§ 20 NJAG - Einsicht in die Prüfungsakten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
(1) Die Geprüften haben das Recht, innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsprüfung ihre Prüfungsakten persönlich einzusehen.
(2) 1Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen zu gestatten. 2Fotokopien sind nicht zulässig.