LIAGG,NI - Leibniz-Institut Angewandte Geophysik-Gesetz

Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik
Redaktionelle Abkürzung
LIAGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75200010000000

Vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 428 - VORIS 75200 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 LIAGG - Rechtsform, Sitz, Dienstherrnfähigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik
Redaktionelle Abkürzung
LIAGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75200010000000

(1) Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts "Institut für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben" mit Sitz in Hannover wird als "Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik" (Institut) fortgeführt. Das Institut hat Dienstherrnfähigkeit.

(2) Das Institut gibt sich eine Satzung.

§ 2 LIAGG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik
Redaktionelle Abkürzung
LIAGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75200010000000

(1) Das Institut betreibt überregionale, angewandte geowissenschaftliche Forschung unter besonderer Berücksichtigung der Geophysik. Es hat die Aufgabe, Strukturen, Zustände und Prozesse in der oberen Geosphäre zu untersuchen und neue geowissenschaftliche Methoden zu entwickeln. Die Arbeiten des Instituts dienen der Gewinnung und Verbreitung geowissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Erschließung, Nutzung und dem Schutz der Geosphäre und ihrer wirtschaftlichen Potentiale.

(2) Das Institut veröffentlicht seine wissenschaftlichen Ergebnisse und praktischen Erfahrungen; es beteiligt sich an der akademischen Lehre.

(3) Das Institut arbeitet mit den geologischen Diensten von Bund und Ländern, den Hochschulen, sonstigen Forschungseinrichtungen und der Industrie zusammen und koordiniert Forschungsaktivitäten.

(4) Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben stellen sich das Institut und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie gegenseitig ihre geowissenschaftlichen Daten zur Verfügung.

§ 3 LIAGG - Organe, Wissenschaftlicher Beirat

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik
Redaktionelle Abkürzung
LIAGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75200010000000

(1) Organe des Instituts sind

  1. 1.

    das Kuratorium,

  2. 2.

    die Direktorin oder der Direktor.

(2) Das Institut erhält einen Wissenschaftlichen Beirat, der die Organe des Instituts in allen Fragen berät, die für die wissenschaftliche Arbeit von Bedeutung sind.

§ 4 LIAGG - Kuratorium

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik
Redaktionelle Abkürzung
LIAGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75200010000000

(1) Das Kuratorium wirkt auf eine gedeihliche Entwicklung des Instituts hin. Es führt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors und beschließt über Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung, die in der Satzung bestimmt sind.

(2) Dem Kuratorium gehören elf Mitglieder an. Je zwei Mitglieder werden vom Bund und dem Land Niedersachsen entsandt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats ist ständiges Mitglied. Die übrigen Mitglieder werden von dem Fachministerium im Benehmen mit dem Bund auf die Dauer von vier Jahren berufen; Wiederberufung und Abberufung sind möglich.

(3) Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) und höherer Dienstvorgesetzter.

(4) Das Kuratorium beschließt über die Satzung des Instituts. Beschlüsse über die Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder.