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Anlage 9 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule Seefahrt

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 33)

§ 1
Fachrichtungen und Dauer der Ausbildung

(1) Die Fachschule Seefahrt kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachschule

  1. 1.

    - Nautischer Schiffsdienst - mit den Bildungsgängen

    1. a)

      Kapitänin oder Kapitän NK mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Ausbildung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses nach Nummer 2 Buchst. a erfolgreich abgeschlossen haben, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr,

    2. b)

      Kapitänin oder Kapitän NK 500 mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr,

    3. c)

      Kapitänin oder Kapitän BG mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren,

    4. d)

      Kapitänin oder Kapitän BK mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 erfüllen, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr und

    5. e)

      Kapitänin oder Kapitän BKü mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr,

  2. 2.

    - Technischer Schiffsdienst - mit den Bildungsgängen

    1. a)

      Leiterin oder Leiter der Maschinenanlage TLM mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 9 erfüllen, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr,

    2. b)

      Schiffsmaschinistin oder Schiffsmaschinist TSM mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 11 erfüllen, in verkürzter Form oder als Zusatzangebot in dem Bildungsgang nach Nummer 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden,

  3. 3.

    - Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Fachschule Seefahrt aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1. Februar beginnen.

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit der Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und

  2. 2.

    als berufliche Voraussetzung

    1. a)

      den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand aufweist oder

    2. b)

      stattdessen

      1. aa)

        die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Nautik" oder "Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Nautik" besitzt,

      2. bb)

        den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautische Offiziersassistentin oder nautischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 8. Januar 2009 (VkBl. S. 48) von mindestens zwölf Monaten Dauer nachweist und

      3. cc)

        ein Ausbildungsberichtsheft vorlegt, das die Anforderungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), geändert durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257), erfüllt.

(2) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und

  2. 2.

    den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt oder

  2. 2.

    stattdessen

    1. a)

      den Abschluss einer nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautische Offiziersassistentin oder nautischer Offiziersassistent in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten,

    2. b)

      den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zur Fischwirtin oder zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst oder

    3. c)

      eine Seefahrtzeit auf Kauffahrteischiffen, ausgenommen Fischereifahrzeuge, von mindestens 36 Monaten im Decksdienst nachweist.

(4) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und

  2. 2.

    als berufliche Voraussetzung

    1. a)

      eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens 24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder

    2. b)

      eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder Matrose oder als Fischwirtin oder Fischwirt mit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei abgeleistet hat oder

    3. c)

      stattdessen

      1. aa)

        die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Fischerei" oder "Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Fischerei" besitzt,

      2. bb)

        eine Seefahrtzeit im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei von insgesamt zwölf Monaten abgeleistet hat und

      3. cc)

        ein Ausbildungsberichtsheft vorlegt, das die Anforderungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Seeleute-Befähigungsverordnung erfüllt.

(5) In das zweite Schuljahr eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c kann aufgenommen werden, wer das Befähigungszeugnis zum Nautischen Schiffsoffizier BKW besitzt.

(6) In einen Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr oder Buchst. e kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    eine Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder Matrose oder als Fischwirtin oder Fischwirt mit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erfolgreich abgeschlossen hat, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und

  2. 2.

    eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei abgeleistet hat.

(7) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    das Befähigungszeugnis BKü besitzt und

  2. 2.

    eine Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt im Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

(8) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss aufweist und

  2. 2.

    als berufliche Voraussetzung

    1. a)

      die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

    2. b)

      die erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, die mindestens drei Monate lang die Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde nach Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung vermittelt und eine Vertiefung dieser Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde durch eine praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte ermöglicht, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten nachweist oder

    3. c)

      stattdessen

      1. aa)

        die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik" oder "Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik" besitzt,

      2. bb)

        den Abschluss einer nach Maßgaben der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistentinnen oder Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technische Offiziersassistentin oder technischer Offiziersassistent von mindestens achtzehn Monaten, die auch als praktische Ausbildung während der schulischen Berufsausbildung absolviert worden sein kann, und

      3. cc)

        ein Ausbildungsberichtsheft vorlegt, das die Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 Seeleute-Befähigungsverordnung erfüllt.

