Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.03.2012, Az.: 10 UF 9/12
Anforderungen an das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.03.2012
- Aktenzeichen
- 10 UF 9/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 17822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0319.10UF9.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 30.11.2011
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 GewSchG
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a GewSchG
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz dient nicht der Durchsetzung beliebiger anderweitig gesetzlich angeordneter oder sonst wünschenswerter Verhaltensweisen im persönlichen Nahbereich, sondern ist beschränkt auf eben die in den §§ 1 und 2 GewSchG genannten qualifizierten Fälle, deren Vorliegen im Einzelfall positiv festgestellt werden muß.
2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a GewSchG setzt ein erfolgtes Eindringen in die Wohnung oder das befriedete Besitztum voraus; ein Versuch ist nicht ausreichend (Bestätigung von AG Flensburg - Beschluß vom 21. Januar 2004 - 94 Fa 8/04 - NJOZ 2005, 270 f. = ZfJ 2005, 38 = ZKJ 2006, 476).
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller (§§ 81, 84 FamFG).
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 1.000 € (§§ 49 Abs. 1 1. Alt., 41 FamGKG.
Gründe
I. Die Beteiligten sind seit gut zwei Jahren Mieter zweier Wohnungen, die im selben, äußerst hellhörigen Wohnhaus übereinander liegen. Der Antragsteller fühlt sich seit rund einem halben Jahr wiederholt von Geräuschen aus der Wohnung des Antragsgegners gestört. Er hat diesbezüglich verschiedene Lärmprotokolle gefertigt und sich an den Antragsgegner wie die Hausverwaltung gewandt.
Am 22. Oktober 2011 rief der Antragsteller wegen lautstarker Gespräche aus der Wohnung des Antragsgegners gegen 01:40 Uhr die Polizei, die auch tatsächlich erschien. Kurz darauf will der Antragsteller - wie er auch eidesstattlich versichert hat - in der Wohnung des Antragsgegners dessen Stimme mit den Worten "Ruf noch einmal die Bullen, du Hurensohn" gehört haben. Gegen 02:30 Uhr habe der für ihn durch den "Türspion" erkennbare Antragsgegner gegen die Tür des Antragstellers getreten, so daß daran Schuhsohlenabrieb verblieb. Der Antragsgegner habe sodann gerufen "Mach die Tür auf". Durch dessen Verhalten habe er sich bedroht gefühlt und weiche Knie bekommen. Der Antragsteller behauptet weiter für die Nacht vom 25. auf den 26. November 2011 erneut Ruhestörungen sowie wiederum einen Polizeieinsatz. Zu von ihm befürchteten erneuten "Bedrohungshandlungen" durch den Antragsgegner ist es jedoch nach eigener Darstellung des Antragstellers nicht gekommen.
Der Antragsteller hat im vorliegenden, von ihm am 10. November 2011 eingeleiteten Verfahren eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gegen den Antragsgegner begehrt, mit dem diesem untersagt werden soll, beim Antragsteller zu klingeln, an dessen Wohnungstür zu klopfen oder zu treten oder sich ihr näher als einen Meter zu nähern. Weiter soll dem Antragsgegner aufgegeben werden, sich dem Antragsteller nicht näher als zwanzig Meter zu nähern bzw. bei einem Aufeinandertreffen im gemeinsamen Wohnhaus sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Dabei hat der Antragsgegner die im Termin bekräftigte Darstellung des Antragstellers für den 22. Oktober 2011 in Abrede genommen; er hat angegeben, vor dem fraglichen Zeitraum etwas getrunken gehabt zu haben und sich nicht mehr im Einzelnen erinnern zu können. Zugleich hat er sein Bedauern ausgedrückt, soweit er den Antragsteller beleidigt haben sollte. Eine eidesstattliche Erklärung zu seiner Darstellung hat der Antragsgegner nicht abgegeben.
Eine durch das Amtsgericht angeregte einvernehmliche Lösung ist an der vom Antragsteller zur Voraussetzung dazu erklärten Forderung gescheitert, es müsse der Antragsgegner sämtliche Kosten übernehmen und eine gerichtliche durch Ordnungsmittel durchsetzbare Entscheidung ergehen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30. November 2011, auf den auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen. Es hat bereits Zweifel daran geäußert, ob vorliegend eine Tat nach § 1 GewSchG begangen worden oder aufgrund konkreter Umstände mit einer derartigen Begehung zu rechnen sei. Jedenfalls sei aber - da mangels Vorliegen einer Gewalttat nicht die Wiederholungsgefahr indiziert würde - die erforderliche Begehungsgefahr nicht festzustellen.
Gegen diesen, ihm am 22. Dezember 2011 zugestellten Beschluß richtet sich die am 5. Januar 2012 beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, aufgrund der vom Antragsgegner unterlassenen Glaubhaftmachung lägen "unstreitig die Voraussetzungen [nach]§ 1 GewSchG vor". Im übrigen habe das Amtsgericht zu hohe Voraussetzungen an die Wiederholungsgefahr gestellt.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.
Dabei kann der Senat unmittelbar in der Sache entscheiden, da auch im Lichte des Beschwerdevorbringens keine weiteren Feststellungen notwendig sind und der Senat von einer Wiederholung der zeitnah erfolgten und gut dokumentierten erstinstanzlichen Anhörung der Beteiligten keinen entscheidungserheblichen weiteren Erkenntnisgewinn erwartet (§ 68 Abs. 3 FamFG).
Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht den Erlaß der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG versagt. Auch auf der Grundlage des vom Antragsteller durch seine eidesstattliche Versicherung hinreichend glaubhaft gemachten tatsächlichen Vorbringens ist vorliegend eine Gewaltschutzanordnung nicht gerechtfertigt, weil es an den Voraussetzungen des vorliegend allein als Grundlage in Betracht kommenden § 1 GewSchG fehlt. Eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz dient nicht der Durchsetzung beliebiger gesetzlich angeordneter oder sonst wünschenswerter Verhaltensweisen im persönlichen Nahbereich, sondern ist beschränkt auf die in den §§ 1 und 2 GewSchG genannten qualifizierten Fälle, deren Vorliegen im Einzelfall positiv festgestellt werden muß.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine widerrechtliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer Person erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar ist es grundsätzlich durchaus möglich, daß eine Körper- oder Gesundheitsverletzung auch mittels psychischer Gewalt erfolgen kann; es ist insofern aber jedenfalls erforderlich, daß die Verletzung sich körperlich - also etwa durch Schlafstörungen oder sonst medizinisch feststellbar - konkret bemerkbar macht (BT-Drs. 14/5429, S. 19; vgl. Palandt70-Brudermüller, GewSchG § 1 Rz. 5; MüKo5-Krüger, GewSchG § 1 Rz. 11; Nomos-Kommentar BGB2, GewSchG § 1 Rz. 8). Selbst wenn man in dem Gesamtverhalten des Antragsgegners mithin eine psychische Gewaltausübung sehen wollte, ermangelte es jedenfalls an der konkreten körperlichen oder gesundheitlichen Auswirkung, die offenkundig auch nicht in der umgangssprachlichen Schilderung des Antragstellers gesehen werden kann, "weiche Knie" bekommen zu haben. Die vom Antragsteller geschilderte Situation vor seiner Haustür ist schließlich auch unzweifelhaft nicht geeignet, etwa die Annahme einer erfolgten Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB zu tragen. Ein - ggf. auch nur kurzfristig über etwa zehn Minuten andauerndes - Einsperren des Antragstellers in seine Wohnung, die in der Rechtsprechung teilweise als ausreichend angesehen worden ist (vgl. OLG Brandenburg - Beschluß vom 20. April 2005 - 9 UF 27/05 - NJW-RR 2006, 220 f. = MDR 2006, 157 f. = OLGR Brandenburg 2005, 952 f. = juris = FamRZ 2006, 942 [nur Ls]), ist nicht behauptet.
2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG wird eine entsprechende Geltung von § 1 Abs. 1 angeordnet für die in Nr. 1 sowie die in Nr. 2 unter den Buchstaben a) und b) aufgezählten Fallgruppen. Auch diese sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
a. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfaßt Fälle, in denen eine widerrechtliche Drohung mit der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit erfolgt ist. Auch eine derartige Situation vermag der Senat dem tatsächlichen Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Soweit es um die Äußerung des Antragsgegners in dessen Wohnung geht, ist auch nach der Schilderung des Antragstellers nicht ersichtlich, daß diese überhaupt an den in seiner eigenen Wohnung in einer anderen Etage des Hauses befindlichen Antragsteller gerichtet gewesen wäre; dies schließt die Annahme einer Bedrohung des Antragstellers aus. Auch in dem für die Situation vor der Wohnungstür des Antragstellers geschilderten Ablauf ist eine Bedrohung der in der Norm genannten Rechtsgüter des Antragstellers nicht zu erkennen.
b. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a GewSchG bezieht Fälle des widerrechtlichen und vorsätzlichen Eindringens in eine fremde Wohnung oder ein fremdes befriedetes Besitztum in den Anwendungsbereich ein. Auch eine derartige Sachlage ist im Streitfall nicht gegeben; der Antragsgegner ist in die Wohnung des Antragstellers unstreitig nicht eingedrungen. Für eine Gewaltschutzanordnung ist es nach dem unzweideutigen Wortlaut der Norm ("wenn eine Person ... eindringt") erforderlich, daß der (qualifizierte) Hausfriedensbruch tatsächlich begangen worden ist, so daß sie im Falle eines bloßen Versuches nicht ergehen kann (vgl. bereits AG Flensburg - Beschluß vom 21. Januar 2004 - 94 Fa 8/04 Gew - NJOZ 2005, 270 f. = ZfJ 2005, 38 = ZKJ 2006, 476 = JurBüro 2005, 55 [Ls] = FPR 2005, 53 [LS]; ebenso MüKo5-Krüger, GewSchG § 1 Rz. 16; Nomos-Kommentar BGB2, GewSchG § 1 Rz. 14). Insofern bedarf es vorliegend keiner weiteren Erörterung, ob in der Gesamtschau des vom Antragsteller konkret geschilderten Geschehensablaufes dabei - namentlich mit dem Treten gegen die Wohnungstür - tatsächlich ein Eindringen in die Wohnung des Antragstellers beabsichtigt war.
c. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b GewSchG erweitert den Anwendungsbereich des § 1 abschließend noch auf qualifizierte Fälle unzumutbarer Belästigung; dies betrifft jedoch ausdrücklich allein Belästigungen durch wiederholtes Nachstellen oder Verfolgen mittels Fernkommunikationsmitteln. Auch diese letzte Alternative wird durch den vorgetragenen Sachverhalt unzweifelhaft nicht erfüllt.
Zwar stellt das glaubhaft gemachte Verhalten des Antragsgegners vor der Wohnungstür des Antragstellers in der Nacht zum 22. Oktober 2011 unzweifelhaft eine unzumutbare Belästigung durch Nachstellen dar. Ein solcher Vorfall hat jedoch auch nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers weder zuvor noch danach ein weiteres Mal stattgefunden, so daß ein wiederholtes Nachstellen gerade nicht feststellbar ist.
3. Nach dem Vorgesagten kommt es auf die Frage des Bestehens einer Begehens- oder Wiederholungsgefahr nicht mehr weiter an.