Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.12.2019, Az.: 7 B 3340/19

ad-hoc-Gutachten; Blutwerte; Cannabis; Eigene Angaben; Gelegentlicher Konsum; Güterabwägung; Regelmäßiger Konsum; Trennungsvermögen; verfassungskonforme Auslegung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
10.12.2019
Aktenzeichen
7 B 3340/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Anordnung eines ad-hoc-Gutachtens bei Cannabis-Konsum und verfassungskonformer Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV.

Die Güterabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO geht bei offener materieller Rechts-lage zwingend zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers aus, der gelegentlicher Konsument von Cannabis ist und bereits einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen hat.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner im Hauptsacheverfahren 7 A 3339/19 am 25. November 2019 gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangenen Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2015 erhobenen Klage wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg, weil er im Ergebnis unbegründet ist.

Es ist zwar offen, ob dieser Bescheid, mit dem der Antragsgegner ihm die Fahrerlaubnis (Klasse B) entzieht, rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die materiell-akzessorische Prüfung führt hier zu keinem Ergebnis (dazu 1.).

Aber das öffentliche Vollzugsinteresses mit seinem Schutz der Allgemeinheit und insbesondere anderer Teilnehmer am Straßenverkehr überwiegt das Privatinteresse des Antragstellers am vorläufigen Beibehalten seiner Fahrerlaubnis, weshalb sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes infolge einer isoliert angestellten Güterabwägung unbegründet und abzulehnen ist (dazu 2.).

1.

Ob die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist, da der Antragsteller nicht (mehr) die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr besitzt und ihm daher der Antragsgegner gemäß §§ 3 StVG, 46, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Fehlens der Eignung die Fahrerlaubnis zu entziehen gehabt hätte, ist derzeit noch offen und lässt sich im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend klären.

Denn der Antragsteller muss zwar wohl als gelegentlicher Konsum von Cannabis gelten; ob es ihm zugleich an dem erforderlichen Trennungsvermögen fehlt, Nr. 9 Anlage 4 zur FeV, ist aber fraglich. Ob dann die Anordnung zur Beibringung eines ad-hoc-Gutachtens rechtmäßig ist, bleibt offen, und ob danach der Schluss auf die Nichteignung nach 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erlaubt ist, muss hier dahinstehen. Zweifel sind insgesamt und in alle Richtungen derzeit noch angebracht.

Das Gericht stellt u.a. die folgenden Erwägungen an.

Im Verwaltungsvorgang heißt es sogleich auf Blatt 1 unten (Mitteilung der Polizei vom 29. Juli 2019, eingegangen beim Antragsgegner am 31. Juli 2019) zu den Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei am 19. Februar 2019 anlässlich der Kontrolle um 18:10 Uhr im Wortlaut:

„Er gab an, Cannabis gelegentlich zu konsumieren.“

Danach könnte es möglicherweise zu einer fehlerhaften ad-hoc-Gutachtenanordnung gekommen sein, nämlich soweit es dort im Schreiben des Antragsgegners vom 2. August 2019, Blatt 5 ff. Verwaltungsvorgang, heißt:

„Liegt bei Herrn A. Cannabiskonsum vor, der die Fahreignung in Frage stellen kann (Anlage 4 zur FeV)? Gibt es Hinweise auf gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabis-Konsum?“

Zwar ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt (ad-hoc-Gutachten). Hier begründen aber nicht nur Tatsachen diese Annahme, sondern hat der Antragsteller dies (längst) eingeräumt. Dies ist mithin feststehend und nicht mehr nur Annahme. Es liegt gelegentlicher Konsum von Cannabis vor.

Danach könnte zwar § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV einschlägig sein, auf den das Anschreiben des Antragsgegners vom 2. August 2019 auch Bezug nimmt. Im Gesetz heißt es aber, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis (wie hier) vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen (wie hier der einmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot). So ist aber der Antragsgegner gerade eben nicht vorgegangen, auch wenn einiges dafür spricht, dass hier eine „MPU“ mit Blick auf die Frage des weiteren Vorliegens des Trennungsvermögens als Eignungsvoraussetzung womöglich geboten gewesen wäre. Außerdem fehlt es insoweit an einer jeden Ausübung von Ermessen (vgl. dazu insbesondere Beschluss des Nds. OVG vom 26. September 2019 – 12 ME 141/19 -).

