§ 1 BraunschwG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
- Redaktionelle Abkürzung
- BraunschwG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300150000000
(1) Die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel (Verbandsglieder) werden zu einem Zweckverband "Großraum Braunschweig" (Zweckverband) zusammengeschlossen. Ihr Gebiet bildet den Verbandsbereich.
(2) Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben.