Grundsatz der Erforderlichkeit der Vergütung orientierten abstrakten Maßstabs sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Gutachtensachverhalts, -gegenstands und -inhalts der für die auftragsgemäße Begutachtung objektiv anzusetzende zeitliche Umfang zu bestimmen. Dabei sind für die Erstellung des Gutachtens nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR) zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes die vier vergütungspflichtigen Arbeitsschritte

  • Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,

  • Untersuchung und Anamnese,

  • Abfassung der Beurteilung (Ausarbeitung),

  • Diktate und Durchsicht (Korrektur).

zu unterscheiden, wobei jeweils nicht die individuelle Arbeitsweise des Sachverständigen und damit die tatsächlich aufgewandte Zeit maßgeblich ist, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche und nach einem abstrakten Maßstab zu ermittelnde Zeit (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 -; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98). Diese ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand orientiert, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 -; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98). Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 -; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98). Die vom Senat zugrunde gelegten Arbeitsschritte dienen der Strukturierung des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen in tatsächlicher Hinsicht, um den vom Sachverständigen angesetzten Zeitaufwand justiziabel prüfen zu können. Durch diese Art der objektivierten Vergütung wird sichergestellt, dass sich der im Gutachten niederschlagende Zeitaufwand gemessen am Grundsatz der Erforderlichkeit in der Vergütung auch spiegelt (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - L 2 SF 113/16 E). In der Sozialgerichtsbarkeit haben sich insoweit detaillierte Erfahrungswerte für die Zeiten von Aktenstudium, Untersuchung und Anamnese, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen sowie Diktat und abschließende Durchsicht (Korrektur) herausgebildet.

Der Senat folgt damit weder dem teilweise vertretenen Prüfungsansatz, dass bei der Festsetzung der Vergütung grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen ausgegangen wird, noch der korrigierenden Auffassung eines zuzubilligenden Toleranzbereichs von 15 % hinsichtlich der üblichen Erfahrungswerte bei einer Plausibilitätsprüfung im Überschreitungsfall (vgl. Beschlüsse vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR)).

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Angaben des Sachverständigen zu der von ihm aufgewendeten Zeit bei der Vergütungsfestsetzung keinerlei Rolle spielen. Sie legen vielmehr die Obergrenze fest, die vergütet werden kann. Bei den Angaben des Sachverständigen zum Zeitaufwand handelt es sich um Tatsachenvortrag des Sachverständigen, den das jeweils befasste Gericht nicht daraufhin zu hinterfragen hat, ob der angesetzte Zeitaufwand vielleicht zu niedrig bemessen ist, weil für die Annahme, dass ein ärztlicher Sachverständiger einen geringeren als den tatsächlich angefallenen Zeitaufwand angibt, in der Regel kein Anlass besteht, weshalb dieser grundsätzlich als gegeben anzunehmende tatsächliche Zeitaufwand lediglich darauf zu überprüfen, ob er objektiv erforderlich war. Ein Sachverständiger kann jedoch nie mehr als den Zeitaufwand vergütet bekommen, den er tatsächlich aufgewendet hat (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U)).

Soweit sich nach den ausgeführten Vorgaben ein insgesamt ermittelter vergütungsfähiger Zeitaufwand mit einer nicht vollständigen Abrechnungsstunde errechnet, wird diese gemäß § 8 Abs. 2 JVEG voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, sowie anderenfalls bei weniger als 30 Minuten mit der Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(a)

Für den ersten Arbeitsschritt "Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten" ist dabei ohne eine Differenzierung nach Akteninhalt ein einheitlicher Durchschnittswert von 100 Aktenseiten pro Stunde anzusetzen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR)), weshalb die vom Antragsteller abgerechneten 1,5 Stunden für insgesamt 150 Seiten nicht zu beanstanden sind.

(b)

Der zweite Arbeitsschritt "Untersuchung und Anamnese" entfällt im vorliegenden Fall, weil ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen war.

