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  • ab 28.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 5 KHRGZSVG - Fördervoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
Redaktionelle Abkürzung
KHRGZSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

Über die im Krankenhausfinanzierungsgesetz und im Niedersächsischen Krankenhausgesetz geregelten Voraussetzungen für eine Förderung hinaus ist Voraussetzung für eine Finanzierung aus dem Sondervermögen für Maßnahmen nach § 2 Nr. 1

  1. 1.

    ein Antrag des Krankenhausträgers bei der zuständigen Stelle des Landes auf Bewilligung von Fördermitteln nach § 12a KHG,

  2. 2.

    das Vorliegen der dem Antrag des Landes beim Bundesversicherungsamt beizufügenden Unterlagen und Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a KHG sowie

  3. 3.

    ein Bescheid des Bundesversicherungsamtes über die bewilligten Mittel.