Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.03.2012, Az.: 9 W 35/12

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses i.S.d. § 93 ZPO bei vorläufigem Bestreiten einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.03.2012
Aktenzeichen
9 W 35/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 17821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0313.9W35.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 08.02.2012

Fundstellen

  • InsbürO 2012, 400
  • NZI 2012, 7
  • ZInsO 2012, 978
  • ZVI 2012, 300-301

Amtlicher Leitsatz

Ein Insolvenzverwalter, der eine zur Tabelle angemeldete Forderung "vorläufig" bestreitet, kann diese nicht nach § 93 ZPO kostenwirksam sofort anerkennen, wenn er einen unzutreffenden Bestreitensgrund zur Tabelle aufnimmt.

Die im Rahmen des § 93 ZPO ggf. zu berücksichtigende Prüfungsfrist entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO beginnt nicht erst mit der Erklärung des Insolvenzverwalters, die Forderung zu bestreiten, sondern mit Ablauf der Anmeldefrist für Insolvenzforderungen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27. Februar 2012 gegen die im Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2012 getroffene Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Beschwerde beträgt bis 2.000 €.

Gründe

1

Die gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten (§ 99 Abs. 2 S. 1 ZPO) ist unbegründet. Der beklagte Treuhänder in einer Privatinsolvenz hat die Klageforderung zwar sofort anerkannt. Indes hat er zur Klageerhebung Veranlassung gegeben, weshalb kein Ausnahmefall im Sinne des § 93 ZPO vorliegt und er deshalb als unterliegende Partei die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat.

2

1. Ob, wie der Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OLG München vom 12. Juli 2005 (7 W 1447/05) geltend macht, im Einzelfall eine Veranlassung zur Klagerhebung zu verneinen sein kann, wenn ein Insolvenzverwalter (oder, wie hier der Beklagte, Treuhänder) eine Anmeldung zur Insolvenztabelle nur "vorläufig" bestreitet und der Forderungsgläubiger vor Ablauf einer nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu bestimmenden Überlegungsfrist Klage erhebt, kann dahinstehen. Allerdings erscheint eine solche Annahme für den vorliegenden Fall schon deshalb zweifelhaft, weil der Beklagte die Forderung mit der Begründung bestritten hat, sie sei "nach Angabe des Schuldners nicht richtig berechnet". Dieser Bestreitensgrund aber war offenbar nicht zutreffend, denn der Beklagte hat die - rechnerisch unveränderte - Forderung im Rechtsstreit anerkannt. Warum der Kläger in Anbetracht dieser von vornherein unrichtigen Begründung des Bestreitens mit der Klagerhebung hätte warten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.

3

Jedenfalls hat der Kläger im Streitfall mit der Klagerhebung bis zum Ablauf einer in analoger Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu bestimmenden Überlegungsfrist abgewartet. Diese Frist nämlich beginnt nicht, wie der Beklagte meint, mit seiner Mitteilung, die Forderung vorläufig zu bestreiten (was ansonsten zu der unbilligen Folge führen würde, dass der Insolvenzverwalter den Beginn des Laufs einer gegen ihn gerichteten Frist nach Belieben selber setzen könnte). Vielmehr ist für den Beginn des Fristlaufs auf das Ende der Anmeldefrist für Insolvenzforderungen abzustellen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, so auch ausdrücklich die vom Beklagten zitierte Entscheidung, dort Rn. 13 nach juris). Dieser Zeitpunkt war hier, wie der Kläger mitgeteilt hat und sich dem online im Registerportal einsehbaren Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Lüneburg, 56 IK 58/11, entnehmen lässt, auf den 26. August 2011 bestimmt, so dass eine zweimonatige Prüfungsfrist vor Zustellung der auf den 7. November 2011 datierten Klage abgelaufen gewesen wäre.

4

2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat ihre Rechtsgrundlage in § 91 ZPO.

5

Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes ist der Betrag der Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug zugrunde gelegt worden.

6

3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO).