Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen
(NJAG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
Vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449 - VORIS 31210 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2003 (Nds. GVBl. S. 346)
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 18. September 2003 (Nds. GVBl. S. 346) gilt:
" (2) Für Studierende, die vor dem 1. Juli 2003 das Studium im Studienfach Rechtswissenschaften (Studienrichtung Staatsexamen) an einer deutschen Universität aufgenommen und bis zum 1. Juli 2006 die Zulassung zur ersten Staatsprüfung beantragt haben, finden die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften über die erste Staatsprüfung weiterhin Anwendung. Abweichend von Satz 1 wird zur ersten Staatsprüfung nur zugelassen, wer im Zeitpunkt der Antragstellung sowie in dem unmittelbar vorausgegangenen Semester an einer Universität in Niedersachsen im Fach Rechtswissenschaften eingeschrieben war; dies gilt nicht für Personen, die am 1. Oktober 2003 nicht mehr eingeschrieben sind. Für Prüfungen, die im Anschluss an eine im Freiversuch als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt werden, und für Wiederholungsprüfungen gilt das gleiche Recht wie für den ersten Prüfungsversuch.
(3) Die Pflichtfachprüfung wird erstmals im Anschluss an das Wintersemester 2004/2005 durchgeführt. Die Ausbildung und Prüfung in den Schwerpunktbereichen ist ab dem Wintersemester 2004/2005 zu gewährleisten. Studierende, die gemäß Absatz 2 die Zulassung zur ersten Staatsprüfung beantragen können, können stattdessen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 die erste Prüfung ablegen. Wer zur Pflichtfachprüfung zugelassen ist, kann nicht mehr zur ersten Staatsprüfung zugelassen werden.
(4) Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. Februar 2004 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind oder werden, finden mit Ausnahme der durch Artikel 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, Nrn. 9, 11 und 15 dieses Gesetzes geänderten Vorschriften die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung. Verzögert sich die planmäßige Ausbildung dieser Referendarinnen und Referendare, so bestimmt das Oberlandesgericht Dauer und Reihenfolge der Stationen nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichend von Satz 1 erhalten Referendarinnen und Referendare, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, Unterhaltsbeihilfe nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der ab 1. Oktober 2003 geltenden Fassung."
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Studium und erste Prüfung | |
Studienzeit | 1 |
Zwischenprüfung | 1a |
Erste Prüfung | 2 |
Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung | 3 |
Zulassung zur Pflichtfachprüfung | 4 |
Schwerpunktbereichsprüfung | 4a |
Zweiter Abschnitt | |
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung | |
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten | 5 |
Ziel der Ausbildung | 6 |
Vorbereitungsdienst | 7 |
Beendigung des Vorbereitungsdienstes | 8 |
Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung | 9 |
Wirkung der zweiten Staatsprüfung | l0 |
Dritter Abschnitt | |
Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung | |
Landesjustizprüfungsamt | 11 |
Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsgesamtnoten | 12 |
Prüfungsentscheidungen und Einwendungen | 13 |
Bestehen der Staatsprüfungen | 14 |
Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß | 15 |
Versäumnis und Unterbrechung | 16 |
Wiederholung der Staatsprüfungen | 17 |
Freiversuch | 18 |
Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung | 19 |
Einsicht in die Prüfungsakten | 20 |
Vierter Abschnitt | |
Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften | |
Verordnungsermächtigungen | 21 |
Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung | 22 |
Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts | 23 |
In-Kraft-Treten | 24 |