§ 9 LIAGG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik
- Redaktionelle Abkürzung
- LIAGG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75200010000000
(1) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Termin, zu dem das Institut seine Tätigkeit aufnimmt. Der Zeitpunkt ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 4 Abs. 4 eine vorläufige Satzung erlassen.
(3) Bis zur Bestimmung der entsandten oder berufenen Mitglieder des Kuratoriums nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 4 werden die Aufgaben des Kuratoriums von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bund wahrgenommen.