Wenn man dem aber folgen wollte, so ließe sich nicht (wie aber der Antragsgegner im Entziehungsbescheid annehmen will) nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Schluss auf die fehlende Eignung des Antragstellers deshalb ziehen, weil er das abgeforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat.

Allerdings hat er der der ad-hoc-Anordnung vom 2. August 2019 nicht innerhalb der gebotenen Acht-Tage-Frist Folge geleistet. Das dürfte wohl hinsichtlich des Termins unstreitig der Fall sein, zumal auch die Laborwerte des Laborzentrum C. am 21. Oktober 2019 offenbar erst per Telefax dem Antragsgegner übersandt worden waren (S. 19 ff. des Verwaltungsvorgangs), wo es heißt, die Blutentnahme habe am 10. September 2019 (also viel zu spät) stattgefunden.

Soweit der Antragsteller mit seiner „eidesstattlichen Versicherung“, S. 16 des Verwaltungsvorgangs, hierzu meinen sollte, ihm sei die Aufforderung zur Vorlage dieses ärztlichen Gutachtens (Blutanalyse und Urinprobe) erst am 27. August 2019 zugegangen, greift diese Angabe angesichts der in den Akten enthaltenen Postzustellungsurkunde (Bl. 11 ff. Verwaltungsvorgang), Zustelldatum: 6. August 2019, nicht durch und kann nicht zu seinen Gunsten verwertbar sein; in diesem Kontext liegen auch nur reine Schutzbehauptungen vor, die nicht überzeugen.

Nach alter Rechtslage hätte der Antragsgegner aber vielmehr sogleich mit Blatt 1 des Verwaltungsvorgangs womöglich voraussichtlich zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen gehabt, weil der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis ist und zugleich ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot vorlag.

Auf die Anzahl der Verstöße kam es nach bisheriger Rechtsprechung nicht an. Denn schon ein einmaliger Verstoß mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml THC und mehr im Blut zwang nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und der Kammer früher zu der Annahme einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Drogenkonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV. Denn wer gelegentlich Cannabis [wie hier der Antragsteller/Kläger] konsumiert, war in der Regel nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV schon bei einer einzigen Fahrt unter Cannabiseinfluss als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und bedurfte es einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht; für eine hiervon ggfls. abweichende Behandlung von Alkoholverstößen im Straßenverkehr bestanden sachliche Gründe, std. Rspr., siehe zuvor, z.B. Nds. OVG, Beschl. v. 25. Juni 2018 – 12 ME 74/18 – am Ende, wo es heißt, dass eine Gleichbehandlung von Alkoholverstößen mit der Einnahme von Cannabis im Straßenverkehr nicht angezeigt ist und dies u.a. damit weiter begründet wird, dass Intensität, Verlauf und Dauer einer Cannabisbeeinflussung deutlich schwieriger zu bestimmen sind, als dies bei Alkohol der Fall ist; ferner erweist es sich bereits als weithin unmöglich, den einer sehr großen Spannbreite unterliegenden Wirkstoffgehalt erworbenen Haschischs oder Marihuanas zuverlässig einzuschätzen, wobei nicht einmal die Beimischung sonstiger Stimulantien gänzlich ausgeschlossen werden kann, wobei schließlich hinzukommt, dass – anders als bei Alkohol – die Auswirkungen von Cannabis bei den einzelnen Drogenkonsumenten höchst unterschiedlich sind.

