Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 16.02.2005, Az.: 4 U 37/04
Erwerb von Rechten durch eine Globalzession und durch einen Sicherungsübereignungsvertrag vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Entstehung eines Anspruchs auf Zahlung von Werklohn wegen Reparaturarbeiten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 16.02.2005
- Aktenzeichen
- 4 U 37/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 48200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2005:0216.4U37.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 06.08.2004 - AZ: 2 O 935/04
- LG Oldenburg - 01.10.2004 - AZ: 2 O 935/04
- nachfolgend
- OLG Oldenburg - 16.02.2005 - AZ: 4 U 57/04
- BGH - 26.06.2008 - AZ: IX ZR 47/05
Rechtsgrundlage
- § 91 InsO
In dem Rechtsstreit
...
hat der 4. Zivilsenat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2005
unter Mitwirkung
der Richter am Oberlandesgericht..., ... und...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. August 2004 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil in der Sache 4 U 57/04 OLG
Oldenburg vorbehalten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann die begehrten Beträge nur beanspruchen, wenn sie der Beklagten wegen der Sperrwirkung des § 91 InsO nicht zustanden, wobei diese Vorschrift für die Zeit von der Anordnung der vorläufigen Verwaltung bis zum Eröffnungsbeschluss keine Anwendung findet. Danach können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erworben werden.
Vorliegend hat die Beklagte die Rechte aber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben, nämlich durch die Globalzession vom 15. Januar 2002 und den Sicherungsübereignungsvertrag vom 26. September 2001. Soweit der Kläger sowohl die Zession als auch die Sicherungsübereignung wegen aus seiner Sicht intransparenter Bestimmungen für unwirksam hält, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Beide genügen den Grundsätzen der Bestimmtheit und Bestimmbarkeit.
Im Falle der Abtretung künftiger Forderungen kann der Empfänger einer Vorausabtretung erst im Augenblick der Forderungsentstehung das Gläubigerrecht erlangen; liegt dieser Zeitpunkt nach der Verfahrenseröffnung, steht § 91 InsO dem Erwerb entgegen ( Uhlenbrock, InsO, 12. Auflage 2002, Rdn 17 zu § 91 ).
Die dem angefochtenen Teilurteil zu Grunde liegenden Forderungen sind allesamt vor der Verfahrenseröffnung entstanden.
Den Rechnungen aus der Aufstellung der Klageschrift zu lfd. Nr. 1 - 8, 11 - 15, 17 und 18 liegen Lieferungen von Kaufgegenständen bzw. Reparaturleistungen aus der Zeit vor dem 2. Januar 2004 zu Grunde. Diese Rechnungen sind vor dem 2. Januar 2004 erstellt und auch vor dem 2. Januar 2004 vollständig bezahlt worden.
Daraus folgt ohne weiteres, dass diese Forderungen vor dem 2. Januar 2004 entstanden sind.
Die Rechnungen aus der Aufstellung der Klageschrift zu lfd. Nr. 9, 10, 16, 20, 21 und 23 - 27 sind vor dem 2. Januar 2004 erstellt, aber nach diesem Datum vollständig bezahlt worden. Auch das rechtfertigt den Schluss, dass die zu Grunde liegenden Forderungen auf die Kaufpreise bzw. Werklöhne bei Insolvenzeröffnung bereits entstanden waren. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass insoweit Rechnungen ohne Entstehungsgrund gefertigt worden sind.
Die Rechnung zu lfd. Nr. 22 der Aufstellung der Klageschrift datiert vom 7. Januar 2004. Ihr liegt aber nach eigenem Vortrag des Klägers eine Reparatur vom 20. November 2003 zu Grunde, so dass der Anspruch auf den Werklohn auch schon vor dem 2. Januar 2004 entstanden ist. Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
Unter diesen Umständen ist eine auf § 91 InsO beruhende Sperrwirkung nicht feststellbar. Die Beklagte war demnach berechtigt, die streitigen Beträge auf ihre Forderung aus dem unstreitig mit Schreiben vom 26. November 2003 gekündigten Kreditverhältnis zu verrechnen.
Die Kostenentscheidung war dem Verfahren 4 U 57/04 vorzubehalten, weil auch das Schlussurteil mit der Berufung angefochten ist.
Einer Bestimmung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil dieses Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.
Gründe für eine Zulassung der Revision ( § 543 ZPO ) liegen nicht vor.