(c)

Für den dritten Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung (Ausarbeitung)" ist nach den maßgeblichen Vergütungsmaßstäben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR)) für die Ausarbeitung unter Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen als "Kernstück" des Gutachtens ein Zeitaufwand von einer Stunde je Standardseite mit 1.800 Anschlägen zu berücksichtigen. Der Arbeitsschritt umfasst die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde und die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und deren nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, wozu die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung gehört - ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder Befunde - einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie zum Beispiel die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anderslautenden Befunden sowie die Auseinandersetzung mit kontroversen Meinungen. Nur dieses "Kernstück" des Gutachtens, also nur die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung, sind bei dem Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung (Ausarbeitung)" vergütungsfähig, wobei in den Fällen, in denen eine Vermischung mit der teilweisen Wiedergabe des Akteninhalts, der Anamnese und der Befunde erfolgt ist, zusätzlich die eigentliche Beurteilung zunächst herausgefiltert werden muss (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR)). Bei der Frage, wie viele Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und die Beantwortung der Beweisfragen üblicherweise nötig sind, geht der Senat zudem weiterhin in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen und im Hinblick darauf, dass dies von der überwiegenden Zahl der Landessozialgerichte auch so gehandhabt wird, weiterhin davon aus, dass das Verfassen einer Standardseite einschließlich einer etwaigen üblichen Literatur- und/oder Rechtsprechungsrecherche und deren Auswertung etwa eine Stunde dauert, wobei sich die Notwendigkeit ergibt, die als "Kernstück" des Gutachtens einzustufenden Seiten in Standardseiten umzurechnen, weil erfahrungsgemäß die Seiten eines Gutachtens sehr individuell und teilweise mit sehr großzügigen Schriftbildern und Rändern gestaltet werden. In Anlehnung an die DIN 1422 legt der Senat als Normseite eine Seite mit 1.800 Anschlägen zugrunde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR)).

Die nach den bereits erfolgten Ausführungen als notwendige Vorfrage und Grundlage zur Prüfung des Bestehens eines Anspruchs auf Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung nach DRG von der gerichtlichen Beweisanordnung erfassten und auf eine der gutachterlichen Bewertung zugängliche medizinische Klärung einer die streitige Krankenhausbehandlungsvergütung rechtfertigenden stationären Behandlung bezogenen medizinischen Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Einzelfall finden sich in dem vom Antragsteller erstellten Gutachten im Umfang von 1 Seite auf den Seiten 14 unten bis 15 unter "Beurteilung der vollstationären Behandlungsnotwendigkeit" auf der Grundlage der medizinischen Beurteilung des konkreten Einzelfalls und teilweise im Umfang von circa einer 1/2 Seite im Rahmen der Ausführungen zu "Voraussetzungen im OPS 2014" auf den Seiten 12 unten bis 14 unten.

Nicht zum vergütungsfähigen Kernstück des Gutachtens gehören hingegen neben dem Deckblatt und dem teilweise fehlerhaften Inhaltsverzeichnis auch die auf den Seiten 3 bis 8 oben erfolgten Wiederholungen des bekannten Akteninhalts, u.a. hinsichtlich der Wiedergabe des Begutachtungsgegenstands, der vorliegenden Unterlagen und des Sachverhalts unter Wiederholung des Vortrags der Beteiligten, sowie die allgemeinen und gerade nicht einzelfallbezogenen Ausführungen zu Schmerzstörungen auf Seite 8 oben bis Mitte und die weiteren allgemeinen Ausführungen zur ambulanten oder stationären multimodalen Schmerztherapie und zu Kriterien für die Indikation für eine stationäre multimodale Schmerztherapie auf den Seiten 11 bis 12 unten.

Nicht als vergütungsfähiges Kernstück des Gutachtens berücksichtigungsfähig sind weiterhin nach den bereits erfolgten Ausführungen die rechtlichen Ausführungen des Antragstellers zur Kodierung von Schmerzstörungen nach den jeweils gültigen medizinischen Klassifikationen ICD und OPS (Operationen- und Prozedurenschlüssel) sowie zu den Voraussetzungen einer Kodierung nach F45.40 oder nach F45.41 auf der Grundlage der (unstreitigen) Angaben der Patientin auf insgesamt 2 1/2 Seiten (Seite 8 Mitte bis 10 oben und 12 unten bis 14 unten, abzgl. der oben bereits berücksichtigten 1/2 Seite).

