Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.10.2005, Az.: 1 C 14/05

außerkapazitäre Hochschulzulassung; Bestandskraft; Hochschulzulassung; Hochschulzulassungsrecht; Kapazitätsberechnung; Klage; Lehrkapazität; Rechtsbehelfsbelehrung; Sozialpädagogik; Student; Studium; Vorverfahren; Widerspruchsverfahren

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
12.10.2005
Aktenzeichen
1 C 14/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein Zulassungsanspruch außerhalb festgesetzter Kapazitäten scheitert, wenn zuvor kein entsprechender (fristgebundener) Antrag bei der Hochschule gestellt wurde (§ 2 II Hochschul-VergabeVO).

2. Ein solcher Antrag wird nicht durch ein Widerspruchsschreiben ersetzt.

3. Ein Zulassungsanspruch innerhalb festgesetzter Kapazitäten ist hinreichend zu konkretisieren.

4. Ist gegen einen Ablehnungsbescheid der Hochschule keine Klage erhoben worden, so scheitert im Zeitraum 2005-2009 in Niedersachsen ein Zulassungsantrag an der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Studium für den Studiengang Sozialarbeit/-pädagogik im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2005/2006 begehrt, hat keinen Erfolg.

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1. Soweit die Antragstellerin die unzureichende Ausschöpfung der Lehrkapazität und damit die Grundlage der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin rügt und so einen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend macht, scheitert dieser Anspruch bereits daran, dass sie sich vor Antragstellung bei Gericht nicht zunächst mit einem entsprechenden Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Antragsgegnerin gewandt hat, wie dies in § 2 Abs. 2 der Verordnung für die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 11. Oktober 2000 - Hochschul-VergabeVO - (Nds. GVBl. S. 267) in der Fassung vom 29. August 2002 (Nds. GVBl. S. 374), der nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Hochschul-Vergabeverordnung vom 22. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 215) i.V.m. der Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 1. April 2005 (Nds. MBl. S. 260) für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/2006 bei der Antragsgegnerin noch anwendbar ist, vorgesehen ist. Dazu wäre erforderlich gewesen, der Antragsgegnerin gegenüber mit einem gesondert und ausdrücklich zu stellenden Antrag deutlich erkennbar - gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a Hochschul-VergabeVO bis zum 15. Oktober 2005 - zum Ausdruck zu bringen, dass ein Studienplatz auch außerhalb der ausgewiesenen Kapazität beansprucht wird. Das Fehlen dieses gesonderten Antrages wird durch die Begründung im „Widerspruchs“-Schreiben der Antragstellerin vom 7. September 2005 und den Hinweis der Antragstellerin im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die Lehrkapazität sei nicht ausgeschöpft, nicht ersetzt (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 19.2.2004 - 2 PA 378/03 -; Beschl. v. 6.8.2003 - 2 NB 138/03 -; Beschl. v. 19.12.2001 - 10 NA 3874/01 -).

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Selbst wenn man darin aber einen solchen Antrag sehen wollte, wäre dieser nicht begründet, weil nicht ersichtlich ist, in welchen Punkten die Antragstellerin die Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin beanstandet. Dies wäre gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO jedoch erforderlich, um den behaupteten Anspruch darzulegen. Das Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht erst dann zu eigenen Ermittlungen, wenn eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller zumindest ansatzweise darlegt, dass der Hochschule Berechnungsfehler unterlaufen sind, die zu einer höheren Aufnahmekapazität führen (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse v. 19.2.2004 - 2 PA 378/03 -, v. 16.1.2003 - 2 NB 17/03 - und v. 19.12.2001 - 10 NA 3878/01). Hieran fehlt es. Solche Fehler sind hier im Übrigen „auf den ersten Blick“ aus den von der Antragsgegnerin dem Gericht vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen auch nicht ersichtlich

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2. Eine Zulassung der Antragstellerin innerhalb der festgesetzten Kapazität kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu Unrecht keinen der festgelegten Studienplätze zugewiesen hat. Nach der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2005/2006 vom 5. Juli 2005 (Nds. GVBl. S. 224) sind für das Wintersemester 2005/2006 für den Studiengang Sozialarbeit/-pädagogik 152 Studienplätze festgelegt. Wenn die Antragstellerin unberücksichtigt geblieben ist, so liegt das an dem Rangplatz, welchen sie aufgrund ihres Notendurchschnitts von 2,9 und ihrer Wartezeit erreicht hat.

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3. Zudem scheitert der Antrag bereits daran, dass die Antragstellerin gegen den - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2005, den die Antragstellerin spätestens am 7. September 2005 erhalten hat, keine Klage erhoben hat. Nach § 8 a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nds. AG VwGO i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394) bedarf es - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen nach § 8 a Abs. 3 Nds. AG VwGO n. F. - vor Erhebung einer Verpflichtungsklage abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, wenn - wie hier - die Ablehnung des Verwaltungsaktes während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 bekannt gegeben worden ist. Für diesen Zeitraum ist das Widerspruchsverfahren somit grundsätzlich abgeschafft, so dass nunmehr direkt der Klageweg zu beschreiten ist, um die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zu verhindern. Auf diese neue Rechtslage ist die Antragstellerin von der Antragsgegnerin in der „Rechtsmittelbelehrung“ des Ablehnungsbescheides ausdrücklich hingewiesen worden.

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Inzwischen ist auch die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen. Der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2005 ist mithin inzwischen bestandskräftig. Wenn das Hauptsacheverfahren aber - wie hier - durch einen behördlichen Ablehnungsbescheid bestandskräftig abgeschlossen worden ist, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unzulässig (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 123 Rdnr. 18).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.