Nach aktueller Rechtslage ist das wahrscheinlich aber nicht mehr zulässig:

Denn mit dem Urteil des BVerwG vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 –, juris, sowie dem Beschluss des Nds. OVG Lüneburg vom 17. September 2019 – 12 ME 100/19 –, juris, hat sich dies voraussichtlich geändert.
Es kommt nämlich insoweit voraussichtlich nicht mehr wie zuvor dargetan auf einen ‚nur‘ einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot an. Ein ‚nur‘ einmaliger Verstoß rechtfertigt danach lediglich die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Abklärung der Umstände und des Verhaltens des Betroffenen, nicht aber die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis, vgl. auch: „Mangelndes Trennungsvermögen/-bereitschaft begründet im Regelfall nur Eignungsbedenken – zugleich Anmerkung zu BVerwG vom 11.4.2019“, Volker Kalus, DAR 2019, 654-657.

Nach der vorgestellten jüngeren Rechtsprechung konnte der Antragsgegner nicht mehr – wie aber zuvor noch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Nds. Oberverwaltungsgerichtes – nur alleine aufgrund der auf Blatt 1 des Verwaltungsvorgangs niedergelegten Umstände die Fahrerlaubnis entziehen. Aber er hätte hier womöglich eine medizinisch-psychologische Untersuchung mit sinngemäß der Fragestellung anordnen können, ob zu erwarten stünde, dass der Antragsteller, dessen gelegentlicher Cannabiskonsum nach eigenen Angaben feststeht, auch in Zukunft gegen das Trennungsgebot verstößt (etwa indem er erneut ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr bewegt).

Schließlich hätte die o.a. Fragestellung in der ad-hoc-Gutachtenanordnung voraussichtlich wohl auch eher nicht auf einen etwaigen regelmäßigen Cannabis-Konsum abzielen dürfen, weil dafür wahrscheinlich überhaupt keine Anzeichen im Tatsächlichen erkennbar gewesen sein dürften, die diese Fragestellung auch nur ansatzweise hätten rechtfertigen können:

„Regelmäßige Einnahme von Cannabis“ liegt vor, wenn das Betäubungsmittel täglich oder nahezu täglich eingenommen wird (vgl. schon Beschluss der Kammer vom 17. Februar 2004 – 7 B 454/04 -, juris; BVerwG, Urt. v. 26. Februar 2009 – 3 C 1/08 – juris, Rn. 14). Auf einen solchen regelmäßigen Konsum kann geschlossen werden, wenn das Abbauprodukt THC-Carbonsäure in Höhe eines Wertes von 150 ng/ml oder mehr im Blut des Betroffenen nachzuweisen ist (vgl. Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11. Juli 2003 – 12 ME 287/03 – juris, Rn. 4 ff.; VGH München, Beschl. v. 3. Januar 2017 – 11 CS 16.2401 – juris, Rn. 15). Dies gilt auch und gerade für jene Fälle, in denen die Blutprobe nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurde (Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11. Juli 2003 – 12 ME 287/03 – juris, Rn. 5).

Auf ein fehlendes Trennungsvermögen kommt es dann (d.h. bei Regelmäßigkeit) für die Beurteilung der Fahreignung ebenso wenig an wie auf die Feststellung einer konkreten Fahruntüchtigkeit oder etwaiger Ausfallerscheinungen. Die Annahme der Wiederherstellung der Fahreignung erfordert gemäß Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV den Nachweis einer mindestens einjährigen Abstinenz durch regelmäßige Kontrollen.

Ausweislich der Blutuntersuchung (vgl. auch Seite 2 oben des Bescheides vom 22. Oktober 2019) war das Abbauprodukt THC-Carbonsäure im Blut des Antragstellers aber mit einem Wert von nur 7,9 ng/ml nachweisbar; dies dürfte voraussichtlich nicht hinreichend sein, die Frage nach einem regelmäßigen Konsum auch ansatzweise nur aufzuwerfen. Insoweit ist die erforderliche verfassungskonforme Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu beachten und gilt nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (12. Senat, Beschl. v. 10. März 2016 - 12 ME 9/16 -) wörtlich:

