RL IP Sportst-RdErl,NI - RL Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten
(RL Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten (RL Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL IP Sportst-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

RdErl. d. MU v. 27. 11. 2020 - 61.1-21205.9 -

Vom 27. November 2020 (Nds. MBl. S. 1628)

- VORIS 21075 -

Bezug: RdErl. d. MS v. 17. 11. 2015 (Nds. MBl. S. 1570), zuletzt geändert durch RdErl. d. MU v. 30. 1. 2020 (Nds. MBl. S. 201)
- VORIS 21075 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage

Abschnitt 1 RL IP Sportst-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten (RL Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL IP Sportst-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach den §§ 23 und 44 LHO sowie den dazu ergangenen VV/VV-Gk Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten zur Verbesserung der städtebaulichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Qualität im Quartier und zur Stärkung der Zukunftsfähigkeit kommunaler Infrastruktur.

Ziel der Förderung ist es, Folgen der COVID-19-Pandemie und der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage einzudämmen. Eine Förderung nach diesen Fördergrundsätzen setzt deshalb voraus, dass eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie und zu der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage besteht. Mithilfe von Investitionen in Sportstätten sollen die Zuwendungsempfänger in die Lage versetzt werden, sinnvolle Maßnahmen zur Sanierung oder dem weiteren Ausbau der Sportstätten trotz der Krise konsequent umzusetzen. Ohne diese Förderung besteht die Gefahr, dass wirtschaftliche und grundsätzlich notwendige Maßnahmen verzögert oder gar nicht durchgeführt werden. Die Förderung dient der Stabilisierung der Investitionskraft der Wirtschaft und dem Erhalt von Einrichtungen im Sportwesen in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 COVID-19-SVG.

Daraus ergibt sich, dass das Programm dazu beitragen kann, die Folgen der COVID-19-Pandemie für Niedersachsen abzumildern.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das MU als Programmbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. November 2020 (Nds. MBl. S. 1628)

Abschnitt 2 RL IP Sportst-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten (RL Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL IP Sportst-RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

2.1 Gefördert werden Sportstätten in Gebieten, die in ein Städtebauförderungsprogramm des Bundes und Landes aufgenommen sind sowie in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung. Die Förderung muss der integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung entsprechen. Gefördert werden im Einzelnen:

2.1.1
Investitionen in den Umbau, die Sanierung und die Modernisierung von Sportstätten. Im Fall der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung oder Erweiterung ist der Ersatzneubau förderfähig,

2.1.2
in begründeten Ausnahmefällen Investitionen in den Neubau von Sportstätten, insbesondere, wenn in wachsenden Kommunen oder verdichteten Räumen erforderliche Sportstätten fehlen,

2.1.3
Investitionen in begleitende, sportfachliche notwendige Infrastruktur und zweckdienliche Folgeeinrichtungen.

2.2 Sportstätten sind bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. November 2020 (Nds. MBl. S. 1628)

Abschnitt 3 RL IP Sportst-RdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten (RL Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten)
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RL IP Sportst-RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die Städte und Gemeinden. Sie können die Zuwendung zusammen mit ihrem Eigenanteil im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO zur Durchführung der Maßnahme an Dritte (Letztempfänger) weiterleiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. November 2020 (Nds. MBl. S. 1628)

Abschnitt 4 RL IP Sportst-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten (RL Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

4.1 Eine Förderung kann im Fall eines besonderen Bedarfs abweichend von der Gebietskulisse von Nummer 2.1 erfolgen. Diese Regelung gilt nicht für den in Nummer 2.1.2 aufgeführten Neubau. Dieser besondere Bedarf, den die Förderung der Sportstätte zur Erreichung der mit dem Investitionspakt verfolgten Ziele

  • Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse,

  • Schaffung von Orten zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration aller Bevölkerungsgruppen,

  • Förderung der Gesundheit der Bevölkerung

beabsichtigt, ist darzustellen. Die Förderung muss im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbarer integrierter Planung der Kommune erfolgen.

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat das geplante Vorhaben durch Beschluss der Vertretung festzulegen.

4.3 Für die Sportstätte muss unter Berücksichtigung hinreichender Beurteilungsgrundlagen feststehen, dass sie auch angesichts der zu erwartenden demografischen Veränderungen weiterhin längerfristig für die in Nummer 4.1 genannten Ziele genutzt werden wird.

Beurteilungsgrundlage ist ein fördergebietsbezogenes integriertes (städtebauliches) Entwicklungskonzept entsprechend den Anforderungen nach Nummer 4 Abs. 2 des Bezugserlasses.

In Ausnahmefällen nach Nummer 4.1 kann die Beurteilung im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder integrierten Planung erfolgen.

4.4 Im Sinne der Inklusion und Partizipation ist bei Planung, Sanierung, Modernisierung und Umbau von barrierefreien oder -armen Sportstätten die Perspektive der Nutzerinnen und Nutzer mit und ohne Behinderungen, insbesondere als Sportaktive, zu berücksichtigen. Das Prinzip des Gender Mainstreaming und der Grundsatz der Antidiskriminierung sind ebenfalls angemessen zu berücksichtigen.

4.5 Bei den geplanten Maßnahmen ist den Belangen des Klima- und Umweltschutzes besonders Rechnung zu tragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. November 2020 (Nds. MBl. S. 1628)