Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.12.2019, Az.: 7 B 3434/19

Benzoylecgonin; Entziehung der Fahrerlaubnis; Güterabwägung; Hartdrogen; Kokain

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
12.12.2019
Aktenzeichen
7 B 3434/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 10. Dezember 2019 der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

Dieser Eilantrag ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der im Hauptsacheverfahren 7 A 3432/19 am 5. Dezember 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2019 erhobenen Klage des Antragstellers wiederherzustellen.

Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin dem im Jahre 2001 geborenen Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen, weil ihm angesichts des Konsums von Hartdrogen, nämlich Kokain, die fahrerlaubnisrechtliche Fahreignung fehlt.

Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es darauf an, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Suspensivinteresse) das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Hier ist der Antrag aus zwei selbständig tragenden Gründen unbegründet.

Da sich die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die entsprechende Klage (siehe oben) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit als unbegründet voraussichtlich abzuweisen sein muss, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon infolge materiell-akzessorischer Prüfung nicht in Betracht, siehe -1.-.

Daneben kommt insoweit selbständig tragend aufgrund einer bloßen Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen gefahrenabwehrrechtlichen Schutz der Allgemeinheit vor den vom Antragsteller womöglich ausgehenden Gefahren gegenüber seinem Interesse daran, aus privaten Gründen jedenfalls für den Lauf des Hauptsacheverfahrens noch die Fahrerlaubnis behalten zu dürfen, vorläufiger Rechtsschutz nicht zum Zuge, weil solche Privatinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse im Fahrerlaubnisrecht nicht gewichtig genug sind, siehe -2.-.

-1.- Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis stützt sich zu Recht auf §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV iVm. Nr. 9.1 Anlage 4 zu §§ 11-14 FeV. Es war gemäß § 46 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 7 FeV unmittelbar wegen des Konsums des Antragstellers von Kokain auf seine fahrerlaubnisrelevante Nichteignung zu schließen und ihm die Fahrererlaubnis zu entziehen, ohne dass es etwa weiterer vorheriger Aufklärungsmaßnahmen noch bedurft hätte. Zudem scheidet ein etwaiges Ermessen aus; es liegt insoweit eine gebundene Entscheidung vor.

Der maßgebliche Konsum von Hartdrogen steht fest. Im Blut des Antragstellers wurde Benzoylecgonin (Metabolit=Abbauprodukt von Kokain) in einer Höhe von 246 ng/ml festgestellt, wie der Befund des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin vom 11. September 2019, Blatt 48-50 der Beiakte, dies ausweist. Durch die (Haar-)Analyse des Labors C. vom 1. Oktober 2019 (Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 11. Dezember 2019) wird dies nicht etwa in Abrede gestellt, wie der Antragsteller aber im Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 womöglich zu meinen scheint, sondern ausdrücklich bestätigt („Der positive ... Befund für Cocain konnte ... bestätigt werden ... Diese Befund-Konstellation belegt eine zurückliegende Cocain-Aufnahme.“).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, soweit wie hier Konsum sogenannter Hartdrogen vorliegt, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV in der Regel die Eignung fehlt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als Cannabis einnimmt.

Der Antragsteller hat den Regeltatbestand von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Kokain verwirklicht. Kokain ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

Nach der ständigen Rechtsprechung schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie hier Kokain - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 119/10 -. Daher begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung entzogen hat. Nach ständiger Rechtsprechung hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 1 B 191/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 7 L 645/08 -; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 ME 41/08 -; a.A. soweit ersichtlich Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -; alle juris). Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV erhebt die Annahme, dass schon beim einmaligen Konsum von harten Drogen die Kraftfahreignung fehlt, zum Rechtssatz (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Sie entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -, juris). Aus Ziffer 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Vorbemerkung hat diejenigen Fälle im Blick, in denen das Vorliegen der in der Anlage 4 beschriebenen Mängel und Krankheiten noch nicht eindeutig feststeht, sondern erst noch durch ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden muss (VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Hier steht dagegen fest, dass der Antragsteller den Tatbestand der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den mindestens einmaligen Konsum eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis verwirklicht hat. Mit Blick auf den Konsum von Kokain hat der 12. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich in seinem Beschluss vom 13. September 2012 - 12 ME 210/12 – (Vnb) Folgendes festgehalten:

