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§ 8 LIAGG - Übergang von Vermögensgegenständen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik
Redaktionelle Abkürzung
LIAGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75200010000000

Vermögensgegenstände des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie, die im Rahmen der gemeinsamen Förderung der Forschung nach Artikel 91b des Grundgesetzes für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes erworben worden sind, gehen auf das Institut über.