Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 14.07.2021, Az.: L 7 AS 26/20 B
Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Pflichtverletzung durch Einreichung einer offensichtlich aussichtslosen Klage; Wegfall eines Vergütungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 14.07.2021
- Aktenzeichen
- L 7 AS 26/20 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 50297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2021:0714.L7AS26.20B.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 22.07.2020 - AZ: S 58 SF 45/20 E
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 1 RVG
- § 73a SGG
- § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO
- § 119 ZPO
- § 242 BGB
- § 127 Abs. 1 ZPO
- § 124 ZPO
Fundstellen
- AGS 2021, 517-519
- ZInsO 2022, 169-172
Amtlicher Leitsatz
Ein Prozessbevollmächtigter, der eine gegen das erklärte Interesse seines Auftraggebers gerichtete Klage einreicht, die zudem von Beginn an aussichtslos war, hat keinen Vergütungsanspruch nach dem RVG gegenüber seinem Auftraggeber und dementsprechend im Vergütungsfestsetzungsverfahren im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe auch nicht gegenüber der Staatskasse.
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Erinnerungsbeschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in einem Prozesskostenhilfeverfahren.
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig (SG) vom 16. April 2018 im Klageverfahren zum Aktenzeichen S 19 AS 1790/17 bzw. S 28 AS 1790/17 dem dortigen Kläger ab dem 22. Dezember 2017, dem Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
In dem vom Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 anhängig gemachten Verfahren wandte sich der dortige Kläger „ wegen Zahlungseinstellung “ gegen einen Widerspruchsbescheid des Jobcenters E. vom 28. September 2017, mit dem ein Widerspruch vom 13. Juni 2017 gegen eine mit Bescheid vom 23. Mai 2017 aufgrund einer telefonisch mitgeteilten Arbeitsaufnahme verfügte Einstellung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zurückgewiesen worden war. Mit nachfolgendem Schriftsatz vom 10. Januar 2018 begründete der Beschwerdeführer die Klage damit, dass sich diese gegen einen Ablehnungsbescheid vom „ 23.05.2017 “ bzgl. der begehrten Gewährung von Einstiegsgeld richte, weil der Grund für die Förderungsablehnung nicht ersichtlich sei. Auf nachfolgende umfangreiche schriftliche gerichtliche Hinweise dahin, dass eine Bescheidung eines Widerspruchs des Klägers gegen einen Bescheid vom 23. Mai 2017 bzgl. der Ablehnung eines beantragten Einstiegsgeldes für die am 23. Mai 2017 aufgenommene Tätigkeit bisher nicht ersichtlich sei, insbesondere nicht im mit der Klage angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017, trug der Beschwerdeführer vor, das Jobcenter E. wisse doch selbst, welcher Sachverhalt dem Verfahren zugrunde liege.
Nach Stellungnahmen des Jobcenters E. vom April und Juli 2018, wonach sich die Klage nach dortigem Verständnis auf die Zahlungseinstellung beziehe und es zudem keinen weiteren Vorgang zum Einstiegsgeld gebe, bestimmte das SG zusammen mit drei weiteren Klageverfahren des dortigen Klägers einen insgesamt von 11:12 bis 11:50 Uhr dauernden Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. September 2018. In diesem erklärte das Jobcenter E., bisher den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. Mai 2017 bzgl. der begehrten Gewährung von Einstiegsgeld noch nicht beschieden zu haben und dies nachzuholen.
Gegen den entsprechend am 21. September 2018 erlassenen Widerspruchsbescheid reichte der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2018 eine beim SG zunächst zum Aktenzeichen S 19 AS 1763/18 geführte gesonderte Klage ein. Auf erneute umfangreiche schriftliche gerichtliche Hinweise vertrat der Beschwerdeführer insoweit die Auffassung, dass der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2018 nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens S 19 AS 1790/17 geworden sei, weil dortiger Gegenstand ein anderer Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017 sei. Das Verfahren S 19 AS 1763/18 sei daher fortzuführen, das andere Verfahren nicht. Eine verfahrensbeendende Erklärung reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein.
Nach einem im Januar 2019 erfolgten Übergang der Verfahren S 19 AS 1790/17 und S 19 AS 1763/18 in die 28. Kammer beim SG, einer mit Beschluss des SG vom 9. Mai 2019 erfolgten Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das nunmehr zum Aktenzeichen S 28 AS 1763/18 geführte Verfahren und einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2019, wonach der Antrag auf Einstiegsgeld nicht vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden müsse, bestimmte das SG einen gemeinsamen, insgesamt von 11:55 bis 12:35 Uhr dauernden Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. Dezember 2019. In diesem erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit der Klage vom 27. Oktober 2017 zum Aktenzeichen S 28 AS 1790/17, wie sich aus dem Zusatz „ wegen Zahlungseinstellung “ unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017 „eindeutig ergebe“ , nur diesen Punkt zum Streitgegenstand habe machen wollen und nicht die Frage, ob Einstiegsgeld bewilligt werden müsse. Gegen die vorläufige Leistungseinstellung wolle sich der Kläger auch gar nicht wehren. Ihm gehe es nur um das Einstiegsgeld. Dieses sei aus Sicht des Beschwerdeführers Streitgegenstand im Verfahren S 28 AS 1763/18. Das Verfahren S 28 AS 1790/17 werde daher für erledigt erklärt mit einer erbetenen Kostenentscheidung gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Mit nachfolgendem Kostenbeschluss vom 10. Dezember 2019 lehnte das SG die Erstattung von Kosten im Verfahren S 28 AS 1790/17 ab. Der dortige Kläger habe nach der erfolgten Klarstellung in der mündlichen Verhandlung gar kein rechtlich schützenswertes Interesse an der gegen die vorläufige Zahlungseinstellung gerichtete Klage gehabt, weil er sich gegen diese nicht habe wehren wollen, weshalb die Klage völlig überflüssig und sinnlos gewesen sei.
Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren S 28 AS 1790/17 zunächst am 28. April 2018 einen Vergütungsvorschussantrag in Höhe von EUR 321,30 unter Ansetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von EUR 250,00, auf den am 2. Mai 2018 ein Vergütungsvorschuss in Höhe von EUR 202,30 bewilligt und ausgezahlt wurde unter Ansetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von EUR 150,00. Am 28. September 2018 stellte der Beschwerdeführer im Verfahren S 28 AS 1790/17 einen weiteren Vergütungsvorschussantrag in Höhe von insgesamt EUR 559,30 unter Ansetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von EUR 250,00 und einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von EUR 200,00, auf den am 4. Oktober 2018 unter Anrechnung der bereits ausgezahlten EUR 202,30 ein Vergütungsvorschuss in Höhe von weiteren EUR 357,00 bewilligt und ausgezahlt wurde unter antragsgemäßer Gebührenansetzung.
Mit am 5. Dezember 2019 eingegangenem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer dann die endgültige Erstattungsfestsetzung der Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit im Klageverfahren S 28 AS 1790/17 in Höhe von insgesamt EUR 797,30. Abgerechnet wurden dabei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von EUR 300,00 und eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von EUR 350,00. Auf Hinweise des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim SG trug der Beschwerdeführer vor, dass eine etwaige Herabsetzung bereits bewilligter Gebühren völlig unzulässig sei. Für die Klage sei Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Sie sei auch keinesfalls überflüssig und sinnlos gewesen. Der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig gewesen. Die Klage habe erhoben werden müssen, da eben nicht eindeutig gewesen sei, worüber der Beklagte entschieden habe.
Unter dem 10. März 2020 hat der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim SG die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf insgesamt EUR 142,80 festgesetzt unter Ansetzung einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr im Umfang der jeweiligen Mindestgebühr von EUR 50,00. Es liege der extreme Ausnahmefall einer absoluten Unterdurchschnittlichkeit des subjektiven Kriteriums der Bedeutung der Angelegenheit vor, weil die Klage nach den Feststellungen des SG im Kostenbeschluss völlig überflüssig und sinnlos gewesen sei.
