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§ 5 LIAGG - Direktorin oder Direktor, Verwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik
Redaktionelle Abkürzung
LIAGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75200010000000

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt und leitet das Institut. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne des § 3 Abs. 2 NBG.

(3) In Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der damit verbundenen Rechtsfragen kann sich das Institut der Verwaltung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie sowie der allgemeinen Landesverwaltung bedienen.