Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 KHInvSVG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen"
Redaktionelle Abkürzung
KHInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 1 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 8 sind vorrangig zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 sowie im Übrigen zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 zu verwenden. 2Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 8 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 verwendet werden. 3Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 4 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 8 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden. 4Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 5 bis 7 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 8 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 3 verwendet werden. 5Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.