Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.02.2005, Az.: 8 U 301/04
Haftung eines Hersteller von Fahrrädern für fehlerhafte Pedale eines Zulieferers; Grundlagen einer Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes; Anforderungen an eine stichprobenartige Prüfung einer Ware für die Grundlagen eines späteren Verschuldens im Schadesersatzrecht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.02.2005
- Aktenzeichen
- 8 U 301/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 17124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2005:0223.8U301.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 09.11.2004 - AZ: 8 O 2100/02
Rechtsgrundlage
- § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO
Fundstellen
- NJW 2005, XIV Heft 36 (Kurzinformation)
- NJW-RR 2005, 1338-1339 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 2005, IV Heft 10 (Kurzinformation)
- NZV 2006, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2005, 644-646
Amtlicher Leitsatz
Der Hersteller von Fahrrädern haftet für fehlerhafte Pedale eines Zulieferers, wenn er keine stichprobenhaften Materialprüfungen an den Pedalen vorgenommen hat.
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 23. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09. November 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 8.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 7.500,- EUR nebst Verzugszinsen sowie gegen die Feststellung des Landgerichts, daß sie verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche immateriellen Zukunftsschäden aus dem Vorfall vom 11.07.2001 zu ersetzen. Die Beklagte macht hierzu im einzelnen geltend, den Vorfall nicht verschuldet zu haben. Ein vermutetes Verschulden habe sie ausgeräumt.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat hat in seinem begründeten Hinweisbeschluß vom 19. Januar 2005 ausgeführt, daß die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg bietet. Auf diese Ausführungen wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen.
Die Stellungnahme der Beklagten zum Hinweisbeschluß mit Schriftsatz vom 21. Februar 2005 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Auch vor dem Hintergrund, daß in der Fahrradfabrik der Beklagten werktäglich bis zu eintausend Fahrräder montiert werden, hält der Senat daran fest, daß sich die Beklagte von der grundsätzlich einwandfreien Beschaffenheit der Pedalen überzeugen mußte und muß. Wenn, wie sie es nunmehr konkretisiert hat, die Ursache des Bruchs des Pedals nicht ein Bruch des Metallstiftes war, sondern ein Bruch des Plastikrahmens, so konnte ihr Monteur - wie sie selbst einräumt - im Zuge der Montage des Pedals Materialfehler im Plastikrahmen nicht erkennen. Gerade auch aus diesem Grunde hätte die Beklagte - wie es der Senat im einzelnen in seinem Hinweisbeschluß dargestellt hat - das vermutete Verschulden nur durch den Nachweis ausräumen können, daß eine zumindest stichprobenhafte Materialprüfung mit positivem Ergebnis erfolgt war, wobei die Intensität der gebotenen Materialprüfung u.a. vom Ausmaß der bei Materialfehlern drohenden Schäden abhängig wäre. Im Hinblick auf die große Anzahl der zu verarbeitenden Pedalen hätte sie den Nachweis durch ein eigenes Materialprüfungszertifikat, durch ein entsprechendes TÜV-Zertifikat oder durch ein aussagekräftiges Prüfzertifikat des Herstellers der Pedalen erbringen können. Mangels Vorlage eines Zertifikats kann es vorliegend dahinstehen, ob ihr neues Vorbringen aus dem Schriftsatz zur Ursache des Pedalbruches außerdem als verspätet zurückzuweisen wäre.
Gegen die Auffassung des Senats im Hinweisbeschluß, die Höhe des erkannten Schmerzensgeldes und die Feststellung des zukünftigen immateriellen Schadens seien rechtlich nicht zu beanstanden, wendet sich die Stellungnahme der Beklagten nicht.
Nach allem erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten als unbegründet.
Die Rechtssache besitzt im übrigen keine grundsätzliche Bedeutung; sie erfordert nicht eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 8.500,- EUR festgesetzt.