Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 13.10.2005, Az.: 1 C 50/05
Amtsermittlungsprinzip; Kapazitätsberechnung; Lehrkapazität; Rechtsbehelfsbelehrung; Studienplatz; Studium; vorläufige Zulassung; Vorläufiger Rechtsschutz; Zulassung; Zulassungsantrag; Zulassungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 13.10.2005
- Aktenzeichen
- 1 C 50/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 123 VwGO
- § 68 Abs 1 S 1 VwGO
- § 74 Abs 2 VwGO
- § 86 Abs 1 VwGO
- § 2 Abs 2 HSchulVergabeVO ND
- § 17 Abs 3 S 1 HSchulVergabeVO ND
- § 2 Abs 2 Nr 1a HSchulVergabeVO ND
- § 920 Abs 2 ZPO
- § 8a Abs 2 VwGOAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Vor einem Antrag bei Gericht ist ein gesonderter Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten bei der Hochschule zu stellen.
2. Nach Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Niedersachsen ist gegen einen Ablehnungsbescheid der Hochschule Klage zu erheben, um dessen Bestandskraft zu verhindern.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seine vorläufige Zulassung zum Studium für den Studiengang Sozialarbeit/-pädagogik im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2005/2006 begehrt, hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller die unzureichende Ausschöpfung der Lehrkapazität und damit die Grundlage der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin rügt und so einen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend macht, scheitert dieser Anspruch bereits daran, dass er sich vor Antragstellung bei Gericht nicht zunächst mit einem entsprechenden Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Antragsgegnerin gewandt hat, wie dies in § 2 Abs. 2 der Verordnung für die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 11. Oktober 2000 - Hochschul-VergabeVO - (Nds. GVBl. S. 267) in der Fassung vom 29. August 2002 (Nds. GVBl. S. 374), der nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Hochschul-Vergabeverordnung vom 22. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 215) i.V.m. der Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 1. April 2005 (Nds. MBl. S. 260) für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/2006 bei der Antragsgegnerin noch anwendbar ist, vorgesehen ist. Dazu wäre erforderlich gewesen, der Antragsgegnerin gegenüber mit einem gesondert und ausdrücklich zu stellenden Antrag deutlich erkennbar - gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a Hochschul-VergabeVO bis zum 15. Oktober 2005 - zum Ausdruck zu bringen, dass ein Studienplatz auch außerhalb der ausgewiesenen Kapazität beansprucht wird. Das Fehlen dieses gesonderten Antrages wird durch die Begründung im „Widerspruchs“-Schreiben des Antragstellers vom 20. September 2005, die Lehrkapazität sei nicht ausgeschöpft, nicht ersetzt (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 19.2.2004 - 2 PA 378/03 -; Beschl. v. 6.8.2003 - 2 NB 138/03 -; Beschl. v. 19.12.2001 - 10 NA 3874/01 -).
Selbst wenn man darin aber einen solchen Antrag sehen wollte, wäre dieser nicht begründet, weil nicht ersichtlich ist, in welchen Punkten der Antragsteller die Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin beanstandet. Dies wäre gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO jedoch erforderlich, um den behaupteten Anspruch darzulegen. Das Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht erst dann zu eigenen Ermittlungen, wenn eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller zumindest ansatzweise darlegt, dass der Hochschule Berechnungsfehler unterlaufen sind, die zu einer höheren Aufnahmekapazität führen (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse v. 19.2.2004 - 2 PA 378/03 -, v. 16.1.2003 - 2 NB 17/03 - und v. 19.12.2001 - 10 NA 3878/01). Hieran fehlt es. Solche Fehler sind hier im Übrigen „auf den ersten Blick“ aus den von der Antragsgegnerin dem Gericht vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen auch nicht ersichtlich.
2. Eine Zulassung des Antragstellers innerhalb der festgesetzten Kapazität kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Unrecht keinen der festgelegten Studienplätze zugewiesen hat. Nach der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2005/2006 vom 5. Juli 2005 (Nds. GVBl. S. 224) sind für das Wintersemester 2005/2006 für den Studiengang Sozialarbeit/-pädagogik 152 Studienplätze festgelegt. Wenn der Antragsteller unberücksichtigt geblieben ist, so liegt das an dem Rangplatz, welchen er aufgrund seines Notendurchschnitts von 2,6 und seiner Wartezeit erreicht hat.
3. Zudem scheitert der Antrag bereits daran, dass der Antragsteller gegen den - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2005, den der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben am 6. September 2005 erhalten hat, keine Klage erhoben hat. Nach § 8 a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nds. AG VwGO i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394) bedarf es - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen nach § 8 a Abs. 3 Nds. AG VwGO n. F. - vor Erhebung einer Verpflichtungsklage abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, wenn - wie hier - die Ablehnung des Verwaltungsaktes während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 bekannt gegeben worden ist. Für diesen Zeitraum ist das Widerspruchsverfahren somit grundsätzlich abgeschafft, so dass nunmehr direkt der Klageweg zu beschreiten ist, um die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zu verhindern. Auf diese neue Rechtslage ist der Antragsteller von der Antragsgegnerin in der „Rechtsmittelbelehrung“ des Ablehnungsbescheides sowie nochmals mit Schreiben vom 26. September 2005 ausdrücklich hingewiesen worden.
Inzwischen ist auch die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen. Der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2005 ist mithin inzwischen bestandskräftig. Wenn das Hauptsacheverfahren aber - wie hier - durch einen behördlichen Ablehnungsbescheid bestandskräftig abgeschlossen worden ist, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unzulässig (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 123 Rdnr. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.