Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 27.11.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL IP Sportst-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten (RL Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL IP Sportst-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

4.1 Eine Förderung kann im Fall eines besonderen Bedarfs abweichend von der Gebietskulisse von Nummer 2.1 erfolgen. Diese Regelung gilt nicht für den in Nummer 2.1.2 aufgeführten Neubau. Dieser besondere Bedarf, den die Förderung der Sportstätte zur Erreichung der mit dem Investitionspakt verfolgten Ziele

  • Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse,

  • Schaffung von Orten zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration aller Bevölkerungsgruppen,

  • Förderung der Gesundheit der Bevölkerung

beabsichtigt, ist darzustellen. Die Förderung muss im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbarer integrierter Planung der Kommune erfolgen.

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat das geplante Vorhaben durch Beschluss der Vertretung festzulegen.

4.3 Für die Sportstätte muss unter Berücksichtigung hinreichender Beurteilungsgrundlagen feststehen, dass sie auch angesichts der zu erwartenden demografischen Veränderungen weiterhin längerfristig für die in Nummer 4.1 genannten Ziele genutzt werden wird.

Beurteilungsgrundlage ist ein fördergebietsbezogenes integriertes (städtebauliches) Entwicklungskonzept entsprechend den Anforderungen nach Nummer 4 Abs. 2 des Bezugserlasses.

In Ausnahmefällen nach Nummer 4.1 kann die Beurteilung im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder integrierten Planung erfolgen.

4.4 Im Sinne der Inklusion und Partizipation ist bei Planung, Sanierung, Modernisierung und Umbau von barrierefreien oder -armen Sportstätten die Perspektive der Nutzerinnen und Nutzer mit und ohne Behinderungen, insbesondere als Sportaktive, zu berücksichtigen. Das Prinzip des Gender Mainstreaming und der Grundsatz der Antidiskriminierung sind ebenfalls angemessen zu berücksichtigen.

4.5 Bei den geplanten Maßnahmen ist den Belangen des Klima- und Umweltschutzes besonders Rechnung zu tragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. November 2020 (Nds. MBl. S. 1628)