„Denn nach der vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Cocain gehört, im Regelfall und so auch hier die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung ohne weitere Begründung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. nur: Beschl. d. Sen. v. 14.8.2002 - 12 ME 566/02 -, DAR 2002, 471 [OVG Rheinland-Pfalz 23.05.2002 - 7 B 10765/02], v. 16.6.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 [OLG Zweibrücken 14.02.2003 - 1 Ss 117/02] und v. 19.11.2004 - 12 ME 404/04 -, zfs 2005, 48). Der Senat hat an dieser Rechtsprechung, die der den Regelungen der Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu Grunde liegenden besonderen Gefährlichkeit der in Rede stehenden Betäubungsmittel Rechnung trägt, auch in Auseinandersetzung mit teilweise abweichenden Stimmen - unter anderem der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 14.1.2002 - 2 TG 3008/01 -, juris) - festgehalten (vgl. hierzu insbesondere Beschl. d. Sen. v. 16.6.2003, a. a. O; v. 31.1.2005 - 12 ME 478/04 - und v. 7.9.2011 - 12 ME 157/11 -) und sieht auch aktuell keinen Anlass, in dieser Hinsicht Einschränkungen vorzunehmen. Auf etwaige Ausfallerscheinungen kommt es nicht an.“

Steht somit die fehlende Fahreignung fest (§ 11 Abs. 7 FeV), bedurfte es nicht weiterer Ermittlungsschritte, z.B. der Anordnung etwa eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Eine etwaige / derzeitige Drogenabstinenz kann zudem lediglich im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang dürfte voraussichtlich neben einem Abstinenznachweis auch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich sein (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV).

Danach verweist das Gericht auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides und macht sich diese für den vorliegenden Beschluss insoweit zu Eigen, § 117 Abs. 5 VwGO, zumal diese Gründe in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes stehen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2014 – 7 B 6904/13 –, juris, insb. zu Kokain, und Beschluss vom 6. März 2018 – 7 B 938/18 – juris, ZfSch 2018, 359-360 <Leitsatz und Gründe>, insb. zu Amphetamin, und Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 – 7 A 1603/15 –, juris, DV 2015, 228-232 <Leitsatz und Gründe>; jeweils mwN.).

Der Antragsteller behauptet allerdings nunmehr mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 das Vorliegen eines Ausnahmefalls der unbewussten Aufnahme des Betäubungsmittels, offenbar durch Passivkonsum: Bei einem Diskobesuch habe er längere Zeit in der Raucherecke gestanden - „Ob und inwiefern es hierbei zu einer passiven Aufnahme von Kokain in Form einer Kokette oder Ähnlichem gekommen ist, ist ihm vorläufig nicht bekannt. Dies ist jedoch nach seiner Auffassung die einzige Erklärung ...“. Läge ein solcher Extremfall der unbewussten Aufnahme von Kokain vor, wäre die Fahrerlaubnis ihm zwar voraussichtlich nicht ohne Weiteres zu entziehen (gewesen). Insoweit und mit seinem weiteren Vorbringen vermag der Antragsteller aber nicht durchzudringen.

Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper (wie hier beim Antragsteller hinsichtlich der Hartdroge Kokain) Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Daran fehlt es hier allerdings. Der Antragsteller hat für die Annahme eines solchen Konsums von Kokain nicht ausreichend vorgetragen. Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des angerufenen Gerichtes (z.B. aaO.) als auch des ihm im Rechtszug insoweit übergeordneten 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes gilt nämlich Folgendes (Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – 12 ME 198/11 – juris, Rdnr. 6, Wortlaut-Auszug):

 „...Dem Senat erscheint - wie dem Verwaltungsgericht - der vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf nicht als ernsthaft möglich. Nach der - vom Verwaltungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt: Behauptet - wie hier - ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass dieses Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber in der Weise zugeführt wird, dass es ihm ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen beigebracht wird, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.10.2010 - 12 ME 173/10 - und vom 9.9.2008 - 12 ME 217/08 - m.w.N.).“

 Davon weicht das beschließende Gericht nicht ab, das insoweit schon mit Beschluss vom 7. August 2012 - 7 B 4018/12 - wörtlich (hier zitiert aus dem Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 – 7 A 1603/15 –, aaO.) ausgeführt hat:

 „Zu dem Konsum von Kokain macht der Antragsteller keine im Einzelnen substantiierten Darlegungen, die den Rückschluss darauf erlauben könnten, er habe unwissentlich/unwillentlich Kokain konsumiert. Der Antragsteller hat nämlich nicht spezifiziert dargelegt, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise genau ihm Kokain konkret zugeführt worden sei. Es fehlen Ort, Zeit und Personen des Vorfalls und Darlegungen dazu, wer ein Interesse an einem „passiven“, jedenfalls unwissentlichen Konsum des Antragstellers hätte gehabt haben können. Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es zudem als wenig wahrscheinlich, dass - zumal unbekannte - Dritte jemandem derartige Betäubungsmittel in der Weise zuführen, dass sie ohne Wissen und ggf. gegen den Willen des Betroffenen diese z. B. in ein für denjenigen bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt werden kann, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2010 - 12 ME 173/10 -. Den zu verlangenden detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhaltsvortrag, der einen vorbezeichneten Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, lässt der Antragsteller indessen vermissen, vgl. dazu auch Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 109/10 - und vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 -.“

