Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 27.10.2005, Az.: 1 A 408/04

Arbeitsunfall; Dienstunfall; Dienstunfähigkeit; Folgeschäden; Kausalität; Kausalzusammenhang; konkurrierende Kausalität; mitwirkende Teilursache; Paketdienst; Teilursache; Teilwerturteil; Unfallruhegehalt; Ursachenzusammenhang; Zurechnung; Zurechnungslehre

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
27.10.2005
Aktenzeichen
1 A 408/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die 1960 geborene Klägerin begehrt die Gewährung eines Unfallruhegehaltes.

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Sie erlitt am 3. September 1991 um 8.45 Uhr als Arbeiterin im Zustelldienst einen Arbeitsunfall, als ihr auf der Kreisstraße zwischen D. - und E. ca. 200 m vor dem Ortseingang F. der vordere linke Reifen ihres PKW platzte, sie die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, dieses schleuderte und es - über einen Straßengraben schießend - nach ca. 70 m auf einem Feld zum Stehen kam. Die Klägerin erlitt trotz angelegten Sicherheitsgurtes Gesichtsverletzungen und brach sich einen Rückenwirbel. Sie wurde in das Kreiskrankenhaus G. eingeliefert.

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Auf ihren Antrag vom März 1993 erkannte das Versorgungsamt H. durch Bescheid vom 26. Juli 1993 den Grad der Behinderung aus dem Arbeitsunfall (verheilte Lendenwirbelkörper-2-Kompressions-Fraktur, I.) mit 20 % an. Später - ab 6. Juli 2001 - wurde dieser Grad auf 30 % festgelegt.

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Auf ihren Antrag vom 14. Dezember 1993, der vom J. mit dem Bemerken befürwortet wurde, „gesundheitlich“ bestünden gegen die Übernahme keine Bedenken (Schreiben vom 29. Dezember 1993), wurde sie mit Wirkung vom 1. Februar 1994 - unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit - zur Postoberschaffnerin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 eingewiesen. In der Folgezeit (1998, 2001) erhielt die Klägerin wegen überdurchschnittlicher Leistungen bei der Zustellung Leistungszulagen.

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Nachdem die Klägerin schon im Jahre 2001 über starke Schmerzen und Taubheitsgefühle im linken Bein und im linken Arm geklagt hatte, die sich beim Autofahren, Treppensteigen und bei längerem Laufen derartig steigerten, dass sie kaum in der Lage sei, ihren Dienst auszuüben und zu vollenden, eine Sanatoriumskur im Reha-Zentrum K. vom April 2001 keine Besserung gebracht, sie außerdem einen akuten Bandscheibenvorfall beklagt hatte, wurde sie - nach durchgehender Dienstunfähigkeit seit Juni 2003 - am 12. November 2003 der Postbetriebsärztin in L. vorgestellt, die in ihrem Gutachten vom 31. Dezember 2003 zu der Feststellung gelangte, bei der Klägerin bestünden andauernde gesundheitliche Bedenken, die einen Einsatz im Außendienst ausschlössen. Zuvor war im Juni 2003 eine Operation an der Bandscheibe erfolgt, nach der sie im August 2003 der Postärztin in M. vorgestellt worden war. Mit Bescheid des Leiters der Niederlassung Produktion / Brief / in N. vom 10. März 2004 wurde schließlich die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt.

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Nach ihrer Versetzung in den Ruhestand zum Ablauf des Monats April 2004 (wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 1 BBG) erhielt sie den Bescheid vom 25. Mai 2004 über die Berechnung der ihr zustehenden Versorgungsbezüge, dem sie mit Schreiben vom 2. Juli 2004 deshalb widersprach, weil sei der Meinung war, ihre Versetzung in den Ruhestand habe „ursächlich“ mit dem Unfall vom 3. September 1991 „zu tun“; sie beantragte daher die Gewährung eines erhöhten Ruhegehaltes.

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Durch den angefochtenen Bescheid vom 1. September 2004 wurde ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, ihr Unfall sei nicht in Ausübung eines Beamtendienstes eingetreten, es handele sich vielmehr um einen Arbeitsunfall. Der daraufhin eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10. November 2004 als unbegründet zurückgewiesen.

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Zur Begründung ihrer am 7. Dezember 2004 erhobenen Klage erweitert und vertieft die Klägerin ihren Standpunkt, die gesundheitlichen Folgen des 1991 erlittenen Unfalls hätten sich in Ausübung ihres Beamtendienstes derart verschlimmert, dass bei ihr letztlich gravierende Leistungseinschränkungen vorhanden gewesen seien, sie letztlich in Zustellung und Fahrdienst nicht mehr habe eingesetzt werden können.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2004 aufzuheben und der Klägerin Unfallruhegehalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehaltes nach § 36 BeamtVG, weil es sich bei dem Unfall des Jahres 1991 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entschieden werden kann, ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehaltes gem. § 36 BeamtVG, da sie nicht infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist, § 36 Abs. 1 BeamtVG.

