Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 31.07.2002, Az.: L 4 SF 6/01
Bemessung des Stundensatzes für einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen nach dem Grad der erforderlichen Fachkenntnisse sowie der Schwierigkeit der gutachterlichen Leistung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 31.07.2002
- Aktenzeichen
- L 4 SF 6/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 33079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2002:0731.L4SF6.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 2 ZSEG
- § 16 Abs. 1 S. 1 ZSEG
Fundstelle
- SGb 2003, 403
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Entschädigung eines medizinischen Sachverständigen für die Erstattung eines medizinischen Gutachtens nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG bemisst sich nach der erforderlichen Zeit.
- 2.
Im Regelfall ist für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt 1 Stunde anzusetzen-
- 3.
Im Regelfall ist für die Durchsicht von 50 Aktenblättern medizinischen Inhalts 1 Stunde anzusetzen.
- 4.
Im Regelfall ist ein Zeitaufwand für Literatur- und Internetstudium nicht gesondert zu vergüten.
In dem Rechtsstreit
...
des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 31. Juli 2002
in Celle
durch
die Richterin Schimmelpfeng-Schütte -Vorsitzende -,
den Richter Wolff und
die Richterin Poppinga
beschlossen:
Tenor:
Die Entschädigung für das Gutachten des Antragstellers vom 21. März 2001 wird auf 2.813,95 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller (Ast) hat in dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen -Az: L 6/3 U 131/99 - gemäß Beweisanordnung des LSG vom 25. September 2000 das schriftliche Gutachten vom 21. März 2001 erstattet.
Mit seiner Liquidation vom 25. September 2001 hat der Ast ua eine Entschädigung für den Zeitaufwand von insgesamt 80 Stunden geltend gemacht, wobei hiervon ua 37 Stunden für das Aktenstudium und 12 Stunden für das Internet-/Literaturstudium angesetzt wurden. Die Kostenbeamtin des LSG hat in ihrer Festsetzung vom 11. Oktober 2001 die Stundenzahl für das Aktenstudium auf 11 Stunden und für das Internet-/Literaturstudium auf 5 Stunden gekürzt. Sie hat die Entschädigung unter Berücksichtigung eines einheitlichen Stundensatzes von 100,- DM auf insgesamt 5.203,60 DM (2.660,56 ) festgesetzt.
Der Ast hat mit Schreiben vom 11. November 2001 die richterliche Festsetzung der Entschädigung beantragt. Er wendet sich gegen die Kürzung der Stundenzahl für das Aktenstudium und für das Internet-/Literaturstudium. Die Kostenbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässig, er ist auch teilweise begründet. Nach § 3 Abs. 2 ZSEG in der hier bis zum 31. Dezember 2001 geltenden und anzuwendenden Fassung beträgt die Entschädigung für einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50,- DM bis 100,-DM (Satz 1). Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war; der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen (Satz 2).
Die Entschädigung des Sachverständigen ist nach der erforderlichen Zeit zu bemessen. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab. Sie ist nach einem objektiven Maßstab, für den weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend sind, zu bestimmen. Als erforderlich wird die Zeit angesehen werden müssen, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen. Der Begriff der "erforderlichen Zeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den ggf. die Rechtsprechung ausfüllen muss (vgl. Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Kommentar, 21. Aufl. 2000, § 3 Rdziff. 21 mwN aus der Rechtsprechung). Das Gericht hat somit nachzuprüfen, ob die von dem Sachverständigen berechnete Arbeitszeit erforderlich war, um die vom Gericht gestellten Beweisfragen zu beantworten. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Überprüfung, ob die von dem Sachverständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, kann aber dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. August 2001 -L 4 SF 3/01 = NZS 2002, 224). Mit der Entschädigung nach § 3 ZSEG ist abzugelten der notwendige Zeitaufwand für ein Aktenstudium. Der hierfür vom Antragsgegner (Ag) angenommene Maßstab, wonach im Regelfall für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern ohne medizinischen Inhalt ca. 1 Stunde benötigt würden, wird vom Senat als zu hoch angesehen. Es ist zu berücksichtigen, dass ein mit der täglichen Durcharbeitung von Gerichtsakten nicht vertrauter Sachverständiger hierfür eine längere Zeit benötigt, als etwa ein mit dieser Tätigkeit geübter Richter. Der Senat geht deshalb davon aus, dass im Regelfall für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt ein Zeitaufwand von etwa 1 Stunde benötigt wird. Hingegen ist für die Durchsicht medizinischer Unterlagen (Gutachten, Befund berichte etc) ein höherer Aufwand zu berücksichtigen. Hierfür sind in etwa der doppelte Zeitaufwand anzusetzen, dh für 50 Seiten etwa 1 Stunde. Unter Berücksichtigung des Aktenumfanges von 1.127 Blättern, wobei 306 Blätter medizinischen Inhalts sind, ergibt sich damit eine Entschädigung für gerundet 14 Stunden (von der Kostenbeamtin wurden hierfür lediglich 11 Stunden angesetzt).
Soweit sich der Ast gegen die Kürzung der Entschädigung für das Internet-/Literaturstudium wendet, ist sein Begehren unbegründet. Grundsätzlich ist ein Zeitaufwand für das Literatur- (und auch für das Internetstudium) nicht gesondert zu vergüten, denn die Kenntnis der allgemeinen einschlägigen Literatur muss bei einem Facharzt vorausgesetzt werden; eine Entschädigung für ihr Studium ist nur zu gewähren, wenn die benutzte Literatur außergewöhnliche Fragen behandelt oder in erheblichem Umfang herangezogen worden ist. In der Regel muss der Sachverständige die nötigen Fachkenntnisse besitzen und sich durch Einsicht in die einschlägige Literatur auf dem Laufenden halten. Die dadurch entstehenden Aufwendungen (auch die aufgewendete Zeit) gehören zu seinen allgemeinen Unkosten, die er nicht als Spezialunkosten eines Gutachtens in Rechnung stellen kann (vgl. Beschluss des Senats vom Dezember 2000-L 4 SF 14/99-unter Hinweis auf Meyer/Höver/Bach aaO, § 3 Rdziff 43.4). Soweit die Kostenbeamtin hier dennoch einen Zeitaufwand von 5 Stunden als Entschädigung für das Internet-/Literaturstudium angesehen hat, ist dieses hier nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Vergütung ist jedoch nicht zu gewähren; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass außergewöhnliche Fragen behandelt werden mussten oder in einem erheblichen Umfang spezielles Literaturstudium für das Gutachten erforderlich war. Dafür lassen sich weder Gesichtspunkte aus der Beweisanordnung noch aus dem Gutachten selbst entnehmen.
Die übrigen Rechnungspositionen sind nicht streitig.
Die Entschädigung war damit wie folgt festzusetzen:
Zeitaufwand 50 Stunden zu 100,- DM | 5.000,- DM |
---|---|
Schreibauslagen ua | 503,60 DM |
insgesamt | 5.503,60 DM (entspr 2.813,95 €). |
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
Wolff
Poppinga