Die hiergegen vom Beschwerdeführer am 12. März 2020 eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 22. Juli 2020 zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr sei nach Nr. 3102 VV RVG unter Berücksichtigung der Mühewaltung ab dem 22. Dezember 2017 zu Recht nur mit der einfachen Mindestgebühr angesetzt worden, weil sich die allein ersichtliche inhaltliche Stellungnahme im Schriftsatz vom 7. Juni 2019 nach der in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2019 erfolgten Klarstellung des Beschwerdeführers auf ein anderes Klageverfahren bezogen und daher neben der Sache gelegen habe. Auch die Terminsgebühr sei zurecht nur in Höhe von EUR 50,00 festgesetzt worden, weil das Verfahren in beiden Terminen nur eine deutlich untergeordnete Rolle gespielt habe. Bei der auf drei Klageverfahren bezogenen und nur 38 Minuten dauernden mündlichen Verhandlung am 20. September 2018 seien umfangreich die Verfahren S 19 AS 171/17 und S 19 AS 640/17 erörtert, das Verfahren S 19 AS 1790/17 bzw. S 28 AS 1790/17 hingegen nach einer kurzen Feststellung des Verfahrensstandes vertagt worden. Bei der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2019 sei zentral die Feststellung der Streitgegenstände der beiden Klageverfahren S 28 AS 1790/17 und S 28 AS 1763/18 gewesen, wobei sich relativ schnell eine alleinige Relevanz der im Verfahrens S 28 A 1763/18 streitgegenständlichen Frage der Gewährung von Einstiegsgeld ergeben habe. Auch die Berechnung des zurück zu zahlenden Vorschusses sei korrekt erfolgt.
Gegen den am 28. Juli 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 5. August 2020 eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers. Die Ausführungen des SG zur Verhandlung am 20. September 2018 seien falsch. Das Verfahren S 19 AS 1790/17 bzw. S 28 AS 1790/17 habe den Schwerpunkt mit circa 20 Minuten gebildet, weshalb im Protokoll auch Erörterungen vermerkt seien. Es sei diskutiert und erörtert worden, wogegen sich der Widerspruch gerichtet habe. Woher das SG seine Behauptungen entnehme, sei nicht ersichtlich. Auch in der Verhandlung am 5. Dezember 2019 habe das Verfahren S 28 AS 1790/17 nicht nur eine untergeordnete Rolle gespielt, weil der neue Richter die Klage für zulässig erklärt habe und daher aufgrund der vorläufig gegen den Widerspruchsbescheid erhobenen Klage habe erörtert werden müssen, welches Klageverfahren nun zulässig sei. Dies habe circa 15 Minuten in Anspruch genommen, weshalb insgesamt in beiden Terminen circa 30 bis 40 Minuten auf das Verfahren S 19 AS 1790/17 bzw. S 28 AS 1790/17 verwandt worden seien. Hierzu dürfte anteilig noch eine Wartezeit von jeweils 10 Minuten zu berücksichtigen sein. Auch alle übrigen Kriterien des § 14 RVG fänden Anwendung. Die Schwierigkeit des Termins dürfte durchschnittlich oder sogar überdurchschnittlich gewesen sein sowie die Vermögensverhältnisse des dortigen Klägers aufgrund seines Einkommens jedenfalls durchschnittlich. Bereits nach dem ersten Termin sei auch vom SG eine Terminsgebühr in Höhe von EUR 200,00 festgesetzt worden. Die Verfahrensgebühr sei bereits im Jahr 2018 mit EUR 250,00 angesetzt und ausgezahlt worden. Es gebe auch keine Grundlage für die Auffassung des SG, dass ein Kriterium des § 14 RVG so überwiegen könne, dass es die anderen Kriterien fast völlig verdränge. Die Schwierigkeit sei dargelegt worden. Es sei sich mit der BSG-Rechtsprechung auseinandergesetzt worden. Das SG sei selbst unsicher gewesen, welches Verfahren zulässig gewesen sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Beschwerdegegner hält die Beschwerde aus den Gründen des Erinnerungsbeschlusses für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten zu den Aktenzeichen S 28 AS 1790/17 und S 28 AS 1763/18 Bezug genommen.