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1. Die von der Klägerin erstrebte Gewährung eines Unfallruhegehaltes setzt die Anerkennung eines Dienstunfalles gem. § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG voraus, also ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich u. zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Aus der gesetzlichen Aufzählung ergibt sich, dass zwischen den bestimmenden Faktoren „Dienst“, „Ereignis“ und „Körperschaden“ ein Zurechnungszusammenhang (Kausalzusammenhang) bestehen muss, der für den bereits 1991 erlittenen Arbeitsunfall für sich genommen - wie auch die Klägerin einräumt (Schr. v. 9.5.2005) - ohne Frage nicht gegeben ist. Insoweit ist im Vorverfahren zu Recht betont worden, dass die Klägerin 1991 noch als Arbeiterin und nicht schon als Beamtin tätig war.

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2. Die Klägerin ist aber der Meinung, die ihr in Ausübung ihres Beamtendienstes übertragenen Tätigkeiten - ihr Einsatz bei der Zustellung und im Fahrdienst - hätten ihrerseits erst im Zusammenwirken mit dem erlittenen Arbeitsunfall vom 3. September 1991 ursächlich dazu geführt, dass sie dienstunfähig geworden und letztlich vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei.

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Ein solcher Ursachenzusammenhang speziell zwischen den dienstlichen Verrichtungen bei der Zustellung und der Auslieferung im Außendienst - dem Ausliefern von Postsendungen per Fahrrad sowie dem Einsatz im Fahrdienst und im Paketdienst (Ausliefern von Paketen mit einem Gewicht bis zu 30 kg) - und ihren Beschwerden ab 2001 / 2003 ist zwar denkbar und gerade angesichts des Arbeitsunfalles vom 3. September 1991 auch möglich, jedoch handelt es sich bei den dienstlichen Verrichtungen zum einen nicht um plötzliche, örtlich/zeitlich bestimmbare Ereignisse und bestehen zum andern keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Einbeziehung der Zustell- und Auslieferungstätigkeiten in den Kreis der denkbaren Ursachen für die zuletzt festgestellten Beschwerden (vgl. u.a. Gutachten der Postbetriebsärztin v. 31. Dezember 2003) gerade diese Tätigkeiten als wesentliche Ursachen iSd Dienstunfallrechtes gewertet werden können und müssen.

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Denn in dem Falle, dass - wie hier - mehrere Ursachen zu einem Körperschaden geführt oder doch im Verbund miteinander zu ihm beigetragen haben, muss im Einzelfall unter Auswertung aller sachlichen Gegebenheiten juristisch abgewogen werden, welche der beteiligten Ursachen wohl die wesentliche ist (BVerwGE, 23, 2o1; BVerwG, ZBR 1970, 157 und ZBR 1980, 180). Hierbei folgt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung der für das Sozialversicherungs- und Kriegsopferrecht entwickelten Zurechnungslehre (BVerwGE 35, 133; 80, 4; BVerwG, NJW 1982, 1893). Danach ist diejenige Ursache letztlich auch im rechtlichen Sinne beachtlich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Schaden bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Ist der Schaden durch mehrere Ursachen - nach Bedeutung und Tragweite - in annähernd gleichem Maße herbeigeführt worden, so ist rechtlich jede von ihnen relevant. Überragende Bedeutung braucht dann keine der Teilursachen zu haben (BVerwG, DÖD 1967, 138).

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Wesentlicher Beitrag und damit wesentliche Ursache kann auf der Grundlage dieser Zurechnungslehre dann in Fällen „konkurrierender Kausalität“ auch eine äußere Einwirkung sein, die ein anlagebedingtes Leiden nur auslöst, beschleunigt oder verschlimmert - es sei denn, sie tritt (nach Wertung und Gegebenheiten des Einzelfalles) derart stark zurück, dass die anderen Bedingungen (Vorschäden) wertungsmäßig nur noch allein als maßgeblich anzusehen sind (BVerwGE 8o, 4; DÖD 64, 111 [BVerwG 16.01.1964 - BVerwG II C 88.61]; ZBR 67, 219 und ZBR 89, 57; BVerwG, Beschl. v. 25.11.1992 - 2 B 184.92 -; BVerwG, NVwZ 1996, 183; VGH Baden-Württemberg, ZBR 1965, 22 - Belastung bei Turnübungen als wesentliche Teilursache -; OVG Nordrhein-Westf., Urt. v. 13.12.1989 - 6 A 744/87 -; VG Göttingen, ZBR 1994, 191 [OVG Nordrhein-Westfalen 18.02.1994 - 1 B 3366/93 .PVL]; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 9.6.1995 - 2 A 12831/94 -). Im Urteil des VGH Baden-Württbg. v. 3o.1.1991 (ZBR 1991, 277) heißt es dementsprechend:

