Abschnitt 6 Kfz-RL - 6. Privatfahrten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- Kfz-RL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
6.1
Die in Nummer 5 genannten Personen dürfen Dienstkraftfahrzeuge für Privatfahrten innerhalb des Bundesgebiets einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nutzen.
Bei einer Nutzung für Privatfahrten außerhalb des Bundesgebiets ist eine kilometerbezogene Entschädigung in Höhe der in A n l a g e 1 festgelegten Sätze zu zahlen.
6.2
Für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte dürfen Dienstkraftfahrzeuge benutzt werden von
- 6.2.1
der Oberfinanzpräsidentin oder dem Oberfinanzpräsidenten, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz und der Verfassungsschutzpräsidentin oder dem Verfassungsschutzpräsidenten,
- 6.2.2
Behördenleiterinnen und Behördenleitern in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde,
- 6.2.3
Schwerbehinderten, deren Behinderung die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht zumutbar erscheinen lässt.
Für Entfernungen von mehr als 30 km ist eine Entschädigung nach Anlage 1 zu zahlen. Hinsichtlich des Abholdienstes für Schwerbehinderte gilt im Übrigen Nummer 10.3 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst.
6.3
Der wirtschaftliche Wert der Privatfahrten wird nicht auf die Amtsbezüge oder die Besoldung angerechnet.