Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.02.2005, Az.: 13 W 9/05

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
09.02.2005
Aktenzeichen
13 W 9/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 26.01.2005 - AZ: 1 T 1/05
AG - AZ: 2 a XIV 2659 B

Tenor:

Die dem Verfahrensbevollmächtigten zwecks Beiziehung eines Dolmetschers für ein einmaliges Gespräch mit dem Verfolgten entstehenden notwendigen Auslagen sind aus der Landeskasse zu erstatten.

Gründe

1

Der Verfolgte wurde am 21. Dezember 2004 aus den Niederlanden nach Deutschland überstellt, am selben Tag vor dem Amtsgericht Leer mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi und Hindi angehört und anschließend in Abschiebehaft genommen.

2

Gegen die Anordnung von Sicherungshaft legte er sofortige Beschwerde ein und beantragte für den Fall, daß dem Antrag auf Haftentlassung nicht stattgegeben würde, festzustellen, daß die Landeskasse die Kosten eines Dolmetschers für ein Gespräch des Verfahrensbevollmächtigten mit dem mittellosen Verfolgten zu tragen habe, weil dieser kaum Englisch spreche und eine hinreichende Vertretung nur nach einer Rücksprache über den zugrundeliegenden Sachverhalt möglich sei. Mit Beschluß vom 26. Januar 2005, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 58ff (61) d.A.), hat das Landgericht Aurich unter gleichzeitiger Abweisung der sofortigen Beschwerde den Antrag auf Bewilligung eines Dolmetschers auf Kosten der Landeskasse zurückgewiesen.

3

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen, mit der er unter anderem geltend macht, daß eine hinreichende Verteidigung nur durch eine mit Hilfe eines Dolmetschers vorzunehmende Unterredung mit seinem Verfahrensbevollmächtigten gewährleistet sei. Für die Bezahlung der hierfür anfallenden Kosten sei er jedoch nicht in der Lage.

4

Die Beschwerde ist zulässig und, soweit sie sich gegen die Versagung einer Dolmetscherhinzuziehung richtet, entscheidungsreif und in der Sache auch begründet.

5

Der Betroffene hat hinreichend glaubhaft gemacht, daß er nicht in der Lage ist, die Kosten eines Dolmetschergesprächs mit seinem Verfahrensbevollmächtigten aufzubringen. Er hat ferner dargelegt, daß ein derartiges Gespräch für das Verfahren von Bedeutung sein kann. Dies liegt bereits auf der Hand, weil der Verfahrensbevollmächtigte vor dem Amtsgericht noch nicht beteiligt war, so daß er die Dienste des damals von Amts wegen hinzugezogenen Dolmetschers nicht in Anspruch nehmen konnte. Das Mandat hat er erst in der Beschwerdeinstanz erhalten. Für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen ist es unerläßlich, sich mit diesem mindestens in einem Gespräch über den zugrundeliegenden Sachverhalt austauschen zu können. Dies ist ein Gebot des fairen Verfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit, Art. 6 Abs. 1 MRK. Dementsprechend ist die Erstattung von im Verkehr mit einem Verteidiger entstandenen Dolmetscherkosten in einem Strafverfahren grundsätzlich möglich (LutzMeyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., C.H. Beck Verlag, A 4 Art. 6 MRK, Rdnr. 23 ff mit weiteren Nachweisen). So ist es beispielsweise geklärt, daß fremdsprachige Schriftstücke, die grundsätzlich in deutscher Übersetzung und damit auf Kosten des Betroffenen vorzulegen sind, dann von Amts wegen und damit auf Kosten der Landeskasse zu übersetzen sind, wenn der Betroffene die Übersetzungskosten nicht aufbringen kann und außerdem darlegt, daß die von ihm eingeführten Schriftstücke für das Verfahren von Bedeutung sind (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., C.H. Beck Verlag, 3 AsylVfG, § 74, Rdnr. 38 mit weiteren Nachweisen). Diese Grundsätze gelten auch für das vorliegende Verfahren, zumal die Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht eine zweite Tatsacheninstanz darstellt, in der neue Tatsachen vorgetragen werden dürfen. Dementsprechend war wie beschlossen zu entscheiden.

6

Die weitergehende Beschwerde war noch nicht entscheidungsreif, weil erst die Begründung nach dem erfolgtem Gespräch zwischen dem Betroffenen und seinem Verfahrensbevollmächtigten abzuwarten bleibt.

7

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.