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“Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann demnach auch ein Ereignis sein, welches ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt oder welches im Zusammenwirken mit einer Vorschädigung oder ungünstigen Befindlichkeit die Schadensfolge herbeiführt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu den anderen Bedingungen eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, daß die anderen Bedingungen bei der angezeigten wertenden Betrachtungsweise allein als maßgeblich und richtungweisend anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinn sind demgemäß sog. Gelegenheitsursachen, nämlich Ursachen, bei denen zwischen dem Dienst und dem eingetretenen Schaden nur eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn es - z.B. wegen der leichten Ansprechbarkeit einer krankhaften Veranlagung oder ungünstigen körperlichen Verfassung - zur Auslösung von Schadenserscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, vielmehr auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Nur eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis der „letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (BVerwG, Urt. v. 18.1.1967, Buchholz 232 § 135 Nr. 31; BVerwGE 26, 332/339 f.; zum Ganzen etwa auch BVerwG, Urteil v. 3o.6.1988, ZBR 1989, 57). Das Dienstunfallrecht legt dergestalt eine Risikoverteilung fest. Der Dienstherr soll Risiken dem Beamtendienst eigentümlicher und spezifischer Gefahren tragen, während dem Beamten Risiken zuzuordnen sind, die aus seinem privaten und persönlichen Bereich erwachsen.“

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Die äußeren Einwirkungen als mitwirkende Teilursachen werden im Falle des Vorliegens von Vorschädigungen - hier der Wirbelsäule der Klägerin als Folge des Arbeitsunfalles vom 3. September 1991 - nicht etwa durch diese von vorneherein verdrängt, so wie das im Vorverfahren anklingt. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung, ob die äußeren Einwirkungen - die übertragenen Zustell- und Auslieferungstätigkeiten mit ihren Belastungen - im Vergleich zu den bereits gegebenen Vorschädigungen der in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamtin von derart untergeordneter Bedeutung für den letztlich eingetretenen Schaden sind, dass diese Vorschäden - bei natürlicher Betrachtung - nur noch allein als maßgeblich zu werten sind, weil sie in gleicher Weise wie ohne die Belastungen mehr oder weniger zwangsläufig und „schicksalsmäßig“ (VGH Kassel, ZBR 1992, 215) auch zu den Beschwerden und zu dem Körperschaden geführt hätten. Davon ist hier auszugehen.

24

Die Rechtsprechung hat nämlich einen Dienstunfall verneint bei der Auslösung eines Bandscheibenschadens durch Dienstsport (OVG Lüneburg, ZBR 1957, 137; OVG Münster, ZBR 1958, 10), beim Eintritt eines Herzinfarktes, hervorgerufen an einem vorgeschädigten Herzen durch körperlich/seelische Belastungen dienstlicher Art (Hess.VGH, ESVGH 22, 66) sowie bei Gehirnblutungen während einer Streifenfahrt mit einem Dienstkraftrad (Bad-W.VGH, ZBR 1960, 354).

25

Die Klägerin selbst ist hier offenbar der Auffassung, dass der Arbeitsunfall vom 3. September 1991 maßgebliche und sozusagen „prägende“ Bedeutung für ihre beklagten Beschwerden hat. Ohne diesen Unfall - so meint sie (vgl. Fax O.) - wäre sie nicht in ständiger ärztlicher Behandlung mit z.B. „Muskellockerungsmitteln“. Auch die Operation an der Bandscheibe stellt sie in diesen Gesamtzusammenhang. Sie sieht den Unfall als „Auslöser der Einschränkungen“ an.

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Dagegen könnte zwar sprechen, dass im Jahre 1993 noch keine gesundheitlichen Bedenken gegen ihre Übernahme als Beamtin sprachen und sie in der Folgezeit sogar noch Leistungszulagen erhalten hat, so dass dann erst die dienstlichen Belastungen als Beamtin zu den zuletzt festgestellten Beschwerden geführt haben könnten, aber bei abwägender Betrachtung aller Umstände kommt diesen dienstlichen Belastungen als äußere Einwirkungen angesichts der sehr erheblichen Vorschädigung der Wirbelsäule der Klägerin nur noch eine untergeordnete Bedeutung zu. Sie waren nur „Gelegenheitsursachen“. An ihrer Stelle hätten auch die üblichen Belastungen des täglichen Lebens die späteren und zur Pensionierung führenden Beschwerden auslösen können. Immerhin ist der Grad der Behinderung aus dem Unfall vom Versorgungsamt V. bereits 1993 mit 20 % festgelegt worden, war die Klägerin - wie sie vorträgt - über viele Jahre in ständiger ärztlicher Behandlung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.