KHRGZSVG,NI - Krankenhäuser und regionale Gesundheitszentren-Sondervermögensgesetz

Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
Redaktionelle Abkürzung
KHRGZSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

Vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110 - VORIS 21065 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Zweck des Sondervermögens2
Finanzierung3
Zweckbindung4
Fördervoraussetzungen5
Bewirtschaftung6
Verwaltung7
Übersicht und Nachweis8
Auflösung des Sondervermögens9

Artikel 3 des Gesetzes zur Stärkung von Zukunftsinvestitionen und Zukunftsvorsorge vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110)

§ 1 KHRGZSVG - Errichtung

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Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
Redaktionelle Abkürzung
KHRGZSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2 KHRGZSVG - Zweck des Sondervermögens

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Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
Redaktionelle Abkürzung
KHRGZSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

Das Sondervermögen dient dazu, Mittel zur Förderung von

  1. 1.

    Maßnahmen nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), die die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KHG erfüllen,

  2. 2.

    Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG zur Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern,

  3. 3.

    Maßnahmen nach § 14a KHG,

  4. 4.

    Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 KHG in Verbindung mit § 12 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) und

  5. 5.

    Maßnahmen zum Aufbau regionaler Gesundheitszentren im Sinne des § 3 Nr. 12 NKHG

bereitzustellen und mehrjährig zu sichern.

§ 3 KHRGZSVG - Finanzierung

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Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
Redaktionelle Abkürzung
KHRGZSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu

  1. 1.

    vom Land im Haushaltsjahr 2019 eine Zuführung in Höhe von 200 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage,

  2. 2.

    die dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel nach § 12a KHG,

  3. 3.

    von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach Satz 2 in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 aufzubringenden Finanzierungsmittel,

  4. 4.

    von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel, soweit es sich nicht um Mittel nach Nummer 10 handelt,

  5. 5.

    vom Land im Haushaltsjahr 2020 eine Zuführung in Höhe von 77 200 000 Euro aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,

  6. 6.

    vom Land im Haushaltsjahr 2021 eine Zuführung in Höhe von 5 150 000 Euro aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,

  7. 7.

    die dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel nach § 14a KHG,

  8. 8.

    von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach Satz 2 in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 3 aufzubringenden Finanzierungsmittel,

  9. 9.

    vom Land in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 jeweils eine Zuführung in Höhe von 45 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2,

  10. 10.

    von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 9 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,

  11. 11.

    vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 11 540 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4,

  12. 12.

    von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NKHG für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 aufzubringenden Finanzierungsmittel,

  13. 13.

    vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 10 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 sowie

  14. 14.

    von Fördermittelempfängern die zu erstattenden Fördermittel, die wegen Überzahlung oder nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzuzahlen sind.

2Hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 und 3 beteiligen sich die Landkreise und kreisfreien Städte abweichend von § 2 NKHG stets mit einem Anteil in Höhe von 40 Prozent an der vom Land zu tragenden Ko-Finanzierung. 3Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 zu leistenden Zahlungen erfolgen in den Jahren 2020 bis 2023 in vier gleichen Teilbeträgen. 4Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Satz 1 Nr. 8 zu leistenden Zahlungen erfolgen in den Jahren 2021 bis 2022 in zwei gleichen Teilbeträgen.

§ 4 KHRGZSVG - Zweckbindung

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Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
Redaktionelle Abkürzung
KHRGZSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 1 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 sind vorrangig zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 sowie im Übrigen zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 zu verwenden. 2Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 verwendet werden. 3Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 4 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden. 4Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 3 verwendet werden. 5Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 9 und 10 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden. 6Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 11 und 12 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 verwendet werden. 7Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 13 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 verwendet werden. 8Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.