§ 4 KHInvSVG - Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen"
- Redaktionelle Abkürzung
- KHInvSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
1Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 1 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 5 sind vorrangig zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 sowie im Übrigen zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 zu verwenden. 2Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 5 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 verwendet werden. 3Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 4 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 5 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden. 4Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.