„Nach der gefestigten Rechtsprechung auch des Senats (siehe etwa: Beschl. d. Sen. v. 3.6.2010 - 12 PA 41/10 -, SVR 2010, 434, und v. 16.6.2011 - 12 ME 94/11 -; Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2009 - 16 B 114/09 -, Blutalkohol 46, 292) ist für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV im Falle eines in Rede stehenden Cannabiskonsums bei verfassungskonformer Anwendung (vgl. dazu auch Dauer, a. a. O., § 14 FeV Rdn. 14 m. w. N.) erforderlich, dass entweder hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum oder neben der Einnahme von Cannabis weitere Tatsachen vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen, wie etwa das fehlende Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen. Dies folgt aus dem Regelungssystem der § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 zur FeV, wonach bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis Fahreignung regelmäßig gegeben ist, wenn der Betreffende Konsum und Fahren trennen kann und wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4). Bei regelmäßigem Cannabiskonsum fehlt hingegen gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 die Fahreignung.“

Danach könnte eventuell die ad-hoc-Anordnung vom 2. August 2019 des Antragsgegners möglicherweise unter keinem denkbaren Gesichtspunkt haltbar und der Schluss aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV unter Umständen nicht möglich sein. Jedenfalls bleibt hier nach allem die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis derzeit noch offen und unbeantwortet. Für das vorliegende Verfahren führt dieses weder zur Ablehnung des Eilantrags noch zu seiner Stattgabe.

2.

Anderes ergibt sich, nimmt das Gericht unabhängig von Voranstehendem eine reine Güterabwägung vor. Unabhängig von der dargestellten wohl offenen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse im Rahmen einer reinen Güterabwägung zum Schutze der Allgemeinheit (und dabei auch des Antragstellers selber) das Privatinteresse, weshalb der Eilantrag unbegründet ist. Insbesondere kann der Antragsteller seine privaten Interessen nicht erfolgreich ins Feld führen. So ergibt sich nichts Anderes, wollte man ergänzend noch private Interessen und damit verbundene Fragen, z.B. nach der Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes o.ä., in den Blick nehmen und solche Interessen im Rahmen einer Güterabwägung dem allgemeinen Interesse der Gefahrenabwehr im Fahrerlaubnisrecht gegenüberstellen. Mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene besondere persönliche und berufliche Erschwernisse berühren nämlich das Vollzugsinteresse nicht. Das Interesse, derartige Nachteile zu vermeiden, muss hinter dem öffentlichen Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie den Betroffenen selber wirksam vor gefährdendem Verhalten zu schützen, zurücktreten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2009 - 12 LA 130/08 -), ständige Rechtsprechung. Danach müssen selbst bei Berufskraftfahrern, mithin Personen, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fahrerlaubnis zwingend angewiesen sind, angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer, dass ungeeignete Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, private, insbesondere berufliche Interessen des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zurücktreten, weshalb der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem öffentlichen Interesse am Entzug der Fahrerlaubnis entgegengesetzt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 12 M 231/00 -, juris, std. Rspr. d. 12. Senats, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 12 L 216/97 -, juris, sowie Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 12 M 5477/96 -).

Dies alles gilt hier umso mehr, weil der Antragsteller nach eigenem Bekunden immerhin schon gelegentlicher Konsument von Cannabis ist und zusätzlich sogar bereits einmal beim Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unter dem aktiven Einfluss von Cannabis festgestellt wurde. Damit liegt in seiner Person ein sehr stark erhöhtes Gefährdungspotential bereits vor, das sich jederzeit mit schlimmen Folgen im Straßenverkehr realisieren kann. Danach überwiegt hier zwingend das öffentliche Vollzugsinteresse ein jedes Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seiner Klage.

Dies alles gilt erst Recht, weil dem Antragsteller nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des angerufenen Gerichts und des Nds. OVG (siehe oben unter 1.) zwingend die Fahrerlaubnis sogar unmittelbar zu entziehen gewesen war.

Mithin ist der Eilantrag selbständig tragend aufgrund dieser Abwägung abzulehnen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und der Streitwert aus Nrn. 46.3, 1.5 SW-Kat.