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§ 2 KHRGZSVG - Zweck des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
Redaktionelle Abkürzung
KHRGZSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

Das Sondervermögen dient dazu, Mittel zur Förderung von

  1. 1.

    Maßnahmen nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), die die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KHG erfüllen,

  2. 2.

    Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG zur Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern,

  3. 3.

    Maßnahmen nach § 14a KHG,

  4. 4.

    Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 KHG in Verbindung mit § 12 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) und

  5. 5.

    Maßnahmen zum Aufbau regionaler Gesundheitszentren im Sinne des § 3 Nr. 12 NKHG

bereitzustellen und mehrjährig zu sichern.