Macht also ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem ein positiver Befund in Bezug auf ein Betäubungsmittel vorliegt, geltend, er habe die Droge unwissentlich zu sich genommen, muss er mithin einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, vortragen. Vor dem Hintergrund, dass Hartdrogen allgemein und z.B. Amphetamin und Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig sind, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass diese Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber und hier dem Antragsteller in der Weise zugeführt werden, dass dies ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen geschieht, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (Nds. OVG, Beschlüsse vom 31. März 2017 – 12 ME 26/17 –, juris, und vom 1. Dezember 2011 – 12 ME 198/11 –, juris, sowie VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 7 B 181/17 - und Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 – 7 A 1603/15 –, aaO, sowie Beschluss vom 7. August 2012 – 7 B 4018/12 – Vnb.).

Dabei sind wegen der großen Gefahren, die von Hartdrogen und von Hartdrogen konsumierenden Autofahrern - wie hier - ausgehen, hohe Anforderungen an die Substantiierung zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2017 – 12 ME 26/17 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11 –, juris; Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2018 - 7 B 2621/18 - Vnb.). Dies hat der 12. Senat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht betont, indem er wörtlich festgehalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2017 – 12 ME 26/17 -, Vnb.):

„Dabei sind in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von harte Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, hohe Anforderungen an die Plausibilität der Einlassung zu stellen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 25.1.2012 - 10 B 11430/11 -, a. a. O.).“

Mithin liegen strenge Anforderungen vor (siehe auch Beschluss vom 23. März 2019 – 7 B 820/19 –, mwN., juris). Diese engen Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Substantiiertes Vorbringen des Antragstellers im voranstehenden Sinne fehlt. Der Antragsteller überzeugt das Gericht nicht. Seinen für das Vorliegen eines etwaigen Ausnahmefalles aus seiner Sicht womöglich sprechenden Schilderungen kann das Gericht nicht näher treten.

Mithin hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen.

Schon nach dieser materiell-akzessorischen Betrachtungsweise kann der Eilantrag keinen Erfolg haben und ist dieser abzulehnen.

-2.- Nichts Anderes ergibt sich, nimmt das Gericht unabhängig von Voranstehendem eine reine Güterabwägung vor. Unabhängig von der dargestellten voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse im Rahmen einer reinen Güterabwägung zum Schutze der Allgemeinheit (und dabei auch des Antragstellers selber) das Privatinteresse, weshalb der Antrag ebenfalls unbegründet ist. Insbesondere kann der Antragsteller seine privaten Interessen nicht erfolgreich ins Feld führen. So ergibt sich nichts Anderes, wollte man ergänzend noch private Interessen und damit verbundene Fragen, z.B. nach der Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes, in den Blick nehmen und solche Interessen im Rahmen einer Güterabwägung dem allgemeinen Interesse der Gefahrenabwehr im Fahrerlaubnisrecht gegenüberstellen. Mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene besondere persönliche und berufliche Erschwernisse überwiegen das Vollzugsinteresse nicht. Das Interesse, derartige Nachteile zu vermeiden, muss hinter dem öffentlichen Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie den Betroffenen selber wirksam vor gefährdendem Verhalten zu schützen, zurücktreten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2009 - 12 LA 130/08 -), ständige Rechtsprechung. Danach müssen selbst bei Berufskraftfahrern, mithin Personen, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fahrerlaubnis zwingend angewiesen sind, angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer, dass ungeeignete Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, private, insbesondere berufliche Interessen des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zurücktreten, weshalb der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem öffentlichen Interesse am Entzug der Fahrerlaubnis entgegengesetzt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 12 M 231/00 -, juris, std. Rspr. d. 12. Senats, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 12 L 216/97 -, juris, sowie Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 12 M 5477/96 -).
So liegt der Fall.

Mithin ist der Eilantrag selbständig tragend auch aufgrund dieser Abwägung abzulehnen.

Auf das Gesuch, Akteneinsichtnahme zu gewähren, kam es nicht an, zumal der Antragsteller schon außergerichtlich Akteneinsicht genommen hatte (vgl. Eingangsverfügung vom 5. Dezember 2019 und den insoweit zutreffenden Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2019).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 Streitwertkatalog.