II.
1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Zusammensetzung der drei Berufsrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG, nachdem der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat. Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).
2. Die aufgrund eines Beschwerdewerts von mehr als EUR 200,00 nach § 1 Abs. 3 iVm § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und fristgemäße Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen über die bereits erfolgte Festsetzung hinausgehenden weiteren Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.
a)
Anzuwenden ist auf das vorliegende Verfahren das VV RVG in der ab dem 1. August 2013 und bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung des 2. Kostenrechtmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013, weil der Auftrag zur Klageerhebung nach dessen Inkrafttreten und vor dem 1. Januar 2021 und damit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021 - vom 21. Dezember 2020, BGBl. I, S. 3229) erging (vgl. § 60 RVG in der Fassung des KostRÄG 2021) erteilt worden ist.
b)
Der grundsätzliche Vergütungsanspruch eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts entsteht gemäß § 45 Abs. 1 RVG gegenüber der Staatskasse mit der wirksamen Beiordnung durch einen Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss gemäß § 119 Zivilprozessordnung (ZPO) und entfällt dem Grunde nach auch bei einer etwaigen Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses erst bei einer etwaigen Aufhebung gemäß § 124 ZPO, weil die im Vergütungsfestsetzungsverfahren bestehende Prüfungskompetenz nicht die Frage umfasst, ob das Prozessgericht Prozesskostenhilfe hätte versagen müssen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Dezember 1994 – 6 WF 91/94 -; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 24. Aufl. 2019, § 48 Rn 102; Toussaint in: Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 49. Aufl. 2019, § 48 RVG Rn 13).
Es kann daher insoweit dahinstehen, dass für die nach dem ausdrücklichen und unmissverständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2019 ausschließlich nur auf den Regelungsgehalt der „ Zahlungseinstellung “ bezogene Klage die für eine Prozesskostenhilfebewilligung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten gemäß § 73a SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung bereits deshalb nicht bestanden haben, weil diese aufgrund des gleichfalls ausdrücklich erklärten fehlenden rechtlichen Interesses des dortigen Klägers von Beginn an und für den Beschwerdeführer ersichtlich unzulässig war, da jede an einen Antrag gebundene Entscheidung eines Gerichts ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2442/09 = SozR 4-1100 Art. 19 Nr. 11; Landessozialgericht <LSG> Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - L 11 KA 15/12 B ER, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Januar 2015 - L 15 VK 8/14 ER, juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, vor § 51 Rdnr. 16a) und Gerichte nicht grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch genommen werden dürfen (BSG, Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R = SozR 4-2700 § 136 Nr. 3).
Da auch eine gemäß § 127 Abs. 1 ZPO durch das insoweit zuständige erstinstanzliche Gericht zu treffende Aufhebungsentscheidung gemäß § 124 ZPO jedenfalls bisher nicht erfolgt ist, kann auch dahinstehen, ob die zunächst vor der Prozesskostenhilfebewilligung vom Beschwerdeführer nicht erfolgte Klarstellung des Klagegegenstands und des insoweit fehlenden rechtlichen Interesses des dortigen Klägers sowie die der Prozesskostenhilfebewilligung vorausgegangene und nach dem eigenen späteren Vortrag des Beschwerdeführers unrichtige Aussage im Schriftsatz vom 10. Januar 2018, wonach sich die Klage gegen die Ablehnung von Einstiegsgeld richte, als unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 124 Nr. 1 ZPO die Aufhebung der auf der Grundlage eines falschen bzw. unzutreffenden Vortrags erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung rechtfertigen kann, ggf. unter Berücksichtigung der rechtlichen Wertung, dass zur Darstellung des Streitverhältnisses alle die Begründung der eigenen Rechtsposition betreffenden Tatsachen gehören, auch soweit sie sich auf die Zulässigkeit der Klage beziehen, wobei eine Darstellung nicht nur unrichtig ist, wenn sie falsch ist, sondern auch, wenn sie unvollständig ist (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 124 Rn 10).
