Abschnitt 5 StrVÜRRdErl - 5. Koordination zwischen den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- StrVÜRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21014000000011
Die Polizei verfügt über die zur Beurteilung der Verkehrssicherheitslage erforderlichen Informationen. Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der örtlichen Unfalluntersuchung sind die Auswahl der Meßstellen, die Festlegung der Meßzeiten und die Durchführung von Schwerpunkteinsätzen zwischen den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei auf örtlicher Ebene abzustimmen.
Den Straßenverkehrsbehörden wird empfohlen, sich bei Planung und Ausführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im fließenden Verkehr von der Polizei fachlich beraten zu lassen.