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§ 6 SchiedsamtG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
Redaktionelle Abkürzung
SchiedsamtG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

Die Schiedsperson wird von dem Direktor (Präsidenten) des Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.