c)
Einem Vergütungsfestsetzungsanspruch des Beschwerdeführers steht allerdings entgegen, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse nur die gegenüber dem Auftraggeber entstandenen und durchsetzbaren Forderungen geltend machen kann, weshalb er sich auch von der Staatskasse die dem Auftraggeber zustehenden Einwendungen entgegenhalten lassen muss, die ggf. im Falle einer Pflichtverletzung und eines daraus resultierenden Schadenersatzanspruchs zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs nach dem - auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden - Grundsatz von Treu und Glauben und dem daraus abgeleiteten Missbrauchsverbot gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führen können (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 24. Aufl. 2019, § 55 Rn 49 und § 1 Rn 166), z.B. bei der Verursachung von Kosten durch Erhebung einer aussichtslosen Klage (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2013 – I-9 U 147/12) oder durch verspätete Einreichung einer dann als unzulässig verworfenen Berufung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1994 – 5 KSt 1/93).
So liegt der Fall vorliegend: Die vom Beschwerdeführer eingereichte Klage war nicht nur aufgrund ihrer Unzulässigkeit von Beginn an aussichtslos, sondern zudem hatte auch der dortige Kläger an der gegen die verfügte Zahlungseinstellung gerichteten Klage gar kein Interesse, weil er sich gegen diese Einstellung gar nicht wehren wollte. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer damit eine gegen das erklärte Interesse seines Auftraggebers gerichtete Klage eingereicht, die zudem auch noch von Beginn an aussichtslos war. Für ein derartig gegen die anwaltlichen Pflichten verstoßendes Verhalten kann ein Vergütungsanspruch nach dem RVG gegen den eigenen Auftraggeber nicht durchgesetzt werden und entsprechend auch nicht gegenüber der Staatskasse.
Nicht nachvollziehbar sind insoweit die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Klage habe erhoben werden müssen, um zu klären, worüber der Beklagte im Verfahren S 28 AS 1790/17 entschieden habe. Nach dem insoweit ausdrücklichen und unmissverständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2019 soll sich die ursprüngliche Klage bereits nach ihrem Wortlaut von Beginn an ausschließlich und eindeutig nur auf den Regelungsgehalt der „ Zahlungseinstellung “ bezogen haben. Wofür bei dieser ausdrücklich gewollten und erklärten Streitgegenstandsbeschränkung und der ausdrücklichen Erklärung eines insoweit allerdings zu keinem Zeitpunkt existierenden rechtlichen Interesses welche etwaige Klärung aus welchen Gründen und mit welchem Interesse für wen erforderlich gewesen sein sollte, erschließt sich nicht. Insbesondere kann eine Vergütung nach dem RVG nicht dafür gefordert werden, dass die aus einem Anwaltsvertrag geschuldete rechtliche Prüfung und Beratung durch die wahllose und ungeprüfte Einreichung von Klagen ersetzt wird, ggf. mit der Absicht einer Verlagerung des rechtlichen Prüfaufwands auf das jeweils zuständige Gericht.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der durch das SG erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Unabhängig von der Frage einer Bindungswirkung für die Gebührendurchsetzbarkeit im Innenverhältnis gegenüber dem Auftraggeber bzw. gegenüber der Staatskasse beruhte die Bewilligung lediglich auf den zunächst unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Klagegenstand bzw. aus dem Verschweigen des tatsächlichen Klagegegenstands und damit im Ergebnis auf der täuschungsbedingten Würdigung eines unzutreffenden Sachverhalts durch das SG.
d)
Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, dass zudem unter Berücksichtigung der allgemeinen Gebührenbemessungskriterien gemäß §§ 3, 14 RVG (vgl. umfassend: Bundesozialgericht <BSG>, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2) die vom Beschwerdeführer erfolgte Gebührenansetzung unbillig und zu korrigieren wäre, weil insoweit für den zu vergütenden Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nur der zeitliche Aufwand maßgeblich sein kann, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - aaO.).
