Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen
(NJAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

Vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449 - VORIS 31210 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 18. September 2003 (Nds. GVBl. S. 346)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis§§
Erster Abschnitt
Studium und erste Staatsprüfung
Studienzeit1
Zwischenprüfung1a
Zweck der ersten Staatsprüfung2
Bestandteile und Gegenstände der ersten Staatsprüfung3
Zulassung4
Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten5
Ziel der Ausbildung6
Vorbereitungsdienst7
Beendigung des Vorbereitungsdienstes8
Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung9
Wirkung der zweiten Staatsprüfungl0
Dritter Abschnitt
Prüfungsverfahren
Landesjustizprüfungsamt11
Bewertung der Prüfungsleistungen12
Prüfungsentscheidungen und Einwendungen13
Nichtbestehen ohne Beendigung der Prüfung14
Täuschungsversuch und Ordnungsverstöße15
Schlussentscheidung16
Wiederholung der Prüfungen17
Freiversuch18
Wiederholung der ersten Staatsprüfung zur Notenverbesserung19
Einsicht in die Prüfungsakten20
Verordnungsermächtigungen21
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften zur ersten Staatsprüfung, zum Vorbereitungsdienst und zur zweiten Staatsprüfung22
Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts23
In-Kraft-Treten24