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Anlage 9 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule Seefahrt

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 33)

§ 1
Fachrichtungen und Dauer der Ausbildung

(1) Die Fachschule Seefahrt kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachschule

  1. 1.

    - Nautik - mit den Bildungsgängen

    1. a)

      Kapitän für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Befähigungszeugnis nach Nummer 2 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr,

    2. b)

      Kapitän für den Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr,

    3. c)

      Kapitän auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei (BG) mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren,

    4. d)

      Kapitän auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei (BK) mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 erfüllen, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr und

    5. e)

      Kapitän auf Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei (BKü) mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr,

  2. 2.

    - Schiffsbetriebstechnik - mit den Bildungsgängen

    1. a)

      Leiter der Maschinenanlage für den Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Befähigungszeugnis nach Nummer 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr, und

    2. b)

      Schiffsmaschinist auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr, für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Befähigungszeugnis nach Nummer 1 Buchst. a oder c in verkürzter Form oder als Zusatzangebot in dem Bildungsgang nach Nummer 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Fachschule Seefahrt aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1. Februar beginnen.

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit der Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und

  2. 2.

    als berufliche Voraussetzung

    1. a)

      den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand aufweist oder

    2. b)

      stattdessen

      1. aa)

        die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Nautik" oder "Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Nautik" besitzt,

      2. bb)

        eine praktische Ausbildung und eine Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent von mindestens zwölf Monaten Dauer, die auch als praktische Ausbildung während der schulischen Berufsausbildung abgeleistet werden kann, aufweist und

      3. cc)

        ein über zwölf Monate geführtes, von der Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - überprüftes Berichtsheft nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung nachweist, in dem der Kapitän oder ein befähigter Offizier bestätigt hat, dass die Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte A-II/1 und A-II/2 des STCW-Codes nach § 2 Abs. 1a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung erfüllt.

(2) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt und

  2. 2.

    die Ausbildung zum Erwerb eines der Befähigungszeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt oder

  2. 2.

    eine zugelassene Seefahrtzeit nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung von mindestens 36 Monaten nachweist.

(4) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und

  2. 2.

    als berufliche Voraussetzung

    1. a)

      eine Seefahrtzeit im Decksdienst von 48 Monaten, bei Seilerinnen und Seilern von 24 Monaten, davon mindestens 18 Monate auf Fahrzeugen der Hochseefischerei, abgeleistet hat oder

    2. b)

      eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder Matrose oder als Fischwirtin oder Fischwirt mit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei abgeleistet hat oder

    3. c)

      stattdessen

      1. aa)

        die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Fischerei" oder "Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Fischerei" besitzt,

      2. bb)

        eine Seefahrtzeit im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei von insgesamt zwölf Monaten abgeleistet hat und

      3. cc)

        ein über mindestens zwölf Monate geführtes, von der Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - überprüftes Berichtsheft besitzt, in dem der Kapitän oder ein befähigter Offizier bestätigt, dass die Ausbildung an Bord den von der Schule festgelegten Anforderungen entsprochen hat.

(5) In das zweite Schuljahr eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c kann aufgenommen werden, wer das Befähigungszeugnis zum Nautischen Schiffsoffizier BKW besitzt.

(6) In einen Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr oder Buchst. e kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    eine Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder Matrose oder als Fischwirtin oder Fischwirt mit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erfolgreich abgeschlossen hat, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und

  2. 2.

    eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei abgeleistet hat.

(7) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    das Befähigungszeugnis BKü besitzt und

  2. 2.

    eine Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt im Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

(8) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss aufweist und

  2. 2.

    als berufliche Voraussetzung

    1. a)

      die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

    2. b)

      die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen hat, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt, eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten abgeleistet hat und ein Berichtsheft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung besitzt, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Offizier bestätigt, dass die Ausbildung an Bord den Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes entsprochen hat, oder

    3. c)

      stattdessen

      1. aa)

        die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik" oder "Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik" besitzt,

      2. bb)

        eine Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent von mindestens 18 Monaten Dauer abgeleistet hat, die auch als praktische Ausbildung während der schulischen Berufsausbildung absolviert worden sein kann, und

      3. cc)

        ein über mindestens 18 Monate geführtes, von der Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - überprüftes Berichtsheft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung besitzt, in dem der Kapitän oder ein befähigter Offizier bestätigt, dass die Ausbildung an Bord den Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes entsprochen hat.

(9) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommen werden, wer die Ausbildung zum Erwerb eines der Befähigungszeugnisse

  1. 1.

    für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder

  2. 2.

    nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

erfolgreich abgeschlossen hat.

(10) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Ausbildungszeit von einem Schulhalbjahr kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

  2. 2.

    ein nautisches Befähigungszeugnis besitzt und eine dreimonatige überbetriebliche Ausbildung nach Abschnitt II der Anlage I zu § 9 der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung oder

  3. 3.

    die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten Dauer abgeleistet hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

(11) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach Absatz 10 erfüllt und

  2. 2.

    ein Befähigungszeugnis als Kapitän für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder als Kapitän auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei (BG) besitzt.

(12) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber in die Fachschule aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt, wenn in Bezug auf die praktische Ausbildung Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium oder mit der von diesem damit beauftragten Stelle hergestellt wurde.

(13) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.

