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  • ab 06.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 9 LIAGG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik
Redaktionelle Abkürzung
LIAGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75200010000000

(1) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Termin, zu dem das Institut seine Tätigkeit aufnimmt. Der Zeitpunkt ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 4 Abs. 4 eine vorläufige Satzung erlassen.

(3) Bis zur Bestimmung der entsandten oder berufenen Mitglieder des Kuratoriums nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 4 werden die Aufgaben des Kuratoriums von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bund wahrgenommen.