§ 5 KHRGZSVG - Fördervoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
- Redaktionelle Abkürzung
- KHRGZSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
Über die im Krankenhausfinanzierungsgesetz und im Niedersächsischen Krankenhausgesetz geregelten Voraussetzungen für eine Förderung hinaus ist Voraussetzung für eine Finanzierung aus dem Sondervermögen für Maßnahmen nach § 2 Nr. 1
- 1.
ein Antrag des Krankenhausträgers bei der zuständigen Stelle des Landes auf Bewilligung von Fördermitteln nach § 12a KHG,
- 2.
das Vorliegen der dem Antrag des Landes beim Bundesversicherungsamt beizufügenden Unterlagen und Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a KHG sowie
- 3.
ein Bescheid des Bundesversicherungsamtes über die bewilligten Mittel.