§ 3
Versetzung

1Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils erfordert die Aufnahme in das nächste Schulhalbjahr jeweils eine Versetzung. 2Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 5 und 6 des Ersten Teils entsprechend anzuwenden.

§ 4
Anwesenheit weiterer Personen bei der Abschlussprüfung

1Abweichend von § 7 Abs. 6 des Ersten Teils ist zu der Abschlussprüfung eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums als Gast einzuladen. 2Der Gast darf die Prüfungsarbeiten einsehen und in einer kombinierten Prüfung nach § 7 Fragen anregen. 3Er ist auf Verlangen vor allen Entscheidungen zu hören.

§ 5
Teilnahme an der Abschlussprüfung

Ergänzend zu § 9 des Ersten Teils werden in der Abschlussprüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt auch die Schülerinnen und Schüler geprüft, die im Rahmen eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c an einem Zusatzangebot zum Erwerb dieses Abschlusses teilgenommen haben.

§ 6
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung ist durch je eine Klausurarbeit in den folgenden Fächern und mit folgender Bearbeitungszeit abzulegen:

  1. 1.

    in der Fachschule - Nautik -

    1. a)

      in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in dem Fach

      1. aa)

        Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,

      2. bb)

        Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

      3. cc)

        Ladungsumfang und Stauung mit vier Zeitstunden Bearbeitungszeit und

      4. dd)

        Gesellschaft und Kommunikation mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

    2. b)

      im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b in den Fächern

      1. aa)

        Schiffsführung,

      2. bb)

        Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord und

      3. cc)

        Ladungsumschlag und Stauung

      mit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

    3. c)

      in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c in dem Fach

      1. aa)

        Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,

      2. bb)

        Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

      3. cc)

        Ladungsumschlag und Stauung mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und

      4. dd)

        Fischereitechnologie mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

    4. d)

      in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in dem Fach

      1. aa)

        Navigation mit vier Zeitstunden Bearbeitungszeit,

      2. bb)

        Schifffahrtsrecht mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und

      3. cc)

        Seemannschaft mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

    5. e)

      im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e in den Fächern

      1. aa)

        Navigation,

      2. bb)

        Schifffahrtsrecht und

      3. cc)

        Seemahnschaft

      mit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit

    und

  2. 2.

    in der Fachschule - Schiffsbetriebstechnik -

    1. a)

      in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in dem Fach

      1. aa)

        Schiffsbetriebstechnik mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,

      2. bb)

        Wartung und Instandsetzung mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

      3. cc)

        Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und

      4. dd)

        Überwachung des technischen Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit

      und

    2. b)

      im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit den Inhalten der Fächer Schiffsbetriebstechnik, Wartung und Instandsetzung sowie Überwachung des technischen Schiffsbetriebes mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit.

§ 7
Kombinierte Prüfung

(1) Abweichend von § 13 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil besteht, in der der Prüfling nachweisen soll, dass er die für das angestrebte Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend dem in § 2 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung genannten internationalen Übereinkommen besitzt.

(2) Die Dauer der kombinierten Prüfung soll 30 Minuten betragen.

§ 8
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Die Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 19 Abs. 1 des Ersten Teils bedarf der Zustimmung des für die Seefahrt zuständigen Bundesministeriums oder einer von diesem beauftragten Stelle.

§ 9
Sonderbestimmungen zur Leistungsbewertung

Abweichend von § 22 Abs. 2 und 3 des Ersten Teils sind die in einem Fach erbrachten Leistungen insgesamt nicht besser als mit der Note "mangelhaft" zu bewerten, wenn dieses Fach Unterrichtsbestandteile nach dem in § 2 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung genannten internationalen Übereinkommen enthält und hierin nicht mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.

§ 10
Abschluss

Abweichend von § 23 Abs. 2 des Ersten Teils ist ein Bildungsgang nur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.

§ 11
Wiederholung

(1) Wer einen Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils das letzte Schulhalbjahr wiederholen und die Prüfung erneut ablegen.

(2) 1Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Unterricht des letzten Schulhalbjahres nicht in allen Fächern und die Abschlussprüfung nicht in vollem Umfang, sondern nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nur in einzelnen Fächern wiederholt zu werden braucht. 2Hat ein Prüfling in höchstens zwei Fächern die Endnote "mangelhaft", jedoch in keinem Fach die Endnote "ungenügend" erhalten, so kann eine Wiederholungsprüfung lediglich in den mit der Note "mangelhaft" beurteilten Fächern zugelassen werden. 3Hat ein Prüfling nur in einem Fach die Endnote "ungenügend" und in keinem weiteren Fach die Endnote "mangelhaft" erhalten, so kann eine Wiederholungsprüfung lediglich in dem mit der Note "ungenügend" beurteilten Fach zugelassen werden.

(3) Wiederholungsprüfungen in einzelnen Fächern sollen möglichst innerhalb regulärer Prüfungstermine stattfinden und müssen spätestens innerhalb von vier Halbjahren nach dem ersten Prüfungstermin abgelegt werden.

§ 12
Berechtigungen

(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges wird die Berechtigung zum Erwerb des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 1 erworben.

(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c und Nr. 2 Buchst. a auch die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Technikerin" oder "Staatlich geprüfter Techniker" zu führen.

§ 13
Bescheinigung der Fachhochschulreife

Wer mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife erfüllt hat, erhält die Fachhochschulreife im Abschlusszeugnis auch dann bescheinigt, wenn dieser Abschluss bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.