§ 5 GGA-Gesetz - Direktorin oder Direktor, Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gründung des "Instituts für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben" (GGA-Gesetz)
- Amtliche Abkürzung
- GGA-Gesetz
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75200010000000
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt und leitet das Institut. Sie oder er ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter im Sinne des § 3 Abs. 2 NBG.
(3) In Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der damit verbundenen Rechtsfragen kann sich das Institut der Verwaltung des NLfB sowie der allgemeinen Landesverwaltung bedienen.