Eine auf den tatsächlichen Streitgegenstand im Verfahren S 28 AS 1790/17 bezogene Tätigkeit des Beschwerdeführers war jedoch nach objektiver Betrachtung zu keinem Zeitpunkt und unter keinem Gesichtspunkt zu erbringen, weil die Klage unzulässig war und zudem dem rechtlichen Interesse des dortigen Klägers von Beginn an widersprach. Entsprechend ist auch bis zur mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2019 eine auf den tatsächlichen Streitgegenstand im Verfahren S 28 AS 1790/17 bezogene Tätigkeit des Beschwerdeführers gar nicht ersichtlich, weil der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren inhaltlich zur Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit der aufgrund einer telefonisch mitgeteilten Arbeitsaufnahme verfügten Einstellung von Grundsicherungsleistungen nicht Stellung genommen und auch keine sonstigen Tätigkeiten, wie z.B. eine rechtliche Prüfung o.ä., benannt oder substantiiert hat. Auch in beiden mündlichen Verhandlungen sind auf den tatsächlichen Streitgegenstand im Verfahren S 28 AS 1790/17 bezogene Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, sondern lediglich Erörterungen zum Gegenstand der Klage, die bei einer sofortigen Klarstellung des Streitgegenstands und des darauf bezogenen fehlenden Interesses des Klägers gar nicht erforderlich gewesen wären, weshalb beide Terminsansetzungen im Gegenteil objektiv unnötig waren, weil sie ausschließlich aus den zunächst unrichtigen und unvollständigen Angaben zum Klagegegenstand resultierten.
Dahinstehen kann daher zudem, dass aufgrund des erklärtermaßen von Beginn an nicht bestehenden rechtlichen Interesses des Klägers im Verfahren S 28 AS 1790/17 auch die Schwierigkeit der damit auch weder gebotenen noch erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit lediglich im untersten Bereich zu verorten wäre. Gleiches würde auch für die nicht existente Bedeutung der Angelegenheit gelten, auch in der Gesamtschau mit den bei fortgesetztem Grundsicherungsbezug unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers im Verfahren S 28 AS 1790/17.
e)
Eine abweichende gebührenrechtliche Bewertung kann sich auch nicht aus der auf Antrag des Beschwerdeführers vor Verfahrensbeendigung erfolgten Bewilligung eines Prozesskostenhilfevorschusses ergeben, weil die Vorschussanträge am 28. April 2018 und am 28. September 2018 gestellt wurden und daher vor der erst im Dezember 2019 erfolgten Klarstellung von Klagegegenstand und fehlendem rechtlichen Interesse, weshalb auch die entsprechenden Auszahlungen lediglich auf den zunächst unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Klagegegenstand bzw. aus dem Verschweigen des tatsächlichen Klagegegenstands und damit im Ergebnis auf der täuschungsbedingten Würdigung eines unzutreffenden Sachverhalts resultierten.
Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, dass sich zudem aus einer Vorschussbewilligung auch grundsätzlich keine Bindungswirkung hinsichtlich der abschließenden Bewertung einer angemessenen Gebührenhöhe ergeben kann, weil durch das Vorschussverfahren lediglich auf der Grundlage bereits dem Grunde nach verwirklichter Gebührentatbestände die zeitnahe Deckung der voraussichtlich entstehenden Gebührenhöhe sichergestellt werden soll mit dem immanenten Recht einer Nachforderung durch den Rechtsanwalt einerseits und einer etwaigen Rückforderung überhöhter Ansetzungen durch die Staatskasse andererseits (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 21. April 2021 - L 7 AS 28/20 B – und vom 3. Mai 2018 – L 7 AS 56/17 B -; Toussaint in: Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 47. Aufl. 2019, § 47 Rn 3 ff., § 9 Rn 13; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 24. Aufl. 2019, § 47 Rn 1 ff), weshalb insoweit ersichtlich mit der Vorschussbewilligung gerade keine gesicherte und abschließende Rechtsposition entsteht.
f)
An einer Absenkung der bereits festgesetzten Gesamtgebührenhöhe zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist der Senat durch das auch im Beschwerdeverfahren geltende Verbot der reformatio in peius gehindert, weil diese durch den Beschwerdegegner nicht angegriffen worden ist (vgl. Müller-Rabe/Burhoff in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 24. Aufl. 2019, § 56 Rn 29).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).