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§ 7 NDG - Träger der Deicherhaltung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Die Erhaltung der Hauptdeiche obliegt den in der Anlage genannten Wasser- und Bodenverbänden (Deichverbände) und auf den Ostfriesischen Inseln dem Lande. Eine Umgestaltung der Verbände, insbesondere zum Zwecke der Zusammenlegung, ist zulässig. Der Fachminister wird ermächtigt, die Anlage durch Verordnung zu berichtigen, sobald dies wegen der Umgestaltung von Verbänden, wegen der Widmung neuer Deiche oder Sperrwerke oder wegen sonstiger Veränderungen geboten ist.

(2) Die in Abschnitt I der Anlage genannten Deichverbände werden durch dieses Gesetz gegründet.

(3) Die in Abschnitt II der Anlage genannten Deichverbände werden durch dieses Gesetz auf das geschützte Gebiet ausgedehnt.

(4) Die in Abschnitt III der Anlage genannten Deichverbände bleiben unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 unverändert.

(5) Die Erhaltung der Hochwasserdeiche obliegt den Wasser- und Bodenverbänden, die mit dieser Aufgabe entweder am 1. April 1963 bereits bestanden oder seither gegründet worden sind. Solange die Deichpflichtigen noch nicht in einem Wasser- und Bodenverband zusammengeschlossen sind, obliegt die Deicherhaltung denjenigen, die am 1. April 1963 dazu verpflichtet waren. Die Deichbehörde hat jedoch auf den Zusammenschluss der Deichpflichtigen hinzuwirken.

(6) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht, soweit der Staat zur Deicherhaltung verpflichtet ist.

(7) Erhaltungspflichten

  • für Deichstrecken, die auf und neben einem Siel liegen,
  • für Deichstrecken, die im Ganzen oder zum Teil aus Mauern, Gebäuden oder anderen Bauwerken bestehen,
  • für Anschlussstrecken eines Deiches, die auf dem Haupt- oder Hochwasserdeich liegen,
  • für Fahrwege auf dem Deich,
  • für Binnendeichgräben, die auch andere Grundstücke entwässern oder die als Grenze dienen,

die am 1. April 1963 anderen oblagen, bleiben unberührt.