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§ 20 NJAG - Einsicht in die Prüfungsakten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Die Geprüften haben das Recht, innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsprüfung ihre Prüfungsakten persönlich einzusehen.

(2) 1Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen zu gestatten. 2Fotokopien sind nicht zulässig.