§ 3 KHRGZSVG - Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
- Redaktionelle Abkürzung
- KHRGZSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
1Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu
- 1.
vom Land im Haushaltsjahr 2019 eine Zuführung in Höhe von 200 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage,
- 2.
die dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel nach § 12a KHG,
- 3.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach Satz 2 in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- 4.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel, soweit es sich nicht um Mittel nach Nummer 10 handelt,
- 5.
vom Land im Haushaltsjahr 2020 eine Zuführung in Höhe von 77 200 000 Euro aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,
- 6.
vom Land im Haushaltsjahr 2021 eine Zuführung in Höhe von 5 150 000 Euro aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,
- 7.
die dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel nach § 14a KHG,
- 8.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach Satz 2 in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 3 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- 9.
vom Land in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 jeweils eine Zuführung in Höhe von 45 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2,
- 10.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 9 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- 11.
vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 11 540 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4,
- 12.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NKHG für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- 13.
vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 10 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 sowie
- 14.
von Fördermittelempfängern die zu erstattenden Fördermittel, die wegen Überzahlung oder nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzuzahlen sind.
2Hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 und 3 beteiligen sich die Landkreise und kreisfreien Städte abweichend von § 2 NKHG stets mit einem Anteil in Höhe von 40 Prozent an der vom Land zu tragenden Ko-Finanzierung. 3Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 zu leistenden Zahlungen erfolgen in den Jahren 2020 bis 2023 in vier gleichen Teilbeträgen. 4Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Satz 1 Nr. 8 zu leistenden Zahlungen erfolgen in den Jahren 2021 bis 2022 in zwei gleichen Teilbeträgen.