(9) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommen werden, wer die Ausbildung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a erfolgreich abgeschlossen hat.

(10) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Ausbildungszeit von einem Schulhalbjahr kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt oder

  2. 2.

    ein nautisches Befähigungszeugnis nach Teil 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung besitzt und eine Ausbildung in der Metallbearbeitung, die mindestens drei Monate lang die Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde nach Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung vermittelt, nachweist oder

  3. 3.

    die erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, die mindestens drei Monate lang die Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde nach Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung vermittelt und eine Vertiefung dieser Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde durch eine praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte ermöglicht, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten nachweist.

(11) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b in verkürzter Form oder als Zusatzangebot in einem Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach Absatz 10 erfüllt und

  2. 2.

    die Ausbildung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses als Kapitän NK oder als Kapitän BG erfolgreich abgeschlossen hat.

(12) In der Fachschule Seefahrt - Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen - kann aufgenommen werden, wer einen Bildungsgang an der Fachschule - Nautischer Schiffsdienst -, der Fachschule - Technischer Schiffsdienst - oder der Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - erfolgreich abgeschlossen hat oder besucht.

(13) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber in die Fachschule aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt, wenn Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium oder mit der von diesem damit beauftragten Stelle hergestellt wurde.

(14) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.

§ 3
Versetzung

1Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils erfordert die Aufnahme in das nächste Schulhalbjahr jeweils eine Versetzung. 2Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 5 und 6 des Ersten Teils entsprechend anzuwenden.

§ 4
Abschlussprüfung

An der Fachschule Seefahrt - Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen - wird eine Abschlussprüfung nicht durchgeführt.

§ 5
Anwesenheit weiterer Personen bei der Abschlussprüfung

1Abweichend von § 11 Abs. 5 des Ersten Teils ist zu der Abschlussprüfung eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie als Gast einzuladen. 2Der Gast darf die Prüfungsarbeiten einsehen und in einer kombinierten Prüfung nach § 8 Fragen anregen. 3Er ist auf Verlangen vor allen Entscheidungen zu hören.

§ 6
Teilnahme an der Abschlussprüfung

Ergänzend zu § 7 Abs. 2 des Ersten Teils werden in der Abschlussprüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zur Schiffsmaschinistin TSM oder zum Schiffsmaschinisten TSM auch die Schülerinnen und Schüler geprüft, die im Rahmen eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c an einem Zusatzangebot zum Erwerb dieses Abschlusses teilgenommen haben.

§ 7
Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung ist durch je eine Klausurarbeit in den folgenden Fächern und mit folgender Bearbeitungszeit abzulegen:

  1. 1.

    in der Fachschule - Nautischer Schiffsdienst -

    1. a)

      in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in dem Fach

      1. aa)

        Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,

      2. bb)

        Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

      3. cc)

        Ladungsumschlag und Stauung mit vier Zeitstunden Bearbeitungszeit und

      4. dd)

        Gesellschaft und Kommunikation mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

    2. b)

      im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b in den Fächern

      1. aa)

        Schiffsführung,

      2. bb)

        Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord und

      3. cc)

        Ladungsumschlag und Stauung

      mit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

    3. c)

      in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c in dem Fach

      1. aa)

        Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,

      2. bb)

        Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

      3. cc)

        Ladungsumschlag und Stauung mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und

      4. dd)

        Fischereitechnologie mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

    4. d)

      in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in den Fächern

      1. aa)

        Schiffsführung sowie Ladung und Stauung mit vier Zeitstunden Bearbeitungszeit,

      2. bb)

        Überwachung des Schiffsbetriebs sowie Fürsorge für Personen an Bord mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und

      3. cc)

        Fischereitechnologie mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

    5. e)

      in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Buchst. e in den Fächern

      1. aa)

        Schiffsführung sowie Ladung und Stauung,

      2. bb)

        Überwachung des Schiffsbetriebs sowie Fürsorge für Personen an Bord und

      3. cc)

        Fischereitechnologie

      mit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit

    und

  2. 2.

    in der Fachschule - Technischer Schiffsdienst -

    1. a)

      in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in dem Fach

      1. aa)

        Schiffsbetriebstechnik mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,

      2. bb)

        Wartung und Instandsetzung mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

      3. cc)

        Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und

      4. dd)

        Überwachung des technischen Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit

      und

    2. b)

      im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit den Inhalten der Fächer Schiffsbetriebstechnik, Wartung und Instandsetzung sowie Überwachung des technischen Schiffsbetriebes mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit.

§ 8
Kombinierte Prüfung

(1) Abweichend von § 12 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil besteht, in der der Prüfling nachweisen soll, dass er die für das angestrebte Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend dem in § 2 Abs. 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung genannten internationalen Übereinkommen besitzt.

(2) Die Dauer der kombinierten Prüfung soll 30 Minuten betragen.

§ 9
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Die Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 19 Abs. 1 des Ersten Teils bedarf der Zustimmung des für die Seefahrt zuständigen Bundesministeriums oder einer von diesem beauftragten Stelle.

§ 10
Sonderbestimmungen zur Leistungsbewertung

Abweichend von § 22 Abs. 2 und 3 des Ersten Teils sind die in einem Fach erbrachten Leistungen insgesamt nicht besser als mit der Note "mangelhaft" zu bewerten, wenn dieses Fach Unterrichtsbestandteile nach dem in § 2 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung genannten internationalen Übereinkommen enthält und hierin nicht mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.

§ 11
Abschluss

1Abweichend von § 23 Abs. 2 des Ersten Teils ist ein Bildungsgang nur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. 2Die Prüfung nach § 6 zum Erwerb des Abschlusses zur Schiffsmaschinistin und zum Schiffsmaschinisten ist nur bestanden, wenn auch die Abschlussprüfung zum Kapitän NK oder zum Kapitän BG bestanden wurde.

§ 12
Wiederholung

(1) Wer einen Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils das letzte Schulhalbjahr wiederholen und die Prüfung erneut ablegen.

(2) 1Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Unterricht des letzten Schulhalbjahres nicht in allen Fächern und die Abschlussprüfung nicht in vollem Umfang, sondern nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nur in einzelnen Fächern wiederholt zu werden braucht. 2Hat ein Prüfling in höchstens zwei Fächern die Endnote "mangelhaft", jedoch in keinem Fach die Endnote "ungenügend" erhalten, so kann eine Wiederholungsprüfung lediglich in den mit der Note "mangelhaft" beurteilten Fächern zugelassen werden. 3Hat ein Prüfling nur in einem Fach die Endnote "ungenügend" und in keinem weiteren Fach die Endnote "mangelhaft" erhalten, so kann eine Wiederholungsprüfung lediglich in dem mit der Note "ungenügend" beurteilten Fach zugelassen werden.

(3) Wiederholungsprüfungen in einzelnen Fächern sollen möglichst innerhalb regulärer Prüfungstermine stattfinden und müssen spätestens innerhalb von vier Halbjahren nach dem ersten Prüfungstermin abgelegt werden.

§ 13
Berechtigungen

(1) Der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsganges wird nur bescheinigt, wenn die fachliche Eignung für den Erwerb des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 1 erworben wurde und die Befähigung für den Schiffssicherheitsdienst vorliegt.

(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c und Nr. 2 Buchst. a auch die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Technikerin" oder "Staatlich geprüfter Techniker" zu führen.

§ 14
Bescheinigung der Fachhochschulreife

Wer mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife erfüllt hat, erhält die Fachhochschulreife im Abschlusszeugnis auch dann bescheinigt, wenn eine Hochschulzugangsberechtigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.