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  • ab 06.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 3 LIAGG - Organe, Wissenschaftlicher Beirat

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik
Redaktionelle Abkürzung
LIAGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75200010000000

(1) Organe des Instituts sind

  1. 1.

    das Kuratorium,

  2. 2.

    die Direktorin oder der Direktor.

(2) Das Institut erhält einen Wissenschaftlichen Beirat, der die Organe des Instituts in allen Fragen berät, die für die wissenschaftliche Arbeit von Bedeutung sind.