Es ergeben sich daher insgesamt 1 1/2 Seiten, die den vergütungsfähigen Kernbereich des Gutachtens ausmachen. Der Antragsteller hat allerdings nicht die Normseite mit 1.800 Anschlägen verwendet, sondern bei insgesamt 16 Gutachtenseiten mit insgesamt 34.000 Anschlägen Seiten mit 2.125 Anschlägen, weshalb die als Kernstück des Gutachtens berücksichtigungsfähigen 1 1/2 Seiten auf 1,77 Normseiten umzurechnen sind (2 / 1.800 x 2.125). Ausgehend von einem Zeitaufwand von einer Stunde für die Ausarbeitung einer Normseite errechnet sich ein Zeitaufwand von 1,77 Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens.

(d)

Für den vierten Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" eines Gutachtens ist nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR)) im Regelfall, also ohne ausnahmsweise eine abweichende Bemessung des Zeitaufwandes rechtfertigende besondere Gründe, ein erforderlicher Zeitaufwand von einer Stunde für circa bis zu 6 Seiten eines Gutachtens anzusetzen, wobei auch insoweit zur sachgerechten Berücksichtigung der individuell unterschiedlichen Schriftbilder und Seitenrändern eine vorherige Umrechnung auf eine Normseite mit 1.800 Anschlägen erforderlich ist.

Im Gegensatz zum Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" ist dabei allerdings nicht nur das "Kernstück", sondern grundsätzlich das gesamte Gutachten mit allen für das Verständnis und die erforderliche Bewertung eines Gutachtens erforderlichen Neben- und Zusatzinformationen zu berücksichtigen, also z.B. auch die Wiedergabe der vom Gutachter erhobenen Untersuchungsbefunde, die Angabe der verwendeten und berücksichtigten Quellen etc. Nicht vergütungsfähig sind allerdings auch in diesem Bereich die einem Sachverständigengutachten nach § 9 JVEG nicht zugänglichen kodierrechtlichen Ausführungen. Nicht vergütungsfähig sind weiterhin ohne entsprechende ausdrückliche gerichtliche Beauftragung bzw. ohne eine zwingende Erforderlichkeit der Wiedergabe für die Verständlichkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens Zusammenfassungen von Akteninhalten und von etwaigen zusätzlich eingeholten und vorliegenden Befundberichten sowie die Wiedergabe der Beweisfragen. Bereits in den Akten befindliche Unterlagen sind sowohl den Beteiligten als auch dem Gericht bekannt, weshalb insoweit im Regelfall eine ggf. verweisende Bezugnahme ausreicht, z.B. auf bestimmte Befunde, Diagnosen etc., während eine ausführliche wiederholende Darstellung im Gutachten selbst grundsätzlich entbehrlich und daher auch nicht zu vergüten ist, sofern nicht im Einzelfall, z.B. aufgrund der Komplexität des Sachverhalts, eine Darstellung des medizinischen Akteninhalts für die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens erforderlich war. Allein die etwaige Erleichterung für die Begutachtung und die spätere Lesbarkeit des Gutachtens genügt hingegen nicht. Insoweit ist der beauftragte Sachverständige im Rahmen der von ihm frei zu bestimmenden Herangehensweise an die Gutachtenerstellung selbstverständlich nicht gehindert, einen Aktenauszug als Arbeitsgrundlage für die Gutachtenerstellung zu fertigen. Hieraus resultiert aber nicht die Erforderlichkeit, diese interne und bereits im Bereich "Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen" erfasste Arbeitsgrundlage auch in den späteren zu vergütenden Gutachtentext aufzunehmen und entsprechend auch keine Erforderlichkeit für eine darauf bezogene weitere Vergütung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2021 - L 7 KO 3/20 (U) - und vom 12. Oktober 2021 - L 7 SF 5/19 B (KR)).

Nicht vergütungsfähig, weil rein rechtliche Fragen betreffend, sind vor diesem Hintergrund die kodierrechtlichen Ausführungen insgesamt 2 1/2 Seiten (Seite 8 Mitte bis 10 oben und 12 unten bis 14 unten, abzgl. der oben bereits berücksichtigten 1/2 Seite).

Weiterhin hat der Antragsteller trotz des Hinweises im Anschreiben zur Beweisanordnung in seinem Gutachten auf insgesamt circa 5 Seiten (Seite 3 bis 8 oben) den bereits bekannten Akteninhalt wiederholt, u.a. hinsichtlich der Wiedergabe des Begutachtungsgegenstands, der vorliegenden Unterlagen und des Sachverhalts unter Wiederholung des Vortrags der Beteiligten.

Nicht vergütungsfähig ist schließlich der ersichtlich fehlerhafte und nicht auf den zu begutachtenden medizinischen Sachverhalt, sondern auf eine "SIRS/Sepsis" bezogene Teil des halbseitigen Inhaltsverzeichnisses.

Im Ergebnis sind daher zum Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" 8 Seiten des Gutachtens nicht vergütungsfähig und damit vom Gutachten zu subtrahieren. Es verbleiben 8 Seiten bzw. umgerechnet auf die Normseite mit 1.800 Anschlägen 9,44 Normseiten (8 / 1.800 x 2.125). Bei einem vergütungsfähigen Zeitaufwand von einer Stunde für sechs Seiten errechnet sich ein Zeitaufwand für Diktat und Korrektur des Gutachtens von 1,57 Stunden.

(e)

Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Abrechnung einen weiteren gesonderten Arbeitsaufwand für "eine Internetrecherche" anführt, besteht für die Abrechnung dieses zusätzlichen gesonderten Arbeitsaufwands außerhalb der dargelegten Arbeitsschritte ohne wesentliche und eine Abweichung rechtfertigende Besonderheiten im Einzelfall weder eine Grundlage noch eine Notwendigkeit.

Recherchetätigkeiten, die den Sachverständigen fachlich in die Lage versetzen sollen, das Gutachten zu erstatten, also die Kompetenz für die Fragestellung zu erwerben (z.B. die Grundlagen der Kausalitätsprüfung in der gesetzlichen Unfallversicherung), sind grundsätzlich nicht gesondert vergütungsfähig. Dieser Kenntnisstand wird vom Sachverständigen erwartet und als grundlegende Kompetenz vorausgesetzt, überhaupt zum Sachverständigen ernannt zu werden, und daher bereits mit der für die üblichen Arbeitsschritte festgesetzten Stundenvergütung abgegolten (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Juni 2022 - L 7 KO 4/21 (VE)). Gleiches gilt auch für Literaturrecherchen innerhalb der ohnehin bestehenden Pflicht, sich im medizinischen Fachbereich der beruflichen und der gutachterlichen Tätigkeit auf dem Laufenden zu halten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 12 SF 40/17), weshalb auch der Erwerb und ggf. die Pflege der für die Gutachtenerstellung im jeweiligen Fachbereich erforderlichen Kenntnisse bereits Bestandteil des im Rahmen der dargestellten Arbeitsschritte ermittelten objektiv kalkulierten Zeitaufwands ist. Ein gesondert zusätzlich zu berücksichtigender Zeitaufwand für Literaturrecherche bzw. -studium dürfte daher allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen können, wenn diese z.B. vom beauftragenden Gericht ausdrücklich verlangt wird, oder wenn der Rückgriff auf Standardliteratur bei der Beurteilung aus offensichtlichen oder vom Sachverständigen im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zur Beantwortung der gestellten Beweisfragen ausreicht, z.B. bei im klinischen oder gutachterlichen Alltag sehr seltenen Krankheiten oder Kausalzusammenhängen (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Juni 2022 - L 7 KO 4/21 (VE) -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2019 - L 10 KO 1952/19 B). Diese Voraussetzungen sind vorliegend weder ersichtlich noch vom Antragsteller hinreichend substantiiert dargelegt und belegt. Es fehlt bereits an einer hinreichend substantiierten und belegten Darlegung und Erläuterung, welche genauen Recherchen zu welchen konkreten Bereichen unter Heranziehung welcher Quellen in welchen genauen zeitlichen Umfängen erfolgt sein sollen. Insoweit sind keine eine inhaltliche Prüfung und eine zeitliche Quantifizierung ermöglichende Darlegungen und Belege eingereicht worden.

