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§ 4 KHRGZSVG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
Redaktionelle Abkürzung
KHRGZSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 1 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 sind vorrangig zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 sowie im Übrigen zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 zu verwenden. 2Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 verwendet werden. 3Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 4 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden. 4Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 3 verwendet werden. 5Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 9 und 10 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden. 6Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 11 und 12 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 verwendet werden. 7Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 13 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 verwendet werden. 8Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.