§ 9 KHRGZSVG - Auflösung des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
- Redaktionelle Abkürzung
- KHRGZSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn der Bestand vollständig entsprechend der Zweckbindung verausgabt wurde.