Es kann daher dahinstehen, dass nach den bereits erfolgten Ausführungen zur fehlenden Vergütungsfähigkeit von Gutachten zu rechtlichen Fragen der Kodierung von Krankenhausleistungen auch der Aufwand für etwaig auf Abrechnungsfragen bezogene Recherchen bereits aus diesem Grund nicht vergütungsfähig wäre.

cc)

Sonstige Aufwendungen des Gutachters sind gemäß § 8 Abs. 1 JVEG zu erstatten, z.B. als Fahrtkostenersatz gemäß § 5 JVEG bzw. als Aufwandsentschädigung gemäß § 6 JVEG bei im Rahmen der Gutachtenerstellung erforderlichen Terminswahrnehmungen, als Ersatz für gefertigte Kopien gemäß § 7 JVEG oder als Aufwendungsersatz für Hilfskräfte oder für Schreibkosten gemäß § 12 JVEG.

Bei den nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG mit je EUR 1,50 je angefangenen 1.000 Anschlägen zu vergütenden Schreibkosten ist dabei - entsprechend der bereits erfolgten Ausführungen zur Aufwandsvergütung im Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" - grundsätzlich das gesamte Gutachten mit allen für das Verständnis und die erforderliche Bewertung eines Gutachtens erforderlichen Neben- und Zusatzinformationen zu berücksichtigen, allerdings erneut ohne die nicht beauftragte bzw. nicht erforderliche Wiedergabe von Akteninhalten etc. Ausgehend von den 9,44 Normseiten, die nach den obigen Ausführungen vergütungsfähig sind, errechnen sich 16.992 Anschläge (9,44 Seiten x 1.800 Anschläge pro Seite) bzw. ein Betrag von EUR 25,50 (17 x EUR 1,50).

Gleiches gilt auch bei den nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG mit je EUR 0,50 pro Seite für die ersten 50 Seiten und EUR 0,15 für alle weiteren Seiten zu vergütenden Gutachtenkopien, wobei zudem auch insoweit die Umrechnung auf Standardseiten mit jeweils 1.800 Anschlägen zu erfolgen hat. Es sind daher Kopien für 9,44 bzw. gerundet 10 Normseiten bei den Gutachtenkopien anzusetzen, die allerdings im Umfang von 20 Seiten zu vergüten sind, weil das LSG Niedersachsen-Bremen das Gutachten in dreifacher Ausfertigung, also im Original mit zwei Kopien, erbeten hat. Das Originalgutachten stellt keine Mehrausfertigung und damit keine vergütungsfähige Kopie dar.

Die Erstattungsfähigkeit der vom Antragsteller angesetzten Portokosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG mit einer gemeinsamen ausdrücklichen Erstattungsregelung für Post- und Telekommunikationsleistungen und einer der Regelung für Rechtsanwälte (vgl. Nr. 7001 und 7002 VV RVG) entsprechenden Pauschalierungsmöglichkeit in Höhe von 20% des Honorars bzw. maximal EUR 15,00, wobei hinsichtlich der gemeinsamen Abrechnung der auf Entgelte für Post- und (umsatzsteuerpflichtige) Telekommunikationsleistungen bezogenen einheitlichen Kostenpauschale für Rechtsanwälte einheitlich von einer Umsatzsteuerpflichtigkeit ausgegangen werden dürfte (vgl. Schmitt in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, VV 7001, 7002 RVG Rn 12; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 7001, 7002 RVG Rn 34).

dd)

Danach errechnet sich die Vergütung des Antragstellers für das von ihm erstattete Sachverständigengutachten zusammenfassend wie folgt:

Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten:1,50 Stunden
Abfassung der Beurteilung (Ausarbeitung):1,77 Stunden
Diktat und Durchsicht (Korrektur):1,57 Stunden
Gesamt:4,84 Stunden
Gerundet5,00 Stunden
Sachverständigenhonorar (5 Stunden x EUR 80,00):EUR 400,00
Schreibauslagen (16.992 x EUR 1,50 je 1.000):EUR 25,50
20 Zweitschriften á EUR 0,50:EUR 10,00
Porto:EUR 8,00
ZwischensummeEUR 443,50
19% Mehrwertsteuer:EUR 84,27
Gesamtsumme:EUR 527,77

2.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG).

3.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).